1132-6-S, 1132-7-I
Gesetz zur Neuordnung der Bayerischen Ehrenzeichen infolge der strategischen Neuausrichtung der Bundeswehr
vom 23. Juni 2026
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Ehrenzeichengesetzes
Das Bayerische Ehrenzeichengesetz (BayEzG) vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 38, BayRS 1132-6-S) wird wie folgt geändert:
1.In der Überschrift wird die Angabe „für Verdienste im Ehrenamt und im Auslandseinsatz“ gestrichen.
2.In den Art. 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „im Auslandseinsatz“ jeweils durch die Angabe „um Frieden und Verteidigung“ ersetzt.
3.Art. 3 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Das Ehrenzeichen für Verdienste um Frieden und Verteidigung kann an militärische und zivile Persönlichkeiten verliehen werden, die sich im In- und Ausland in besonderer Weise um den Frieden oder die Landes- und Bündnisverteidigung und damit um Frieden und Freiheit in Bayern verdient gemacht haben.“
b)In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „im Bayerischen Staatsanzeiger und“ gestrichen.
4.Art. 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für das Ehrenzeichen für Verdienste um Frieden und Verteidigung sind auch die Regierungspräsidenten, die in Bayern dienstansässigen Generäle der Bundeswehr, der Kommandeur des Landeskommandos Bayern und der Präsident des Bundespolizeipräsidiums vorschlagsberechtigt.“
5.Nach Art. 6 wird folgender Art. 7 eingefügt:
„Art. 7
Übergangsregelung
1Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 verliehenen Ehrenzeichen für Verdienste im Auslandseinsatz können weiterhin getragen werden. 2Auf sie finden die für das Ehrenzeichen für Verdienste um Frieden und Verteidigung geltenden Vorschriften Anwendung.“
6.Der bisherige Art. 7 wird Art. 8 und wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Änderung des Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes
Das Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetz (FwHOEzG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 611, BayRS 1132-7-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 13 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Für besondere Verdienste
1.um das Feuerlöschwesen oder bei der Bekämpfung von Bränden und sonstigen Notständen oder
2.um eine der in Art. 1 Nr. 2 und 3 genannten Organisationen, auch bei der Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Situationen, bei der Leistung humanitärer Hilfe oder bei der Wiederherstellung zerstörter Infrastrukturen nach Katastrophen
im In- und Ausland wird es als Steckkreuz verliehen.“
b)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Das Steckkreuz kann bei entsprechendem Einzelverdienst auch an hauptamtliche Angehörige des Feuerlöschwesens oder der entsprechenden Organisation verliehen werden.“
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
München, den 23. Juni 2026
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder