215-6-1-2-I
Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes (AVILSG)1)
vom 13. März 2026
Auf Grund des Art. 10 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 10 des Integrierte Leitstellen-Gesetzes (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 636) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
Teil 1
Kostenverteilung
§ 1
Verteilung der Kosten für Integrierte Leitstellen und fernmeldetechnische Infrastruktur
(1) 1Kosten, die ausschließlich einem der Aufgabenbereiche Rettungsdienst oder Feuerwehr zugewiesen werden können, werden ausgeschieden und von den Gesamtkosten der Integrierten Leitstelle abgezogen, bevor die Kosten im Übrigen gemäß § 2 auf die Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst verteilt werden. 2Die ausgeschiedenen Kosten werden dem jeweils zuständigen Kostenträger zugewiesen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Einnahmen der Integrierten Leitstelle, die ausschließlich einem der Aufgabenbereiche Rettungsdienst oder Feuerwehr zugewiesen werden können.
(2) 1Die notwendigen Kosten für die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung der für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendigen fernmeldetechnischen Infrastruktur in der Fläche – einschließlich des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, soweit er vom Rettungsdienst und den Feuerwehren genutzt wird – werden den Kostenträgern für die Aufgaben, zu deren Erfüllung die fernmeldetechnische Infrastruktur genutzt wird, zugewiesen, soweit die Kosten nicht vom Staat übernommen oder erstattet oder unmittelbar von den Kommunen oder Sozialversicherungsträgern im Rahmen von Vereinbarungen übernommen werden. 2Die nach Satz 1 dem Feuerwehrbereich zugewiesenen Kosten tragen die Verbandsmitglieder des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (Zweckverband) nach Maßgabe der Verbandssatzung.
§ 2
Verteilungsmaßstab
(1) 1Die notwendigen Kosten einer Integrierten Leitstelle, die weder dem Aufgabenbereich Feuerwehr noch dem Aufgabenbereich Rettungsdienst ausschließlich zugeordnet werden können, werden eingeteilt in einsatzabhängige Kosten und in einsatzunabhängige Kosten. 2Die Einteilung erfolgt im Wege schriftlicher Vereinbarung zwischen den Sozialversicherungsträgern und dem Zweckverband im Benehmen mit dem Betreiber der Integrierten Leitstelle für einen jeweils zukünftigen Zeitraum. 3Sie ist danach vorzunehmen, ob die Aufwendungen im Zusammenhang mit Einsätzen im Sinne von Abs. 3 Satz 3 stehen.
(2) 1Im Rahmen der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 erfolgt auch die Aufteilung der ansatzfähigen einsatzunabhängigen Kosten auf die Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst. 2Die Vereinbarung muss insbesondere festlegen,
1.welche Kosten, gegliedert nach den einschlägigen Kostenarten in Anlage 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG), als einsatzunabhängige Kosten behandelt werden,
2.nach welchem Verteilungsschlüssel diese Kosten aufgeteilt werden,
3.wann sie in Kraft tritt und ihre Laufzeit.
(3) 1Die ansatzfähigen einsatzabhängigen Kosten sind nach einem einheitlichen Schlüssel auf die Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst aufzuteilen. 2Der Schlüssel ergibt sich durch die Multiplikation der Anzahl der im jeweiligen Aufgabenbereich dokumentierten Einsätze mit einer mittleren Bearbeitungszeit gemäß Abs. 4. 3Maßgeblich sind die Einsatzzahlen des Wirtschaftsjahres, das dem Jahr, für das die Kostenaufteilung vorgenommen werden soll, um zwei Jahre vorausgeht. 4Ein Einsatz im Sinn dieser Verordnung ist ein Ereignis, bei dem ein Einsatzauftrag mit einem entsprechenden Einsatzstichwort übermittelt wurde. 5Im Rettungsdienst gilt jedes alarmierte Fahrzeug als gesonderter Einsatz. 6Davon ausgenommen sind die Fahrzeuge der Sanitäts-Einsatzleitung, der Einsatzleiter Rettungsdienst, der Helfer vor Ort, der First Responder, der Notfallseelsorge, der Kriseninterventionsteams und vergleichbarer Einrichtungen.
(4) 1Die mittleren Bearbeitungszeiten und die relevanten Einsatzarten legt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) auf der Grundlage regelmäßiger Erfassungen durch Bekanntmachung fest. 2Bis zu einer abweichenden Festlegung werden folgende mittlere Bearbeitungszeiten zugrunde gelegt:
| 1. | Notfalleinsatz und arztbegleiteter Patiententransport: | 7,6 Minuten, |
| 2. | Krankentransport: | 5 Minuten, |
| 3. | Vermittlung an den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst: | 2 Minuten für 15 % der im Kalenderjahr 2002 erfassten Vermittlungen, |
| 4. | Feuerwehreinsatz: | 31 Minuten. |
3Das Verhältnis der zeitlich gewichteten Einsätze der Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst zueinander bestimmt den Verteilungsschlüssel für die einsatzabhängigen Kosten (Fachdienstschlüssel). 4Zur Überprüfung und Aktualisierung der mittleren Bearbeitungszeiten erfassen Integrierte Leitstellen in regelmäßigen Abständen den Zeitaufwand für die Bearbeitung der Einsätze. 5Die Integrierten Leitstellen, die die Erfassung durchführen, und die Zeitabstände zwischen den Erfassungen werden durch das Staatsministerium im Benehmen mit den Betreibern der Integrierten Leitstellen bestimmt.
(5) 1In Zeiten ohne wirksame Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 sind
1.die Personalkosten der Funktionsstellen Leitstellenleitung, Lehrdisponent, Qualitätsmanagement-Beauftragter, IT-Sicherheitsbeauftragter, Technisch-Taktische Betriebsstelle Digitalfunk, Systemadministrator und Systempflege hälftig und
2.alle sonstigen nicht nach § 1 Abs. 1 ausschließlich zuordenbaren Kosten nach Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 auf die beiden Aufgabenbereiche aufzuteilen.
2Zu den sonstigen Kosten nach Satz 1 Nr. 2 zählen insbesondere Vorhalte- und Baukosten.
Teil 2
Aufgaben und Qualifikation des Leitstellenpersonals
§ 3
Aufgaben und Berufsbildung des Leitstellenpersonals; Unterstützung bei Großschadenslagen
(1) 1Den Disponenten Integrierter Leitstellen in Bayern obliegen alle zur Erledigung der gesetzlichen Aufgaben Integrierter Leitstellen gemäß Art. 2 des Integrierte Leitstellen-Gesetzes (ILSG) erforderlichen Tätigkeiten. 2Aufgaben nach Satz 1 dürfen zur beruflichen Ausübung nur Personen übertragen werden, die über eine qualifizierte rettungsdienstliche und feuerwehrfachliche Ausbildung verfügen. 3Disponenten Integrierter Leitstellen in Bayern müssen
1.an einem nach Maßgabe von §§ 4 bis 13 durchgeführten Lehrgang (Disponentenlehrgang) erfolgreich teilgenommen haben,
2.eine Berufsausbildung zum Disponenten in einer Integrierten Leitstelle erfolgreich abgeschlossen haben oder
3.über eine den Anforderungen von Nr. 1 oder Nr. 2 fachlich gleichwertige Berufsbildung verfügen.
4Über die fachliche Gleichwertigkeit einer Berufsbildung nach Satz 3 Nr. 3 entscheidet das Staatsministerium. 5Sind Berufsqualifikationen
1.in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3.einem anderen Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, erworben worden,
gelten der Art. 41 Abs. 2 und die Art. 43 bis 51 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) entsprechend. 6Die Betreiber der Integrierten Leitstellen haben für eine regelmäßige und angemessene Fortbildung aller Disponenten zu sorgen.
(2) 1Aufgaben zur Entgegennahme und Weiterleitung von Notrufen, Notfallmeldungen, sonstigen Hilfeersuchen oder Informationen, hierauf bezogener Dispositionsvorbereitung sowie der Bettenzuweisung auf Grundlage eines Behandlungskapazitätennachweises dürfen abweichend von Abs. 1 zur beruflichen Ausübung auch Personen übertragen werden, die
1.die Zwischenprüfung des Disponentenlehrgangs nach § 6 Abs. 1 bestanden haben,
2.eine Berufsausbildung zum Betriebsassistenten in einer Integrierten Leitstelle erfolgreich abgeschlossen haben oder
3.über eine den Anforderungen von Nr. 1 oder Nr. 2 fachlich gleichwertige Berufsbildung verfügen.
2Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Die nach dieser Verordnung bestimmten Anforderungen an die Berufsbildung des Leitstellenpersonals gelten nicht für die Übertragung von Aufgaben an Kreiseinsatzzentralen gemäß Art. 5 Abs. 2 ILSG und die vorübergehende Verwendung von Unterstützungskräften zur Bewältigung des Einsatzaufkommens bei Großschadenslagen.
§ 4
Disponentenlehrgang; Zugang und Ausgestaltung
(1) 1Die Staatliche Feuerwehrschule Geretsried führt den Disponentenlehrgang durch. 2Zum Disponentenlehrgang zugelassen werden sollen nur Personen, die eine Qualifikation als Rettungssanitäter erworben und den Führungslehrgang nach § 22 Abs. 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst absolviert haben, mindestens jedoch eines von beiden. 3In letzterem Fall ist im jeweils fachfremden Tätigkeitsgebiet eine Ergänzung der Qualifikation durch modular aufgebaute Fortbildungslehrgänge erforderlich. 4Mit einer Qualifikation als Rettungssanitäter muss stets das Rettungsdienstmodul II absolviert werden. 5Als Fortbildungslehrgänge sind zugelassen
1.für den Rettungsdienst:
a)die Ausbildung zum Rettungssanitäter nach der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung oder das Rettungsdienstmodul I und
b)darauf aufbauend das Rettungsdienstmodul II,
2.für die feuerwehrfachliche Fortbildung:
a)die Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst nach der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst oder die Ausbildung zum Truppmann, Truppführer und Gruppenführer einer Freiwilligen Feuerwehr oder das Feuerwehrmodul I und
b)darauf aufbauend das Feuerwehrmodul II.
(2) 1Der Disponentenlehrgang umfasst eine Dauer von 320 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten und besteht aus
1.Modul 1 - Gesprächsführung und Arbeiten im Team: Theoretische Ausbildung von 48 Unterrichtseinheiten,
2.Modul 2 - Einsatzleitsoftware, Kommunikationstechnik, Notrufabfrage und Bettenzuweisung: Theoretische und praktische Ausbildung von 96 Unterrichtseinheiten,
3.Modul 3 - Rechtsgrundlagen und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen: Theoretische Ausbildung von 40 Unterrichtseinheiten und
4.Modul 4 – Einsatzbearbeitung; abschließende Erfolgskontrolle: Praktische Ausbildung von 136 Unterrichtseinheiten
sowie schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweisen, die im Rahmen von nicht öffentlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen (Prüfungen) zu erbringen sind. 2An die Stelle schriftlicher Leistungsnachweise können elektronische Leistungsnachweise treten. 3Soweit diese Verordnung zu elektronischen Leistungsnachweisen keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen über schriftliche Leistungsnachweise entsprechend. 4§ 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) gilt entsprechend.
(3) 1Auf die Dauer der Ausbildung können Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus anderen vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen im Umfang von höchstens 10 % der Unterrichtseinheiten des jeweiligen Moduls angerechnet werden. 2Die Staatliche Feuerwehrschule Geretsried kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. 3Von der Ableistung der Module 1 und 2 einschließlich der Zwischenprüfung kann auf Antrag befreit werden, wer über eine Berufsausbildung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder eine aufgrund von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder der Art. 41 bis 51 LlbG als fachlich gleichwertig anerkannte Berufsqualifikation verfügt.
