Fundstelle GVBl. 2026 S. 149

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Verordnung

754-4-1-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft, Wasserwirtschaft
  • Energieversorgung und Energieeinsparung

754-4-1-W

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften

vom 17. März 2026

Auf Grund des § 94 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18, BayRS 754-4-1-W), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2024 (GVBl. S. 651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 4 wird aufgehoben.

2.§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Erfüllungserklärung darf ausstellen, wer

1.Sachverständiger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist,

2.Bauvorlageberechtigter nach Art. 61 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 Nr. 2 bis 6 BayBO ist oder

3.nach § 88 GEG zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist.“

3.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Sätze 1 und 2 gelten für Befreiungen nach § 102 Abs. 5 GEG entsprechend.“

b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Abs. 1 und 2 finden in den Fällen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BayBO sowie bei verfahrensfreien Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 17 BayBO keine Anwendung.“

4.§ 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Satznummerierung „1“ wird gestrichen.

bb)Die Angabe „Dezembers“ wird durch die Angabe „Dezember“ ersetzt.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

München, den 17. März 2026

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder