630-2-27-F
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 (Haushaltsgesetz 2026/2027 – HG 2026/2027)
vom 8. Mai 2026
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Feststellung des Haushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird in Einnahmen und Ausgaben
1.für das Haushaltsjahr 2026 auf 84 842 411 100 € und
2.für das Haushaltsjahr 2027 auf 83 830 570 900 €
festgestellt.
Art. 2
Kreditermächtigungen
(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:
1.im Haushaltsjahr 2026 bis zur Höhe von 0 €,
2.im Haushaltsjahr 2027 bis zur Höhe von 0 €.
(2) 1Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind, sowie um die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren nach Art. 8 Abs. 3 des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder der ihr vorangegangenen Vorschrift übertragenen und nicht beanspruchten Ermächtigungen für Anschlussfinanzierungen. 2Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Konditionen notwendig werden. 3Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. 4Der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 vermindert sich bei Kapitel 13 06 Titelgruppe 54 - 55 (Sonderfonds Corona-Pandemie) im Haushaltsjahr 2026 um 50 000 000 € und im Haushaltsjahr 2027 um 50 000 000 € (Nettotilgung).
(3) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 % des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. 2Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Freistaates Bayern Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 % des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach den Abs. 1 und 2 keinen Gebrauch macht.
(5) 1Die Schulden, die in den Jahren 2020 bis 2022 im Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) aufgenommen wurden, sind in den Haushaltsjahren 2024 bis 2027 jeweils um 50 000 000 € pro Jahr zurückzuführen. 2Die bis Ende des Haushaltsjahres 2027 noch nicht endgültig zurückgezahlten Schulden sind ab dem Haushaltsjahr 2028 in 17 gleichbleibenden Jahresraten zu tilgen. 3Bei den Jahresabschlüssen können höhere Tilgungen erfolgen. 4Soweit in einem Haushaltsjahr mehr Schulden getilgt werden, als nach Satz 2 erforderlich ist, kann die Tilgung in den folgenden Jahren geringer ausfallen.
Art. 3
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.
(2) 1Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei gewordenen Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.
Art. 4
Haushaltswirtschaftliche Sperren
(1) Die Staatsregierung kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, unbeschadet seiner Befugnisse gemäß Art. 41 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), ermächtigen, im Benehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Erwirtschaftung der bei Kapitel 13 02 Titel 972 01 veranschlagten Minderausgabe die Ausgabemittel im erforderlichen Umfang zu kürzen oder zu sperren.
(2) Nach Abs. 1 und Art. 41 BayHO gesperrte Beträge sind in der Haushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.
(3) Daneben sind aus Bundesmitteln finanzierte Ausgaben zu sperren, soweit im Zuge der Aufstellung des Bundeshaushalts absehbar ist, dass gegenüber den im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen geringere Bundesmittel eingehen werden.
Art. 5
(nicht besetzt)
Art. 6
Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung
(1) 1Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte und Richter auf Zeit, Beamte und Richter auf Probe (Titel 422 01 bis 422 08 und 422 11 bis 422 15), für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25), für abgeordnete Beamte und Richter (Titel 422 31 bis 422 35) sowie für Arbeitnehmer (Titel 428 01 bis 428 08) gebunden. 2Bei der Bewirtschaftung der Stellenpläne und der Personalausgaben sind neben den folgenden Absätzen die Nrn. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2026/2027 (Anlage 2 – DBestHG 2026/2027) verbindlich zu beachten.
(2) 1Die im Haushaltsplan neu ausgebrachten Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer sind gesperrt; die Aufhebung der Sperre richtet sich nach Art. 36 BayHO. 2Frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer dürfen frühestens nach Ablauf von drei Monaten vom Tag des Freiwerdens an besetzt werden (Wiederbesetzungssperre); dies gilt auch für Stellen in Titelgruppen und für Stellen, die bei den Titeln 428 21 und 428 22 veranschlagt sind. 3Satz 2 gilt nicht bei einer Neueinstellung eines schwerbehinderten Menschen. 4Die zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen. 5Abweichend von Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayHO können kw-Vermerke, die im Rahmen der Neugliederung der Geschäftsbereiche oder der Verwaltungsreform auszubringen sind, mit einer zeitlichen Einschränkung versehen werden.
(3) Bei der Stellenbesetzung ist Folgendes zu beachten:
1.Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen nach folgenden Maßgaben auch anderweitig besetzt werden:
a)1Freie und besetzbare Planstellen und andere Stellen können wie folgt besetzt werden:
aa)Stellen für planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.)
- durch planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.),
- durch Beamte oder Richter auf Zeit, durch Beamte oder Richter auf Probe sowie durch abgeordnete Beamte oder Richter (Titel 422 3.),
- durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25),
- durch Dienstanfänger (Titel 422 21 bis 422 25),
- durch Arbeitnehmer (Titel 428 0., 428 2. und 428 3.) oder
- durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.);
bb)Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25)
- durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit gleichem oder niedrigerem Anwärtergrundbetrag (Art. 77 des Bayerischen Besoldungsgesetzes – BayBesG),
- in Kapitel 03 18 durch Polizeioberwachtmeister der Besoldungsgruppe A 5,
- durch Studierende in praxisintegrierten dualen Bachelor- und Masterstudiengängen, durch dual Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen, durch Auszubildende oder durch Praktikanten jeweils mit betragsmäßig gleichen oder niedrigeren Bezügen oder
- durch Dienstanfänger;
cc)Stellen für Arbeitnehmer (Titel 428 0.)
- durch Arbeitnehmer (Titel 428 0.),
- durch Arbeitnehmer (Titel 428 2.),
- durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.),
- durch Studierende in praxisintegrierten dualen Bachelor- und Masterstudiengängen,
- durch dual Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen oder
- durch Auszubildende.
2Die in Satz 1 genannten Stellenbesetzungen dürfen nur mit Beschäftigten gleicher oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen vorgenommen werden; bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25) sind für die zu besetzenden Planstellen die Eingangsämter maßgebend, in die die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten. 3Planstellen mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG) oder mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) sowie Planstellen mit einer Kombination der genannten Zulagen gelten als eigene Besoldungsgruppe. 4Gleiches gilt für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. 5Planstellen derselben Besoldungsgruppe mit einer Amtszulage oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen gelten bei der Stellenverrechnung als gleichwertig; dies gilt nicht, wenn Planstellen sowohl mit einer Amtszulage als auch mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen ausgebracht sind. 6Soweit gemäß Satz 1 Doppelbuchst. aa Stellen für planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.) oder soweit gemäß Satz 1 Doppelbuchst. bb Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25) durch Arbeitnehmer (Titel 428 3.) besetzt werden, sind die Ausgaben bei Titel 428 07 nachzuweisen; die Ausgaben können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auch bei Titel 428 08 nachgewiesen werden. 7Die Sätze 1 bis 5 gelten für nicht der Stellenbindung des Abs. 1 Satz 1 unterliegende Planstellen und andere Stellen entsprechend, wenn sie in den Stellenplänen für verbindlich erklärt wurden.
b)Ein Beamter, der vom Landtag auf Grund der Verfassung oder auf Grund eines Landesgesetzes gewählt wurde, kann nach dem Ende seiner Amtszeit bis zur Einweisung in eine für ihn geeignete Planstelle auf einer Planstelle niedrigerer Wertigkeit, mindestens jedoch der Besoldungsgruppe A 13, verrechnet werden.
c)1Auf Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und auf Stellen für Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung (Titel 422 21 bis 422 25) dürfen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bis zur Bekanntmachung des nächsten Haushaltsgesetzes Beamte auf Probe oder Beamte auf Lebenszeit im jeweiligen Eingangsamt verrechnet werden. 2Die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat ist nicht erforderlich, wenn die Verrechnung zwölf Monate nicht überschreitet und die dadurch entstehenden Mehrkosten an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart werden.
d)1Von den Stellenplänen darf vorübergehend nur dann abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Arbeitnehmern auf Grund für den Freistaat Bayern verbindlicher Tarifverträge durchzuführen sind. 2Nach Möglichkeit sind hierfür jedoch besetzbare freie Stellen zu verwenden. 3In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.
e)1Von den Stellenplänen darf mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vorübergehend abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Arbeitnehmern auf Grund einer höchstrichterlichen Entscheidung durchzuführen sind. 2Vorrangig sind hierfür jedoch geeignete besetzbare freie Stellen zu verwenden. 3In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zu vermerken.
2.Beamte, die eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen (Art. 53 BayBesG) und deshalb eine Besoldung entsprechend einer höheren Besoldungsgruppe erhalten, sind, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe einzuweisen.
3.1Beamte oder Arbeitnehmer, die auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift für ihre Person betragsmäßig dauerhaft Besoldung oder Entgelte einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe erhalten, sind in die nächste besetzbar werdende Stelle dieser oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe einzuweisen. 2Für den Ausgleich von Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen gilt Entsprechendes. 3Satz 1 gilt nicht für Zulagen gemäß Art. 57 BayBesG.
4.1Nr. 3 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmern bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eine Zulage zu zahlen ist. 2Dies gilt jedoch nicht bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L für die Zeit der Vertretung eines erkrankten Bediensteten, für die Zeit der Vertretung einer Bediensteten, die den Beschäftigungsverboten nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften unterliegt, oder für die Zeit der vollumfänglichen Urlaubsvertretung. 3Nr. 3 gilt in besonderen unvorhergesehenen und unabweisbaren Einzelfällen entsprechend, wenn Arbeitnehmern höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch tarifrechtliche Ansprüche auf Höhergruppierung begründet werden.
5.Wird einem Beamten, der ein Amt der Besoldungsordnung A (Art. 22 BayBesG) innehat, ein Amt der Besoldungsordnung R (Art. 46 BayBesG) verliehen und erhält dieser Beamte gemäß Art. 21 BayBesG weiterhin das höhere Grundgehalt des Amtes der Besoldungsordnung A, kann von der Anwendung der Nr. 3 abgesehen werden.
6.Wird einem Bediensteten Elternzeit gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.
7.1Wird ein Bediensteter unter Fortfall der Bezüge beurlaubt und auf einer Leerstelle geführt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle – für die gemäß Abs. 1 Satz 1 Stellenbindung bestehen muss – zur Verstärkung des Titels 428 1. verwendet werden. 2Die Verstärkung kann nur zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge verwendet werden. 3Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
8.1Wird eine Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen vor und nach der Entbindung entsprechend der mutterschutzrechtlichen Vorschriften vorzeitig beendet, so ist die Beamtin während der Schutzfristen in eine zur Verrechnung ihrer Bezüge geeignete freie und besetzbare Planstelle ihrer Verwaltung einzuweisen. 2Bis zu einer Einweisung in eine geeignete freie und besetzbare Planstelle ist die Beamtin während der Schutzfristen auf einer freien und besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen. 3Ist eine Einweisung im Sinne der Sätze 1 und 2 mangels freier und besetzbarer Planstellen oder auf Grund einer geplanten zwingend notwendigen Inanspruchnahme der Planstellen nicht möglich und wurde die Beamtin während der Elternzeit auf einer Leerstelle geführt, kann die Beamtin vorübergehend, höchstens für die Dauer der Schutzfristen, weiterhin auf der Leerstelle geführt werden. 4In den Fällen von Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, soweit die Beamtin nicht ohnehin auf einer Planstelle verrechnet wurde. 5Ist eine Einweisung im Sinne des Satzes 4 in Verbindung mit den Sätzen 1 und 2 mangels freier und besetzbarer Planstellen oder auf Grund einer geplanten zwingend notwendigen Inanspruchnahme der Planstellen nicht möglich, gilt ein Leerstellenbruchteil in der entsprechenden Wertigkeit vorübergehend, höchstens für die Dauer der Schutzfristen, als bewilligt. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Arbeitnehmerinnen entsprechend.
9.Im Übrigen sind Abweichungen bei der Stellenbesetzung nur in besonderen unvorhergesehenen und unabweisbaren Einzelfällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat kostenneutral möglich.
(4) 1Soweit Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, frei sind oder frei werden und ein unabweisbarer Bedarf besteht, können
1.bei den Titeln 422 01 bis 422 08 und 428 01 bis 428 08 mit Ausnahme der Titel 422 04 und 428 04
a)in den Kapiteln 15 05, 15 28 und 15 49 das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst,
b)in den Kapiteln 15 06 bis 15 27, 15 32 bis 15 48, 15 50 und 15 59 bis 15 64 die Hochschulen, das Elitenetzwerk Bayern und die Bayerische Akademie der Wissenschaften,
c)in Kapitel 15 02 die Hochschulen,
2.bei den Titeln 422 04 und 428 04
a)in Kapitel 15 06 das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst,
b)in den Kapiteln 15 07 bis 15 27, 15 32 bis 15 48 und 15 59 bis 15 64 die Hochschulen mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,
innerhalb des jeweiligen Kapitels die ausgebrachten Stellen für Forschung und Lehre kostenneutral umwandeln. 2Hierbei können die Amtsbezeichnungen, Stellenwertigkeiten und die Stellenzahlen kostenneutral geändert werden. 3Veränderungen im Bereich der Stellen für die Hochschulverwaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 4Im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule können Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, nach Kapitel 15 06, 15 28 oder 15 49 umgesetzt, bei Bedarf kostenneutral umgewandelt und vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den vorgenannten Kapiteln zur Abdeckung eines unabweisbaren Personalbedarfs zugewiesen werden; Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Sind im Vollzug von Art. 25 Abs. 1 und 6 des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes (KWBG) Beamte oder Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von zwei Jahren als im Staatshaushalt bewilligt. 2Nach diesem Zeitraum sind diese Beschäftigten in andere geeignete, freie und besetzbare Stellen einzuweisen. 3Soweit bei der entsprechenden Verwaltung hierfür keine geeigneten Stellen zur Verfügung stehen, gelten Leerstellen der entsprechenden Wertigkeit als bewilligt; Art. 50 Abs. 5 BayHO ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Aus ausschließlich durch den Freistaat Bayern für bestimmte Zwecke und Programme bereit gestellten Mitteln im Einzelplan 15 werden
1.das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur Schaffung von Planstellen und
2.das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Schaffung von Stellen für Arbeitnehmer
ermächtigt. 2Die Stellen erhalten den Vermerk „kw mit Auslaufen der Finanzierung“. 3Die geschaffenen Stellen dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, als die Anschlussfinanzierung gesichert ist.
(7) 1Aus Zuwendungen Dritter – EU, Bund, Sonstige – einschließlich der Bund-/Länderprogramme zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen (Professorinnenprogramm), aus Mitteln für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre und zur Förderung der Gewinnung und Entwicklung von professoralem Personal an Fachhochschulen sowie aus Mitteln zur Einrichtung von Projekten in den beiden Förderlinien der Exzellenzstrategie werden
1.das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur Schaffung von Planstellen und
2.das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Schaffung von Stellen für Arbeitnehmer
ermächtigt. 2Die Stellen erhalten den Vermerk „kw mit Auslaufen der Finanzierung“. 3Die geschaffenen Stellen dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, als die Personalaufwendungen, im Fall von Planstellen grundsätzlich mit Versorgungszuschlag, von dritter Seite erstattet werden und die Anschlussfinanzierung gesichert ist. 4Gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 aus Zuwendungen Dritter geschaffenen Stellen können abweichend von Satz 3 auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit. 5Auf diesen Stellen geführtes Lehrpersonal hat grundsätzlich die volle Lehrverpflichtung zu erbringen.
(8) 1Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gemäß Art. 60 BayBesG sowie Anwärtersonderzuschläge gemäß Art. 78 BayBesG dürfen nur geleistet werden, soweit hierfür im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind. 2In den Haushaltsjahren 2026 und 2027 sind für Zuschläge gemäß Art. 60 BayBesG Ausgabemittel für 340 Vergabemöglichkeiten veranschlagt; für die Justizvollzugsanstalten, für die für den Vollzug von Zurückweisungshaft, Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam errichteten weiteren speziellen Hafteinrichtungen, für Einrichtungen, die zur Unterbringung während des Asylverfahrens an der Grenze einschließlich vorgeschaltetem Screening und für Rückkehrgrenzverfahren genutzt werden, für die Anwärter des bautechnischen und umweltfachlichen Verwaltungsdienstes Fachgebiet Wasserwirtschaft 3. Qualifikationsebene an den Landratsämtern und Regierungen sowie für die Anwärter des bautechnischen und umweltfachlichen Verwaltungsdienstes im Fachgebiet Straßenbau in der 3. und 4. Qualifikationsebene im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sind Ausgabemittel für Zuschläge gemäß Art. 78 BayBesG veranschlagt. 3Für die Zahlung von Zuschlägen zur Gewinnung von IT-Fachkräften gemäß Art. 60a BayBesG und die Zahlung von Zuschlägen zur Gewinnung von Personal für den öffentlichen Gesundheitsdienst gemäß Art. 60b BayBesG sind Ausgabemittel zu veranschlagen. 4Außertarifliche Zulagen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften dürfen nur geleistet werden, soweit im Haushaltsplan geeignete Ausgabemittel oder Stellen zur Verfügung stehen. 5Notwendige Abweichungen bei der Stellenbesetzung bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
(9) 1Über Stellen und die entsprechenden Ausgabemittel, die der Stellenplan als „kw gemäß Art. 6 Abs. 9 Haushaltsgesetz 2026/2027“ bezeichnet, darf mit ihrem Freiwerden ab dem 1. August 2029 nicht mehr verfügt werden. 2Satz 1 gilt unabhängig vom Grund des Freiwerdens. 3Art. 47 Abs. 2 BayHO ist nicht anzuwenden. 4Soweit eine Ernennung gemäß § 8 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), der ein vor dem 31. Juli 2029 zum Freistaat Bayern begründetes Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst unmittelbar vorausgegangen ist, auf Grund des in Satz 1 genannten Zeitpunkts nicht möglich ist, verschiebt sich dieser Zeitpunkt auf den ersten Kalendertag, der nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung liegt. 5Schließt sich unmittelbar nach dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ein Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder an oder ist vor der Ernennung ein Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vorgeschrieben, gilt Satz 4 entsprechend. 6Satz 4 gilt nicht für Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. 7Soweit die mit einem kw-Vermerk gemäß Satz 1 versehenen Stellen mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern besetzt wurden, verschiebt sich der in Satz 1 genannte Zeitpunkt auf das Ende des jeweiligen befristeten Arbeitsvertrags, höchstens jedoch um zwölf Monate. 8Die Art. 6b, 6c und 6f bleiben unberührt.
(10) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kostenneutral bis zu 20 Stellen innerhalb des Einzelplans 08 in das Kapitel 08 20 zur Errichtung eines Kompetenzzentrums für Ernährung umzusetzen, das verwaltungsmäßig in die Landesanstalt für Landwirtschaft eingebunden ist.
(11) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel aus den Einzelplänen 02 bis 16 in die für die Einführung und für den Betrieb der elektronischen Akte zuständigen Behörden umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist. 3Die Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung oder kostenneutrale Rückumwandlung oder beides vorsieht. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Einführung und für den Betrieb eines zentralen Lizenzmanagements.
(12) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, zur Deckung des personellen Bedarfs in der Unterbringungsverwaltung der Regierungen, in den Verwaltungsgerichten und in den sonstigen für Asylbewerber oder für den Vollzug der Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung zuständigen staatlichen Behörden Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Satz 1 gilt entsprechend für Stellen, die nicht der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, aber für die im Haushaltsplan der Abschluss unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse zugelassen ist. 3Die für die umgesetzten Stellen veranschlagten Haushaltsmittel sind zusammen mit den Stellen umzusetzen. 4Die Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung oder kostenneutrale Rückumwandlung oder beides vorsieht.
(13) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel im Rahmen von Behördenverlagerungen in besonderen Einzelfällen umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist.
(14) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, die Stellen und die entsprechenden Personalmittel sowie die Amtsentschädigung und die Mittel, die für die Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung und ihre Geschäftsstellen veranschlagt sind, umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln.
(15) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel zur Deckung des personellen Bedarfs für den Vollzug von Förderprogrammen umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist.
(16) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel zur Deckung des personellen Bedarfs für Maßnahmen der Verwaltungsdigitalisierung umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist.
(17) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel zur Deckung des personellen Bedarfs für den Öffentlichen Gesundheitsdienst umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist.
(18) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel zur Deckung des personellen Bedarfs für den Bevölkerungsschutz umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist.
Art. 6a
Vergleichbare Stellen
(1) Folgende Stellen gelten bei der Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften als vergleichbar:
| Besoldungsgruppe | Entgeltgruppe | |
|---|---|---|
| A 16 | E 15Ü | - |
| A 15 | E 15 | - |
| A 14 | E 14 | S 18 |
| A 13 | E 13, E 13Ü | - |
| A 12 | E 12 | S 17 |
| A 11 | E 11 | S 16, S 15 |
| A 10 | E 10 | S 14 - S 8b |
| A 9 | E 9 | S 8a, S 7 |
| A 8 | E 8 | S 4 |
| A 7 | E 7, E 6 | S 3 |
| A 6 | E 5, E 4 | - |
| A 5 | E 3 | S 2 |
| A 4 | - | - |
| A 3 | E 2Ü, E 2, E 1 | - |
(2) Abs. 1 hat keine Bedeutung für die Eingruppierung von Arbeitnehmern; hierfür sind ausschließlich die Tätigkeitsmerkmale maßgebend.
