2120-8-U/G
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsgebührenverordnung
vom 3. März 2026
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Änderung der Gesundheitsgebührenverordnung
Die Gesundheitsgebührenverordnung (GGebV) vom 1. Juni 1991 (GVBl. S. 189, BayRS 2120-8-U/G), die zuletzt durch § 1 Abs. 32 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1.Nach Nr. 10 wird folgende Nr. 11 eingefügt:
„11.Verrichtungen der staatlichen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf Veranlassung der Einrichtungen des Justizvollzugs im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 3 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG), Art. 8 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (BayUVollzG), Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG) oder § 5 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG);“.
2.Die bisherigen Nrn. 11 und 12 werden die Nrn. 12 und 13.
§ 2
Weitere Änderung der Gesundheitsgebührenverordnung
Die Gesundheitsgebührenverordnung (GGebV) vom 1. Juni 1991 (GVBl. S. 189, BayRS 2120-8-U/G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 3 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Buchst. a und die Angabe „ ; “ am Ende wird durch die Angabe „ , “ ersetzt.
b)Folgender Buchst. b wird angefügt:
„b)Belehrungen nach § 43 IfSG für Einzelpersonen oder Gruppen, die aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit hierzu verpflichtet sind;“.
2.In der Anlage Gebührenverzeichnis 3 Tarif-Nr. 3.1.6 wird in der Spalte „Leistungsbeschreibung“ und der Spalte „€“ nach der Zeile „Bei Sammelbelehrungen je Belehrungspflichtigen“ folgende Zeile eingefügt:
| Tarif- Nr. |
Leistungsbeschreibung | € |
| „Belehrung nach § 43 IfSG über eine digitale Anwendung | 12,50“. |
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. April 2026 in Kraft.
München, den 3. März 2026
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Judith Gerlach, Staatsministerin