§ 5
Prüfungsausschuss für die Ausbildung der Disponenten
(1) 1Von der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried wird ein Prüfungsausschuss für die Ausbildung der Disponenten gebildet, der aus vier Mitgliedern besteht und für die Dauer von drei Jahren bestellt wird. 2Den Vorsitz führt der Leiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried oder sein Stellvertreter. 3Die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben oder gleichwertig qualifizierte Arbeitnehmer sein. 4Bestellt werden
1.ein Vertreter der Zweckverbände,
2.ein Vertreter der Betreiber und
3.ein Mitglied des Fachbereichs Integrierte Leitstellen an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried.
5Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2) 1Der Prüfungsausschuss hat
1.die Prüfungen vorzubereiten, Einsatzszenarien und Prüfungsfragen auszuwählen und die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen,
2.die Prüfenden zu bestimmen und die Prüfungskommissionen zusammenzustellen,
3.über Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 54 APO zu entscheiden,
4.die Folgen des Unterschleifs, von Ordnungsverstößen, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit festzustellen sowie
5.über Rechtsbehelfe in Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren zu entscheiden.
2Der Vorsitzende hat alle Entscheidungen zu treffen und Aufgaben wahrzunehmen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.
(3) 1Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit, Enthaltungen sind nicht zulässig. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und anwesend sind. 4Beschlüsse können ausnahmsweise auch im elektronischen oder im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. 5Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(4) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Ablauf des Bestellungszeitraums mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder mit der Abberufung durch die Staatliche Feuerwehrschule Geretsried aus wichtigem Grund. 2Mit Zustimmung der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried kann ein Mitglied, das wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, jedoch bis zum Abschluss einer laufenden Prüfung noch als Mitglied im Amt bleiben.
§ 6
Zulassung zu den Prüfungen und Verfahren
(1) 1Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer die in § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Module 1 und 2 abgeleistet hat. 2Die Zwischenprüfung steht am Ende von Modul 2. 3Sie besteht aus einem praktischen Leistungsnachweis. 4Die Bewertung richtet sich nach § 8. 5Bewerber weisen mit dem Bestehen der Zwischenprüfung nach, dass sie die fachliche Eignung besitzen, in Integrierten Leitstellen Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zu erfüllen.
(2) 1Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer die in § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, den Disponentenlehrgang abgeleistet und die Zwischenprüfung nach Abs. 1 bestanden hat. 2Die Abschlussprüfung steht am Ende des Disponentenlehrgangs. 3Sie besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Leistungsnachweis. 4Die Bewertung richtet sich jeweils nach § 8. 5Bewerber weisen mit dem Bestehen der Abschlussprüfung nach, dass sie die fachliche Eignung für eine Tätigkeit als Disponent Integrierter Leitstellen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 besitzen.
(3) 1Die Zulassung zu den Prüfungen erfolgt auf Antrag, über den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet.3Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind,
2.eine Wiederholung nach § 9 nicht zulässig ist oder
3.der Antrag nicht form- und fristgerecht unter Beifügung der vorgegebenen Bescheinigungen gestellt wird, wobei hiervon in besonderen Härtefällen Ausnahmen bewilligt werden können.
4Die Entscheidung über die Zulassung ist den Bewerbern in Textform mitzuteilen. 5Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.
§ 7
Prüfungskommission, Bewertung und Zeugnisse
(1) 1Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus vier Mitgliedern besteht und deren Zusammensetzung vom Prüfungsausschuss festgelegt wird. 2Es sind Stellvertreter in ausreichender Zahl zu bestellen. 3Den Vorsitz führt ein Mitarbeiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehaben oder gleichwertig qualifizierter Arbeitnehmer sein muss. 4§ 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 5Als weitere Mitglieder bestellt werden
1.ein Vertreter der Zweckverbände,
2.der Leiter, sein Stellvertreter oder ein Schichtführer einer Integrierten Leitstelle in Bayern und
3.ein weiterer Mitarbeiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried.
6Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen gebildet werden. 7§ 5 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Bewertung von Leistungsnachweisen nach Maßgabe von § 8 gilt § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) 1Über das Bestehen der Prüfungen sind Zeugnisse mit einer Gesamtbeurteilung nach Maßgabe von § 8 Abs. 4 auszustellen, die vom Leiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried zu unterzeichnen sind. 2Das Zeugnis der Abschlussprüfung muss auch eine Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile enthalten. 3Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.
§ 8
Ablauf der Prüfungen und Bewertung der Leistungen
(1) 1Der praktische Leistungsnachweis am Ende des Moduls 2 stellt die Zwischenprüfung dar. 2Sie besteht aus vier praktischen Einzelaufgaben, bei denen jeweils ein Notruf entgegenzunehmen ist, hierauf bezogene Einsätze anzulegen und weiterzuleiten sind sowie gegebenenfalls eine Bettenzuweisung durchzuführen ist. 3Die Gesamtdauer der Zwischenprüfung soll 20 Minuten nicht überschreiten.
(2) 1Für die Teilnahme an den Modulen 3 und 4 ist das Bestehen der Zwischenprüfung oder eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 Voraussetzung. 2Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn in ihr mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.
(3) 1Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Leistungsnachweis am Ende des Moduls 4. 2Der schriftliche Leistungsnachweis als Teil der Abschlussprüfung dauert 90 Minuten. 3Der mündliche Leistungsnachweis als Teil der Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. 4Es können bis zu drei Personen gemeinsam geprüft werden. 5Die Prüfungsdauer soll je Prüfling 20 Minuten nicht überschreiten. 6Der praktische Leistungsnachweis als Teil der Abschlussprüfung besteht aus der Abarbeitung von höchstens drei praktischen Einsatzszenarien. 7Die Gesamtdauer des praktischen Leistungsnachweises als Teil der Abschlussprüfung soll 40 Minuten nicht überschreiten. 8Die Abschlussprüfung und damit der Disponentenlehrgang ist bestanden, wenn in jedem ihrer Prüfungsteile nach Satz 1 mindestens die Einzelnote „ausreichend“ erzielt wurde.
(4) 1Für die Bewertung der erbrachten einzelnen Leistungsnachweise sind die Noten in Worten und als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle nach folgendem Schema zu vergeben:
| Note | in Worten | Definition |
|---|---|---|
| 1,0 ‑ 1,4 | sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung |
| 1,5 ‑ 2,4 | gut | eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft |
| 2,5 ‑ 3,4 | befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
| 3,5 ‑ 4,4 | ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht |
| 4,5 ‑ 5,4 | mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung |
| 5,5 ‑ 6,0 | ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung. |
2Die Gesamtnote am Ende des Disponentenlehrgangs setzt sich wie folgt zusammen:
| Einzelnote | Art des Leistungsnachweises | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | ein schriftlicher Leistungsnachweis als Teil der Abschlussprüfung | 1/6 |
| 2 | ein mündlicher Leistungsnachweis als Teil der Abschlussprüfung | 2/6 |
| 3 | ein praktischer Leistungsnachweis als Teil der Abschlussprüfung | 3/6. |
3Sie errechnet sich als arithmetisches Mittel der gewichteten Einzelnoten mit dem Teiler sechs und wird in Worten und als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle angegeben.
§ 9
Wiederholung
(1) 1Die Zwischenprüfung kann bei Nichtbestehen innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses auf Antrag einmal wiederholt werden. 2Nach Ablauf eines Jahres oder bei erneutem Nichtbestehen muss der gesamte Disponentenlehrgang wiederholt werden. 3Eine weitere Wiederholung des Disponentenlehrgangs ist nicht zulässig.
(2) 1Die Abschlussprüfung kann bei Nichtbestehen innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses auf Antrag einmal vollständig wiederholt werden. 2Nach Ablauf eines Jahres oder bei erneutem Nichtbestehen müssen die Module 3 und 4 und im Anschluss die Abschlussprüfung wiederholt werden. 3Eine weitere Wiederholung der Module 3 und 4 sowie der Abschlussprüfung ist nicht zulässig.
§ 10
Rücktritt und Versäumnis, Verhinderung
1In den Fällen, in denen Teilnehmer
1.von einem Leistungsnachweis zurücktreten,
2.einen Leistungsnachweis versäumen,
3.einen schriftlichen Leistungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig abgeben oder
4.einen Leistungsnachweis unterbrechen,
gilt der Leistungsnachweis als abgelegt und wird mit der Note „ungenügend“ bewertet. 2Dies gilt nicht, wenn der Rücktritt, das Versäumnis, die unterlassene oder nicht rechtzeitige Abgabe oder die Unterbrechung des Leistungsnachweises aus Gründen erfolgen, die von den Teilnehmern nicht zu vertreten sind. 3Die Gründe sind dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen.
§ 11
Täuschungsversuch
1Die Prüfungskommission kann für Teilnehmer, die einen Täuschungsversuch begehen oder die ordnungsgemäße Durchführung des Leistungsnachweises in erheblichem Maße stören, den entsprechenden Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ bewerten. 2Die Entscheidung ist bis zum Abschluss aller Leistungsnachweise zulässig.
§ 12
Dokumentation
Über die Leistungsnachweise und Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen, die über alle für die Beurteilung wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben müssen, insbesondere über Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse sowie eventuelle Unregelmäßigkeiten.
§13
Elektronischer Leistungsnachweis
1Der elektronische Leistungsnachweis stellt eine Präsenzprüfung unter Aufsicht dar, deren Durchführung mittels elektronischer Medien erfolgt. 2Die Staatliche Feuerwehrschule Geretsried ist berechtigt, die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten der Prüflinge zu verarbeiten. 3Den Prüflingen ist vor der Prüfung hinreichend Gelegenheit zu geben, sich mit den Prüfungsbedingungen vertraut zu machen.
Teil 3
Einsatzlenkung und Patientenbeförderung im öffentlichen Rettungsdienst
§ 14
Dispositionsgrundsätze
(1) 1In der Notfallrettung soll die Integrierte Leitstelle grundsätzlich unabhängig von Einsatz- oder Dienstbereichen das geeignete Einsatzmittel des öffentlichen Rettungsdienstes einsetzen, das den Notfallort am schnellsten erreicht. 2Von der Alarmierung eines einsatzbereiten Einsatzmittels, das sich in einem fremden Versorgungsbereich befindet, kann die Integrierte Leitstelle absehen, wenn ein medizinisch relevanter Zeitvorteil dadurch nicht zu erwarten ist. 3Ein Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeug soll statt eines Notarzt-Einsatzfahrzeugs in der Notfallrettung nur eingesetzt werden, wenn ein medizinisch relevanter Zeitvorteil zu erwarten ist.
(2) Einsatzmittel, die nicht Teil der regelmäßigen Fahrzeugvorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes sind, darf die Integrierte Leitstelle außer in den Fällen des Art. 19 Abs. 1 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und in Fällen, in denen ein erhöhtes Einsatzaufkommen mit Einsatzmitteln aus der Fahrzeugvorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes ausnahmsweise nicht bewältigt werden kann, nur einsetzen, wenn nach dem Meldebild und der konkreten Situation im Einzelfall zu erwarten ist, dass ein Einsatzmittel des öffentlichen Rettungsdienstes nicht rechtzeitig die erforderliche Hilfe leisten kann.
(3) Art. 2 Abs. 6 ILSG bleibt unberührt.
§ 15
Standortmeldesystem
Die Einsatzfahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes müssen ihren jeweiligen aktuellen Standort nach vom Staatsministerium landesweit festzulegenden Vorgaben an das Einsatzleitsystem der Integrierte Leitstelle melden.
§ 16
Beförderungsziel
(1) 1Die Integrierte Leitstelle hat sich um die Aufnahme des Notfallpatienten in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu bemühen und den Transport dorthin vorbehaltlich medizinischer Weisung des Notarztes zu veranlassen. 2Sie verständigt die Behandlungseinrichtung und gibt ihr die voraussichtliche Ankunftszeit und die vermutliche Art der Verletzung oder Erkrankung an.
(2) 1Das Ziel von Krankentransporten bestimmt unter Berücksichtigung des Patientenwillens und von § 76 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in dieser Reihenfolge
1.der behandelnde Arzt,
2.die Integrierte Leitstelle oder
3.eine sonstige weisungsberechtigte Stelle.
2Die Vorschriften über die ärztliche Transportanweisung sind zu beachten.
Teil 4
Alarmierung der Feuerwehren im Landkreis München
§ 17
Zuständigkeit
(1) Abweichend von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ILSG alarmiert die Feuerwehreinsatzzentrale des Landkreises München (Feuerwehreinsatzzentrale) im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit die erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel der Feuerwehr und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
(2) Soweit die Erledigung der Aufgabe nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird, kann die Feuerwehreinsatzzentrale mit Zustimmung des Rettungszweckverbands München an der Alarmierung der örtlichen Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe der Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis München mitwirken und die Benachrichtigung von Kräften zur psychosozialen Betreuung übernehmen, die von den in Abs. 1 genannten Feuerwehren und Einheiten gestellt werden.
§ 18
Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Kräften
Art. 2 Abs. 6 ILSG gilt für die Feuerwehreinsatzzentrale entsprechend.
§ 19
Qualifikation der Disponenten
Für die Übertragung von Dispositionsaufgaben in der Feuerwehreinsatzzentrale sowie die Fortbildung des hierzu eingesetzten Personals gilt § 3 entsprechend.
§ 20
Ausschluss von Kostenerstattungen und Zuwendungen
Für die Feuerwehreinsatzzentrale werden keine staatlichen Kostenerstattungen oder Zuwendungen nach Art. 7 ILSG gewährt.
§ 21
Datenschutz, Dokumentation
Art. 9 ILSG gilt für die Feuerwehreinsatzzentrale entsprechend.
Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22
Übergangsvorschriften
Bestehende Vereinbarungen zur Kostenverteilung im Anwendungsbereich des § 31 AVBayRDG in der am 14. April 2026 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auch dann fort, wenn sie den Anforderungen des § 2 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen.
§ 23
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl. S. 786, BayRS 215-5-1-5-I), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2025 (GVBl. S. 613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die §§ 4 und 5 Abs. 1 werden aufgehoben.
2.§ 5 Abs. 2 wird § 4 und die Überschrift wie folgt gefasst: „Standortmeldesystem“.
3.Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6.
4.§ 8 wird aufgehoben.
5.Die §§ 9 bis 29 werden die §§ 7 bis 27.
6.Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben.
7.Die §§ 32 bis 45 werden die §§ 28 bis 41.
(2) Die §§ 8 und 18 Abs. 3 sowie die Anlage 2 der Feuerwehrgesetzausführungsverordnung (AVBayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 165 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden aufgehoben.
§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 15. April 2026 in Kraft.
(2) § 22 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
(3) Die Verordnung über die Alarmierung der Feuerwehren im Landkreis München (MüFwAlV) vom 30. Mai 2014 (GVBl. S. 221, BayRS 215-6-1-1-I), die durch § 1 Abs. 170 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 14. April 2026 außer Kraft.
München, den 13. März 2026
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Joachim Herrmann, Staatsminister