Fundstelle GVBl. 2026 S. 195

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 965ad778324d9348bc1b79dee0ae9cbe168d80afc5d684c950a6f7543bba4c80

Verordnung

2038-3-3-11-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-3-11-J

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

vom 9. April 2026

Auf Grund

  • des Art. 22 Abs. 7 Satz 4 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, und
  • des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 23 Abs. 4 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist,

verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Justiz, für Wissenschaft und Kunst, der Finanzen und für Heimat sowie für Familie, Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl. S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Mai 2024 (GVBl. S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Die Prüfungsteilnehmer können wählen, ob sie die schriftlichen Arbeiten handschriftlich oder elektronisch fertigen. 2Das Wahlrecht ist auszuüben:

1.von Rechtsreferendaren im Vorbereitungsdienst zusammen mit der Erklärung über die Wahl des Berufsfeldes nach § 48 Abs. 6 Satz 1 innerhalb der dort bestimmten Frist,

2.von Bewerbern um die Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst zusammen mit dem Bewerbungsgesuch innerhalb der in § 70 Abs. 2 Satz 2 und 3 bestimmten Bewerbungsfrist,

3.im Übrigen mit dem beim Landesjustizprüfungsamt zu stellenden Antrag auf Zulassung zur Prüfung innerhalb der hierfür bestimmten Frist.

3Die Ausübung des Wahlrechts gilt einheitlich für alle schriftlichen Arbeiten des Prüfungstermins und kann nicht widerrufen werden. 4Wer innerhalb der jeweiligen Frist keine Erklärung abgibt, hat die Arbeiten handschriftlich zu fertigen.“

b)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

2.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Der Antrag auf Zulassung ist beim Landesjustizprüfungsamt spätestens vier Monate vor Beginn der Wiederholungsprüfung zu stellen.“

bb)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Ist die Frist im Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bereits verstrichen, ist eine Meldung noch bis zu drei Werktage nach dem Tag der mündlichen Prüfung möglich.“

cc)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und nach der Angabe „Abs. 2“ wird die Angabe „Satz 1 und 2“ eingefügt.

b)In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung“ gestrichen.

c)Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) 1Für die Abnahme der Prüfung wird eine Gebühr erhoben. 2Die Höhe der Gebühr beträgt in der Ersten Juristischen Staatsprüfung 350 €, in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 650 €. 3Der Nachweis der entrichteten Gebühr ist mit dem Zulassungsantrag innerhalb der in Abs. 1 Satz 3 und 4 bestimmten Frist einzureichen. 4Die Gebühr wird zurückerstattet, wenn

1.vor Ablauf der Anmeldefrist entweder der Zulassungsantrag zurückgenommen oder ein Rücktritt von der Prüfung oder ein Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens erklärt wird,

2.die Zulassung zur Prüfung versagt wird.“

3.§ 26 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „jeweils zehn Wochen“ durch die Angabe „vier Monate“ ersetzt.

b)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Eine Nachreichung von Unterlagen nach Satz 2 ist nur bis zu drei Werktage nach Vorlesungsschluss des Semesters möglich.“

4.§ 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 Halbsatz 1 wird nach der Angabe „erfüllen“ die Angabe „oder nicht fristgerecht nachgewiesen haben“ eingefügt.

b)In Nr. 4 wird die Angabe „ .“ am Ende durch die Angabe „ ;“ ersetzt.

c)Folgende Nr. 5 wird angefügt:

„5.die bei einem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote den Nachweis der Entrichtung der Gebühr nach § 15 Abs. 6 nicht mit dem Zulassungsantrag innerhalb der in § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 bestimmten Frist eingereicht haben.“

5.In § 36 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „unverzüglich“ durch die Angabe „bis zum dritten Werktag nach Erhalt des Bescheids“ ersetzt.

6.In § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa wird nach der Angabe „möglich war“ die Angabe „und keine Prüfungsleistungen erbracht wurden, für die ein Leistungsnachweis nach § 24 erteilt wurde,“ eingefügt.

7.Dem § 39 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Satz 1 gilt nicht für Schwerpunktbereiche in einer ausländischen Rechtsordnung, die an einer ausländischen Partnerhochschule absolviert werden.“

8.§ 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „Bearbeitungszeit“ die Angabe „ , die in den Hochschulprüfungsordnungen der Universitäten mit der Erbringung einer mündlichen Seminarleistung verbunden werden kann,“ eingefügt.

b)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4In den Hochschulprüfungsordnungen der Universitäten kann bestimmt werden, dass schriftliche Aufsichts­arbeiten auch elektronisch gefertigt werden können.“

9.In § 61 Abs. 4 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 26 Abs. 2“ die Angabe „Satz 1 und 2“ eingefügt.

10.§ 62 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 4 wird aufgehoben.

b)Abs. 5 wird Abs. 4.

11.§ 71 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2§ 27 Abs. 1 Nr. 5 gilt entsprechend.“

12.§ 72 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.

b)Die Abs. 2 bis 7 werden aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.

München, den 26. März 2026

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister

München, den 23. März 2026

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Georg Eisenreich, Staatsminister

München, den 30. März 2026

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst

Markus Blume, Staatsminister

München, den 30. März 2026

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister

München, den 9. April 2026

Bayerisches Staatsministerium
für Familie, Arbeit und Soziales

Ulrike Scharf, Staatsministerin