Fundstelle GVBl. 2026 S. 31

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Verordnung

791-2-2-U
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Naturschutz und Landschaftspflege
  • Naturschutz - Ergänzungsgesetz

791-2-2-U

Verordnung über das Nationale Naturmonument Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel (NNMLuWunV)

vom 12. Januar 2026

Auf Grund des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Art. 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr:

§ 1
Schutzgegenstand, Größe und Schutzgebietsgrenzen

1Das südlich der Stadt Wunsiedel im Landkreis Wunsiedel, Regierungsbezirk Oberfranken, gelegene Gebiet, welches das Felsenlabyrinth der Luisenburg, das Kleine Labyrinth und den Burgsteinfelsen mit den umgebenden Fels- und Waldlebensräumen beinhaltet und eine Fläche von insgesamt rund 86,99 ha umfasst, wird als „Nationales Naturmonument Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel“ unter Schutz gestellt. 2Die Grenzen des Nationalen Naturmonuments ergeben sich aus den Schutzgebietskarten im Maßstab (M) 1 : 25 000 (Anlage 1) sowie M 1 : 5 000 (Anlage 2), die Bestandteil dieser Verordnung sind. 3Es gilt die Innenkante der Abgrenzungslinie. 4Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M 1 : 5 000.

§ 2
Schutzzweck

(1) Das Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel und seine direkte Umgebung mit dem Kleinen Labyrinth und dem Burgstein sind ein Gebiet von herausragender geologischer, ökologischer und historischer Bedeutung, das aus kulturhistorischen und naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen seiner Seltenheit, Eigenart und Schönheit als Nationales Naturmonument zu schützen ist.

(2) Schutzzweck ist

1.die Erhaltung der naturgeschichtlich und geologisch bedeutsamen Felsenlabyrinthe und Felsformationen mit Felsen, Felswänden und Felsköpfen des Kösseine-Granits sowie der Halbhöhlen und Schluchten,

2.die Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Fichtenblockwälder, Hainsimsen-Buchenwälder und Waldränder mit einheimischen und standorttypischen Baum- und Straucharten und ihrer typischen Begleitvegetation, wobei die Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse langfristig einer natürlichen, vom Menschen im Wesentlichen unbeeinflussten Entwicklung zuzuführen sind,

3.die Erhaltung und Entwicklung der imposanten Naturerscheinung mit ihrem Erlebnis-, Bildungs- und Forschungswert sowie ihrer kulturhistorischen Bedeutung für künftige Generationen, und

4.die gebietstypischen Lebensgemeinschaften der Pflanzen- und Tierarten zu sichern und zu fördern und die Ungestörtheit der Blockhalden, des Blockmeers und der Felsbiotope sowie die funktionale Verbindung der Lebensräume untereinander zu erhalten.

(3) Das Nationale Naturmonument soll auch die naturgeschichtlichen und kulturhistorischen Besonderheiten gemäß ihrer nationalen Bedeutung erlebbar sowie wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und Forschung möglich machen, soweit dies mit dem Schutzzweck nach Abs. 2 vereinbar ist.

§ 3
Verbote

1Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind im Gebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalen Naturmonuments oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2Insbesondere ist es daher verboten,

1.Felsen, Felswände, Felsköpfe und Höhlen oder Teile von ihnen

a)zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder

b)in ihrem Erscheinungsbild in jedweder Weise zu verändern,

2.Fels- und Felsspaltenvegetation zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

3.kulturhistorische Anlagen, insbesondere durch Veränderung der Bodengestalt und der Bodenoberfläche, zu beein­trächtigen,

4.Bäume, Gehölze oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf andere Weise erheblich zu beeinträchtigen,

5.stehendes und liegendes Totholz oder Teile davon zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

6.forstliche Maßnahmen jedweder Art durchzuführen einschließlich des Einbringens nicht standortheimischer Waldvegetation, der Aufarbeitung geschädigter beziehungsweise umgestürzter Bäume oder der anderweitigen Entnahme von Holz,

7.Lebensräume von Tieren und Pflanzen

a)teilweise oder vollständig zu entfernen oder zu zerstören,

b)durch das Aufsuchen und Betreten von Fortpflanzungs-, Ruhe- und Lebensstätten oder auf andere Weise erheblich zu stören oder

c)durch akustische, chemische, optische oder mechanische Maßnahmen oder auf andere Weise erheblich zu beeinträchtigen,

8.Bestandteile der Vegetation, insbesondere Moose und Flechten, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben,

9.andere Erholungssuchende beim Erleben der Naturerscheinung durch akustische Maßnahmen wie Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte oder auf andere Weise unverhältnismäßig zu stören oder

10.das Gebiet wirtschaftlich zu nutzen.

§ 4
Ausnahmen

1Unberührt bleiben:

1.Maßnahmen oder Tätigkeiten, die

a)dem Erreichen des Schutzzwecks im Sinne des § 2 dienen, wobei die Durchführung von entsprechenden kulturellen Veranstaltungen im Einvernehmen mit der zuständigen Verwaltung gemäß § 6 erfolgt,

b)der Verwirklichung der Erhaltungsziele gemäß § 3 der Bayerischen Natura 2000-Verordnung (BayNat2000V) dienen oder

c)zum Zweck der Verkehrssicherung erforderlich sind, wobei dabei anfallendes Holz als stehendes oder liegendes Totholz im Bestand zu belassen ist, soweit Waldschutzgründe dem nicht entgegenstehen,

2.unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr, insbesondere für Leib und Leben, die der zuständigen Verwaltung gemäß § 6 nach ihrer Durchführung unverzüglich anzuzeigen sind,

3.zwingend erforderliche Maßnahmen des Waldschutzes, um die Realisierung konkret bestehender Risiken für die umliegenden Wälder zu verhindern, wobei die Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Verwaltung gemäß § 6 erfolgt,

4.waldbauliche Maßnahmen zur Bereinigung eines durch menschliche Eingriffe entstandenen naturwidrigen Zustandes innerhalb von 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 9 auf der Basis einer Pflege- und Entwicklungsplanung im Einvernehmen mit der zuständigen Verwaltung gemäß § 6; im Einzelfall kann dieser Zeitraum überschritten werden, soweit dies aus naturschutz- und forstfachlichen Gründen erforderlich ist,

5.die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

6.wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und Forschungsaktivitäten, wenn und soweit sie nicht mit erheblichen Eingriffen in die Natur und Landschaft verbunden sind und

7.der Betrieb und die ordnungsgemäße Unterhaltung der am 31. Januar 2026 bestehenden Trinkwasserversorgungs­anlagen.

2In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Verwaltung gemäß § 6.

§ 5
Befreiungen

1Von den in § 3 genannten Verboten kann nach § 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung erteilt werden. 2Zuständig ist die höhere Naturschutzbehörde; Art. 56 Satz 1 Teilsatz 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) bleibt unberührt.

§ 6
Verwaltung

(1) Der Vollzug dieser Verordnung und die Verwaltung des Nationalen Naturmonuments obliegen der örtlich zuständigen höheren Naturschutzbehörde.

(2) Die Verwaltung des Nationalen Naturmonuments hat unter besonderer Beachtung der herausragenden naturschutzfachlichen Bedeutung des Gebiets insbesondere folgende Aufgaben:

1.geordnete Entwicklung und gegenseitige Abwägung der Belange des Naturschutzes, der Naherholung, der Besucherlenkung und des Naturtourismus; hierzu sollen geeignete Konzepte erarbeitet und bei Bedarf fortgeschrieben werden,

2.Betrieb und Unterhalt der Einrichtungen des Nationalen Naturmonuments,

3.Beauftragung, Durchführung, Unterstützung und Koordination der Maßnahmen des Naturschutzes sowie des Gebietsmanagements einschließlich der Koordinierung von Bestandserfassungen sowie von wissenschaftlichen Beobachtungen, Untersuchungen und Forschungsvorhaben, und

4.Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zum Nationalen Naturmonument.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 3 Satz 2 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 4 zulässig oder für sie nach § 5 eine vorherige Befreiung erteilt worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 8
Verhältnis zu Naturschutzgebieten

Soweit das Nationale Naturmonument gleichzeitig Bestandteil eines Naturschutzgebiets ist, bleiben die Festlegungen der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung mit folgender Maßgabe unberührt, dass

1.im räumlichen Umgriff des Nationalen Naturmonuments alle Zuständigkeiten zum Vollzug der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung von der für das Nationale Naturmonument zuständigen Verwaltung gemäß § 6 wahrgenommen werden,

2.weitergehende Regelungen nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet unberührt bleiben und

3.Befreiungen sich ausschließlich nach dieser Verordnung über das Nationale Naturmonument bestimmen.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.

München, den 12. Januar 2026

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

Anlagen