Fundstelle GVBl. 2026 S. 308

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Verordnung

7902-3-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Forstwesen
  • Allgemeines Forstrecht

7902-3-L

Verordnung zur Änderung der Körperschaftswaldverordnung

vom 8. Juni 2026

Auf Grund des Art. 19 Abs. 6 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313, BayRS 7902-1-L), das zuletzt durch § 35 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus:

§ 1

Die Körperschaftswaldverordnung (KWaldV) vom 9. Februar 2007 (GVBl. S. 196, BayRS 7902-3-L), die zuletzt durch § 1 Abs. 80 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 wird die Angabe „kleineren Wäldern“ durch die Angabe „Wäldern bis zu einer Größe von 100 Hektar“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Für Wälder unter 25 Hektar Größe stellt die untere Forstbehörde die Nutzungsmöglichkeiten im Einvernehmen mit der Körperschaft jeweils für zehn Jahre gutachtlich fest.“

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Maßgebend für die Flächen nach Abs. 1 und die Flächen nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) sind alle Wälder einer Körperschaft, auch wenn sie räumlich nicht zusammenhängen.“

2.In § 8 Abs. 1 wird die Angabe „des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG)“ durch die Angabe „BayWaldG“ ersetzt.

3.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „im Forstwirtschaftsplan oder Forstbetriebsgutachten gemäß § 1“ durch die Angabe „von der unteren Forstbehörde“ ersetzt.

b)Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „in Forstwirtschaftsplänen oder Forstbetriebsgutachten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3“ wird durch die Angabe „von der unteren Forstbehörde“ ersetzt.

bb)Die Angabe „ausgewiesen“ wird durch die Angabe „eingestuft“ ersetzt.

4.§ 12 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „im Forstwirtschaftsplan oder Forstbetriebsgutachten ausgewiesene“ durch die Angabe „von der unteren Forstbehörde festgesetzte“ ersetzt.

b)In Satz 3 wird die Angabe „im Forstwirtschaftsplan oder Forstbetriebsgutachten ausgewiesene“ durch die Angabe „von der unteren Forstbehörde festgestellte“ ersetzt.

5.Anlage 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Im Satzteil vor der Tabelle wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Juli 2026“ ersetzt.

b)Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aa)In Zeile 1 Spalte 2 wird die Angabe „5,95 €/ha“ durch die Angabe „6,64 €/ha“ ersetzt.

bb)Zeile 2 Spalte 2 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Angabe „9,15 €/ha“ wird durch die Angabe „10,46 €/ha“ ersetzt.

bbb)Die Angabe „9,15 €/fm“ wird durch die Angabe „10,46 €/fm“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

München, den 8. Juni 2026

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Michaela Kaniber, Staatsministerin