103-2-V, 31-1-1-J
Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und der E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz
vom 12. Januar 2026
Auf Grund
- des § 55b Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Art. 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist,
- des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 4a Satz 1 und 4 sowie des § 292 Abs. 6 Satz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist,
- des § 110a Abs. 1a Satz 1 und 4 sowie Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Art. 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist,
- des § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist,
- des § 298a Abs. 1 Satz 2 und 3, des § 1104a Satz 1 und 2 sowie des § 1123 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist,
- des § 110a Abs. 1a Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist,
- des § 15 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist,
- des § 43 Abs. 2 Satz 1 und 5 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist,
- des § 52b Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Art. 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist,
- des § 65b Abs. 1 Satz 3 sowie des § 211 Abs. 2 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist,
- des § 46e Abs. 1 Satz 3 sowie des § 112 Abs. 4 Satz 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist,
- des § 81 Abs. 4 Satz 1 und 2, des § 135 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 140 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung (GBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist,
- des § 96 Abs. 3 Satz 3 und des § 101 Satz 1 der Grundbuchverfügung (GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 24. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 122) geändert worden ist,
- des § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist,
- des § 77b Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, und
- des Art. 1 Abs. 3 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Änderung der Delegationsverordnung
Die Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2025 (GVBl. S. 729) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 1 Nr. 4 wird die Angabe „ , § 55b Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 1a Satz 2 und 3 sowie Abs. 1b Satz 1 und 2“ durch die Angabe „und § 55b Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
2.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 12 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 4a Satz 2 und 3, Abs. 6 Satz 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4a Satz 1“ ersetzt und nach der Angabe „§ 260 Abs. 1 Satz 1“ wird die Angabe „ , § 292 Abs. 6 Satz 1“ eingefügt.
b)In Nr. 30 wird die Angabe „§ 110a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 1a Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 110a Abs. 1a Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
c)In Nr. 39 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 1a Satz 1 sowie“ gestrichen.
d)In Nr. 49 wird die Angabe „§ 298a Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 298a Abs. 1 Satz 2“ ersetzt, nach der Angabe „§ 814 Abs. 3 Satz 1“ wird die Angabe „und“ durch die Angabe „ , “ ersetzt und nach der Angabe „§ 1062 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1“ wird die Angabe „ , § 1104a Satz 1 sowie § 1123 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.
e)In Nr. 52 wird die Angabe „§ 110a Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a Satz 1“ durch die Angabe „§ 110a Abs. 1a Satz 1“ ersetzt.
f)Nach Nr. 52 werden die folgenden Nrn. 53 und 54 eingefügt:
„53.§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung, soweit die Aktenführung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften betroffen ist,
54.§ 43 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung,“.
3.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 2 wird die Angabe „ , § 52b Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a Satz 2 und 3 sowie Abs. 1b Satz 1 und 2“ durch die Angabe „und § 52b Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
b)Nach Nr. 6 werden die folgenden Nrn. 7 und 8 eingefügt:
„7.§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung, soweit das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat oder Behörden in dessen Geschäftsbereich für die elektronische Aktenführung zuständig sind,
8.§ 110a Abs. 1a Satz 1 OWiG, soweit das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat oder Behörden in dessen Geschäftsbereich für die elektronische Aktenführung zuständig sind,“.
4.§ 8 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 4 wird die Angabe „§ 65b Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a Satz 2 und 3 sowie Abs. 1b Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 65b Abs. 1 Satz 2 und § 211 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
b)In Nr. 5 wird die Angabe „und § 46e Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „ , § 46e Abs. 1 Satz 2 und § 112 Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.
§ 2
Änderung der E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz
Die E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz (ERVV Ju) vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084; 2016 S. 291, BayRS 31-1-1-J), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Juni 2025 (GVBl. S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Elektronische Aktenführung
(1) Bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften werden die Akten vorbehaltlich der folgenden Absätze elektronisch geführt.
(2) 1Bis einschließlich 31. Dezember 2026 werden Akten in Papierform angelegt sowie bis zu diesem Zeitpunkt von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt, soweit dies durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums, die im Bayerischen Ministerialblatt bekanntzumachen ist, angeordnet wird. 2Die Anordnung kann in der Verwaltungsvorschrift auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder allgemein bestimmte gerichtliche Verfahren beschränkt werden.
(3) Die in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Regelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige oder teilweise Führung der Akten in Papierform ermöglichen, bleiben unberührt.
(4) Die Grundakten in Grundbuchsachen am Grundbuchamt werden ab den in Anlage 2 angegebenen Zeitpunkten elektronisch geführt.
(5) 1Die Akten in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden ab dem 31. Januar 2026 elektronisch geführt. 2Akten, die vor diesem Zeitpunkt in Papierform angelegt wurden, werden weiterhin in Papierform geführt.“
2.§ 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Elektronische Dokumente sowie in Papierform vorliegende Dokumente und Beiakten, die gemäß den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Regelungen nicht in die elektronische Form übertragen wurden und dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.“
3.§ 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Anforderungen an das elektronische Aktensystem
(1) 1Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem und begleitenden organisatorischen Maßnahmen so zu errichten und zu führen, dass die Verfügbarkeit sowie Beweiseignung und Beweiswert der einzelnen Dokumente und der Akte in ihrer Gesamtheit dauerhaft gewährleistet sind. 2Es soll gewährleistet werden, dass die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen im System protokolliert wird.
(2) 1Die Arbeit mit dem Aktensystem ist gemäß den Anforderungen der Verfahren und der weiteren Aufgaben bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften durch geeignete Softwarewerkzeuge zu unterstützen. 2Das Aktensystem soll einheitlich, selbsterklärend und effizient sowie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. 3Die Zusammenarbeit, Qualitätssicherung und Aktenweitergabe sollen unterstützt werden.
(3) 1Das Aktensystem ist vor unberechtigter Kenntnisnahme und Veränderung zu schützen. 2Es enthält hierfür geeignete Vorkehrungen zur Berechtigungsverwaltung und Berechtigungsprüfung. 3Der berechtigte Schutz der Daten der Anwender ist sicherzustellen.
(4) Architektur, Funktionalitäten und Betrieb des Aktensystems haben die Gewaltenteilung und die richterliche Unabhängigkeit zu beachten.“
4.§ 17 wird aufgehoben.
5.§ 18 wird § 17.
6.Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
„§ 18
Besonderheiten für die elektronische Aktenführung in Grundbuchsachen am Grundbuchamt
(1) 1Für die elektronische Grundakte in Grundbuchsachen sind zusätzlich die §§ 138 bis 140 der Grundbuchordnung und die §§ 94 bis 101 GBV zu beachten. 2Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter sind in elektronischer Form zu erlassen.
(2) 1Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in elektronische Dokumente zu übertragen. 2Ausgenommen sind in Papierform geführte Akten anderer Instanzen sowie Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung technisch nicht möglich ist oder wegen ihrer besonderen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre.
(3) 1Die in Papierform eingereichten, in elektronische Dokumente übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sind sechs Monate nach ihrer Übertragung zu vernichten, sofern es sich nicht um Urschriften oder Ausfertigungen einer Urkunde oder sonstige rückgabepflichtige Unterlagen handelt oder im Einzelfall eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet worden ist oder sich aus spezialgesetzlichen Regelungen ergibt. 2§ 138 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.“
7.In der Überschrift des Abschnitts 5 wird die Angabe „und elektronische Aktenführung“ gestrichen.
8.Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben.
9.Die §§ 23 und 24 werden die §§ 21 und 22.
10.§ 25 wird § 23 und in Satz 1 werden die Angabe „ZPO“ durch die Angabe „der Zivilprozessordnung (ZPO)“ sowie die Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
11.§ 26 wird § 24.
12.In Anlage 2 wird die Angabe „(zu § 21)“ durch die Angabe „(zu § 14 Abs. 4)“ ersetzt.
13.In Anlage 3 wird die Angabe „(zu § 23)“ durch die Angabe „(zu § 21)“ ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2026 in Kraft.
München, den 12. Januar 2026
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder