Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 3. März 2026 Vf. 3-VII-25
Gemäß Art. 25 Abs. 7 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl. S. 122, 231, BayRS 1103-1-I), das zuletzt durch § 18 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 3. März 2026 bekannt gemacht.
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob
die §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung der Bundeswehr in Bayern vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257)
gegen die Bayerische Verfassung verstoßen.
Entscheidungsformel:
1.Art. 6 Abs. 8 Satz 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl S. 414, BayRS 2010-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl S. 657) geändert worden ist, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV (Rechtsstaatsprinzip) und Art. 108 BV (Wissenschaftsfreiheit) und ist nichtig.
2.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Leitsätze:
1.Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV gewährleistet kein von jedermann rügbares Recht. Dementsprechend kann der Bürger eine Popularklage nicht auf die Rüge einer Verletzung des akademischen Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen stützen.
2.Art. 6 Abs. 8 Satz 2 BayHIG, wonach die Hochschulen des Freistaates Bayern mit Einrichtungen der Bundeswehr zusammenzuarbeiten haben, wenn und soweit das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag der Bundeswehr die Erforderlichkeit der Zusammenarbeit im Interesse der nationalen Sicherheit feststellt, enthält eine Regelung der Landesverteidigung und verstößt gegen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG. Darin liegt eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Demgegenüber hat das allgemeine Kooperationsgebot der Hochschulen mit Einrichtungen der Bundeswehr gemäß Art. 6 Abs. 8 Satz 1 BayHIG keinen spezifischen Verteidigungsbezug und verstößt deshalb nicht gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes.
3.Die in Art. 2 Abs. 6 Satz 1 BayEUG vorgesehene Zusammenarbeit der Schulen mit Jugendoffizierinnen und Jugendoffizieren der Bundeswehr im Rahmen des Gesamtkonzepts für die politische Bildung an bayerischen Schulen verletzt weder das Grundrecht der Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 107 Abs. 1 BV) noch das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV). Art. 107 Abs. 1 BV schützt nicht vor der Konfrontation mit Fakten, auch wenn diese möglicherweise für die Bildung oder Bestätigung eines Weltbilds von Bedeutung sein können.
4.Dass gemäß Art. 2 Abs. 6 Satz 2 BayEUG im Rahmen schulischer Veranstaltungen zur beruflichen Orientierung neben anderen externen Stellen auch Karriereberaterinnen und Karriereberater der Bundeswehr zugelassen sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
München, 16. März 2026
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Dr. Hans-Joachim Heßler, Präsident