Fundstelle GVBl. 2026 S. 259

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Sonstiges

200-21-I
  • Verwaltung
  • Behördenaufbau, Allgemeine Behördenorganisation

200-21-I

Änderung der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 28. April 2026, Az. B II 2 – G 25/10-5

Auf Grund des Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, macht die Bayerische Staatsregierung bekannt:

§ 1

Die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl. S. 873; 2001 S. 28, BayRS 200-21-I), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. März 2024 (GVBl. S. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem § 11 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 3 bis 5 angefügt:

3Bei Außenterminen ist das Leitbild einer schlanken Verwaltung zu wahren. 4Die im Verfahren federführende Behörde vertritt den Staat grundsätzlich allein. 5Mehr als zwei staatliche Amtsträger sollen einen Außentermin nicht wahrnehmen.“

2.§ 16 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Eine Abstimmung mit übergeordneten Stellen ist auf die nächsthöhere Behörde zu beschränken, sofern nicht das zuständige Staatsministerium Abweichendes bestimmt.“

b)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Die federführende Organisationseinheit beschränkt Abstimmungen und Mitzeichnungen auf das gebotene Mindestmaß und überwacht den zeitgerechten Abschluss des Verfahrens.“

3.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)Vor Abs. 1 wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Die Beantwortung von Eingängen, die in der Gesamtschau als Meinungsäußerung ohne Ziel einer konkreten Sachentscheidung der Verwaltung zu bewerten sind, kann unterbleiben.“

b)Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „wird dem Absender mitgeteilt, dass der Eingang wegen der ungehörigen Form nicht bearbeitet wird“ durch die Angabe „unterbleibt eine Beantwortung“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Abweichend von Satz 1 kann dem Absender mitgeteilt werden, dass der Eingang wegen der ungehörigen Form nicht bearbeitet wird, wenn dies zweckmäßig erscheint.“

c)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

d)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Die Beantwortung von Eingängen, die bei verständiger Würdigung lediglich frühere, ordnungsgemäß bearbeitete Anträge wiederholen, kann unterbleiben. 2Abweichend von Satz 1 kann dem Antragsteller mitgeteilt werden, dass der Eingang mit Blick auf die frühere Entscheidung nicht bearbeitet wird, wenn dies zweckmäßig erscheint.“

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 16. Mai 2026 in Kraft.

München, den 28. April 2026

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder