Fundstelle GVBl. 2026 S. 310

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Verordnung

2038-3-5-5-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-5-5-F

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

vom 12. Juni 2026

Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 Satz 2, des Art. 22 Abs. 7 und 9 Satz 8, des Art. 38 Abs. 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 62 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mit Zustimmung des Landespersonalausschusses:

§ 1

Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation (FachV-VermGeo) vom 28. September 2012 (GVBl. S. 493, BayRS 2038-3-5-5-F), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 10 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.Seminare am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zu folgenden Themengebieten:

a)Grundlagen

aa)Liegenschaftskataster und Vermessung im Umfang von drei Wochen, wenn der Anwärter oder die Anwärterin ein Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Ausbildungsamt gewählt hat, oder

bb)Geovisualisierung und Geoinformation im Umfang von drei Wochen, wenn der Anwärter oder die Anwärterin das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Ausbildungsamt gewählt hat;

b)Verwaltung und Recht, Landesvermessung, Digitalisierung und Geodaten, Aufgaben des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung und der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Umfang von acht Wochen.“

2.§ 61 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Für Anwärter und Anwärterinnen, sowie für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen, die sich am 31. Januar 2026 im Vorbereitungsdienst oder in Ausbildung befunden haben, gelten die bis zum 31. Januar 2026 maßgebenden Regelungen zur Ausbildung und Prüfung bis zum Abschluss der Ausbildung weiter.“

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2026 in Kraft.

München, den 12. Juni 2026

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister