2030-3-4-1-K
Verordnung zur Änderung der StMUK-Zuständigkeitsverordnung
vom 16. April 2026
Auf Grund
- des Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, des Art. 18 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, des Art. 81 Abs. 6 Satz 2, des Art. 86 Abs. 2 Satz 3 und des Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 44 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist,
- des Art. 75 Abs. 2 Satz 2 und des Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 61 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist,
- des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 62 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist,
- des Art. 26 Satz 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 643) geändert worden ist,
- des Art. 15 Satz 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl. S. 192, BayRS 2032-5-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 93 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
- des § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 200-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung,
- des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Jubiläumszuwendungsverordnung (JzV) vom 1. März 2005 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-24-F), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl. S. 12) geändert worden ist, und
- des Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:
§ 1
Die StMUK-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-KM) vom 4. September 2002 (GVBl. S. 424, BayRS 2030-3-4-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 28. März 2023 (GVBl. S. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa)Buchst. e wird aufgehoben.
bbb)Buchst. f wird Buchst. e.
bb)In Nr. 6 wird die Angabe „Bayerische“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Die Regierungen entscheiden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c auch über die Zuordnung staatlicher Lehrkräfte und Förderlehrer an private Grund- und Mittelschulen und Förderschulen nach Art. 31 Abs. 6 und Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG). 2Sie entscheiden ferner im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d über die Beurlaubung staatlicher Lehrkräfte nach Art. 44 Satz 1 BaySchFG.“
2.§ 2 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)In Nr. 2 wird die Angabe „oder“ durch die Angabe „und“ ersetzt.
bbb)Nr. 7 wird aufgehoben.
ccc)Nr. 8 wird Nr. 7.
bb)Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa)Nach der Angabe „Satz 1“ wird die Angabe „Nr. 1 und 3 bis 7“ eingefügt.
bbb)Die Angabe „A 14“ wird durch die Angabe „A 15“ ersetzt.
cc)Folgender Satz 4 wird angefügt:
„4Der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, dem Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung, dem Landesamt für Schule und der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit wird die Befugnis nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG für ihren Dienstbereich, mit Ausnahme des Direktors, übertragen.“
b)In Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „Belohnungen und Geschenken oder sonstigen Vorteilen“ durch die Angabe „Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen“ ersetzt.
c)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ gestrichen.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Dienststellenleiters“ durch die Angabe „Direktors“ ersetzt.
3.§ 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 wird die Angabe „(Art. 12 Abs. 3 Satz 6 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG)“ durch die Angabe „(Art. 12 Abs. 3 Satz 7 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG)“ ersetzt.
b)Nr. 3 wird aufgehoben.
c)Die Nrn. 4 bis 7 werden die Nrn. 3 bis 6.
4.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Die Angabe „Bayerische Landeszentrale“ wird durch die Angabe „Landeszentrale“ ersetzt.
bb)Die Angabe „Art. 22 Abs. 5 Satz 4 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes“ wird durch die Angabe „Art. 73 Abs. 5 Satz 6 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)“ ersetzt.
b)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Dienstvorgesetzter im Sinn des Art. 6 Abs. 6 BayBG ist die gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BayBG jeweils für die Ernennung zuständige Behörde.“
5.In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „den Leiter der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Dienststelle“ durch die Angabe „die Leitung des Stiftungsamts Aschaffenburg“ ersetzt.
6.In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Entscheidungen“ durch die Angabe „Entscheidung“ ersetzt.
7.§ 8 wird wie folgt geändert:
a)Die Abs. 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(1) 1Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen aus besonderem Anlass im Inland wird
1.dem jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt für die Schulleiter an Grund- und Mittelschulen,
2.der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die
a)Schulleiter an Förderschulen, an Schulen für Kranke sowie an der Landesschule für Körperbehinderte,
b)Schulaufsichtsbeamten an den Staatlichen Schulämtern,
c)Leitung des Stiftungsamts Aschaffenburg sowie
3.dem jeweils örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten für die Schulleiter an Gymnasien und Realschulen
übertragen.
2Das Staatsministerium nimmt die Zuständigkeit nach Satz 1 wahr für
1.die Leiter der beruflichen Schulen,
2.die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, die Realschulen und die Berufliche Oberschule in Bayern sowie die Seminarvorstände des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen,
3.die Leitungen der Abteilungen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern und des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern und
4.die Direktoren des Landesamts für Schule, der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung.
(2) 1Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen und Reisen aus besonderem Anlass ins Ausland wird, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3,
1.der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die
a)Beschäftigten und Schulleiter an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke sowie der Landesschule für Körperbehinderte,
b)Beschäftigten an den staatlich verwalteten Studienseminaren,
c)Schulaufsichtsbeamten an den Staatlichen Schulämtern,
2.der Regierung von Unterfranken für die Leitung und die Beschäftigten am Stiftungsamt Aschaffenburg sowie
3.dem jeweils örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten für die Schulleiter an Gymnasien und Realschulen
übertragen.
2Das Staatsministerium nimmt die Zuständigkeit nach Satz 1 wahr für
1.die Leiter der beruflichen Schulen,
2.die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, die Realschulen und die Berufliche Oberschule in Bayern sowie die Seminarvorstände des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen,
3.die Leitungen der Abteilungen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern und des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern und
4.die Direktoren des Landesamts für Schule, der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung.
(3) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen aus Anlass von sonstigen Schulveranstaltungen im Sinne von Art. 30 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) wird
1.dem jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt für die Schulleiter an Grund- und Mittelschulen,
2.dem jeweiligen Schulleiter für die Beschäftigten an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke
übertragen.
(4) 1Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörde zur Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen aus besonderem Anlass wird der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die den privaten Grund- und Mittelschulen nach Art. 31 Abs. 6 BaySchFG zugeordneten Lehrkräften und Förderlehrern übertragen. 2Für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen aus besonderem Anlass des den privaten Förderschulen und Schulen für Kranke nach Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 6 BaySchFG zugeordneten Personals gelten die Bestimmungen hinsichtlich der Beschäftigten und Schulleiter an staatlichen Förderschulen und Schulen für Kranke entsprechend mit der Maßgabe, dass statt des Schulleiters die jeweilige Regierung zuständig ist, soweit der Schulleiter nicht Dienstvorgesetzter des Personals ist.“
b)Abs. 5 wird aufgehoben.
c)Abs. 6 wird Abs. 5 und die Angabe „Fachhochschulen“ wird durch die Angabe „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.
d)Abs. 7 wird Abs. 6 und nach der Angabe „die Beschäftigten“ wird die Angabe „und Schulleiter“ eingefügt.
8.In der Überschrift des § 9 wird die Angabe „In-Kraft-Treten“ durch die Angabe „Inkrafttreten“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
München, den 16. April 2026
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Anna Stolz, Staatsministerin