7815-1-L, 700-2-W
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften
vom 22. Mai 2026
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 (GVBl. S. 127, BayRS 7815-1-L), das zuletzt durch § 1 Abs. 69 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 1 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 1
Flurbereinigungsbehörden (Zu § 2 Abs. 2 und 4 FlurbG)“.
b)In Abs. 3 wird nach der Angabe „Flurbereinigungsgesetz“ die Angabe „(FlurbG)“ eingefügt.
2.Art. 2 wird wie folgt gefasst:
„Art. 2
Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft (Zu § 18 Abs. 2 FlurbG)
(1) 1Die Teilnehmergemeinschaft nimmt im Flurbereinigungsgebiet die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach § 19 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, den §§ 24, 35 Abs. 2, den §§ 36, 37, 39 bis 42, 44 bis 51, 52 Abs. 1 und 2, den §§ 53 bis 60, 67 bis 78, 84, 85 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 10, § 86 Abs. 1, 2 Nr. 2 bis 8 und Abs. 3, § 88 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 bis 10, § 89 Abs. 1, den §§ 90 und 106 FlurbG wahr. 2Insoweit stehen ihr die Befugnisse nach den §§ 116, 123, 126 Abs. 2, den §§ 127, 128, 134 Abs. 2 und § 135 FlurbG zu. 3Dies gilt im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren entsprechend.
(2) 1Im Rahmen des Abs. 1 kann das Amt für Ländliche Entwicklung der Teilnehmergemeinschaft Weisungen erteilen. 2§ 137 Abs. 2 FlurbG gilt entsprechend.“
3.Art. 3 wird aufgehoben.
4.Art. 4 wird Art. 3 und wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 3
Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (Zu § 21 Abs. 7 FlurbG)“.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Der Vorsitzende des Vorstands ist bis zur Beendigung des Verfahrens (§ 149 Abs. 3 FlurbG) ein technisch vorgebildeter Beamter der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat, oder ein Arbeitnehmer mit vergleichbarer Qualifikation.“
bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Er wird vom Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt.“
cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und in Halbsatz 1 wird die Angabe „technisch vorgebildete Beamte, in Ausnahmefällen auch andere“ gestrichen.
c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„3Ist die vorläufige Besitzeinweisung angeordnet (§ 65 Abs. 2 FlurbG), soll eine erneute Vorstandswahl unterbleiben. 4Wird eine vorläufige Besitzeinweisung nicht angeordnet, ist der maßgebliche Zeitpunkt die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans (§ 59 Abs. 1 FlurbG).“
bb)Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
„5In Verfahren, in denen die Abfindung ausschließlich auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Teilnehmern geregelt wird, soll auf erneute Vorstandswahlen verzichtet werden.“
cc)Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 6 bis 8.
d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird aufgehoben.
bb)In Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ gestrichen.
e)Abs. 5 wird aufgehoben.
f)Die Abs. 6 und 7 werden die Abs. 5 und 6.
5.Art. 6 wird aufgehoben.
6.Art. 7 wird Art. 4 und wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 4
Verbände der Teilnehmergemeinschaften (Zu § 26a Abs. 1, § 26b Abs. 3 und § 26e Abs. 1 FlurbG)“.
b)Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:
„(1) Die im Gebiet des Freistaates Bayern bestehenden Verbände für Ländliche Entwicklung gelten als Verbände nach § 26a FlurbG; der Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern ist ein Gesamtverband nach § 26e FlurbG.“
c)Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und in Satz 1 Halbsatz 1 wird nach der Angabe „innehat“ die Angabe „ , oder ein Arbeitnehmer mit vergleichbarer Qualifikation“ eingefügt.
d)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 2 wird nach der Angabe „sollen“ die Angabe „gewählte“ durch die Angabe „aktive“ ersetzt und nach der Angabe „ehemalige“ wird die Angabe „gewählte“ gestrichen.
e)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
7.Art. 8 wird Art. 5 und wie folgt gefasst:
„Art. 5
Wertermittlungsverfahren (Zu § 33 FlurbG)
(1) 1Die Wertermittlung obliegt dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. 2Er verstärkt sich hierzu um mindestens zwei, höchstens jedoch vier Sachverständige, die vom Amt für Ländliche Entwicklung nach Anhörung des Vorstands aus einer vom Amt für Ländliche Entwicklung im Benehmen mit der amtlich anerkannten berufsständischen Organisation der Land- und Forstwirtschaft aufgestellten Sachverständigenliste ausgewählt und bestellt werden. 3Sie dürfen nicht zu den Beteiligten nach § 10 FlurbG gehören. 4Der Vorstand kann sich auch mit besonderen anerkannten Sachverständigen im Sinne von § 31 Abs. 2 FlurbG verstärken.
(2) 1Die Ergebnisse der Wertermittlung sind den Beteiligten in einer Versammlung oder in sonst geeigneter Weise zu erläutern und anschließend nach Art. 12 zwei Wochen bekannt zu machen. 2Während der Bekanntmachung können bei der Teilnehmergemeinschaft schriftlich Einwendungen vorgebracht werden; hierauf sind die Beteiligten hinzuweisen. 3Der Vorstand hat nach Behebung begründeter Einwendungen die Wertermittlungsergebnisse festzustellen. 4Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen.
(3) 1In Verfahrensgebieten oder Teilgebieten von Verfahren kann eine Wertermittlung unterbleiben, wenn die erforderliche Neuordnung der Grundstücke ausschließlich auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Teilnehmern vorgenommen wird. 2Der Vorstandsbeschluss, dass eine Wertermittlung unterbleibt, wird ohne Sachverständige getroffen.
(4) Bei der Vorbereitung allgemeiner Grundsätze für die Wertermittlung oder das Verfahren hört das Staatsministerium die landwirtschaftliche Berufsvertretung an.“
8.Die Art. 9 und 10 werden aufgehoben.
9.Art. 11 wird Art. 6 und wie folgt gefasst:
„Art. 6
Betretungsrecht (Zu § 35 Abs. 1 FlurbG)
§ 35 FlurbG gilt für die Beauftragten der Teilnehmergemeinschaften und ihrer Verbände entsprechend.“
10.Art. 12 wird Art. 7 und die Überschrift wie folgt gefasst:
„Art. 7
Gemeinschaftliche Anlagen (Zu § 42 Abs. 2 FlurbG)“.
11.Art. 13 wird Art. 8 und wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 8
Eingriffe in Natur und Landschaft (Zu § 45 Abs. 3 FlurbG)“.
b)Im Wortlaut werden die Angabe „Art. 49 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „Art. 56“ und die Angabe „ . “ am Ende durch die Angabe „(BayNatSchG).“ ersetzt.
12.Art. 15 wird Art. 9 und die Überschrift wie folgt gefasst:
„Art. 9
Flurbereinigungsplan (Zu § 59 FlurbG)“.
13.Art. 16 wird Art. 10 und die Überschrift wie folgt gefasst:
„Art. 10
Waldgrundstücke (Zu § 85 FlurbG)“.
14.Art. 18 wird Art. 11 und wie folgt gefasst:
„Art. 11
Landesrechtliche Kosten (Zu § 108 Abs. 1 FlurbG)
§ 108 Abs. 1 Halbsatz 1 FlurbG gilt hinsichtlich landesrechtlicher Kosten und Abgaben entsprechend.“
15.Nach Art. 11 werden die folgenden Art. 12 bis 14 eingefügt:
„Art. 12
Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Öffentliche Bekanntmachung (Abweichend von den §§ 110, 111 Abs. 2 FlurbG)
1Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung oder Auslegung angeordnet oder zugelassen, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung oder der Auslegung durch die obere Flurbereinigungsbehörde, die Flurbereinigungsbehörde oder die Teilnehmergemeinschaft bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist auf einer Internetseite der örtlich zuständigen oberen Flurbereinigungsbehörde zugänglich gemacht wird. 2Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich; § 111 Abs. 2 FlurbG findet keine Anwendung. 3Ein Hinweis auf die Bekanntmachung oder Auslegung soll in geeigneter Weise in der Flurbereinigungsgemeinde erfolgen. 4Auf Verlangen eines Betroffenen hat die Flurbereinigungsgemeinde die digitale Bekanntmachung diesem, innerhalb ihrer üblichen Öffnungszeiten für den Besucherverkehr, zugänglich zu machen. 5Kann die Verkündungsfähigkeit der handelnden Stelle nicht auf andere Weise gesichert werden oder ist es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich, eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung oder Auslegung sofort bekannt zu machen und ist eine Bekanntmachung nach Satz 1 nicht rechtzeitig möglich, kann die öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung oder Auslegung im Internetauftritt des Staatsministeriums, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel, insbesondere Aushang an für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen, bekannt gemacht werden. 6Der Wortlaut der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung oder Auslegung ist anschließend unverzüglich nachrichtlich nach Satz 1 zu veröffentlichen.
Art. 13
Erörterungen, Verhandlungen, Aufklärungen und Anhörungen
Für die im Flurbereinigungsgesetz vorgeschriebenen Erörterungen, insbesondere Verhandlungen, Aufklärungen und Anhörungen mit Verfahrensbeteiligten, den Trägern öffentlicher Belange oder der Öffentlichkeit sowie Sitzungen des Vorstands einer Teilnehmergemeinschaft, in der Beschlüsse gefasst werden können, gilt Art. 27c des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
Art. 14
Form (Abweichend von § 130 Abs. 3 FlurbG)
Die Verhandlungsniederschrift (§ 129 Abs. 1 FlurbG) ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben oder deren Inhalt ist von ihm in der elektronisch geführten behördlichen Akte zu bestätigen.“
16.Art. 19 wird Art. 15 und die Überschrift wie folgt gefasst:
„Art. 15
Ehrenamtliche Richter (Zu § 139 Abs. 3 FlurbG)“.
17.Art. 20 wird Art. 16 und wie folgt gefasst:
„Art. 16
Widerspruchsverfahren (Zu § 141 Abs. 2 FlurbG)
(1) Über Widersprüche gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan entscheidet ein beim Amt für Ländliche Entwicklung gebildeter Spruchausschuss.
(2) Dem Spruchausschuss gehören an:
1.ein vom Staatsministerium berufener Beamter der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehat, als Vorsitzender,
2.ein vom Staatsministerium berufener Beschäftigter mit der Befähigung zum Richteramt und
3.zwei ehrenamtliche Beisitzer, die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sind oder waren und die besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben.
(3) 1Wer nach Art. 15 zum ehrenamtlichen Richter oder Stellvertreter beim Flurbereinigungsgericht berufen ist, darf nicht zugleich als ehrenamtlicher Beisitzer tätig sein. 2Die amtlich anerkannte berufsständische Organisation der Land- und Forstwirtschaft stellt eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Beisitzer an jedem Amt für Ländliche Entwicklung auf, die wenigstens zwölf Namen enthalten soll. 3Aus dieser Liste beruft das Staatsministerium die ehrenamtlichen Beisitzer auf die Dauer von fünf Jahren.
(4) 1Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern des Spruchausschusses richten sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). 2Zuständig für die Entscheidung ist das Flurbereinigungsgericht.
(5) 1Der Vorsitzende entscheidet über offensichtlich unzulässige Widersprüche allein. 2Im Übrigen entscheidet der Spruchausschuss mit einer Mehrheit von drei Stimmen. 3Kommt diese Mehrheit nicht zustande, wird der Fall nach nochmaliger Sachdarstellung innerhalb von vier Wochen erneut behandelt und nach Art. 91 BayVwVfG entschieden.“
18.Die Art. 21 und 22 werden aufgehoben.
19.Die Überschrift „Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen“ wird gestrichen.
20.Art. 23 wird Art. 17 und die Überschrift wie folgt gefasst:
„Art. 17
Ordnungswidrigkeiten“.
21.Art. 25 wird Art. 18 und wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 18
Verordnungsermächtigung“.
b)Im Wortlaut wird die Angabe „Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ durch die Angabe „Rechtsvorschriften“ ersetzt.
22.Art. 26 wird Art. 19 und die Überschrift wie folgt gefasst:
„Art. 19
Inkrafttreten“.
§ 2
Änderung des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften
Das Bayerische Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „24“ ersetzt.
2.Art. 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe „21, 23 und 25“ durch die Angabe „22, 24 und 26“ ersetzt.
b)In Satz 2 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „27“ ersetzt.
3.In Art. 26 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „23“ jeweils durch die Angabe „24“ ersetzt.
4.In Art. 27 wird die Angabe „23 und 25“ durch die Angabe „24 und 26“ ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in Kraft.
München, den 22. Mai 2026
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder