2013-2-9-F, 2013-1-2-F
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden und des Kostenverzeichnisses
vom 15. Juni 2026
Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 sowie des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Änderung der Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden
Die Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) vom 15. März 2006 (GVBl. S. 160, BayRS 2013-2-9-F), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2022 (GVBl. S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In der Überschrift wird die Angabe „Benutzungsgebühren“ durch die Angabe „Gebühren“ ersetzt.
2.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „Gebührengegenstand“ durch die Angabe „Geltungsbereich“ ersetzt.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Benutzungsgebühren“ durch die Angabe „Benutzungsgebühren, sowie Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen“ ersetzt.
bb)In Nr. 6 wird die Angabe „sonstige Leistungen auf Antrag“ durch die Angabe „Amtshandlungen und sonstige Leistungen auf Antrag“ ersetzt.
3.§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 wird die Angabe „50 €“ durch die Angabe „65 €“ ersetzt.
b)In Nr. 2 wird die Angabe „70 €“ durch die Angabe „90 €“ ersetzt.
4.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Teilungsvermessungen“ durch die Angabe „Zerlegungsvermessungen“ ersetzt.
bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Satz 1 gilt auch für Abmarkungen nach Art. 10 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG).“
cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe „Sie“ wird durch die Angabe „Gebühren nach Satz 1“ ersetzt.
dd)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
b)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a wird die Angabe „260 €“ durch die Angabe „330 €“ ersetzt.
bbb)In Buchst. b wird die Angabe „85 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.
ccc)In Buchst. c wird die Angabe „70 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.
ddd)In Buchst. d wird die Angabe „60 €“ durch die Angabe „65 €“ ersetzt.
bb)Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a wird die Angabe „410 €“ durch die Angabe „470 €“ ersetzt.
bbb)In Buchst. b wird die Angabe „170 €“ durch die Angabe „200 €“ ersetzt.
ccc)In Buchst. c wird die Angabe „90 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.
ddd)In Buchst. d wird die Angabe „55 €“ durch die Angabe „60 €“ ersetzt.
c)Die Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) 1Für Grenzpunkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung besteht oder deren Abmarkung zurückgestellt wird, ermäßigen sich die Punktgebühren nach Abs. 2 Satz 3 um je 20 €. 2Bei Nachholung der zurückgestellten Abmarkung werden für Grenzpunkte, deren Abmarkung zurückgestellt wurde, Gebühren nach Abs. 2 Satz 3 erhoben. 3Wird die Möglichkeit der Nachholung der zurückgestellten Abmarkung innerhalb eines Jahres nach der Zurückstellung gegenüber der unteren Vermessungsbehörde angezeigt, ermäßigen sich die Gebühren nach Satz 2 für Punkte, die bereits nach Satz 1 abgerechnet wurden, jeweils um 50 %.
(4) Bei neu gebildeten Flurstücken, deren Fläche 10 m2 oder kleiner ist, ermäßigen sich die Flurstücksgebühren nach Abs. 2 Satz 3 jeweils um 50 %.“
d)Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Sie beträgt:
| 1. | für das erste Flurstück | 50 €, |
| 2. | für alle weiteren Flurstücke | je 10 €.“ |
bb)Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Gebühren nach Satz 2 werden nicht erhoben, wenn die Verschmelzung von Flurstücken in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Katastervermessung erfolgt, oder wenn die Verschmelzung in Zusammenhang mit einer beantragten Zerlegungsvermessung innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Zerlegungsvermessung erfolgt.“
e)Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Sofern mehrere Anträge nach Abs. 1 Satz 1 in einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang stehen und die Arbeiten im Außen- und Innendienst in einem geschlossenen Arbeitsgang erledigt werden, kann die Gebührenberechnung nach Abs. 2 zusammengefasst wie für einen Einzelantrag erfolgen.“
5.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 Satzteil vor der Tabelle wird wie folgt geändert:
aaa)Die Angabe „§§ 3 und 7 Abs. 1 und § 8“ wird durch die Angabe „§§ 3, 7 und 8“ ersetzt.
bbb)Nach der Angabe „(Verkehrswert)“ wird die Angabe „je m2“ eingefügt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Teilungsvermessungen“ durch die Angabe „Zerlegungsvermessungen“ ersetzt.
cc)In Satz 3 wird die Angabe „in bebautem Gebiet“ gestrichen.
b)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nach der Angabe „dienen“ wird die Angabe „und bei Abmarkungen nach Art. 10 BayFiG“ eingefügt.
bb)Nach der Angabe „Wegegesetzes“ wird die Angabe „(BayStrWG)“ eingefügt.
6.§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 wird die Angabe „130 €“ durch die Angabe „140 €“ ersetzt.
bb)In Nr. 2 wird die Angabe „330 €“ durch die Angabe „360 €“ ersetzt.
cc)In Nr. 3 wird die Angabe „650 €“ durch die Angabe „710 €“ ersetzt.
dd)In Nr. 4 wird die Angabe „990 €“ durch die Angabe „1 100 €“ ersetzt.
ee)In Nr. 5 wird die Angabe „1 450 €“ durch die Angabe „1 600 €“ ersetzt.
ff)In Nr. 6 wird die Angabe „2 100 €“ durch die Angabe „2 310 €“ ersetzt.
gg)In Nr. 7 wird die Angabe „2 850 €“ durch die Angabe „3 130 €“ ersetzt.
hh)Nr. 8 wird wie folgt geändert:
aaa)Die Angabe „2,5 Mio €“ wird durch die Angabe „5 Mio €“ ersetzt.
bbb)Die Angabe „1 400 €“ wird durch die Angabe „3 100 €“ ersetzt.
ii)Nr. 9 wird wie folgt geändert:
aaa)Die Angabe „2,5 Mio €“ wird durch die Angabe „5 Mio €“ ersetzt.
bbb)Die Angabe „950 €“ wird durch die Angabe „2 100 €“ ersetzt.
b)In Satz 3 wird nach der Angabe „sind“ die Angabe „ , sofern es sich nicht um einen Neubau handelt,“ eingefügt.
c)Folgender Satz 6 wird angefügt:
„6Für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung der Gebäudevermessung zum Zweck der Übernahme in das Liegenschaftskataster nach § 4 der Gebäudeübernahmeverordnung (GÜVO) werden Gebühren in Höhe von 30 € je Flurstück, höchstens 300 € je Antrag erhoben.“
7.Der Wortlaut des § 7 wird wie folgt gefasst:
„1Für Katasterneuvermessungen wird eine Gebühr entsprechend § 3 Abs. 2 und 3 erhoben, auf die eine Ermäßigung von 50 % gewährt wird. 2Die Gebühr nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 für festgestellte alte Grenzpunkte der beteiligten Flurstücke wird um 50 % ermäßigt. 3Die Mindestgebühr beträgt 5 000 €.“
8.§ 8 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a wird die Angabe „1 300 €“ durch die Angabe „1 600 €“ ersetzt.
bbb)In Buchst. b wird die Angabe „435 €“ durch die Angabe „500 €“ ersetzt.
ccc)In Buchst. c wird die Angabe „380 €“ durch die Angabe „440 €“ ersetzt.
ddd)In Buchst. d wird die Angabe „330 €“ durch die Angabe „380 €“ ersetzt.
bb)Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a wird die Angabe „2 100 €“ durch die Angabe „2 410 €“ ersetzt.
bbb)In Buchst. b wird die Angabe „690 €“ durch die Angabe „790 €“ ersetzt.
ccc)In Buchst. c wird die Angabe „550 €“ durch die Angabe „630 €“ ersetzt.
ddd)In Buchst. d wird die Angabe „500 €“ durch die Angabe „570 €“ ersetzt.
b)In Abs. 3 wird die Angabe „beträgt 10 % der Gebühr nach Abs. 1“ durch die Angabe „bemisst sich nach den §§ 2 und 4“ ersetzt.
9.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Leistungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Katasterstands nach Art. 8 Abs. 5 VermKatG werden Gebühren nach § 2 ohne Ansatz des Wertfaktors nach § 4 erhoben.“
b)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Bei besonderem Nachforschungsaufwand in externen Rechtsnachweisen werden Gebühren nach § 2 ohne Ansatz des Wertfaktors nach § 4 erhoben.“
c)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und nach der Angabe „Heimat“ wird die Angabe „(Staatsministerium)“ eingefügt.
10.§ 10 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Für die Einräumung eines Rechts zur Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (externe Nutzung) sind grundsätzlich Gebühren zu entrichten.“
bb)In Satz 3 wird die Angabe „ ; Art und Umfang der Erzeugnisse sind zu würdigen“ gestrichen.
cc)Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Art und Umfang der Erzeugnisse sind zu würdigen.“
dd)Die folgenden Sätze 5 und 6 werden angefügt:
„5Das Staatsministerium legt Art und Umfang der zulässigen externen Nutzung in Nutzungsbedingungen fest. 6Für Datensätze oder Auszüge, die nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) kostenfrei bereitgestellt werden, gelten Standardlizenzen.“
b)In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „ , wenn die Nutzung nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt“ gestrichen.
c)In Abs. 4 wird die Angabe „der Finanzen und für Heimat“ gestrichen.
11.§ 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vorschriften, die die Erstattung unter Staatsbehörden ausschließen, finden auf die Gebühren und Auslagen dieser Verordnung keine Anwendung.“
12.Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:
„§ 16
Übergangsvorschrift
1Für Anträge nach den §§ 3, 7 und 8, die vor dem 1. Juli 2026 gestellt wurden, werden die Gebühren nach der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung dieser Verordnung berechnet, sofern die Leistung bis zum 31. Dezember 2027 beendet wird. 2Wurde die Abmarkung bei Anträgen, die vor dem 1. Juli 2026 gestellt wurden, zurückgestellt, werden die Gebühren für die Nachholung der Abmarkung unabhängig von der Beendigung der Leistung nach der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung dieser Verordnung berechnet.“
13.Der bisherige § 16 wird § 17 und in der Überschrift wird die Angabe „In-Kraft-Treten“ durch die Angabe „Inkrafttreten“ ersetzt.
14.Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 2
Änderung des Kostenverzeichnisses
Das Kostenverzeichnis (KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. S. 766, BayRS 2013-1-2-F), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 13. Mai 2025 (GVBl. S. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1.Die Tarif-Nr. 4.II.1/ wird aufgehoben.
2.Die Tarif-Nr. 4.II.2/ wird Tarif-Nr. 4.II.1/.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
München, den 15. Juni 2026
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Albert Füracker, Staatsminister