Fundstelle GVBl. 2026 S. 181

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Verordnung

206-1-1-D
  • Verwaltung
  • Öffentliche Informationstechnik

206-1-1-D

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Digitalverordnung

vom 27. März 2026

Es verordnet auf Grund

  • des Art. 57 Abs. 4a Nr. 1 Buchst. a bis d des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374, BayRS 206-1-D), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 599) geändert worden ist,

das Bayerische Staatsministerium für Digitales im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat sowie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Bezirketag, dem Bayerischen Landkreistag, dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Gemeindetag und

  • des Art. 57 Abs. 4a Nr. 2 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374, BayRS ­206-1-D), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 599) geändert worden ist,

das Bayerische Staatsministerium für Digitales im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Bayerische Digitalverordnung (BayDiV) vom 11. Juli 2023 (GVBl. S. 464, BayRS 206-1-1-D), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2025 (GVBl. S. 714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 7b wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

1Der kommunale Finanzierungsanteil wird auf die Gemeinden und Gemeindeverbände entsprechend ihrer Anteile an den gemeinsam finanzierten Diensten aufgeteilt. 2Hierfür werden die Kosten jedes ­Dienstes auf die Gemeinden und Gemeindeverbände aufgeteilt, denen er nach Spalte 3 „Zuordnung; ggf. Aufteilungs­regel“ der Anlage zugeordnet ist. 3Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen, soweit sich aus Spalte 3 „Zuordnung; ggf. Aufteilungsregel“ der Anlage nichts Abweichendes ergibt. 4Ist ein Dienst mindestens den kreisangehörigen Gemeinden, den kreisfreien Städten und den Landkreisen zugeordnet, wird für die Berechnung nach Satz 2 die Einwohnerzahl der kreisfreien Städte verdoppelt, soweit sich aus Spalte 3 „Zuordnung; ggf. Aufteilungsregel“ der Anlage nichts Abweichendes ergibt.‘

bb)In Satz 5 wird nach der Angabe „Finanzausgleichsgesetz“ die Angabe „(FAGDV)“ eingefügt.

b)In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „eine kommunale Ebene“ durch die Angabe „Gemeinden oder Gemeindeverbände“ ersetzt.

2.Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift von Spalte 3 wird die Angabe „Kommunale Ebene“ durch die Angabe „Zuordnung“ ersetzt.

b)In den Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 wird jeweils Spalte 3 wie folgt gefasst:

„Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise, Bezirke“.

c)In der Nr. 1.1.3 wird Spalte 3 wie folgt gefasst:

„Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise“.

d)Zeile Nr. 1.1.4 wird aufgehoben.

e)In den Nrn. 1.2.1 bis 1.2.3 wird jeweils Spalte 3 wie folgt gefasst:

„Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte“.

f)In den Nrn. 1.3.1 bis 1.3.11 wird jeweils Spalte 3 wie folgt gefasst:

„Kreisfreie Städte, Landkreise“.

g)Nach Nr. 1.3.11 wird folgende Zeile eingefügt:

Nr. Name des Dienstes / Dienstbündels
(Beschreibung)
Zuordnung;
ggf. Aufteilungsregel
„1.3.12 Digitale Baugenehmigung Kreisfreie Städte, Landkreise“.

h)In der Nr. 2.0.1 wird Spalte 3 wie folgt gefasst:

„Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise, Bezirke“.

i)In den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.19 wird jeweils Spalte 3 wie folgt gefasst:

„Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte“.

j)Nach Nr. 2.1.19 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

Nr. Name des Dienstes / Dienstbündels
(Beschreibung)
Zuordnung;
ggf. Aufteilungsregel
„2.1.20 Ehefähigkeitszeugnis Kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte
2.1.21 Elektronische Geburtsbescheinigung Kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte“.

k)In den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.21 wird jeweils Spalte 3 wie folgt gefasst:

„Kreisfreie Städte, Landkreise“.

l)Die folgenden Zeilen werden angefügt:

Nr. Name des Dienstes / Dienstbündels
(Beschreibung)
Zuordnung;
ggf. Aufteilungsregel
„2.2.22 Formularmanagement-Software
(Webbasierte Lösung zur Erstellung, Konfiguration, ­Verwaltung und Bereitstellung von Online-Formularen. Die Formulare lassen sich an gängige Servicekonten wie die BayernID, BundID und Mein Unternehmenskonto anbinden.)
Kreisfreie Städte, Landkreise
2.3.1 Gesundheitsleistungen (WAFA, gesundheitsamt.bayern5)
(WAFA, Wasser-Fachanwendung, ist eine cloudbasierte Lösung zur Verwaltung von Trinkwasser, Badebeckenwasser und Badegewässern. Sie digitalisiert gesetzliche Aufgaben und bietet Schnittstellen zu Behörden; gesundheitsamt.bayern ist ein Bürgerportal, das Gesundheitsbehörden, Bürgern, Einrichtungen und Unternehmen einen einfachen, sicheren und datenschutzkonformen Informationsaustausch ermöglicht.)
Landkreise“.

m)Folgende Fußnote 5 wird angefügt:

5
Soweit die Kosten nicht allein durch das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention ­getragen werden.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 16. April 2026 in Kraft.

München, den 27. März 2026

Bayerisches Staatsministerium für Digitales

Dr. Fabian Mehring, Staatsminister