Art. 6b
Sperre frei werdender Stellen ab 2026
(1) 1In den Jahren 2026 bis 2028 sind insgesamt 1 000 frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer zu sperren. 2Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist. 3In die Sperre nicht einbezogen werden Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Auszubildende und Dienstanfänger sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen.
(2) 1Die Sperre verteilt sich auf die Einzelpläne 02 bis 10, 12 und 14 bis 16. 2Innerhalb der Einzelpläne verteilt sich die Sperre auf alle Kapitel.
(3) 1Die nach den Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den Haushaltsjahren 2029 und 2030 einzuziehen. 2Über die Berücksichtigung von Stellen, die im Stellenplan als künftig wegfallend bezeichnet sind, entscheidet das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
Art. 6c
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
(1) 1In den Jahren 2026 und 2027 sind jeweils 200 vorhandene freie und frei werdende Stellen gesperrt und der Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten, wobei eine Übererfüllung der Quote des Vorjahres auf die Quote des jeweiligen Haushaltsjahres angerechnet werden kann. 2Die Stellensperre verteilt sich auf die Ressorts im Verhältnis ihres Anteils an den nach dem Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) maßgeblichen Arbeitsplätzen des Freistaates Bayern. 3Als Stellen im Sinne des Satzes 1 gelten alle Arbeitsplätze im Sinne des Teils 3 SGB IX.
(2) 1Können nach Abs. 1 gesperrte Stellen nicht mit neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt werden, so werden in entsprechendem Umfang Stellen nach Kapitel 13 02 Titel 422 05 umgesetzt. 2Sie sind grundsätzlich entsprechend dem Stellenbestand des jeweiligen Ressorts zu verteilen. 3Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist. 4Soweit Stellen, die nicht der Stellenbindung unterliegen, umgesetzt werden, sind auch die entsprechenden Personalmittel umzusetzen.
(3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die Amtsbezeichnungen, Wertigkeiten und Stellenzahlen der Stellen im Kapitel 13 02 Titel 422 05 kostenneutral ändern.
(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat setzt die Stellen im Kapitel 13 02 Titel 422 05 auf Antrag in andere Verwaltungen für die Neueinstellung schwerbehinderter Menschen um; entsprechende Personalmittel können umgesetzt werden. 2Scheidet ein neu eingestellter schwerbehinderter Mensch innerhalb von zehn Jahren nach der Umsetzung aus dem Staatsdienst aus, fällt die umgesetzte Stelle wieder nach Kapitel 13 02 Titel 422 05 zurück, soweit sie nicht innerhalb eines Jahres wieder mit einem neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
(5) Art. 6b bleibt unberührt.
Art. 6d
Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen
(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, Stellen auszubringen, wenn Beamten die Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§§ 27 und 29 Abs. 3 BeamtStG) herabgesetzt wird oder Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit (Art. 91 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG) bewilligt worden ist und jeweils ein Bedarf besteht, die durch die Herabsetzung der Arbeitszeit oder durch die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung entstehenden personellen Kapazitätsverluste zu ersetzen (Ersatzstellen).
(2) 1Als Ausgleich für einen begrenzt dienstfähigen Beamten kann für die Dauer der begrenzten Dienstfähigkeit eine Ersatzstelle in der gleichen Wertigkeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle fällt mit dem Ende der begrenzten Dienstfähigkeit weg. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist auf den dem Gehaltsbruchteil entsprechenden Stellenbruchteil beschränkt, der sich aus der Differenz der Besoldung gemäß Art. 7 BayBesG und der Besoldung gemäß Art. 6 BayBesG ergibt. 4Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ändert sich der Stellenbruchteil entsprechend. 5Wird der Beamte während der begrenzten Dienstfähigkeit befördert, ändert sich die Wertigkeit des Stellenbruchteils entsprechend.
(3) 1Als Ausgleich für einen Beamten in Altersteilzeit kann in den Fällen des Teilzeitmodells (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG) mit Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung, in den Fällen des Blockmodells (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) mit Beginn der Freistellungsphase jeweils bis zum Ende der Altersteilzeitbeschäftigung eine Ersatzstelle in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle kann auch bis zur Wertigkeit der Planstelle des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten durch eine entsprechende Stellensperre bei den gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gebundenen Stellen ausgeglichen werden. 3Die Ersatzstelle fällt mit Ablauf der Altersteilzeitbeschäftigung weg. 4Die Ausbringung der Ersatzstelle ist im Fall des Blockmodells auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil, im Fall des Teilzeitmodells auf 40 % des durchschnittlichen Stellenbruchteils beschränkt. 5Der durchschnittliche Stellenbruchteil entspricht dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung.
(4) 1Der Unterschied zwischen dem durch den Beamten in Altersteilzeit ohnehin belegten Stellenanteil und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil im Sinne des Abs. 3 Satz 5 ist bis zum Wegfall der Ersatzstelle gesperrt. 2Im Anschluss daran kann der durchschnittliche Stellenbruchteil nach Ablauf der Wiederbesetzungssperre (Art. 6 Abs. 2) wieder besetzt werden.
(5) Für Lehrer an öffentlichen Schulen ist für jeden Altersteilzeitfall, bei dem eine Ersatzstelle ausgebracht wird, ein Bruchteil von einem Achtzehntel einer Planstelle mindestens in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit zu sperren, wenn der Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2004 lag; begann oder beginnt die Altersteilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 2003, beträgt die Sperre ein Zwölftel.
(6) 1Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Altersteilzeit bei Richtern (Art. 10 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes – BayRiStAG) und für die begrenzte Dienstfähigkeit bei Richtern (Art. 66 BayRiStAG) entsprechend. 2Der durchschnittliche Stellenbruchteil im Sinne des Abs. 3 Satz 5 entspricht in den Fällen des Teilzeitmodells (Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 BayRiStAG), in den Fällen des Blockmodells (Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 BayRiStAG) und in den Fällen des modifizierten Blockmodells (Art. 10 Abs. 3 BayRiStAG) dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung, höchstens jedoch dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells zeitlich auf die Freistellungsphase und im Umfang auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil beschränkt. 4Ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells die Differenz aus dem fiktiven Stellenbruchteil, der dem während der Arbeitsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Dienstanteil entspricht, und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil größer als null, ist diese Differenz vorrangig während der Arbeitsphase wertmäßig zu sperren.
(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, bei Arbeitszeitmodellen mit einer längerfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, die zu einer zeitweisen völligen Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase) führen, für die Dauer der Freistellungsphase eine Ersatzstelle auszubringen. 2Die Ersatzstelle wird in der Wertigkeit des Bediensteten ausgebracht, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt. 3Der Umfang der Ersatzstelle ist auf den Stellenbruchteil begrenzt, der dem während des Arbeitszeitmodells außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht. 4Die Ersatzstelle kann nur mit einem bis zur Beendigung der Freistellung zeitlich befristet beschäftigten Bediensteten besetzt werden. 5Auf einer für einen Beamten oder Richter ausgebrachten Ersatzstelle kann stattdessen ein Beamter oder Richter in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, beschäftigt werden, sofern nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme dieses Beamten auf anderweitig frei werdenden, besetzbaren Planstellen gesichert ist. 6Die Ersatzstelle kann auch bis zu ihrer ausgebrachten Wertigkeit besetzt werden, wenn der Beschäftigte, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, unmittelbar im Anschluss an die Freistellungsphase aus dem Staatsdienst ausscheidet und nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme des Beschäftigten, der auf der Ersatzstelle verrechnet wird, auf frei werdenden, besetzbaren Stellen gesichert ist; Gleiches gilt auch bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand. 7Zum Ausgleich für die Ersatzstelle ist die Stelle des Bediensteten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, während der Gesamtdauer des Arbeitszeitmodells in Höhe des Unterschieds zwischen dem durch den Bediensteten ohnehin belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil, der dem außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht, zu sperren.
(8) 1Über den weiteren Verbleib der nach den Abs. 1 bis 7 ausgebrachten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen.
Art. 6e
(nicht besetzt)
Art. 6f
Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer
(1) 1Im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer sind insgesamt 500 frei werdende Stellen für Arbeitnehmer zu sperren (6f-Sperre). 2In die 6f-Sperre können vergleichbare Planstellen einbezogen werden. 3In die 6f-Sperre nicht einbezogen werden Stellen der staatlichen Schulen im Einzelplan 05, der staatlichen Hochschulen, der staatlichen Kliniken und Krankenhäuser, der Theater und Bühnen und der Straßenmeistereien sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen. 4In die 6f-Sperre sollen die Stellen für Auszubildende nicht einbezogen werden.
(2) 1Die 6f-Sperre verteilt sich wie folgt auf die Einzelpläne (Sperrekontingente), wobei bei Stellenumsetzungen zwischen den Einzelplänen entsprechende anteilige Sperrekontingente auf die aufnehmende Verwaltung übergehen können:
| Einzelplan | Sperrekontingente |
|---|---|
| 02 | 1 |
| 03 | 164 |
| 04 | 80 |
| 05 | 5 |
| 06 | 69 |
| 07 | 2 |
| 08 | 44 |
| 09 | 26 |
| 10 | 19 |
| 12 | 67 |
| 15 | 23 |
| Summe | 500 |
2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, anhand der derzeitigen Stellenstruktur die Sperrekontingente in monetäre oder vergleichbare Einheiten umzurechnen und entsprechend dieser Einheiten die 6f-Sperre zu vollziehen. 3Die 6f-Sperre sowie die Sperrekontingente können daher von den in Abs. 1 und Satz 1 genannten absoluten Zahlen abweichen.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.
(4) Die Art. 6b und 6c bleiben unberührt.
Art. 6g
Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer
(1) Abweichungen bei der Stellenbesetzung, die durch die Entgeltordnung (Anlage A TV-L in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) oder durch die Stellenplanüberleitung gemäß Art. 6 Abs. 10 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 bedingt sind, sind mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat möglich.
(2) 1Wären Stellen auf Grund der Entgeltordnung (Anlage A TV-L in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) abzusenken gewesen oder sind Stellen auf Grund dieser neuen Entgeltordnung abzusenken, dürfen diese bei einer Neubesetzung nur in der entsprechenden niederwertigen Entgeltgruppe besetzt werden. 2Ausnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat; sie sollen kostenneutral erfolgen. 3Die Stellen sollen im nächsten Haushaltsplan abgesenkt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit im Haushaltsplan für diese Arbeitnehmer Umwandlungsvermerke (Art. 21 Abs. 2 BayHO) ausgebracht wurden.
(3) 1Die Abs. 1 und 2 gelten nur für Stellen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Stellenbindung unterliegen oder für verbindlich erklärt wurden. 2Art. 6 Abs. 1 und 3 bleibt unberührt.
Art. 6h
(nicht besetzt)
Art. 6i
Stellenhebungen im Haushaltsjahr 2027
(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan des Haushaltsjahres 2027 Stellenhebungen in Höhe von bis zu insgesamt 10 000 000 € vorzunehmen. 2Die Jahreskosten in Höhe von 10 000 000 € verteilen sich wie folgt auf die Einzelpläne:
| Einzelplan | Jahreskosten |
|---|---|
| 02 | 37 000 € |
| 03 | 3 332 000 € |
| 04 | 1 111 000 € |
| 05 | 2 082 000 € |
| 06 | 1 725 000 € |
| 07 | 55 000 € |
| 08 | 270 000 € |
| 09 | 200 000 € |
| 10 | 167 000 € |
| 11 | 30 000 € |
| 12 | 198 000 € |
| 14 | 78 000 € |
| 15 | 690 000 € |
| 16 | 25 000 € |
3Stellenhebungen im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung), die im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat liegen, können aus dem in Satz 2 festgelegten Anteil des Einzelplans 06 erfolgen.
(2) Die im Jahr 2027 gemäß Abs. 1 gehobenen Stellen dürfen ab dem 1. November 2027 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.
(3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die für die Stellenhebungen nach Abs. 1 benötigten Ausgabemittel in andere Einzelpläne oder andere Haushaltsstellen umsetzen.
Art. 6j
(nicht besetzt)
Art. 6k
(nicht besetzt)
Art. 6l
Personalübergang auf eine Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesstraßen
1Kehrt ein im Vollzug des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes (FernstrÜG) versetzter oder übergegangener Beschäftigter, dem ein Rückkehrrecht eingeräumt worden ist, in den Staatsdienst zurück, ist der Beschäftigte in eine zur Verrechnung seiner Bezüge geeignete freie besetzbare Stelle einzuweisen. 2Sofern eine solche besetzbare Stelle nicht zur Verfügung steht, ist bis zu deren Freiwerden Art. 50 Abs. 5 Satz 2 bis 6 BayHO entsprechend anzuwenden; soweit der Beschäftigte auf einer Leerstelle geführt werden kann, gilt die Leerstelle in der entsprechenden Wertigkeit als ausgebracht.
Art. 7
Übertragung von Ausgaben
(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen der Haushaltspläne 2026 und 2027 einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.
(3) Abs. 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (Art. 8 Satz 2 Nr. 1 BayHO) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.
Art. 8
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen
(1) Folgende Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter:
1.Art. 4 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971/1972,
2.Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1979/1980,
3.Art. 8 Abs. 8 und 16 des Haushaltsgesetzes 2017/2018,
4.Art. 8 Abs. 11 und 13 bis 15 des Haushaltsgesetzes 2019/2020,
5.Art. 8 Abs. 7, 12 und 14 des Haushaltsgesetzes 2021,
6.Art. 8 Abs. 7 und 16 des Haushaltsgesetzes 2022,
7.Art. 8 Abs. 11 des Haushaltsgesetzes 2023 und
8.Art. 8 Abs. 5, 6, 8, 10 bis 14, 16, 18 bis 20 und 23, 24 mit der Maßgabe, dass die Ermächtigung auf das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für seinen Geschäftsbereich erweitert wird, und Abs. 26 des Haushaltsgesetzes 2024/2025.
(2) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Energiespar-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 000 000 € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten, einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand, innerhalb einer Vertragslaufzeit von höchstens zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 % zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Prozentwert.
(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 % des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1 000 000 € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 000 000 €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting- Verträgen.
(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.
(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften gegen einen verbilligten Mietzins oder unter vollständigem Verzicht auf einen Mietzins überlassen werden, wenn
1.der Elternbeitrag für den Besuch den in der jeweiligen kommunalen Beitragssatzung festgelegten Besuchsbeitrag, hilfsweise den durchschnittlichen Besuchsbeitrag freigemeinnütziger Träger in der Gemeinde, nicht überschreitet und
2.in der Kindertageseinrichtung Betreuungsplätze für Kinder von staatlichen Bediensteten bereitgehalten werden.
(5) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, für die Umsetzung der Maßnahme zur Verlängerung der S-Bahn-Linie 7 von Wolfratshausen nach Geretsried eine Garantieerklärung für den Bundesanteil nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) in Höhe von bis zu 429 000 000 € abzugeben.
(6) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, an Teilflächen aus den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nrn. 164 und 166/5 der Gemarkung Großhadern und Flurstück-Nrn. 692, 692/2 und 724/1 der Gemarkung Planegg im Ausmaß von insgesamt rund 31 000 m2 für die Betriebsanlagen des Verlängerungsabschnitts der U-Bahnlinie U 6 von der aktuellen Endhaltestelle Klinikum Großhadern nach Martinsried und für die Errichtung eines Busbahnhofs und die dort anbindenden Radwege unentgeltlich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Planegg zu bestellen. 2Der Gemeinde Planegg dürfen weiterhin Teil- und Gesamtflächen aus den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nrn. 164 und 166/5 der Gemarkung Großhadern und aus den Flurstück-Nrn. 692, 692/2, 724/1, 901, 910, 912, 933, 935/2, 935/3, 937/7, 939, 942, 943, 944, 946 und 947 der Gemarkung Planegg für Baustellenzwecke, einschließlich Nutzung als Deponieflächen, zur Verlängerung der U-Bahnlinie U 6 nach Martinsried im Ausmaß von insgesamt rund 140 000 m2 vorübergehend unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(7) 1Die Staatsministerien der Finanzen und für Heimat, für Gesundheit, Pflege und Prävention sowie für Wissenschaft und Kunst werden ermächtigt, im Zusammenhang mit den Anträgen auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) gegenüber dem Bund die Erklärung der Verpflichtung abzugeben, die Voraussetzungen des § 12b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a KHG einzuhalten. 2Die Ermächtigung nach Satz 1 kann von den Staatsministerien nach Satz 1 an für den Vollzug der Förderung zuständige nachgeordnete Behörden des Freistaates Bayern weitergegeben werden.
(8) Gemäß Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen,
1.Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung der Basisdienste des BayernPortals und der Geodateninfrastruktur Bayern sowie des BayernWLAN ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreisen einschließlich Landratsämtern und Bezirken) sowie Verwaltungsgemeinschaften ist die Nutzung der BayernBox ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen,
2.natürlichen und juristischen Personen die Endnutzung der Basisdienste des BayernPortals, der BayernApp, des BayernWLAN, der Einrichtungen der BayernLabs und des Push-Nachrichtendienstes „byPush“ ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten und
3.Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung von Leistungen der digitalen Innovationslabore, des Digital.Campus für digitale Qualifizierungsmaßnahmen, der BayernApp, einer Plattform zum Austausch von Online-Diensten, zentraler Online- Dienste, die im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes erstellt werden, und des Push-Nachrichtendienstes „byPush“ ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten.
(9) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 620/3 der Gemarkung Grünwald mit 3 468 m2 ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für Zwecke des Staatsbedienstetenwohnungsbaus einzuräumen.
(10) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stiftung Bayerische Gedenkstätten das Eigentum an einer Teilfläche des Grundstücks Flurstück-Nr. 481 der Gemarkung Flossenbürg von etwa 37 200 m2 zum Zweck der Erweiterung der KZ-Gedenkstätte Flossenbürg unentgeltlich zu übertragen.
(11) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Jüdischen Kultusgemeinde Erlangen Körperschaft des öffentlichen Rechts an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1107/6 der Gemarkung Erlangen mit 780 m2 ein auf die Dauer von 99 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für Zwecke der Errichtung einer Synagoge sowie der benötigten Nebenräume für die Kultusgemeinde einzuräumen.
(12) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe jeweils einer oder mehrerer Garantien im Rahmen der Erbringung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr
1.für das Netz „S-Bahn München“ bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 000 000 €,
2.für das Projekt „Expressverkehr Ostbayern“ bis zu einem Betrag von insgesamt 550 000 000 €,
3.für das Projekt „Elektrischer Nachfolgevertrag für Dieselnetz Allgäu Übergang“ bis zu einem Betrag von insgesamt 320 000 000 €,
4.für das Projekt „Elektrischer Nachfolgevertrag für Dieselnetz Ulm“ bis zu einem Betrag von insgesamt 430 000 000 €,
anzubieten, mit denen es umfassend für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Schienenfahrzeuge gegenüber Dritten einsteht (Finanzierungsgarantie). 2Die Laufzeit der Garantien darf für Satz 1 Nr. 1 maximal 42 Jahre und für Satz 1 Nr. 2 bis 4 maximal 30 Jahre betragen; sie kann bei Bedarf bis zum Ende des bei Ablauf der Laufzeit laufenden Rechnungsjahrs verlängert werden. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit sicherzustellen.
Art. 9
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern
Das Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 613, BayRS 2032-0-F), das zuletzt durch § 21 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 6 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Pauschale Zuführungen zum Sondervermögen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.“
b)Abs. 3 wird aufgehoben.
2.Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Bei Entnahmen aus dem Sondervermögen ist ein Entnahmeplan zu erstellen. 2Der Entnahmeplan ist dem Landtag vorzulegen.“
3.Art. 11 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Er ist ferner zu Entnahmeplänen zu hören und hat hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, die dem Entnahmeplan zur Vorlage an den Landtag beizufügen ist.“
Art. 10
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. August 2023
§ 2 Nr. 1 und 5 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. August 2023 (GVBl. S. 495) wird aufgehoben.
Art. 11
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 61 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
2.In Art. 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe „14“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
Art. 12
Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch Art. 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „60a, 108 Abs. 12“ durch die Angabe „60b“ ersetzt.
2.In Art. 108 Abs. 12 werden die Angabe „für Dezember 2025“ durch die Angabe „für Dezember 2026“ und die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember 2026“ ersetzt.
3.Art. 111 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 wird die Angabe „Art. 60b und“ gestrichen.
b)In Nr. 2 wird vor der Angabe „Art. 108 Abs. 14“ die Angabe „Art. 60b und“ eingefügt.
4.Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
aa)Die Zeile „Erster Kriminalhauptkommissar, Erste Kriminalhauptkommissarin2)“ wird durch die Zeile „Erster Kriminalhauptkommissar, Erste Kriminalhauptkommissarin9)“ ersetzt.
bb)Die Zeile „Erster Polizeihauptkommissar, Erste Polizeihauptkommissarin2)“ wird durch die Zeile „Erster Polizeihauptkommissar, Erste Polizeihauptkommissarin9)“ ersetzt.
cc)Fußnote 2 wird aufgehoben.
dd)In der Fußnote 9 wird die Angabe „der Fachlaufbahn Justiz mit dem Schwerpunkt Rechtspflege oder der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik“ gestrichen.
b)In der Fußnote 3 der Besoldungsgruppe B 2 wird die Angabe „oder des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei“ gestrichen.
c)Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:
aa)Nach der Zeile „Direktor, Direktorin der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung“ wird die Zeile „Direktor, Direktorin der Bezirksverwaltung Oberbayern“ eingefügt.
bb)Nach der Zeile „Direktor, Direktorin des Zentralinstituts für Kunstgeschichte“ wird die Zeile „Direktor, Direktorin des Zweckverbands Hafen Straubing-Sand“ eingefügt.
cc)In der Fußnote 5 wird nach der Angabe „München“ die Angabe „oder des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei“ eingefügt.
d)In der Fußnote 3 der Besoldungsgruppe B 4 wird die Angabe „Bereitschaftspolizei oder der“ gestrichen.
e)In der Fußnote 2 der Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Angabe „Mittelfranken“ die Angabe „oder des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei“ eingefügt.
f)In der Besoldungsgruppe B 2 kw wird nach der Zeile „Kanzler, Kanzlerin der Universität Bayreuth“ die Zeile „Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei“ eingefügt.
g)In der Besoldungsgruppe B 4 kw wird nach der Zeile „Geschäftsführender Direktor, Geschäftsführende Direktorin der Landesgewerbeanstalt Bayern“ die Zeile „Polizeipräsident, Polizeipräsidentin der Bereitschaftspolizei“ eingefügt.
5.In der Tabelle der Anlage 4 wird in der Zeile der Besoldungsgruppe A 13 in der Spalte Fußnote die Angabe „2,“ gestrichen.
Art. 13
Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch Art. 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „60b“ durch die Angabe „60a, 108 Abs. 12“ ersetzt.
2.In Art. 60a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Der Gesundheitsdienstzuschlag nach Art. 60b“ durch die Angabe „Der nach Art. 108 Abs. 12 weitergewährte Gesundheitsdienstzuschlag“ ersetzt.
Art. 14
Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch Art. 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.Zulagen (Art. 51 bis 57, 108 Abs. 2),“.
2.In Art. 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe „Art. 108 Abs. 2 und 13“ durch die Angabe „Art. 108 Abs. 2“ ersetzt.
Art. 15
Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes
Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 26 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 112 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 112
Bayerische Akademie der Wissenschaften und sonstige Einrichtungen“.
b)Vor Abs. 1 wird folgender Abs. 1 eingefügt:
„(1) 1Mit der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Bayerischen Akademie der Wissenschaften kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. 2Die Dienstverträge schließt das Staatsministerium im Namen des Freistaates Bayern.“
c)Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und folgender Satz 6 wird angefügt:
„6Art. 105 Abs. 3 und 4, Art. 106 sowie Art. 111 gelten entsprechend.“
d)Der bisherige Abs. 2 wird aufgehoben.
2.In Art. 113 Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 sowie in Art. 123 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird jeweils nach der Angabe „112“ die Angabe „Abs. 2“ eingefügt.
Art. 16
Weitere Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes
Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch Art. 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 112 wird wie folgt geändert:
1.Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Die Bayerische Akademie der Wissenschaften ist eine staatliche Einrichtung und daneben eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Aufgabe der Bayerischen Akademie der Wissenschaften ist es, Wissenschaft zu betreiben und zu fördern. 3Art. 4 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 mit Ausnahme von Art. 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 und 5, die Art. 9 bis 12 mit Ausnahme von Art. 9 Satz 3 bis 5 und Art. 11 Abs. 1 Satz 5 und 6 und Abs. 4, Art. 15 sowie Art. 53 Abs. 1 bis 4 und 7 gelten entsprechend. 4Mit der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Bayerischen Akademie der Wissenschaften kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. 5Die Dienstverträge schließt das Staatsministerium im Namen des Freistaates Bayern. 6Durch Rechtsverordnung kann das Staatsministerium die Aufgaben und die Organisation der Bayerischen Akademie der Wissenschaften näher bestimmen.“
2.Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) 1Die zur Bayerischen Akademie der Wissenschaften am 31. Dezember 2026 bestehenden Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden gehen mit Wirkung zum 1. Januar 2027 auf den Freistaat Bayern über. 2Der Freistaat Bayern tritt zum 1. Januar 2027 in die Rechte und Pflichten als Arbeitgeber und Ausbildender ein. 3Die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bleiben der Bayerischen Akademie der Wissenschaften zugeordnet. 4Ihre beim Übergang bestehenden arbeitsvertraglichen Rechte bleiben unberührt. 5Die bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften zurückgelegten Beschäftigungszeiten werden so angerechnet, wie wenn sie beim Freistaat Bayern zurückgelegt worden wären. 6Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen.“
Art. 17
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Verordnung vom 6. August 2025 (GVBl. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 2 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Schulsozialpädagogen“ die Angabe „ , pädagogische Unterstützungskräfte“ eingefügt, die Angabe „an Förderschulen,“ wird durch die Angabe „an Förderschulen und“ ersetzt und die Angabe „und für pädagogisches Hilfspersonal an Gymnasien, beruflichen Schulen und Förderschulen“ wird gestrichen.
2.In Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „nach Maßgabe des Art. 59b“ gestrichen.
3.In Art. 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „bei Teilmittelschulstufen II der Förderzentren, Förderschwerpunkt Sprache, sowie“ gestrichen.
4.In Art. 17 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „nach Maßgabe von Art. 59b“ gestrichen.
5.In Art. 18 Abs. 3 wird die Angabe „sowie bei Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form, die nach dem 31. Juli 1999 errichtet wurden,“ gestrichen und die Angabe „Absätzen“ wird durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
6.In Art. 19 Abs. 3 wird die Angabe „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
7.In Art. 21 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Atlanten und Formelsammlungen“ durch die Angabe „Atlanten für den Geographieunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht“ ersetzt.
8.Dem Art. 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) 1Für die Schuljahre 2026/2027 bis 2029/2030 werden für die Schülerzahl der Jahrgangsstufe 13 des Schuljahres 2025/2026 die Zuweisungen gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 für öffentliche Gymnasien und betroffene öffentliche Schulen besonderer Art im Sinn des Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ausgesetzt. 2Maßgeblicher Stichtag für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 1. Oktober 2025.“
9.Art. 31 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.
c)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 wird die Angabe „nach Maßgabe von Art. 59b“ gestrichen.
bb)In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 14“ durch die Angabe „Abs. 13“ ersetzt.
d)Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
cc)In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 1 bis 5“ durch die Angabe „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.
10.Art. 33 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „pädagogisches Hilfspersonal“ durch die Angabe „pädagogische Unterstützungskräfte“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Art. 31 Abs. 5 Sätze 2 bis 9 gelten“ durch die Angabe „Art. 31 Abs. 6 Satz 2 bis 9 gilt“ ersetzt.
11.Art. 41 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 wird die Angabe „– einschließlich ab 1. August 1999 errichtete Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form – 79 v.H.“ durch die Angabe „81 v.H.“ ersetzt.
b)In Nr. 2 wird die Angabe „in zweistufiger Form sowie Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form, die vor dem 1. August 1999 errichtet wurden,“ gestrichen.
c)In Nr. 3 wird die Angabe „100 v.H.“ durch die Angabe „102 v.H.“ ersetzt.
12.Art. 59b wird aufgehoben.
13.Dem Art. 61 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Art. 22 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2030 außer Kraft.“
Art. 18
Weitere Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Art. 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 5 wird wie folgt geändert:
a)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) 1Der Staat unterstützt die Gemeinden, Schulverbände, Landkreise und Bezirke durch Zuweisungen zu den notwendigen Kosten der Investitionen in die schulische digitale Infrastruktur. 2Dazu werden für die Gebäude-Digitalinfrastruktur, für mobile Endgeräte sowie für digitale Bildungsmedien und KI-Anwendungen Pauschalbeträge je Schülerin und Schüler und Haushaltsjahr entsprechend folgender Tabelle gewährt:
| Nr. | Schulart | Gebäude- Digitalinfrastruktur | Mobile Endgeräte | Digitale Bildungsmedien und KI-Anwendungen |
|---|---|---|---|---|
| 1. | Grundschule | 45,40 € | 59,40 € | 4,68 € |
| 2. | Mittelschule | 69,88 € | 46,54 € | 11,06 € |
| 3. | Förderzentrum (Jahrgangsstufen 1 bis 6) | 94,16 € | 94,78 € | 6,67 € |
| 4. | Förderzentrum (Jahrgangsstufen 7 bis 10) | 94,16 € | 140,29 € | 15,08 € |
| 5. | Realschule, Gymnasium, Schule besonderer Art gemäß Art. 122 Abs. 1 BayEUG | 42,84 € | 39,55 € | 11,44 € |
| 6. | Realschule zur sonderpädagogischen Förderung | 100,83 € | 66,52 € | 13,11 € |
| 7. | Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg | 72,99 € | 107,99 € | 13,53 € |
| 8. | Wirtschaftsschule (Jahrgangsstufen 5 und 6) | 61,97 € | 64,59 € | 7,28 € |
| 9. | Wirtschaftsschule (Jahrgangsstufen 7 bis 11) | 61,97 € | 31,19 € | 13,26 € |
| 10. | Berufsschule | 89,94 € | 61,10 € | 9,48 € |
| 11. | Fachoberschule, Berufsoberschule | 50,07 € | 65,02 € | 7,30 € |
| 12. | Berufsfachschule, Fachschule, Fachakademie | 104,20 € | 86,92 € | 11,13 € |
| 13. | Berufliche Förderschule | 161,17 € | 83,14 € | 10,84 € |
3Schülerinnen und Schüler in Teilzeitbeschulung werden an Berufsschulen mit dem Faktor 0,4, an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Faktor 0,55 und an sonstigen beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt. 4Die staatlichen Zuweisungen können innerhalb der Zweckbindung nach Satz 1 flexibel eingesetzt werden; für digitale Schulbücher sind vorrangig die Zuweisungen nach Art. 22 zu verwenden. 5Die Pauschalbeträge nach Satz 2 werden entsprechend der Änderung des Verbraucherpreisindex für Bayern im abgelaufenen Kalenderjahr durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums jährlich zum 1. Januar angepasst.“
b)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 1 wird die Angabe „für Haushaltsjahre ab dem 1. Januar 2025“ gestrichen.
2.Art. 30 wird wie folgt gefasst:
„Art. 30
Digitale Infrastruktur
1Für die notwendigen Kosten der Investitionen in die schulische digitale Infrastruktur sowie für den Aufwand bei ihrer technischen Wartung und Pflege gewährt der Staat dem Schulträger einen Zuschuss in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3 und 4. 2Abweichend von Satz 1 wird dem Träger einer privaten Förderschule oder einer privaten Schule für Kranke der Zuschuss
1.für die Gebäude-Digitalinfrastruktur in 1,667-facher Höhe,
2.für mobile Endgeräte an Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung in 1,208-facher Höhe, im Übrigen in 1,491-facher Höhe und
3.für digitale Bildungsmedien und KI-Anwendungen sowie für die technische Wartung und Pflege in 2,0-facher Höhe
gewährt.“
3.In Art. 60 Nr. 11 wird nach der Angabe „Abs. 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
Art. 19
Änderung der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz
Die Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GVBl. S. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 13c Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 wird die Angabe „51,75 €“ durch die Angabe „51,23 €“ ersetzt.
b)In Nr. 2 wird die Angabe „34,16 €“ durch die Angabe „33,80 €“ ersetzt.
c)In Nr. 3 wird die Angabe „24,84 €“ durch die Angabe „24,58 €“ ersetzt.
d)In Nr. 4 wird die Angabe „62,11 €“ durch die Angabe „61,47 €“ ersetzt.
2.In Anlage 1 Nr. 2.20.5 und Nr. 4.1 wird die Angabe „das pädagogische Hilfspersonal“ jeweils durch die Angabe „die pädagogischen Unterstützungskräfte“ ersetzt.
Art. 20
Weitere Änderung der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz
§ 13c der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), die zuletzt durch Art. 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In der Überschrift wird die Angabe „Art. 5 Abs. 3“ durch die Angabe „Art. 5 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
2.In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
3.In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Zuweisung“ durch die Angabe „Zuweisungen nach Art. 5 Abs. 4 BaySchFG“ ersetzt.
4.In Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Es“ durch die Angabe „Als pauschalierte Zuweisung nach Art. 5 Abs. 4 BaySchFG“ ersetzt.
Art. 20a
Änderung des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
Das Bayerische Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BayUVollzG) vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 678, BayRS 312-1-J), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach Art. 12 wird folgender Art. 12a eingefügt:
„Art. 12a
Überbrückungsleistung bei Bedürftigkeit
Untersuchungsgefangenen, die ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten, wird bis einschließlich des dritten Monats des Vollzugs eine Überbrückungsleistung in Höhe von monatlich dem 1,65-fachen Tagessatz der Eckvergütung zur Verwendung für den Einkauf oder anderweitig gewährt, falls sie bedürftig sind.“
Art. 21
Folgeänderungen
Das Haushaltsgesetz 2024/2025 (HG 2024/2025) vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 114, BayRS 630-2-26-F), das durch § 1 des Gesetzes vom 28. April 2025 (GVBl. S. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 2 Abs. 5 wird aufgehoben.
2.Art. 15 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)Abs. 3 wird aufgehoben.
Art. 22
Durchführungsbestimmungen
Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Aufstellung der Haushaltsrechnung gelten neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften die weiteren haushaltsgesetzlichen Regelungen in den Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
Art. 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten in Kraft:
1.Art. 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2024,
2.Art. 15 am 16. Mai 2026,
3.Art. 20a am 1. Juli 2026,
4.die Art. 13, 16, 18 und 20 am 1. Januar 2027 sowie
5.Art. 14 am 1. September 2028.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
(4) Art. 2 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2045 außer Kraft.
München, den 8. Mai 2026
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder