Gesetz zur Förderung der Verteidigungsindustrie in Bayern
vom 23. April 2026
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Zuständigkeitsgesetzes
Das Zuständigkeitsgesetz (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 9 wird aufgehoben.
2.Die bisherigen Art. 10 und 11 werden die Art. 9 und 10.
§ 2
Änderung der Bayerischen Bauordnung
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. c wird die Angabe „Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe“ durch die Angabe „Katastrophen- und Zivilschutz, der Unfallhilfe oder der Erprobung oder Herstellung von Verteidigungsgütern oder verteidigungsrelevanten Technologien der Luft- und Raumfahrt“ ersetzt.
2.Dem Art. 63 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) 1Für Vorhaben zur Erprobung oder Herstellung von Verteidigungsgütern oder verteidigungsrelevanten Technologien der Luft- und Raumfahrt gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Abweichungen können dabei auch zum Zweck der Geheimhaltung zugelassen werden.“
3.Dem Art. 65 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Betrifft der Bauantrag eine Anlage, die der Erprobung oder Herstellung von Verteidigungsgütern oder verteidigungsrelevanten Technologien der Luft- und Raumfahrt dient, soll die Bauaufsichtsbehörde über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Bauantrags entscheiden.“
4.Dem Art. 66 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In den Fällen des Art. 63 Abs. 4 finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.“
5.In Art. 72 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „oder dem Katastrophenschutz“ durch die Angabe „ , dem Katastrophen- und Zivilschutz, der Unfallhilfe oder der Erprobung oder Herstellung von Verteidigungsgütern oder verteidigungsrelevanten Technologien der Luft- und Raumfahrt“ ersetzt.
§ 3
Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes
Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 166 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.Nach Art. 17 wird folgender VIII. Abschnitt eingefügt:
„VIII. Abschnitt
Zivilschutz und Verteidigung, zivil-militärische Zusammenarbeit
Art. 18
Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
(1) 1Die Katastrophenschutzbehörden nehmen auch die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) wahr. 2Art. 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Landratsämter unterstützen nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 ZSKG die kreisangehörigen Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Selbstschutz.
(2) Zuständig für Zustimmungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ZSKG sind die Regierungen.
Art. 19
Defense Lab Erding
(1) 1Zur Stärkung der wehrtechnischen Forschung, Entwicklung und Erprobung als Teil der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands besteht in Erding ein wehrtechnisches Versuchsgelände, das nach Maßgabe der dafür bestehenden Bestimmungen der Nutzung durch militärische wie zivile Stellen zugänglich ist. 2Die Grenzen des Versuchsgeländes werden durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration bestimmt. 3Sie dürfen über den für den Fliegerhorst Erding und das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk- und Betriebsstoffe in Erding am 1. Mai 2026 jeweils geltenden militärischen Sicherheitsbereich nicht hinausgehen.
(2) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Einvernehmen mit dem jeweils fachzuständigen Staatsministerium für das Versuchsgelände auf Antrag durch Allgemeinverfügung von der Anwendung von Vorschriften des Landesrechts, insbesondere des Bauordnungsrechts, des Naturschutzrechts, des Immissionsschutzrechts und des Wasserrechts, ganz oder teilweise freistellen, wenn das für die wehrtechnische Forschung, Entwicklung oder Erprobung erforderlich ist oder sie wesentlich beschleunigen kann und wenn es zugleich im Interesse der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands liegt. 2Die Vorschriften des Landesrechts, von denen abgewichen wird, sind in der Allgemeinverfügung anzugeben. 3Ein Anspruch auf Erlass einer Allgemeinverfügung besteht nicht. 4Die Allgemeinverfügung ist zu befristen und kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, um die betroffenen öffentlichen Interessen zum Ausgleich zu bringen. 5Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. 6Eine Freistellung nach Satz 1 ist nicht möglich, soweit Vorschriften der zwingenden Umsetzung von Recht der Europäischen Union oder Bundesrecht dienen.“
3.Der bisherige VIII. Abschnitt wird der IX. Abschnitt.
4.Die bisherigen Art. 18 bis 20 werden die Art. 20 bis 22.
§ 4
Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes
Art. 24 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Der Überschrift wird die Angabe „ , Verteidigungsgüter“ angefügt.
2.Der Wortlaut wird Abs. 1.
3.Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Denkmalschutz muss im Interesse der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands die Belange der Forschung, Erprobung und Herstellung von Verteidigungsgütern oder verteidigungsrelevanten Technologien der Luft- und Raumfahrt maßgeblich berücksichtigen und abwägen.“
§ 5
Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes
In Art. 6 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254, BayRS 230-1-W), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, wird nach der Angabe „Interesse“ die Angabe „ ; hierunter fallen auch die räumlichen Erfordernisse für die Test-, Erprobungs- und Produktionsstruktur der Bundeswehr sowie der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie einschließlich der Unternehmen, die verteidigungsrelevante Technologien der Luft- und Raumfahrt entwickeln und herstellen“ eingefügt.
§ 6
Änderung des Gesetzes über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung
Art. 2 des Gesetzes über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung (TFoStG) vom 24. Juli 1990 (GVBl. S. 241, BayRS 282-2-11-W), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 28. April 2025 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „und außeruniversitäre“ durch die Angabe „ , außeruniversitäre oder unternehmerische“ ersetzt und nach der Angabe „Entwicklung Bayerns“ wird die Angabe „ , die Verteidigung“ eingefügt.
2.Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Dazu zählt auch die innovative Umstellung von Produktionslinien namentlich zugunsten der Verteidigung.“
b)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
§ 7
Änderung des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften
Das Bayerische Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach Art. 20 wird folgender Art. 21 eingefügt:
„Art. 21
Oberschwellenvergabe bei Sicherheitsinteressen
1Beschaffungen des Freistaates Bayern zur Ertüchtigung oder Sicherung der Landes- oder Bündnisverteidigung einschließlich der infrastrukturellen Umsetzung bundesseitiger Verteidigungsplanung sowie des Zivilschutzes berühren in der Regel die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und Bayerns im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit Art. 346 Abs. 1 Buchst. a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 2Das für die Beschaffung zuständige Staatsministerium stellt dies für den Einzelfall fest. 3Die Entscheidung und ihre Gründe sind unter Wahrung etwaigen Geheimschutzes zu dokumentieren.“
2.Die bisherigen Art. 21 bis 26 werden die Art. 22 bis 27.
3.Der bisherige Art. 27 wird Art. 28 und in Abs. 4 wird die Angabe „Teil 3“ durch die Angabe „Art. 20“ ersetzt.
§ 8
Änderung des LfA-Gesetzes
Das LfA-Gesetz (LfAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2001 (GVBl. S. 332, BayRS 762-5-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 327 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
„3.Verteidigung und Rüstung,“.
b)Die bisherigen Nrn. 3 bis 6 werden die Nrn. 4 bis 7.
2.Art. 21 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
München, den 23. April 2026
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder