Fundstelle GVBl. 2026 S. 139

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Gesetz

2230-1-1-K, 2012-2-1-I, 2012-1-1-I, 2231-1-A, 86-7-A/G

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und weiterer Rechtsvorschriften1)

vom 26. März 2026

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 21. November 2025 (GVBl. S. 573) und durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 697) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 3 Abs. 4 wird nach der Angabe „Finanzausgleichsgesetzes“ die Angabe „(FAG)“ eingefügt.

2.In Art. 12 wird nach der Angabe „45a,“ die Angabe „45b,“ eingefügt.

3.Art. 45a wird wie folgt gefasst:

„Art. 45a

Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege bis zum Schuleintritt

Der Anspruch nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII geltend zu machen.“

4.Nach Art. 45a wird folgender Art. 45b eingefügt:

„Art. 45b

Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter

(1) 1Der Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII in der am 1. August 2026 geltenden Fassung ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich spätestens bis zum 30. April eines Kalenderjahres geltend zu machen. 2Hierbei ist von den Erziehungsberechtigten anzugeben, welche Schule das Kind besuchen wird und in welchem Umfang die Inanspruchnahme während der Schultage und in den Ferien im Zeitraum ab dem ersten Schultag des kommenden Schuljahres bis zum letzten Werktag vor dem ersten Schultag des darauffolgenden Schuljahres beabsichtigt ist. 3Die Bestimmungen zur Schulpflicht gemäß dem Zweiten Teil Abschnitt IV des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) bleiben unberührt.

(2) 1Der Anspruch besteht ganzjährig, mit Ausnahme von zwanzig Werktagen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII in der am 1. August 2026 geltenden Fassung in den Ferien. 2Die förderrechtlichen Bestimmungen zu Schließzeiten nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) bleiben hiervon unberührt.“

5.Nach Art. 52a wird folgender Art. 52b eingefügt:

„Art. 52b

Bundesmittel für laufende Belastungen im Zuge der Umsetzung des Ganztagsanspruchs für Kinder im Grundschulalter; Verordnungsermächtigung

(1) Soweit der Freistaat Bayern erhöhte Landesanteile an der Umsatzsteuer nach § 1 FAG zum anteiligen Ausgleich für laufende Belastungen der Länder, die diesen aus der stufenweisen Einführung eines Anspruchs auf Förderung für Grundschulkinder entstehen, erhält, werden diese vollumfänglich an die bayerischen Kommunen weitergegeben.

(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Finanzen und für Heimat sowie für Unterricht und Kultus die Einzelheiten zur Weitergabe der in Abs. 1 genannten Bundesmittel durch Rechtsverordnung zu bestimmen.“

§ 2
Weitere Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

In Art. 45b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „in der am 1. August 2026 geltenden Fassung“ gestrichen.

§ 3
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 3 wird nach der Angabe „zu“ die Angabe „schulischen“ eingefügt.

b)In Satz 4 wird die Angabe „der Ganztagsangebote“ durch die Angabe „dieser Ganztagsangebote“ ersetzt.

c)In Satz 5 Halbsatz 2 wird nach der Angabe „eines“ die Angabe „schulischen“ eingefügt.

d)In Satz 6 wird nach der Angabe „ein“ die Angabe „schulisches“ eingefügt.

2.Art. 31 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „ ; Mittagsbetreuung“ gestrichen.

b)In Abs. 2 wird nach der Angabe „Horten“ die Angabe „ , Mittagsbetreuungen“ eingefügt.

c)Abs. 3 wird aufgehoben.

3.Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:

„Vierter Teil

Schülerheime, Mittagsbetreuung“.

4.Vor Art. 106 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt I

Schülerheime“.

5.Nach Art. 110 wird folgender Abschnitt II eingefügt:

„Abschnitt II

Mittagsbetreuung

Art. 110a

Mittagsbetreuung

(1) 1Mittagsbetreuungen sind eigenständige Einrichtungen des Schulaufwandsträgers oder eines freien Trägers außerhalb der sonstigen Bildungs- und Betreuungsformen. 2Diese bieten den Erziehungsberechtigten in Zusammenarbeit mit der Schule eine verlässliche Betreuung für die Zeiten, die über das Unterrichtsende hinausgehen.

(2) 1Mittagsbetreuungen werden bei Bedarf auf Antrag des jeweiligen Trägers an Grundschulen und Grundschulstufen an Förderschulen nach Maßgabe der im Staatshaushalt ausgebrachten Mittel im Zusammenwirken mit den Kommunen und den Erziehungsberechtigten angeboten. 2Art. 60a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu erfolgen hat. 3Für die Untersagung von Errichtung und Betrieb einer Mittagsbetreuung gilt Art. 110 entsprechend.“

6.Art. 111 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 4 wird die Angabe „und“ am Ende durch die Angabe „ , “ ersetzt.

b)Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:

„5.die Aufsicht über Mittagsbetreuungen gemäß Art. 110a sowie auf Antrag des jeweiligen Trägers die Aufsicht über Ferienangebote für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, die in Grundschulen, Förderschulen oder Mittagsbetreuungen von aktiv tätigen Kooperationspartnern im schulischen Ganztag, aktiv tätigen Trägern der Mittagsbetreuung, Kommunen oder Trägern privater Schulen durchgeführt werden und wenn für das eingesetzte Personal der Nachweis gemäß Art. 60a Abs. 2 und 3 gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde erfolgt, und“.

c)Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.

7.Art. 113 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und Einrichtungen der Mittagsbetreuung“ durch die Angabe „ , Einrichtungen der Mittagsbetreuung sowie Ferienangebote im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Schulaufsichtliche Anordnungen können an den Träger, die Leiterin oder den Leiter oder eine sonst verantwortliche Person einer Unterrichtseinrichtung, eines Schülerheims, einer Mittagsbetreuung oder eines Ferienangebots im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gerichtet werden.“

8.Art. 114 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Nr. 4 wird folgender Buchst. j angefügt:

„j)bei Ferienangeboten gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 unter entsprechender Geltung von Art. 110 in Förderschulen, privaten Grundschulen oder diesen zugeordneten Mittagsbetreuungen,“.

b)Der Nr. 5 wird folgender Buchst. c angefügt:

„c)bei Ferienangeboten gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 unter entsprechender Geltung von Art. 110 in öffentlichen Grundschulen und diesen zugeordneten Mittagsbetreuungen,“.

§ 4
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Art. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 21. November 2025 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.Horte sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet; dazu zählen auch Kombieinrichtungen, die im Sinne einer kooperativen Ganztagsbildung pädagogisch, konzeptionell, räumlich und personell eng mit einer Schule verzahnt sind; und“.

2.Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.

§ 5
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

Das Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach Art. 57 wird folgender Art. 57a eingefügt:

„Art. 57a

Übermittlung von Informationen gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977

(1) 1Für die Übermittlung von Informationen an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Schengenassoziierten Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 gelten die folgenden Abs. 2 bis 5. 2Handelt es sich bei den übermittelten Informationen um personenbezogene Daten, gilt daneben Art. 57 mit der Maßgabe, dass die Übermittlung auf die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien zu beschränken ist. 3Art. 48 Abs. 1 bis 4 bleibt unberührt. 4Die in Satz 1 genannten Stellen sind andere für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden im Sinn des Art. 48.

(2) 1Ersucht das Landeskriminalamt als benannte Strafverfolgungsbehörde im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) um Übermittlung von Informationen bei einer zentralen Kontaktstelle im Sinn von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/977, erfolgt dies in einer Sprache, die der andere Staat nach Art. 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 zugelassen hat. 2Ein derartiges Ersuchen ist nur dann zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angeforderten Informationen dem anderen Staat zur Verfügung stehen. 3Es muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist und wenn dies der Fall ist, die Angabe der Gründe für die Dringlichkeit,

2.eine den Umständen im Einzelfall angemessene Präzisierung der angeforderten Informationen,

3.die Beschreibung des mit dem Ersuchen verfolgten Zwecks einschließlich des zugrundeliegenden Sachverhalts, aus dem sich die abzuwehrende Gefahr ergibt,

4.die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinn von Satz 2 und

5.etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.

4Dem Bundeskriminalamt ist eine Kopie des Ersuchens zu übermitteln.

(3) 1Übermittelt die Polizei aufgrund eines Ersuchens einer zentralen Kontaktstelle dieser Informationen, übermittelt sie zugleich eine Kopie an das Bundeskriminalamt. 2Übermittelt die Polizei aufgrund eines Ersuchens einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 dieser Informationen oder übermittelt sie selbst ein solches Ersuchen an eine solche Stelle, übermittelt sie zugleich eine Kopie dieser Informationen oder dieses Ersuchens an das Bundeskriminalamt sowie die zentrale Kontaktstelle des Staates, dem die jeweilige Stelle angehört.

(4) 1Informationen, die die Polizei selbst erhoben hat, sind aus eigener Initiative den zentralen Kontaktstellen oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Informationen für den jeweiligen Staat zum Zwecke der Verhütung von Straftaten nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten und dem Staat nicht bereits anderweitig übermittelt wurden. 2Die Übermittlung an eine andere zentrale Kontaktstelle erfolgt in einer Sprache, die der andere Staat nach Art. 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 zugelassen hat. 3Dem Bundeskriminalamt und, im Falle der Übermittlung an eine zuständige Strafverfolgungsbehörde, der zentralen Kontaktstelle des anderen Staats ist eine Kopie zu übermitteln. 4Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen

1.den grundlegenden Interessen der nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,

2.den Zweck polizeilicher Maßnahmen gefährden würde,

3.die Sicherheit einer Person, insbesondere deren Rechtsgüter Leben, Gesundheit oder Freiheit, gefährden würde oder

4.schutzwürdigen Interessen einer juristischen Person erheblich schaden würde.

(5) 1Soweit nach den Abs. 2 bis 4 übermittelte Informationen sich auf Sachverhalte beziehen, die gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/794 unter die Ziele von Europol fallen, prüft die Polizei, vorbehaltlich der Ausschlussgründe nach Art. 7 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/794, ob eine Übermittlung einer Kopie der Informationen an Europol erforderlich ist. 2Wird eine Kopie nach Satz 1 übermittelt, so sind auch die Zwecke und etwaige Einschränkungen der Verarbeitung gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2016/794 mitzuteilen. 3Informationen, die die Polizei von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erhalten hat, darf diese nur dann gemäß Satz 1 an Europol übermitteln, wenn der andere Staat seine Zustimmung hierzu erteilt hat.

§ 6
Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes

Das Polizeiorganisationsgesetz (POG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2012-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Das Landeskriminalamt ist zudem

1.zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei im Sinn des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG),

2.Zentralstelle für die polizeiliche Datenverarbeitung,

3.Fernmeldeleitstelle für die polizeiliche Nachrichtenübermittlung,

4.zentrale Stelle für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Bayern (Autorisierte Stelle) sowie

5.benannte Strafverfolgungsbehörde im Sinn von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2023/977.“

§ 7
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:

1.§ 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2026,

2.§ 2 am 1. August 2026 und

3.§ 3 am 1. Oktober 2026.

München, den 26. März 2026

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1).