Fundstelle GVBl. 2026 S. 2

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 9e63bffba8e2db63e84ce16829b66c72dc3ae735155bdf8fa0de5a5dd861791d

Verordnung

2038-3-5-5-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-5-5-F

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

vom 22. Dezember 2025

Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 Satz 2, des Art. 22 Abs. 7 und 9 Satz 8, des Art. 38 Abs. 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1

Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation (FachV-VermGeo) vom 28. September 2012 (GVBl. S. 493, BayRS 2038-3-5-5-F), die zuletzt durch Verordnung vom 27. August 2020 (GVBl. S. 555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 1 Abs. 3 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw.“ durch die Angabe „Abs. 3 Nr. 1 oder“ ersetzt.

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Buchst. a wird die Angabe „dreijährigen“ durch die Angabe „zweijährigen“ und die Angabe „bzw. Dienstanfängerin (§§ 26 bis 49)“ durch die Angabe „oder Dienstanfängerin (§§ 26 bis 48)“ ersetzt.

bbb)In Buchst. b wird die Angabe „Auszubildender bzw. Auszubildende im Ausbildungsberuf Kartograph oder Kartographin bzw.“ durch die Angabe „Auszubildender oder Auszubildende“ ersetzt.

ccc)In Buchst. c wird die Angabe „Auszubildender/Auszubildende im Ausbildungsberuf Kartograph/­Kartographin oder im Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin“ durch die Angabe „Auszubildender oder Auszubildende im Ausbildungsberuf Geomatiker oder Geomatikerin“ ersetzt.

bb)In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „im Ausbildungsberuf Kartograph oder Kartographin bzw.“ gestrichen.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Satznummerierung „1“ wird gestrichen.

bbb)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.einen Diplom-Abschluss an einer Hochschule oder einen Bachelor-Abschluss mit den Studienschwerpunkten in Vermessung, Geoinformatik oder Visualisierung von Geodaten oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben hat,“.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

3.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „getrennt nach Fachgebieten“ gestrichen.

b)In Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

4.In § 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

5.In § 5 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ und die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.

6.§ 6 wird aufgehoben.

7.§ 7 wird § 6 und in Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

8.§ 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung wird mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss (§ 12) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium ein Ausbildungsrahmenplan erstellt.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „getrennt nach Fachgebieten je“ gestrichen.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „Sinn“ durch die Angabe „Sinne“ ersetzt und nach der Angabe „Reisekosten­gesetzes“ die Angabe „(BayRKG)“ eingefügt.

9.§ 9 wird § 8 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wie folgt gefasst:

„(1) 1Ausbildungsamt für die Anwärter und Anwärterinnen für den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. 2Für Anwärter oder Anwärterinnen, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a eingestellt wurden, tritt anstelle des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung das Ausbildungsamt im Sinne des § 29 Abs. 1. 3Anwärter oder Anwärterinnen für den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene wählen als Ausbildungsamt ein Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung oder das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.“

b)In Abs. 2 wird die Angabe „Ausbildungsabschnitte“ durch die Angabe „Teile der Ausbildung“ ersetzt.

10.§ 10 wird § 9 und wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Ausbildungsabschnitte“ durch die Angabe „Bereiche“ ersetzt.

bb)Die Nrn. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.mindestens zehn Monate berufspraktische Ausbildung am jeweiligen Ausbildungsamt entsprechend § 8 Abs. 1 und

2.Seminare am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zu folgenden Themengebieten:

a)Organisation und Aufgaben des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung und der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Umfang von drei Wochen,

b)Kartographie und Katastertechnik im Umfang von je einer Woche,

c)Beamten- und Verwaltungsrecht im Umfang von einer Woche,

d)Staatskunde im Umfang von einer Woche.“

b)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Den Anwärtern und Anwärterinnen sollen vor den schriftlichen Qualifikationsprüfungen zwei Wochen Vorbereitungszeit am jeweiligen Ausbildungsamt eingeräumt werden.“

11.§ 11 wird § 10 und wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Vorbereitungsdienst ist in folgende Bereiche unterteilt:

1.mindestens 32 Wochen berufspraktische Ausbildung am jeweiligen Ausbildungsamt entsprechend § 8 Abs. 1 und

2.Seminare am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zu folgenden Themengebieten:

a)Grundlagen

b)Liegenschaftskataster und Vermessung im Umfang von drei Wochen, wenn der Anwärter oder die Anwärterin ein Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Ausbildungsamt gewählt hat, oder

c)Geovisualisierung und Geoinformation im Umfang von drei Wochen, wenn der Anwärter oder die Anwärterin das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Ausbildungsamt gewählt hat.

d)Verwaltung und Recht, Landesvermessung, Digitalisierung und Geodaten, Aufgaben des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung und der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Umfang von acht Wochen.“

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Den Anwärtern und Anwärterinnen sollen vor den schriftlichen Qualifikationsprüfungen zwei Wochen Vorbereitungszeit am jeweiligen Ausbildungsamt eingeräumt werden.“

12.§ 12 wird § 11.

13.§ 13 wird § 12 und wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „ , Fachausschüsse“ gestrichen.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Prüfungsausschüsse setzen sich jeweils aus fünf Beamten oder Beamtinnen als Mitglieder zusammen, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzen.“

bb)In Satz 3 wird die Angabe „ , das einem Fachausschuss vorsitzt,“ gestrichen.

cc)Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

c)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „In den Fachausschüssen“ durch die Angabe „Im Prüfungsausschuss“ ersetzt.

d)In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Im Fachausschuss des Fachgebiets Kataster und Geoinformation“ durch die Angabe „Im Prüfungsausschuss“ ersetzt.

e)Abs. 4 wird aufgehoben.

f)Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „der Fachausschüsse“ gestrichen.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „Abs. 2 und 3“ ersetzt.

g)Abs. 6 wird Abs. 5.

h)Abs. 7 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Fachgebieten“ durch die Angabe „Prüfungsaufgaben nach § 23 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

cc)Satz 3 wird Satz 2 und die Angabe „Fachausschüsse“ durch die Angabe „Prüfungsausschüsse“ ersetzt.

14.§ 14 wird § 13 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „Prüfern bzw. Prüferinnen“ durch die Angabe „durch die Prüfungsausschüsse beauftragten Prüfern oder Prüferinnern“ ersetzt und die Zeilen „sehr gut“ bis „ungenügend“ werden die Nrn. 1 bis 6.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

bb)In Satz 3 wird die Angabe „Fachausschusses oder eine vom Fachausschuss“ durch die Angabe „Prüfungsausschusses oder eine vom Prüfungsausschuss“ ersetzt.

15.§ 15 wird § 14 und wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 12 Abs. 3 eine Prüfungskommission zu bilden, die sich aus fünf Prüfern oder Prüferinnen zusammensetzt.“

b)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Zur Abnahme der mündlichen Prüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 12 Abs. 2 eine Prüfungskommission zu bilden, die sich aus drei Prüfern oder Prüferinnen zusammensetzt.“

c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3, die Angabe „Fachausschusses“ wird durch die Angabe „Prüfungsausschusses“ ersetzt und die Angabe „betreffenden“ wird gestrichen.

d)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

e)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Angabe „§ 13 Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

16.§ 16 wird aufgehoben.

17.§ 17 wird § 15 und wie folgt geändert:

a)In Satz 2 wird die Angabe „Sätze“ durch die Angabe „Satz“ ersetzt.

b)Satz 3 wird aufgehoben.

18.§ 18 wird § 16 und in Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

19.§ 19 wird § 17.

20.§ 20 wird § 18 und wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Dies ist durch entsprechende Leistungsnachweise darzulegen. 3Sie sind alle vier Monate entsprechend § 34 Abs. 2 und 3 zu erstellen.“

21.§ 21 wird § 19 und der Wortlaut wie folgt gefasst:

„Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsaufgaben:

1.Fachliche Grundlagen der Aufgaben des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung und der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Dauer: drei Stunden,

2.Beamten- und Verwaltungsrecht, Dauer: eine Stunde und 30 Minuten,

3.Staatskunde, Dauer: eine Stunde und 30 Minuten.“

22.§ 22 wird § 20 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ und die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.

23.Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt:

„§ 21

Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl

(1) 1Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der jeweiligen schriftlichen Prüfungsaufgaben mit der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 addiert. 2Diese Summe wird durch die Zahl vier geteilt. 3Das auf zwei Dezimalstellen gerundete Ergebnis ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl.

(2) Die errechnete Prüfungsgesamtpunktzahl entsprechend § 28 Abs. 5 APO entspricht folgenden Noten:

1. 13,50 bis 15 Punkte = sehr gut,
2. 11,00 bis 13,49 Punkte = gut,
3. 8,00 bis 10,99 Punkte = befriedigend,
4. 5,00 bis 7,99 Punkte = ausreichend,
5. 2,00 bis 4,99 Punkte = mangelhaft,
6. 0 bis 1,99 Punkte = ungenügend.

(3) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtpunktzahl schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.“

24.§ 23 wird § 22 und Abs. 2 wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „des Ausbildungsabschnitts 4, Fachgebiet Kataster und Geoinformation, bzw. 3, Fachgebiet Kartographie und Geoinformation,“ durch die Angabe „der berufspraktischen Ausbildung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ und die Angabe „nachzuweisen“ durch die Angabe „darzulegen“ ersetzt.

b)In Satz 4 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

25.§ 24 wird § 23 und der Wortlaut wie folgt gefasst:

1Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsaufgaben:

1. a) Kataster, fünf Stunden, wenn der Anwärter oder die Anwärterin ein Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Ausbildungsamt gewählt hat, oder
  b) Kartographie, fünf Stunden, wenn der Anwärter oder die Anwärterin das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Ausbildungsamt gewählt hat,
2. Landesvermessung, drei Stunden,
3. Digitalisierung und Geodaten, drei Stunden,
4. Verwaltung und Recht, drei Stunden.

2Im Rahmen eines späteren Wechsels der Tätigkeit in den Bereich des jeweils anderen Themengebiets ist die hierfür notwendige schriftliche Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b nachzuholen.“

26.§ 25 wird § 24 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.

27.Nach § 24 wird folgender § 25 eingefügt:

„§ 25

Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl

(1) 1Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der Aufgaben der schriftlichen Prüfung nach § 23 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 je einfach, Punktzahlen der Aufgabe der schriftlichen Prüfung nach § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b zweifach, sowie das Ergebnis der mündlichen Prüfung zweifach gewertet. 2Das Ergebnis hieraus, dividiert durch die Zahl sieben, ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl entsprechend § 28 Abs. 5 APO.

(2) Die errechnete Prüfungsgesamtpunktzahl entspricht den Noten aus § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 6.

(3) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtpunktzahl oder die Prüfungsaufgabe nach § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b, schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.“

28.In § 26 Satzteil vor Nr. 1 und § 27 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

29.§ 28 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „Sinn“ durch die Angabe „Sinne“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

30.In § 29 Abs. 1 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

31.§ 31 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „§ 49“ durch die Angabe „§ 48“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

32.§ 33 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Satz 5 und 6 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

c)Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Dienstanfängerzeit ist in zwei Jahrgangsstufen mit folgenden Lernfeldern unterteilt:

1.erste Jahrgangsstufe:

a)Lernfeld 1 – Verwaltungsstrukturen, Grundlagen des Verwaltungshandelns und IT-Grundkenntnisse kennenlernen und anwenden mit 36 Stunden,

b)Lernfeld 2 – Entstehung, Fortführung und Verbesserung der Flurkarte kennenlernen und interpretieren mit 108 Stunden,

c)Lernfeld 3 – Liegenschaftskataster bearbeiten und fortführen – Grundlagen mit 120 Stunden,

d)Lernfeld 4 – Gebäudeeinmessungen im Außen- und Innendienst durchführen mit 72 Stunden;

2.zweite Jahrgangsstufe:

a)Lernfeld 5 – Liegenschaftskataster bearbeiten und fortführen – Vertiefung mit 130 Stunden,

b)Lernfeld 6 – Grundkenntnisse im Bereich Bodenordnung, Jagdkataster, Fischwasserkataster und Fremddatenübernahme erwerben mit 65 Stunden,

c)Lernfeld 7 – Qualität des Liegenschaftskatasters einordnen und bewerten mit 104 Stunden,

d)Lernfeld 8 – Vertriebswege von Geobasisdaten nutzen und Kundenberatungen durchführen mit 65 Stunden.“

33.§ 34 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „(Abs. 2 bis 4)“ durch die Angabe „(Abs. 2 und 3)“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird die Angabe „(Abs. 5)“ durch die Angabe „(Abs. 4)“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ und die Angabe „am Ende jedes Ausbildungsabschnitts“ durch die Angabe „im Abstand von vier Monaten“ ersetzt.

bb)In Satz 2 Nr. 3 und 4 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

c)In Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

d)Abs. 4 wird aufgehoben.

e)Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ und die Angabe „Führung“ durch die Angabe „charakterliche Eignung“ ersetzt.

bb)In Satz 3 wird die Angabe „Sätze 4 und 5 gelten“ durch die Angabe „Satz 4 und 5 gilt“ ersetzt.

f)Abs. 6 wird Abs. 5 und die Angabe „bzw.“ wird durch die Angabe „oder“ ersetzt.

34.§ 36 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird aufgehoben.

b)Abs. 2 wird Abs. 1 und in Satz 2 wird nach der Angabe „schriftlichen“ die Angabe „ , einem praktischen“ eingefügt.

c)Abs. 3 wird Abs. 2.

35.§ 37 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird aufgehoben.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „(2)“ wird gestrichen.

bb)In Satz 1 Nr.1 wird die Angabe „die Zwischenprüfung (§ 40) erfolgreich abgeschlossen haben und“ gestrichen

cc)In Satz 2 wird nach der Angabe „nach“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und die Angabe „rechtzeitig vor Beginn des Ausbildungsabschnitts 2“ wird durch die Angabe „bis zum 31. Januar des jeweiligen Prüfungsjahres“ ersetzt

dd)In Satz 5 wird die Angabe „die Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten 2 und 5“ durch die Angabe „gegebenenfalls die Teilnahme an notwendigen Lehrveranstaltungen“ ersetzt.

36.In § 38 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Sätze“ durch die Angabe „Satz“ ersetzt.

37.In § 39 wird der Wortlaut wie folgt gefasst:

„Für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung gilt § 13 entsprechend.“

38.Die §§ 40 bis 42 werden durch die folgenden §§ 40 und 41 ersetzt:

„§ 40

Schriftlicher Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung

1Die schriftliche Abschlussprüfung umfasst folgende Prüfungsaufgaben:

1.Katastertechnik – Liegenschaftskataster und Grundbuch,

2.GeoIT – Geodaten- und Informationstechnologie,

3.Vermessungskunde und Vermessungstechnisches Rechnen,

4.Verwaltungskunde.

2Die Aufgabe des Prüfungsfaches gemäß Satz 1 Nr. 1 ist in zwei Stunden und 30 Minuten, die Aufgaben der Prüfungsfächer gemäß Satz 1 Nr. 2 und 4 sind in je einer Stunde und die Aufgabe gemäß Satz 1 Nr. 3 in einer Stunde und 30 Minuten zu bearbeiten. 3Die Prüfungszeit an einem Tag soll fünf Stunden nicht überschreiten.

§ 41

Praktische Prüfung

(1)1In der praktischen Prüfung sollen unter Berücksichtigung des erlernten Fachwissens und den sich bei einer Katasterbehandlung ergebenden Arbeitsschritten, Aufgaben aus dem Alltag eines Katastertechnikers bearbeitet werden. 2Neben dem erforderlichen Wissen zur Bearbeitung und Aktualisierung des Liegenschaftskatasters wird auch die Anwendung der aktuellen Programme in die Benotung einbezogen.

(2) 1Die Prüfung findet in digitaler Form statt. 2Sie dauert vier Stunden. 3Für die Bewertung der Prüfungsarbeit nach Satz 1 gilt § 13 entsprechend.“

39.§ 43 wird § 42 und wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „vier“ durch die Angabe „drei“ und die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

b)In Satz 3 wird die Angabe „finden § 38 Abs. 2 Sätze 2, 4 und“ durch die Angabe „findet § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie“ ersetzt.

40.§ 44 wird § 43 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 3 wird aufgeboben.

bb)Satz 4 wird Satz 3, die Angabe „bzw.“ wird durch die Angabe „oder“ und die Angabe „20“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

cc)Satz 5 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:

4Die Prüfung erfolgt in Einzelgesprächen mit einem praktischen Bezug zu den Tätigkeiten eines Kataster­technikers oder einer Katastertechnikerin.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „in jedem der vier Prüfungsfächer“ durch „von jedem Prüfer oder jeder Prüferin“ und die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „vier“ durch die Angabe „drei“ ersetzt.

41.§ 45 wird § 44 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der jeweiligen schriftlichen Prüfungsaufgaben 1,25-fach, die praktische Prüfung vierfach und die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung einfach gewichtet.“

bb)In Satz 2 wird die Angabe „acht“ durch die Angabe „zehn“ ersetzt.

cc)In Satz 4 wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.

b)In Abs. 2 wird die Angabe „Prüfungsgesamtnote“ durch die Angabe „Prüfungsgesamtpunktzahl“ ersetzt.

42.§ 46 wird § 45 und wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „Zwischen- bzw. die“ gestrichen.

b)In Satz 2 wird die Angabe „finden § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3“ durch die Angabe „findet § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.

43.§ 47 wird § 46 und Abs. 1 wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote und die Prüfungsgesamtpunktzahl ersichtlich sind und erlangt die Berufsbezeichnung nach § 48.“

b)Satz 2 wird aufgehoben.

c)Satz 3 wird Satz 2 und die Angabe „finden § 18 Abs. 1 Sätze 2 bis 4“ durch die Angabe „findet § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt.

44.§ 48 wird § 47 und der Wortlaut wie folgt gefasst:

„Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Abschlussprüfung erstmals nicht bestanden haben, deren Prüfung als nicht bestanden gilt oder die eine bestandene Prüfung gemäß § 37 APO freiwillig wiederholen wollen, können die Prüfung nur einmal, und zwar zum nächsten Prüfungstermin, wiederholen.“

45.§ 49 wird § 48 und die Angabe „bzw.“ wird durch die Angabe „oder“ ersetzt.

46.§ 50 wird § 49 und wie folgt gefasst:

„§ 49

Zuständigkeit, Bekanntmachung

(1) Das Zulassungsverfahren der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene oder für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene wird bei Bedarf im Auftrag des Staatsministeriums vom Prüfungsausschuss nach § 12 Abs. 1 durchgeführt.

(2) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung gibt im Auftrag des Staatsministeriums den Termin für das Zulassungsverfahren an alle Beamten und Beamtinnen, die in der maßgeblichen Beurteilung die Aufstiegseignung erhalten haben in geeigneter Weise bekannt.

(3) Die Beamten und Beamtinnen können insgesamt dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.“

47.§ 51 wird aufgehoben.

48.§ 52 wird § 50 und in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die Angabe „§ 54“ durch die Angabe „§ 52“ ersetzt.

49.§ 53 wird § 51 und wie folgt gefasst:

„§ 51

Durchführung und Inhalt des Zulassungsverfahrens

(1) 1Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt und findet am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung statt. 2Es umfasst jeweils vier Prüfungsfächer. 3Das Zulassungsverfahren für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene dauert insgesamt sechs Stunden, das Zulassungsverfahren für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene dauert insgesamt acht Stunden.

(2) Für die Bekanntgabe der Prüfungsfächer des Zulassungsverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung nach § 49 Abs. 1 gilt § 49 Abs. 2.“

50.§ 54 wird § 52 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.

bb)In Satz 4 wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.

b)In Abs. 2 wird die Angabe „Prüfungsgesamtnote“ durch die Angabe „Prüfungsgesamtpunktzahl“ ersetzt.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Auf Grund der Prüfungsgesamtpunktzahl wird eine Rangliste der Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren erstellt. 2Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit gleicher Punktzahl erhalten die gleiche Platzziffer.“

d)In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1 Sätze 3 und 4“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 3 und 4“ ersetzt.

51.Die §§ 55 bis 58 werden die §§ 53 bis 56.

52.§ 59 wird § 57 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 57“ durch die Angabe „§ 55“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 58“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt.

53.§ 60 wird § 58 und in Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

54.§ 61 wird § 59 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

bb)In Satz 4 wird die Angabe „der § 59 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2“ durch die Angabe „des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.

cc)In Satz 5 wird die Angabe „§ 59“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.

b)In Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

c)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

bb)In Satz 3 wird die Angabe „gelten Abs. 1 Sätze 2 bis 4“ durch die Angabe „gilt Abs. 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt.

d)In Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

55.§ 62 wird § 60 und wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „§ 60“ durch die Angabe „§ 58“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.

bb)In Satz 3 wird die Angabe „§ 61 Abs. 5 Sätze 4 und 5 gelten“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt“ ersetzt.

56.§ 63 wird § 61 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird Satz 1 und die Angabe „2011“ wird jeweils durch die Angabe „2025“ ersetzt.

b)Die Abs. 2 bis 4 werden aufgehoben.

c)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Satz 1 gilt auch für Personen, die bis 31. August 2025 für eine Ausbildungsqualifizierung gemäß § 51 zugelassen wurden.“

57.§ 64 wird § 62 und wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.

bb)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

cc)Satz 2 wird aufgehoben.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.

München, den 22. Dezember 2025

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister