Fundstelle GVBl. 2026 S. 330

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Gesetz

312-2-1-J, 312-0-J

312-2-1-J, 312-0-J

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes und des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

vom 10. Juli 2026

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes

Das Bayerische Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866, BayRS 312-2-1-J), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem Art. 46 Abs. 2 wird folgender Satz 6 angefügt:

6Abweichend von Satz 5 ergibt sich im Fall des Leistungslohns die Vergütung aus dem Stundensatz, der geleisteten Arbeitszeit und einem Faktor, der sich aus den tatsächlich fertiggestellten Stückzahlen im Vergleich zu den Stückzahlen ergibt, die von Gefangenen mit durchschnittlicher Leistungsfähigkeit in der entsprechenden Arbeitszeit fertiggestellt werden.“

2.In Art. 46b Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „zusätzlich 15 % des ihnen nach den Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „für jeden im betreffenden Zeitraum erarbeiteten Freistellungstag zusätzlich 15 % des ihnen nach Art. 46 Abs. 2“ ersetzt.

3.In der Überschrift des Art. 94 wird die Angabe „Suchtmittelkonsum“ durch die Angabe „Suchtmittelmissbrauch“ ersetzt.

4.Art. 96 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „Fluchtgefahr oder“ gestrichen.

b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Über die in Abs. 1 genannten Anordnungsgründe hinaus sind Maßnahmen wie folgt zulässig, wenn dies nicht anders vermieden oder behoben werden kann:

1.Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht,

2.Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, wenn die Gefahr einer Befreiung besteht,

3.Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 5, wenn eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung besteht,

4.Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 und 3, wenn eine erhebliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit besteht.“

5.Art. 99 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 wird die Angabe „oder“ am Ende durch die Angabe „ ,“ ersetzt.

bb)In Nr. 3 wird die Angabe „ .“ am Ende durch die Angabe „oder“ ersetzt.

cc)Folgende Nr. 4 wird angefügt:

„4.ein Fall des Art. 96 Abs. 3 Nr. 4 vorliegt.“

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Eine Fixierung, die die Dauer von einer halben Stunde überschreitet, bedarf der vorherigen Anordnung des zuständigen Gerichts.“

bb)Die folgenden Sätze 4 bis 6 werden angefügt:

4Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Maßnahme vor der richterlichen Entscheidung be­endet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. 5Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für eine Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum, die die Dauer von 72 Stunden überschreitet. 6Im Fall des Satzes 5 ist eine Fortsetzung der Maßnahme ohne richterliche Anordnung zulässig, wenn eine richterliche Entscheidung vor Ablauf von 72 Stunden bereits beantragt, aber noch nicht ergangen ist.“

c)Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Im Falle der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum sind auf Antrag der Gefangenen deren Verteidiger über die Anordnung unverzüglich zu unterrichten.“

6.In Art. 201 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Wenn die in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen gleichzeitig oder nacheinander denselben Gefangenen behandeln, unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft verpflichtet, soweit dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung erforderlich ist und

1.soweit eine wirksame Einwilligung des betreffenden Gefangenen vorliegt,

2.wenn sie in einer sozialtherapeutischen Einrichtung tätig sind oder

3.wenn sie in Bezug auf den betreffenden Gefangenen nicht mit anderen vollzuglichen Aufgaben betraut sind, wobei eine frühere nichttherapeutische Tätigkeit in Bezug auf den betreffenden Gefangenen dem nicht entgegensteht.“

§ 2
Änderung des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275, BayRS 312-0-J), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 39 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Art. 46 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BayStVollzG gilt entsprechend.“

2.In der Überschrift des Art. 72 wird die Angabe „Suchtmittelkonsum“ durch die Angabe „Suchtmittelmissbrauch“ ersetzt.

3.Art. 74 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „Fluchtgefahr oder“ gestrichen.

b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Über die in Abs. 1 genannten Anordnungsgründe hinaus sind Maßnahmen wie folgt zulässig, wenn dies nicht anders vermieden oder behoben werden kann:

1.Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht,

2.Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, wenn die Gefahr einer Befreiung besteht,

3.Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 5, wenn eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung besteht,

4.Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 und 3, wenn eine erhebliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit besteht.“

4.Art. 75 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 wird die Angabe „oder“ am Ende durch die Angabe „ ,“ ersetzt.

bb)In Nr. 3 wird die Angabe „ .“ am Ende durch die Angabe „oder“ ersetzt.

cc)Folgende Nr. 4 wird angefügt:

„4.ein Fall des Art. 74 Abs. 3 Nr. 4 vorliegt.“

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Eine Fixierung, die die Dauer von einer halben Stunde überschreitet, bedarf der vorherigen Anordnung des zuständigen Gerichts.“

bb)Die folgenden Sätze 4 bis 6 werden angefügt:

4Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Maßnahme vor der richterlichen Entscheidung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. 5Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für eine Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum, die die Dauer von 72 Stunden überschreitet. 6Im Fall des Satzes 5 ist eine Fortsetzung der Maßnahme ohne richterliche Anordnung zulässig, wenn eine richterliche Entscheidung vor Ablauf von 72 Stunden bereits beantragt, aber noch nicht ergangen ist.“

c)Dem Abs. 5 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Im Falle der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum sind auf Antrag der Verwahrten deren Verteidiger über die Anordnung unverzüglich zu unterrichten.“

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 15. September 2026 in Kraft.

München, den 10. Juli 2026

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder