2126-3-2-G
Verordnung zur Änderung der Schulgesundheitspflegeverordnung
vom 4. Mai 2026
Auf Grund des Art. 31 Abs. 1 Nr. 11 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182, BayRS 2120-12-G), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus:
§ 1
Die Schulgesundheitspflegeverordnung (SchulgespflV) vom 20. Dezember 2008 (GVBl. 2009 S. 10, BayRS 2126-3-2-G), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 1 wird die Angabe „Volksschulen“ durch die Angabe „Grundschulen, Mittelschulen, Hauptschulen“ ersetzt.
2.In § 3 Satz 1 wird die Angabe „unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Gesundheitsämtern“ ersetzt.
3.§ 4 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„1.der Feststellung, ob das schulpflichtige Kind aus gesundheitlicher Sicht am Unterricht teilnehmen kann,
2.der Erkennung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Entwicklungsverzögerungen, Behinderungen oder Förderbedarf und der Empfehlung von gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen,
3.der Beratung auch über Möglichkeiten zur Förderung des Kindes, über die Notwendigkeit weiterführender Diagnostik und über weitere Hilfe leistende Stellen,“.
4.In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Gesundheitsämtern“ und die Angabe „der U9-Früherkennungsuntersuchung“ durch die Angabe „den altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchungen“ ersetzt.
5.§ 6 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
bb)In Nr. 1 wird nach der Angabe „Vorgeschichte“ die Angabe „und des Entwicklungsstandes“ eingefügt.
cc)In Nr. 3 wird die Angabe „der U9-Früherkennungsuntersuchung“ durch die Angabe „den altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchungen“ ersetzt.
dd)In Nr. 6 wird die Angabe „apparativen“ gestrichen.
ee)In Nr. 9 wird die Angabe „Motorikscreening“ durch die Angabe „Entwicklungsscreening“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
6.§ 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Schulärztliche Untersuchung
(1) Das Gesundheitsamt führt eine schulärztliche Untersuchung durch:
1.bei auffälligem Befund der zuletzt fälligen altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung oder bei Fehlen dieser,
2.bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung,
3.wenn das Kind keine vorschulische Einrichtung besucht,
4.auf Wunsch der Personensorgeberechtigten,
5.bei auffälligem oder unklarem Befund im Schuleingangsscreening in anderen als den Bereichen des Hörens, Sehens und des Impfstatus,
6.bei chronischen Erkrankungen oder
7.wenn das Schuleingangsscreening (§ 6) aus anderen Gründen für die in § 4 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke nicht ausreicht.
(2) Das Gesundheitsamt kann zu weiteren schulärztlichen Untersuchungen vor der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 einladen, soweit es diese zu den in § 4 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Zwecken für erforderlich hält.“
7.Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
„§ 8
Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung
(1) 1Das Gesundheitsamt lädt die Kinder, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, und ihre Personensorgeberechtigten im vorletzten Kindergartenjahr vor Beginn der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ohne Berücksichtigung der Möglichkeit, das Eintreten der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG zu verschieben, oder einer Zurückstellung von der Aufnahme nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG zur Schuleingangsuntersuchung ein. 2Für den Fall, dass bei einem Kind im vorletzten Kindergartenjahr keine Einladung zur Schuleingangsuntersuchung erfolgt ist, ist diese durch das Gesundheitsamt zeitnah nachzuholen.
(2) 1Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung kann nur im Fall einer schweren Behinderung oder bei schwerer chronischer Erkrankung bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung entfallen. 2Diese muss eine ärztliche Untersuchung bestätigen, welche die Ziele der Schuleingangsuntersuchung erfüllt. 3Die Entscheidung trifft das Gesundheitsamt.“
8.Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung erhalten die Personensorgeberechtigten schriftlich oder elektronisch.“
b)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Ist eine weitere Abklärung von auffälligen Befunden erforderlich, so erhalten die Personensorgeberechtigten vom Gesundheitsamt eine schriftliche oder elektronische Mitteilung mit den Befunden für die weitere ärztliche oder pädagogische Diagnostik.“
c)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und Satz 1 wie folgt gefasst:
„1Die Gesundheitsämter informieren gemäß Art. 12 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) die Schulleitung der Schule, an der die Schulpflicht erfüllt wird oder voraussichtlich zu erfüllen ist, unter Beachtung der formellen Vorgaben des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention.“
d)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Die Personensorgeberechtigten haben der Schule vor der Einschulung eine Bestätigung vorzulegen, die die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung nachweist oder eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 1 bestätigt.“
9.Der bisherige § 9 wird aufgehoben.
10.In § 10 Abs. 1 werden die Angabe „unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Gesundheitsämter“ und die Angabe „zu Impfraten“ durch die Angabe „zum Impfstatus“ ersetzt.
11.§ 11 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gesundheitsämter übermitteln dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit elektronisch nach seinen Vorgaben die gemäß den §§ 6 und 7 erhobenen Daten der Schuleingangsuntersuchung und die Impfdaten gemäß § 10 in anonymisierter Form zur statistischen Auswertung.“
b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Gesundheitsämter“ ersetzt.
c)In Abs. 3 werden die Angabe „unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Gesundheitsämter“ und die Angabe „Impfdaten“ sowie die Angabe „Impfraten“ jeweils durch die Angabe „Impfquoten“ ersetzt.
12.In § 12 Satz 1 und § 13 wird die Angabe „unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ jeweils durch die Angabe „Gesundheitsämter“ ersetzt.
13.In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „Dokumente verbleiben“ durch die Angabe „Dokumentation verbleibt“ und die Angabe „unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Gesundheitsämtern“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2027 in Kraft.
München, den 4. Mai 2026
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Judith Gerlach, Staatsministerin