754-4-1-W
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 17. März 2026
Auf Grund des § 94 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18, BayRS 754-4-1-W), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2024 (GVBl. S. 651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 4 wird aufgehoben.
2.§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine Erfüllungserklärung darf ausstellen, wer
1.Sachverständiger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist,
2.Bauvorlageberechtigter nach Art. 61 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 Nr. 2 bis 6 BayBO ist oder
3.nach § 88 GEG zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist.“
3.§ 7 wird wie folgt geändert:
a)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Die Sätze 1 und 2 gelten für Befreiungen nach § 102 Abs. 5 GEG entsprechend.“
b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Abs. 1 und 2 finden in den Fällen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BayBO sowie bei verfahrensfreien Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 17 BayBO keine Anwendung.“
4.§ 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Die Satznummerierung „1“ wird gestrichen.
bb)Die Angabe „Dezembers“ wird durch die Angabe „Dezember“ ersetzt.
b)Satz 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
München, den 17. März 2026
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder