2210-8-2-1-1-WK
Verordnung zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung
vom 25. März 2026
Auf Grund
- des Art. 12 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019 (GVBl. 2019 S. 528; 2020 S. 204, BayRS 02-24-WK) und
- des Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 8 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Januar 2025 (GVBl. S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „2 %“ durch die Angabe „1 %“ ersetzt.
2.Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„§ 52a
Kapazität Medizin an der Universität Augsburg
(1) Die jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin der Universität Augsburg wird für den Studienabschnitt bis zum Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 49 Abs. 2 Nr. 4) wie folgt errechnet:
1.16,22 % des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 365 ergibt,
2.5,86 % des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 250 ergibt, und
3.6,23 % des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums und 250 ergibt, mit Ausnahme der persönlichen Ermächtigungen und der spezialfachärztlichen Versorgung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, jedoch nicht mehr als 50 % der Summe aus den Zahlen nach den Nrn. 1 und 2.
(2) Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Studienabschnitt nach Abs. 1 vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.“
3.Anlage 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
München, den 25. März 2026
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Markus Blume, Staatsminister