Verordnung zur Änderung der Bayerischen Bergverordnung und weiterer Rechtsvorschriften
vom 12. Mai 2026
Es verordnen auf Grund
- des § 32 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3, des § 65 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 6, des § 66 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 bis 10, des § 68 Abs. 1 sowie des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist,
- des Art. 55 Abs. 1 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, und
- Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190) geändert worden ist
die Bayerische Staatsregierung und
- des § 64 Abs. 3 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 18 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190) geändert worden ist, und
- des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Nr. 4 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 12. Januar 2026 (GVBl. S. 26) und durch § 1 der Verordnung vom 20. Januar 2026 (GVBl. S. 39) geändert worden ist,
das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:
§ 1
Änderung der Bayerischen Bergverordnung
Die Bayerische Bergverordnung (BayBergV) vom 6. März 2006 (GVBl. S. 134, BayRS 750-19-W), die zuletzt durch § 58 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift wird wie folgt geändert:
a)Die Angabe „Bayerische Bergverordnung (BayBergV)“ wird durch die Angabe „Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden, zum Bergbau und zu Feldes- und Förderabgaben (Bayerische Bergverordnung – BayBergV)“ ersetzt.
b)Folgende Fußnote 2 wird angefügt:
2.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
3.Vor dem Ersten Teil wird folgender Teil 1 eingefügt:
„Teil 1
Geltungsbereich und Zuständigkeiten
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten und Einrichtungen, die der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz (BBergG) unterliegen.
§ 2
Bergbehörden
(1) Oberste Bergbehörde (Oberbergamt) ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium).
(2) 1Untere Bergbehörde ist:
1.die Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,
2.die Regierung von Oberbayern – Bergamt Südbayern – für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben.
2Erstreckt sich ein der Aufsicht der Bergbehörden unterstehender Betrieb oder eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr aus verlassenen Grubenbauen über beide Amtsbezirke, ist diejenige untere Bergbehörde zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche des Betriebes oder verlassenen Grubenbaus liegt; die Maßnahme ergeht im Einvernehmen mit der anderen betroffenen unteren Bergbehörde. 3Auf die Einholung des Einvernehmens kann verzichtet werden, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
§ 3
Zuständigkeiten
(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Bergbehörden zuständig:
1.für den Vollzug des Bundesberggesetzes,
2.für den Vollzug der auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
3.als Sicherheitsbehörden nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen; gelangt eine solche Gefahr einer anderen Sicherheitsbehörde nach Art. 6 LStVG zur Kenntnis, wird diese tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch das zuständige Bergamt nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
2Die unteren Bergbehörden sind auch einheitliche Stelle im Sinne des § 57e Abs. 2 BBergG sowie zentrale Anlaufstelle im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EU) 2024/1252, soweit die Wertschöpfungsstufen Rohstoffgewinnung und -verarbeitung nach Bergrecht betroffen sind.
(2) Das Bergamt Südbayern ist zuständig für:
1.die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach § 48, von Markscheidern nach § 49 sowie von anderen Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV); die Bergämter können für das Anerkennungsverfahren eine gemeinsame Prüfungskommission bilden;
2.die Aufsicht nach § 69 Abs. 3 BBergG über Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1 BBergG sowie die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte nach § 14 Nr. 4 MarkschBergV;
3.für den Vollzug der Vorschriften zu Feldes- und Förderabgaben nach Teil 7.
(3) Die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für den Vollzug
1.der §§ 77 bis 106 und 109 mit Ausnahme von § 79 Abs. 3, § 81 Abs. 3 Nr. 1 und § 102 Abs. 1 Satz 2 BBergG; Entscheidungen nach § 81 Abs. 1 Satz 2 und § 95 Abs. 2 BBergG ergehen im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Bergbehörde; Entsprechendes gilt für den Vollzug der §§ 126 und 128 BBergG und
2.des § 22a Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Anhang 6 Nr. 4 Satz 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV), soweit es sich bei der Abfallentsorgungseinrichtung um eine Anlage handelt, für die gemäß Art. 3b des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) ein externer Notfallplan aufzustellen ist (Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A).
(4) Die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde ist zuständig für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 BBergG.
(5) Die oberste Bergbehörde ist zuständig für den Vollzug
1.der §§ 6 bis 29, 33, 75 und 76 sowie 149 bis 162 BBergG und
2.für das Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention.“
4.Der bisherige Erste Teil wird Teil 2.
5.Der Abschnitt I wird Kapitel 1.
6.Der bisherige § 1 wird aufgehoben.
7.Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 4 und 5.
8.Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung in der am 15. Juni 2026 geltenden Fassung eingehende Inaugenscheinnahmen mit Bewertungen sowie erforderlichenfalls Messungen und Erprobungen vorsieht, sind diese vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen gemäß § 48 durchzuführen. 2Soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, kann der Unternehmer für Prüfungen nach Satz 1 an Stelle von anerkannten Sachverständigen und sachverständigen Stellen nicht amtlich anerkannte Sachverständige im Sinne von § 48 Abs. 5 beauftragen. 3Die Sachverständigen können bei der Prüfung geeignete Hilfskräfte hinzuziehen.“
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird aufgehoben.
bb)Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.
9.Die bisherigen §§ 5 bis 7 werden die §§ 7 bis 9.
10.Der bisherige § 8 wird § 10 und in Abs. 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 7“ jeweils durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
11.Der bisherige § 9 wird § 11.
12.Der bisherige § 10 wird aufgehoben.
13.Der Abschnitt II wird Kapitel 2.
14.Der bisherige § 11 wird § 12.
15.Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 2. Oktober 2002 (BGBl I S. 3777) in ihrer“ durch die Angabe „Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in der“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher“ durch die Angabe „entzündbarer“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „schriftlich“ durch „in Textform“ ersetzt.
cc)In Satz 4 wird nach der Angabe „Bauart“ die Angabe „ , “ gestrichen.
d)In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14, 15 und 17 BetrSichV“ durch die Angabe „§§ 15 bis 17 und Anhang 2 BetrSichV“ ersetzt.
16.Der bisherige § 13 wird § 14 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.
17.Der bisherige § 14 wird § 15.
18.Abschnitt III wird aufgehoben.
19.Der bisherige Zweite Teil wird Teil 3.
20.Der Abschnitt I wird Kapitel 1.
21.Die §§ 19 und 20 werden die §§ 16 und 17.
22.§ 21 wird § 18 und in Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
23.Der Abschnitt II wird Kapitel 2.
24.Der Unterabschnitt 1 wird Abschnitt 1.
25.Die §§ 22 bis 26 werden die §§ 19 bis 23.
26.Der Unterabschnitt 2 wird Abschnitt 2.
27.Der § 27 wird § 24 und wie folgt gefasst:
„§ 24
Signale im Fahr- und Förderbetrieb
Für den Fahr- und Förderbetrieb gelten, soweit nicht Fertigsignalanlagen verwendet werden, die Vorgaben in Anlage 3.“
28.Der Unterabschnitt 3 wird Abschnitt 3.
29.§ 28 wird § 25 und in Abs. 1 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
30.Die §§ 29 und 30 werden die §§ 26 und 27.
31.§ 31 wird § 28 und die Angabe „v.H.“ wird jeweils durch die Angabe „%“ ersetzt.
32.Unterabschnitt 4 wird aufgehoben.
33.Der bisherige Dritte Teil wird Teil 4.
34.Abschnitt I wird Kapitel 1.
35.§ 33 wird § 29.
36.§ 34 wird § 30 und in den Abs. 1 und 2 wird die Angabe „§ 33“ jeweils durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.
37.§ 35 wird § 31 und in Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.
38.§ 36 wird § 32 und Abs. 1 wie folgt gefasst:
„(1) Die beim Betrieb von Gerüsten verwendeten Seile müssen den Voraussetzungen nach Anlage 4 entsprechen.“
39.§ 37 wird § 33.
40.§ 38 wird § 34 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.
b)In Abs. 2 werden die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 29“ und die Angabe „§ 39“ durch die Angabe „§ 35“ ersetzt.
c)In Abs. 4 wird die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.
41.§ 39 wird § 35 und in Satz 1 werden die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 29“ und die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.
42.§ 40 wird § 36 und wie folgt gefasst:
„§ 36
Betriebsbuch für Bohranlagen und sonstige Anlagen
Für jede ortsveränderliche Anlage nach § 29 ist ein Betriebsbuch nach den Vorgaben von Anlage 5 anzulegen und aufzubewahren.“
43.Abschnitt II wird Kapitel 2.
44.§ 41 wird § 37.
45.§ 42 wird § 38 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „§ 41“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.
b)In Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 43“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.
46.§ 43 wird § 39 und in dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „§ 41“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.
47.§ 44 wird § 40 und wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Inbetriebnahme von Anlagen, Aufnahme und Wiederaufnahme der Seilfahrt“.
b)In Abs. 1 werden die Angabe „§ 41“ durch die Angabe „§ 37“, die Angabe „§ 46“ durch die Angabe „§ 41“ und die Angabe „§ 42“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
c)In Abs. 3 wird die Angabe „§ 46“ durch die Angabe „§ 41“ ersetzt.
d)Folgender Abs. 8 wird angefügt:
„(8) Wird die Seilfahrt für einen Zeitraum von mehr als einem Monat eingestellt (gestundet), ohne dass die erforderlichen Prüfungen weiterhin durchgeführt werden, ist die erneute Prüfung durch Sachverständige nach § 41 erforderlich.“
48.§ 45 wird aufgehoben.
49.§ 46 wird § 41 und in Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „§ 44“ durch die Angabe „§ 40“ ersetzt.
50.§ 47 wird § 42.
51.§ 48 wird § 43 und in Abs. 5 Nr. 1 und 2 wird die Angabe „§ 41 Nrn.“ jeweils durch die Angabe „§ 37 Nr.“ ersetzt.
52.§ 49 wird § 44 und in Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Angabe „v.H.“ jeweils durch die Angabe „%“ ersetzt.
53.§ 50 wird § 45.
54.Abschnitt III wird Kapitel 3.
55.§ 51 wird § 46 und in Abs. 1 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „Anlage 3“ jeweils durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.
56.Der bisherige Vierte Teil wird Teil 5.
57.§ 52 wird § 47 und in Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „in der am 15. Juni 2026 geltenden Fassung“ ersetzt und nach der Angabe „zuständige“ wird die Angabe „untere“ eingefügt.
58.Der bisherige Fünfte Teil wird Teil 6 und die Überschrift wie folgt gefasst:
„Teil 6
Sachverständige und Markscheider“.
59.§ 53 wird § 48 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „von der zuständigen Behörde“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
c)Die Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.
d)Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)In Nr. 2 wird die Angabe „nach § 21“ durch die Angabe „im Sinne von § 2 Abs. 14“ ersetzt.
bbb)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.die GS-Stellen im Sinne von § 2 Nr. 12 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sowie die notifizierten Stellen im Sinne von § 2 Nr. 19 ProdSG, jeweils im Rahmen ihres Befugnisumfangs.“
bb)In Satz 2 wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
e)Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Nicht amtlich anerkannte Sachverständige sind sachkundige Personen, die ohne anerkannte Sachverständige zu sein auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem jeweiligen Aufgabengebiet aufweisen und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind und ihre Aufgaben unabhängig und frei von Weisungen wahrnehmen können.“
f)Abs. 6 wird aufgehoben.
60.§ 53a wird § 49 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „die zuständige Behörde“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Auf Antrag wird als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wer
1.ein Hochschulstudium mit dem Schwerpunkt Markscheidewesen oder Bergvermessungswesen mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und die Befähigung für das Einstiegsamt in die vierte Qualifikationsebene besitzt,
2.einen anderweitigen Hochschulabschluss im Vermessungswesen besitzt mit einem Mastergrad oder gleichwertigem Abschluss, die Befähigung für das Einstiegsamt in die vierte Qualifikationsebene und zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung bei der Erstellung von Grubenbildern für einen Bergbaubetrieb nachweist oder
3.eine nach den Art. 9 bis 13c des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) gleichwertige Berufsqualifikation besitzt und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
2Dem Antrag ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass keine berufsrelevanten Vorstrafen vorliegen.“
c)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) 1Unbeschadet der Regelungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts kann die zuständige Behörde die Anerkennung widerrufen, wenn
1.die Markscheiderin oder der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 BBergG nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den Rechtsvorschriften oder Anordnungen der zuständigen Behörde erbringt,
2.die Markscheiderin oder der Markscheider wiederholt die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe sie oder er verpflichtet ist, nicht einreicht oder
3.nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder Abs. 3 nicht vorgelegen haben.
2Wer eine Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der einheitlichen Stelle oder der zuständigen Behörde mitzuteilen.“
d)Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 5 und 6.
61.Nach § 49 wird folgender § 50 eingefügt:
„§ 50
Anerkennungsfiktion
(1) 1Als anerkannt im Sinne von § 49 Abs. 1 gilt auch:
1.wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist;
2.wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem solchen Staat (Niederlassungsmitgliedstaat) niedergelassen ist und vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Bayern als Dienstleister Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 ausübt.
2Sind im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weder der Beruf noch die Ausbildung dazu in dem Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert, muss der Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden sein. 3Satz 2 gilt auch für Staatsangehörige von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und von Staaten, gegenüber denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sowie von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind. 4Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Tätigkeiten wird im Einzelfall insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeiten beurteilt.
(2) 1Wer erstmalig eine Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ausüben will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. 2Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Art. 71a bis 71e BayVwVfG abgewickelt werden. 3Mit der Meldung sind vorzulegen:
1.Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,
2.ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
3.ein Berufsqualifikationsnachweis,
4.ein Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, dem Dienstleister die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine berufsrelevanten Vorstrafen vorliegen.
4Art. 12 Abs. 2 bis 5 BayBQFG gilt entsprechend. 5Ist seit der letzten Meldung ein Jahr vergangen und beabsichtigt der Dienstleister weiterhin, Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auszuführen, so hat er dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. 6Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann einer Person, die nach Abs. 1 als anerkannt gilt, die Ausübung der Tätigkeit aus den in § 49 Abs. 4 genannten Gründen untersagen, soweit sie im Falle einer Anerkennung als Markscheider zum Widerruf der Anerkennung berechtigt wäre.“
62.Nach § 50 wird folgender Teil 7 eingefügt:
„Teil 7
Feldes- und Förderabgaben
Kapitel 1
Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe sowie Marktwertfeststellung
§ 51
Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung
(1) 1Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) 1Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. 2Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
§ 52
Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung
(1) 1Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) 1Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. 2Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25 000 € betragen wird und sie dies der zuständigen Behörde bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldezeitraums anzeigen.
(3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben.
(4) Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
§ 53
Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen
(1) 1Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen (Erklärungen) sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der zuständigen Behörde in Textform abzugeben. 2Abgabepflichtige haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. 3Sie haben die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutsamen Umstände zu schätzen.
(2) Abgabepflichtige haben in Textform zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.
(3) 1Erkennen Abgabepflichtige, dass eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, haben sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und die Erklärung zu berichtigen. 2Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.
§ 54
Abgabefestsetzung
(1) Die zuständige Behörde setzt die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe durch Abgabebescheid fest.
(2) 1Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Bergamt Südbayern nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. 2Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.
(3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. 2Der Vorbehalt erlischt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.
§ 55
Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
1Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die Summe der auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig. 2Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.
§ 56
Prüfung
(1) 1Die zuständige Behörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgabe maßgebend sind, zu prüfen. 2Sie bestimmt den Umfang der Prüfung in einem schriftlichen oder elektronischen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. 3Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird.
(2) 1Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. 2Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. 3Sie können die Vorlage bei der zuständigen Behörde abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren Geschäftsräumen zustimmen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen in Textform mitzuteilen.
§ 57
Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Abgabenordnung
Bei der Erhebung und Bezahlung der Feldes- oder Förderabgaben sind ergänzend, soweit im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz keine anderweitige Regelung getroffen worden ist, folgende Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden:
1.über den Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36 AO,
2.über das Steuerschuldverhältnis die §§ 40 bis 42, 44 und 45 AO,
3.über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 AO,
4.über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel die §§ 90, 93 Abs. 1 bis 6, § 96 Abs. 1 bis 7 Satz 2, §§ 97 bis 99 und 101 bis 107 AO,
5.über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen die §§ 145 bis 147 AO,
6.über die Steuererklärungen § 152 Abs. 1 bis 5, 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 9 bis 12 AO,
7.über die Steuerfestsetzung § 156 Abs. 2 sowie die §§ 163 und 169 AO mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 und 2 und § 171 AO,
8.über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Abs. 2 sowie die §§ 225 und 226 AO,
9.über die Zahlungsverjährung die §§ 228 bis 232 AO,
10.über die Verzinsung die §§ 233 und 233a AO mit der Maßgabe, dass der Zinslauf nach 24 Monaten beginnt und nach fünf Jahren endet, §§ 235 und 237 bis 239 AO,
11.über die Säumniszuschläge § 240 AO.
§ 58
Feststellung des Marktwerts
(1) Die zuständige Behörde stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinn des § 31 Abs. 2 BBergG fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen mit.
(2) 1Abgabepflichtige haben der zuständigen Behörde bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwerts erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. 2§ 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 56 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 57 Nr. 5 gelten entsprechend. 3Die zuständige Behörde kann die Abgabepflichtigen von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwerts auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) 1Preis im Sinn dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. 2Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.
Kapitel 2
Feldesabgabe
§ 59
Abweichende Feldesabgabe
(1) 1Die Feldesabgabe beträgt ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 im ersten Jahr nach der Erteilung 20 € je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 € bis zum Höchstbetrag von 60 € je angefangenen Quadratkilometer. 2Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
(2) Abgabepflichtige werden für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den die zuständige Behörde einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.
Kapitel 3
Förderabgabe
§ 60
Förderabgabe
(1) Von der Förderabgabe sind ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 befreit:
1.Erdwärme,
2.Erdgas und Erdölgas (Naturgas),
3.Graphit,
4.Lithium und
5.Sole, soweit diese natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.
(2) Die Förderabgabe für Erdöl beträgt vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 5 % des Marktwerts.
(3) Die Regelungen nach den Abs. 1 und 2 verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
§ 61
Feldesbehandlungskosten
(1) 1Die Förderabgabe verringert sich je Lagerstätte um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in entsprechender Höhe des Prozentsatzes, auf Grund dessen die Förderabgabe ermittelt wird. 2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Kosten bereits bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. 3Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der jeweils ermittelten Förderabgabe des geförderten Bodenschatzes. 4Für Feldesbehandlungskosten nach Satz 1 ist bei der Ermittlung der Förderabgabe auf Erdöl ein Pauschbetrag von 40,30 €/t abzuziehen, wenn nicht höhere Feldesbehandlungskosten nachgewiesen werden. 5Der Nachweis soll durch Vorlage eines von einem Wirtschaftsprüfer testierten Bestätigungsvermerks erbracht werden.
(2) Feldesbehandlungskosten im Sinn dieser Vorschrift sind die in einem fördernden Erdölfeld anfallenden Kosten für
1.Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich der anteiligen Energiekosten der Förderpumpen für den horizontalen Transport,
2.Aufbereitung zur Herstellung eines raffinierfähigen Rohöls,
3.transportbedingte Lagerung und Versand bis einschließlich Übergabestation,
4.Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder durch Versenken in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie
5.zentrale Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 20 % der unter den Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Kosten.“
63.Der bisherige sechste Teil wird Teil 8.
64.Nach der Überschrift des Teils 8 wird folgender § 62 eingefügt:
„§ 62
Ausnahmen
1Das zuständige Bergamt kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Vorschriften der Teile 2 bis 5 bewilligen, soweit der Schutz der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 9 BBergG genannten Belange in anderer Weise gewährleistet ist. 2Ausnahmen von den Vorschriften des Teils 7 kann das zuständige Bergamt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium zulassen.“
65.Die bisherigen § 54 und 55 werden die §§ 63 und 64.
66.Der bisherige § 56 wird § 65 und wie folgt gefasst:
„§ 65
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG handelt, wer als Unternehmer oder als bestellte verantwortliche Person, soweit die Pflichten gemäß § 63 übertragen wurden vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 4 eine Prüfung nicht oder nicht richtig durchführen lässt,
2.entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die Erdoberfläche nicht oder nicht richtig sichert, entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Sicherheitsabstände eingehalten werden, oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass auflässige Bohrungen ordnungsgemäß verfüllt werden,
3.entgegen § 11 Abs. 1 kein Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke zur Verfügung stellt,
4.den Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nach § 6 Abs. 5 Satz 1, § 15 Satz 1 oder Satz 2, § 27 Abs. 4 Satz 2 oder nach § 36 in Verbindung mit Anlage 5 nicht oder nicht richtig nachkommt,
5.entgegen § 13 Abs. 2 die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
6.entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 eine Anlage errichtet oder betreibt,
7.eine Prüfung nach § 13 Abs. 4 Satz 1, nach den §§ 14, 35 oder nach § 40 in Verbindung mit § 41, nach § 45 Abs. 1 oder Abs. 3 und nach § 46 Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornehmen lässt,
8.entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht ausgebildete oder nicht oder nicht ordnungsgemäß geschulte Personen beauftragt,
9.einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Nachweispflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 1 Satz 4 oder Satz 5 oder nach § 46 Abs. 1 Satz 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG handelt, wer als Abgabepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.§ 53 Abs. 3 Satz 1 seiner Anzeige- und Richtigstellungspflicht,
2.§ 57 Nr. 5 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder
3.§ 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 57 Nr. 5 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht
nicht nachkommt.“
67.Nach § 65 wird folgender § 66 eingefügt:
„§ 66
Übergangsvorschrift
Für Verfahren nach § 35 BBergG, die am 15. Juni 2026 bereits anhängig sind, bleibt entgegen der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 das Staatsministerium zuständig.“
68.Der bisherige § 57 wird § 67 und wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ durch die Angabe „Inkrafttreten“ ersetzt.
b)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
c)Satz 2 wird aufgehoben.
69.Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)Die Angabe „zu § 19 Abs. 1“ wird durch die Angabe „(zu § 16 Abs. 1)“ ersetzt.
b)Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird nach der Angabe „Objekten“ die Angabe „grundsätzlich“ eingefügt.
bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Abweichungen von dem Mindestabstand sind zulässig, wenn durch ein statisches Gutachten oder eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen wird, dass ein Umstürzen des Bohrgerüsts ausgeschlossen ist oder sich ein anderer Umsturzradius ergibt, oder wenn durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.“
cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
70.In Anlage 2 wird die Angabe „zu § 19 Abs. 1“ durch die Angabe „(zu § 16 Abs. 1)“ ersetzt.
71.Nach Anlage 2 werden die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen 3 bis 5 eingefügt.
72.Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 6 und die Angabe „zu § 51 Abs. 1“ wird durch die Angabe „(zu § 46 Abs. 1)“ ersetzt.
§ 2
Änderung der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten
In § 1 Abs. 2 Satz 1 Satzteil nach Nr. 2 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 555, BayRS 805-2-A/U), die zuletzt durch die §§ 1 bis 10 der Verordnung vom 25. November 2025 (GVBl. S. 580) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 der Bergbehörden-Verordnung“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 der Bayerischen Bergverordnung (BayBergV)“ ersetzt.
§ 3
Änderung der Delegationsverordnung
§ 5 Nr. 4 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 12. Januar 2026 (GVBl. S. 26) und durch § 1 der Verordnung vom 20. Januar 2026 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4.§ 32 Abs. 2 sowie den §§ 65 bis 67 und 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG); Rechtsverordnungen auf Grund des § 32 Abs. 2 BBergG ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat; bei Erlass von Rechtsverordnungen auf Grundlage von § 68 Abs. 1 BBergG, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten betreffen, sind das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und die zuständigen Unfallversicherungsträger zu beteiligen,“.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2026 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 15. Juni 2026 treten außer Kraft:
1.die Bergbehörden-Verordnung (BergbehördV) vom 9. November 2013 (GVBl. S. 651, BayRS 750-1-W), die durch § 1 Abs. 320 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und
2.die Verordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1050, BayRS 750-10-W), die zuletzt durch § 1 Abs. 321 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist.
München, den 12. Mai 2026
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Hubert Aiwanger, Staatsminister