2038-4-1-1-V
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn
vom 22. Mai 2026
Auf Grund des Art. 38 Abs. 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 62 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:
§ 1
Die Verordnung über den sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn (FlbQualiV) vom 3. Januar 2011 (GVBl. S. 35, BayRS 2038-4-1-1-V), die zuletzt durch § 1 Abs. 134 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1.In Abs. 2 werden die Buchst. a und b die Nrn. 1 und 2.
2.Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Im Krankenpflegedienst wird die Qualifikation
1.für die Fachlaufbahn Gesundheit bei den Bezirken und
2.für die Fachlaufbahn Justiz im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erworben, wenn eine Berufsbezeichnung nach § 1, § 58 Abs. 1 oder Abs. 2, § 64 Satz 1 oder § 64a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung geführt werden darf.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2026 in Kraft.
München, den 22. Mai 2026
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Joachim Herrmann, Staatsminister
München, den 21. Mai 2026
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Georg Eisenreich, Staatsminister