Fundstelle GVBl. 2026 S. 335

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Verordnung

2236-4-1-9-K, 2236-7-1-K, 2236-5-1-K, 2236-4-1-2-K, 2236-2-1-K, 2236-6-1-1-K, 2236-9-1-4-K, 2038-3-4-7-6-K/I

Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte und weiterer Rechtsvorschriften

vom 19. Juni 2026

Es verordnen auf Grund von

  • Art. 7 Abs. 2 und Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 62 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist,

das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses sowie

  • Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, Art. 50 Abs. 4, Art. 53 Abs. 6 Satz 1, Art. 58 Abs. 6, Art. 72, Art. 85 Abs. 1a Satz 3, Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1, 2, 5, 7, 9 und 12 sowie Art. 123 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 39 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) und durch § 3 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 139) geändert worden ist,

das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1
Änderung der Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte

Die Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte (QualVFL) vom 26. August 2021 (GVBl. S. 571, BayRS 2038-3-4-7-6-K/I), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

1.Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 wird die Angabe „eines einschlägigen Studiums an einer Hochschule“ durch die Angabe „einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie“ ersetzt.

b)In Nr. 5 wird die Angabe „Nrn. 1, 3 oder 4“ durch die Angabe „den Nrn. 1 bis 4“ ersetzt.

2.Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird die Angabe „Nr. 1, 3“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 3“ ersetzt.

b)In Nr. 3 wird die Angabe „sowie in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2“ gestrichen.

§ 2
Änderung der Berufsschulordnung

Die Berufsschulordnung (BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K), die zuletzt durch § 32a Abs. 2 der Verordnung vom 7. August 2025 (GVBl. S. 443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „Sätze 1 und 2 sowie Art. 93 BayEUG“ durch die Angabe „Satz 1 und 2 sowie Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)“ ersetzt.

2.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Halbsatz 1 wird die Angabe „ ;“ am Ende durch die Angabe „ .“ ersetzt.

bbb)Halbsatz 2 wird aufgehoben.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Im Schuljahr sind

1.in den einstündigen fachlichen Pflichtfächern mindestens zwei,

2.in den allgemeinbildenden Pflichtfächern mit der Ausnahme von Sport sowie den mehrstündigen fachlichen Pflichtfächern mindestens drei Leistungsnachweise zu erbringen, darunter mindestens je eine Schulaufgabe,

es sei denn, der Unterricht endet zum Schulhalbjahr.“

cc)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Kann der Leistungsstand aus nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Umständen nicht durch Leistungsnachweise festgestellt werden, kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers eine Feststellungsprüfung durchgeführt werden.“

dd)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

ee)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wird wie folgt gefasst:

5Im Übrigen beschließt die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Fachgruppen Art, Gewichtung und Zahl der Leistungsnachweise in den einzelnen Fachklassen unter Berücksichtigung des Unterrichtsumfanges und der Stundenzahl der einzelnen Fächer.“

ff)Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 6 und 7.

b)In Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Schulaufgaben“ die Angabe „und Kurzarbeiten“ eingefügt.

c)In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „abgenommen und“ gestrichen.

d)In Abs. 5 Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „schriftlichen Leistungsnachweisen“ durch die Angabe „schriftlich angefertigten Leistungsnachweisen“ ersetzt.

3.Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

5§ 13 Abs. 6 gilt entsprechend.“

4.In § 15 Abs. 3 wird die Angabe „und 4“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.

5.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 17

Erfolgreicher Berufsschulabschluss, erfolgreicher Abschluss der Mittelschule, Abschlusszeugnis, Entlassungszeugnis“.

b)Die Abs. 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

‚(1) 1Die Gesamtdurchschnittsnote wird auf eine Dezimalstelle aus den Durchschnittsnoten der allgemeinbildenden Pflichtfächer und den Jahresdurchschnittsnoten der fachlichen Pflichtfächer ohne Rundungen gebildet. 2Die Berufsschule ist erfolgreich abgeschlossen, wenn höchstens eine Durchschnitts- oder Jahresdurchschnittsnote mit „mangelhaft“ und keine mit „ungenügend“ vergeben wurde. 3Die Durchschnittsnote wird in den allgemeinbildenden Fächern durch Addition der in den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Zeugnisnoten geteilt durch die Anzahl der besuchten Jahrgangsstufen ermittelt. 4Die Jahresdurchschnittsnoten der fachlichen Pflichtfächer werden durch Addition der Zeugnisnoten im jeweiligen Pflichtfach geteilt durch die Anzahl der Pflichtfächer in der jeweiligen Jahrgangsstufe ermittelt. 5Die Noten nach den Sätzen 3 und 4 werden auf ganze Notenstufen gerundet. 6Für die Teilnahme an Projekten kann nach Maßgabe näherer Regelung des Staatsministeriums eine Bemerkung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG in das Zeugnis aufgenommen werden. 7§ 12 Abs. 8 bleibt unberührt. 8§ 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) 1Im Abschlusszeugnis werden neben der Gesamtdurchschnittsnote die Jahresleistungen und die Durchschnittsnoten der allgemeinbildenden Pflichtfächer, die Jahresdurchschnittsnoten und die Jahresnoten der fachlichen Pflichtfächer aufgeführt. 2Wurde die reguläre Ausbildungszeit aufgrund besonderer Leistungen verkürzt, wird im Abschlusszeugnis die Bemerkung aufgenommen: „Besondere Leistungen führten zu einer Verkürzung der Ausbildungszeit.“ 3Wird die Berufsschule im ersten Schulhalbjahr abgeschlossen, werden den Durchschnitts- und Jahresdurchschnittsnoten des letzten vollständig durchlaufenen Schuljahres die Noten des anschließenden Schulhalbjahres zugerechnet.

(3) Das Entlassungszeugnis enthält die Noten in den einzelnen Fächern und die Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler die Berufsschulpflicht erfüllt hat.‘

6.§ 18 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 18

Mittlerer Schulabschluss“.

b)Abs. 1 wird aufgehoben.

c)Abs. 2 wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Durchschnittsnote gemäß Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „Gesamtdurchschnittsnote gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Der Eintrag unterbleibt, wenn im Abschlusszeugnis in fachlichen Pflichtfächern mehr als zwei Bemerkungen nach § 13 Abs. 6 Satz 4 enthalten sind oder in einem Pflichtfach die Zeugnisnote „ungenügend“ vergeben wurde, außer die Lehrerkonferenz billigt einen Härtefallausgleich zu.‘

cc)In Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 28 Abs. 5 MSO“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 10 MSO“ ersetzt.

d)Abs. 3 wird Abs. 2.

7.Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

„§ 18a

Übergangsvorschrift

Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2026/2027 in die Berufsschule eingetreten sind, sind die §§ 17 und 18 in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

8.§ 23 wird aufgehoben.

9.§ 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „Durchschnittsnote nach § 18“ wird durch die Angabe „Gesamtdurchschnittsnote nach § 17“ ersetzt.

bb)Die Angabe „ .“ am Ende wird durch die Angabe „ ,“ ersetzt.

b)Folgende Nr. 4 wird angefügt:

„4.Kooperationspartner in kooperativen Klassen der Berufsvorbereitung über alle schulisch bedeutsamen Angelegenheiten.“

10.§ 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2008 in Kraft.

(2) § 18a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2028 außer Kraft.“

§ 3
Änderung der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen

Die Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit) vom 31. Mai 2022 (GVBl. S. 322, BayRS 2236-4-1-2-K), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272) und durch § 6 der Verordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz 7 angefügt:

7Praktische Leistungsnachweise, die nach dem letzten Unterrichtstag eines Schuljahres erhoben wurden, werden dem darauffolgenden Schuljahr zugerechnet.“

2.§ 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 wird die Angabe „oder an Stelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.

b)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Eine Bemerkung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt als Note 6.“

3.§ 29 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Für das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres gemäß Abs. 1 Satz 3 gilt Folgendes:

1.es darf keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert;

2.§ 25 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

4.In § 46 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „gilt“ durch die Angabe „sowie § 44 Abs. 1 Satz 3 gelten“ ersetzt.

5.Vor § 52 Abs. 2 wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 12 und 14, die die Ausbildung vor dem 1. August 2026 begonnen haben, gilt § 29 Abs. 2 Satz 3 in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung.“

§ 4
Änderung der Berufsfachschulordnung

Die Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 257, BayRS 2236-4-1-9-K), die zuletzt durch § 32a Abs. 1 der Verordnung vom 7. August 2025 (GVBl. S. 443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b wird die Angabe „zusätzlichen fachlichen Schwerpunkten in Allgemeiner Wirtschaftslehre, Außenwirtschaft und Rechnungswesen“ durch die Angabe „zusätzlichen Schwerpunkten in den Fächern Wirtschaftliches Handeln in einem Unternehmen, Handeln in internationalen Märkten und Kaufmännische Steuerung und Kontrolle“ ersetzt.

2.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „ , die oder der Englisch oder Französisch als Erste Fremdsprache wählt,“ wird gestrichen.

bb)Die Angabe „diesen Sprachen“ wird durch die Angabe „der Ersten Fremdsprache“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „entweder weil eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem fremdsprachlichen Beruf nachgewiesen werden kann oder weil die Jahrgangsstufe 10 einer allgemein bildenden Schule mit der entsprechenden Unterrichtssprache erfolgreich besucht wurde,“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Schule stellt durch eine Prüfung fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber die notwendige Eignung besitzt.“

c)Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „C1“ wird durch die Angabe „B2“ ersetzt.

bb)Die Angabe „oder im Einzelfall“ wird gestrichen.

d)Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Aufnahme in das zweite Schuljahr setzt eine Hochschulreife, eine Fachhochschulreife oder das Bestehen einer von der Schule gestellten schriftlichen Aufnahmeprüfung voraus;“.

3.§ 16 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Satznummerierung „1“ wird gestrichen.

bbb)Die Angabe „Pflichtfach“ wird durch die Angabe „Pflicht- und Wahlpflichtfach“ ersetzt.

ccc)Die Angabe „den Abs. 2 bis 5“ wird durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1In zwei- und mehrstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind im Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben, in einstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens zwei Kurzarbeiten zu fertigen. 2Jede der nach Satz 1 geforderten Schulaufgaben kann durch zwei Kurzarbeiten oder eine praktische Leistung ersetzt werden.“

c)Die Abs. 3 bis 5 werden aufgehoben.

d)Abs. 6 wird Abs. 3 und in Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

4.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

b)In Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „ , § 16 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt“ gestrichen.

5.§ 22 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Noten der Leistungsnachweise nach § 16 Abs. 2 werden doppelt gewichtet.“

b)Abs. 4 wird aufgehoben.

c)Die Abs. 5 und 6 werden die Abs. 4 und 5.

6.In § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Pflichtfächer“ durch die Angabe „Pflicht- und Wahlpflichtfächer“ ersetzt.

7.§ 25 Abs. 5 wird aufgehoben.

8.§ 26 Abs. 3 wird aufgehoben.

9.In § 50 Abs. 4 Satz 4 wird nach der Angabe „errechnet“ die Angabe „ ,“ eingefügt.

10.§ 58 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird aufgehoben.

bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Satznummerierung „2“ wird gestrichen.

bbb)Die Angabe „und die Jahresnote oder die Jahresnoten“ wird gestrichen.

b)Abs. 3 wird aufgehoben.

c)Abs. 4 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:

aa)Die Nrn. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„2.in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Note 6 erzielt wurde,

3.in zwei Pflicht- oder Wahlpflichtfächern die Note 5 erzielt wurde oder“.

bb)Nr. 4 wird aufgehoben.

cc)Nr. 5 wird Nr. 4.

11.§ 59 wird wie folgt geändert:

a)Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst.

„(1) Die schriftliche Prüfung in der Ersten Fremdsprache wird in folgenden Fächern abgelegt:

1.Sprachmittlung und KI-gestützte Translation (einschließlich Fachübersetzung), Bearbeitungszeit: 90 Minuten;

2.Kommunikation und Organisation, Bearbeitungszeit: 60 Minuten.

(2) Die schriftliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache erstreckt sich auf die Inhalte der Fächer Allgemeine Sprachgrundlagen und mündliche Sprachpraxis sowie Geschäftskommunikation, Bearbeitungszeit: 90 Minuten.“

b)Abs. 6 wird aufgehoben.

12.§ 60 wird wie folgt gefasst:

„§ 60

Schriftliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten

(1) Die schriftliche Prüfung in der weiteren Ersten Fremdsprache wird in folgenden Fächern abgelegt:

1.Sprachmittlung und KI-gestützte Translation (einschließlich Fachübersetzung), Bearbeitungszeit: 90 Minuten;

2.Kommunikation und Organisation, Bearbeitungszeit: 60 Minuten.

(2) Weitere Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung sind:

1.Wirtschaftliches Handeln in einem Unternehmen, Bearbeitungszeit: 60 Minuten;

2.Handeln in internationalen Märkten, Bearbeitungszeit: 60 Minuten.

(3) § 59 Abs. 3 gilt entsprechend.“

13.§ 61 wird wie folgt geändert:

a)Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) 1Die mündliche Prüfung in der Ersten Fremdsprache wird in folgenden Fächern abgelegt:

1.Kommunikation und Organisation;

2.Interkulturelle Kommunikation und Kulturraumstudien;

3.Wirtschaft oder Technik – je nach gewähltem Fachgebiet.

2Die Prüfungen nach Satz 1 werden als Einzel- oder Gruppenprüfung mit mindestens zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt. 3Sie werden von zwei Lehrkräften abgenommen. 4Die Prüfungszeit beträgt 10 Minuten je Prüfling und Prüfung.

(2) 1Die mündliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache erstreckt sich auf die Inhalte der Fächer Allgemeine Sprachgrundlagen und mündliche Sprachpraxis sowie Geschäftskommunikation. 2Sie wird als Gruppen­prüfung mit mindestens zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt. 3Die Prüfungszeit beträgt 10 Minuten je Prüfungsteilnehmerin und Prüfungsteilnehmer.“

b)Abs. 4 wird aufgehoben.

14.§ 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62

Mündliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten

(1) 1Die mündliche Prüfung in der Ersten Fremdsprache wird in folgenden Fächern abgelegt:

1.Kommunikation und Organisation;

2.Interkulturelle Kommunikation und Kulturraumstudien;

3.Wirtschaft oder Technik – je nach gewähltem Fachgebiet.

2Die Prüfungen nach Satz 1 werden als Einzel- oder Gruppenprüfung mit mindestens zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt. 3Sie werden von zwei Lehrkräften abgenommen. 4Die Prüfungszeit beträgt 10 Minuten je Prüfling und Prüfung.

(2) 1Weitere mündliche Prüfungen werden in folgenden Fächern abgelegt:

1.Wirtschaftliches Handeln in einem Unternehmen;

2.Handeln in internationalen Märkten.

2Die Prüfungen nach Satz 1 werden als Einzelprüfung durchgeführt. 3Sie werden von zwei Lehrkräften abgenommen. 4Die Prüfungszeit beträgt 10 Minuten je Prüfling und Prüfung.

(3) § 61 Abs. 3 gilt entsprechend.“

15.Die §§ 64 und 65 werden wie folgt gefasst:

‚§ 64

Festsetzung des Prüfungsergebnisses in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten

(1) 1Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Leistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung und dem Jahresfortgang. 2Der Jahresfortgang wird mit zwei Vierteln gewichtet, die mündliche und schriftliche Prüfung jeweils mit einem Viertel.

(2) Zur Berechnung der Gesamtnote nach Abs. 1 werden Durchschnittsnoten mit zwei Dezimalstellen verwendet, die übrigen Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.

(3) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote fest und entscheidet über das Bestehen. 2Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.in einer der Aufgaben nach § 59 Abs. 1 und 2 die Note „ungenügend“ oder in mehr als einer Aufgabe die Note „mangelhaft“ erzielt wurde,

2.in einer der Aufgaben nach § 61 Abs. 1 und 2 die Note „ungenügend“ oder in mehr als einer der Aufgaben die Note „mangelhaft“ erzielt wurde oder

3.in den Aufgaben nach § 59 Abs. 1 und 2 sowie § 61 Abs. 1 und 2 mehr als einmal die Note „mangelhaft“ in derselben Fremdsprache erzielt wurde.

(4) Wird die Prüfung in zwei Ersten Fremdsprachen oder zwei Zweiten Fremdsprachen abgelegt, kann die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer wählen, welche Fremdsprache bei der Berechnung der Gesamt­note berücksichtigt wird.

§ 65

Festsetzung des Prüfungsergebnisses in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten

(1) § 64 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote nach Abs. 1 fest und entscheidet über das Bestehen. 2Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.in einer der Aufgaben nach § 60 Abs. 1 und 2 die Note „ungenügend“ oder in mehr als einer der Aufgaben die Note „mangelhaft“ erzielt wurde,

2.in einer der Aufgaben nach § 62 Abs. 1 Satz 1 die Note „ungenügend“ oder in mehr als einer der Aufgaben die Note „mangelhaft“ erzielt wurde oder

3.in den Aufgaben nach § 60 Abs. 1 und 2 sowie § 62 Abs. 1 und 2 jeweils mehr als einmal die Note „mangelhaft“ erzielt wurde.‘

16.§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„1.die gewählten Fremdsprachen sowie das Fachgebiet,

2.die Jahresfortgangsnoten der Fächer des letzten Schuljahres,

3.den Durchschnitt der Jahresfortgangsnoten des letzten Schuljahres,“.

17.§ 70 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „Informationsverarbeitung“ durch die Angabe „Digitaler Kompetenz“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „Wirtschaftsfächern“ durch die Angabe „kaufmännischen Fächern“ ersetzt.

18.§ 71 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Satznummerierung „1“ wird gestrichen.

bb)Die Angabe „F.11“ wird durch die Angabe „Digitale Kompetenz“ ersetzt.

b)Nr. 1 wird aufgehoben.

c)Die Nrn. 2 und 3 werden die Nrn. 1 und 2.

d)Satz 2 wird aufgehoben.

19.§ 72 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Angabe „§ 64 Abs. 1 bis 3“ wird durch die Angabe „§ 64 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

bbb)Die Angabe „§ 61 Abs. 2 einfach“ wird durch die Angabe „§ 61 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

ccc)Die Angabe „§ 59 Abs. 2 doppelt“ wird durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 und 2 einfach“ ersetzt.

ddd)Die Angabe „wird“ wird durch die Angabe „werden“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird die Angabe „und § 65 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „ , wobei bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern die Note der mündlichen Prüfung nach § 62 Abs. 1 und 2 und die Note der schriftlichen Prüfung nach § 60 Abs. 1 und 2 einfach gewichtet werden“ ersetzt.

b)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „§ 64 Abs. 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 64 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 2“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

c)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2In der Ausbildungsrichtung nach Satz 1 Nr. 1 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn die Note im Fach Digitale Kompetenz der Anlage 6 schlechter als „ausreichend“ ist.‘

20.Vor § 74 wird folgender § 74 eingefügt:

„§ 74

Übergangsvorschriften

1Für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, die die Ausbildung vor dem 1. August 2026 begonnen haben, gelten § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 bis 5, §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 3, §§ 58 bis 62, 64 bis 66, 68 Satz 1 und Anlage 6 in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung. 2Satz 1 gilt auch für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 7 Abs. 5 zum 1. August 2026 mit dem zweiten Schuljahr beginnen oder gemäß § 7 Abs. 6 zum 1. August 2026 oder zum 1. August 2027 mit dem dritten Schuljahr beginnen. 3Für andere Bewerberinnen und Bewerber, die zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe zugelassen werden, gelten die §§ 70 bis 72 in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung letztmalig im Schuljahr 2026/27 für die Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten sowie letztmalig im Schuljahr 2027/28 für die Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten.“

21.Der bisherige § 74 wird § 75.

22.Anlage 6 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 5
Änderung der Wirtschaftsschulordnung

Die Wirtschaftsschulordnung (WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 17, 227, BayRS 2236-5-1-K), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 5 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle“ durch die Angabe „Übungsunternehmen“ ersetzt.

2.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „während der Unterrichtszeit“ gestrichen.

b)In Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Tätigkeiten“ die Angabe „während der Unterrichtszeit“ eingefügt.

3.§ 29 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle sowie wahlweise auf die Fächer Mathematik oder“ durch die Angabe „Mathematik und“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Arbeitszeit beträgt im Fach Deutsch 180 Minuten, im Fach Mathematik 150 Minuten, im Fach Englisch 110 Minuten und im Fach Übungsunternehmen 120 Minuten.“

c)Abs. 6 wird aufgehoben.

4.§ 30 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Im Fach Englisch findet eine verpflichtende mündliche Prüfung“ durch die Angabe „In den Fächern Deutsch und Englisch finden verpflichtende mündliche Prüfungen“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „bildet“ durch die Angabe „bilden“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „(§ 29 Abs. 1, außer in den Fächern Englisch und Übungsunternehmen), wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung“ durch die Angabe „– § 29 Abs. 1, außer in den Fächern Englisch und Deutsch –, wenn sich im Fach Mathematik die Note der schriftlichen Prüfung – im Fach Übungsunternehmen die Note aus schriftlicher und praktischer Prüfung –“ ersetzt.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „Übungsunternehmen“ wird durch die Angabe „Deutsch“ ersetzt.

bb)Die Angabe „Noten der schriftlichen Prüfung“ wird durch die Angabe „Note der schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik – im Fach Übungsunternehmen die Note aus schriftlicher und praktischer Prüfung –“ ersetzt.

d)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „im Fach“ durch die Angabe „in den Fächern Deutsch und“ ersetzt.

bb)In Satz 2 Halbsatz 1 wird nach der Angabe „statt“ die Angabe „und wird von einer Lehrkraft mit der Lehramtsbefähigung für Englisch abgenommen“ eingefügt.

cc)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Im Fach Deutsch findet die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung mit höchstens vier Prüflingen statt und wird von einer Lehrkraft mit der Lehramtsbefähigung für Deutsch abgenommen.“

dd)In Satz 5 Halbsatz 1 wird die Angabe „im Fach“ durch die Angabe „in den Fächern Deutsch und“ ersetzt.

ee)Satz 7 wird aufgehoben.

5.§ 31 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „1 Satz 1“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird die Angabe „– Dauer 30 Minuten – “ gestrichen.

c)In Satz 6 wird die Angabe „4 und 5“ durch die Angabe „3 und 4“ ersetzt.

6.§ 33 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Bei der Bildung der Prüfungsnote im Fach Mathematik zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 2Bei der Bildung der Prüfungsnote im Fach Deutsch wird die schriftliche und die mündliche Prüfung in einem Verhältnis von 4:1 gewertet. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote im Fach Englisch ergibt sich die Prüfungsnote über den Notenschlüssel bezogen auf die Gesamtpunktzahl, wobei die schriftliche und die mündliche Prüfung in einem Verhältnis von 3:1 gewertet wird. 4Bei der Bildung der Prüfungsnote im Fach Übungsunternehmen ergibt sich die Prüfungsnote über den Notenschlüssel bezogen auf die Gesamtpunktzahl aus der schriftlichen Prüfung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 und der praktischen Prüfung gemäß § 31; die Note aus der schriftlichen Prüfung und der praktischen Prüfung zählt zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.“

b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird aufgehoben.

bb)Satz 3 wird Satz 2.

7.§ 42 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „des Fachs“ durch die Angabe „der Fächer Deutsch und“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Wirtschaftsgeographie, soweit es Bestandteil der Stundentafel ist“ durch die Angabe „Deutsch“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „höchstens zwei Fächern, in denen gemäß Satz 1 Nr. 2 bis 4“ durch die Angabe „den Fächern, in denen gemäß Satz 1 Nr. 3 und 4“ ersetzt.

c)In Abs. 5 wird die Angabe „3 Halbsatz 1 sowie Satz 4 Halbsatz 1“ durch die Angabe „im Fach Deutsch § 30 Abs. 6 Satz 3“ ersetzt.

8.§ 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2In den Fächern nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ergeben sich die Zeugnisnoten nach § 33 Abs. 2 entsprechend.“

b)In Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „In den Fällen der § 42 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „Im Fall des § 42 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

9.Der Fünfte Teil Abschnitt 3 wird aufgehoben.

10.§ 46 wird § 45.

11.Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Zeile „Deutsch“ wird wie folgt gefasst:

Jahrgangsstufe Vorklasse 7 8 9 10 Gesamt
Jahrgangsstufen 7-10
„Deutsch 5 4 4 4 4 16“.

b)Die Zeile „Mensch, Umwelt, Technik“ wird wie folgt gefasst:

Jahrgangsstufe Vorklasse 7 8 9 10 Gesamt
Jahrgangsstufen 7-10
„Mensch, Umwelt, Technik 3 3 3 6“.

c)Die Zeilen „Ökonomische Bildung“ und „Digitale Bildung“ werden wie folgt gefasst:

Jahrgangsstufe Vorklasse 7 8 9 10 Gesamt
Jahrgangsstufen 7-10
„Ökonomische Bildung2) 2 6 7 13“.
Digitale Bildung 1

d)In der Zeile „Übungsunternehmen“ wird die Angabe „4), 5)“ durch die Angabe „3), 4)“ ersetzt.

e)In den Zeilen Modul 1, Modul 2 und Modul 3 wird die Angabe „6)“ jeweils durch die Angabe „5)“ ersetzt.

f)Fußnote 2 wird aufgehoben.

g)Die Fußnoten 3 bis 6 werden die Fußnoten 2 bis 5.

§ 6
Änderung der Fachschulordnung

Die Fachschulordnung (FSO) vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272) und durch § 10 der Verordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird nach der Angabe „einschlägige berufliche Tätigkeit von“ jeweils die Angabe „mindestens“ gestrichen.

2.§ 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 3 wird die Angabe „und vor Beginn der praktischen Prüfung abzugeben“ gestrichen.

b)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Die Vorlage des schriftlichen Arbeitsplans ist Voraussetzung für die Durchführung der praktischen Prüfung.“

3.In § 55 wird die Angabe „Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation“ durch die Angabe „Teilhabekonzepte, Methodik und Kommunikation“ ersetzt.

4.§ 57 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 wird die Angabe „Lebensraumgestaltung und“ durch die Angabe „Freizeit, Kultur und Lebenspraxis sowie Teilhabeorientierte“ ersetzt.

b)In Nr. 4 wird die Angabe „Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation“ durch die Angabe „Teilhabekonzepte, Methodik und Kommunikation“ ersetzt.

5.In § 61 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.

6.Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)Die Tabelle der Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach der Zeile des Wahlpflichtfachs „Kulturpädagogik und Therapie“ wird die folgende Zeile gestrichen:

Fächer Wochenstunden
1. Schuljahr 2. Schuljahr
„Wahlpflichtfächer   “.

bb)Nach der Zeile des Wahlpflichtfachs „Gestaltungskonzepte Event und Green Design4“ werden die folgenden Zeilen eingefügt:

Fächer Wochenstunden
1. Schuljahr 2. Schuljahr
„Digitale Transformation4 3
Künstliche Intelligenz4 2“.

b)In der Tabelle der Nr. 3.3 werden nach der Zeile des Wahlpflichtfachs „Berufs- und Arbeitspädagogik“ die folgenden Zeilen eingefügt:

Fächer Wochenstunden
1. Schuljahr 2. Schuljahr
„Digitale Transformation3 3
Künstliche Intelligenz3 2“.

c)In der Tabelle der Nr. 3.4 werden nach der Zeile des Wahlpflichtfachs „Digitale Oberflächentechnik“ die folgenden Zeilen eingefügt:

Fächer Wochenstunden
1. Schuljahr 2. Schuljahr
„Digitale Transformation2 3
Künstliche Intelligenz2 2“.

d)In der Tabelle der Nr. 3.5 werden nach der Zeile des Wahlpflichtfachs „Berufs- und Arbeitspädagogik“ die folgenden Zeilen eingefügt:

Fächer Wochenstunden
1. Schuljahr 2. Schuljahr
„Digitale Transformation3 3
Künstliche Intelligenz3 2“.

e)In der Tabelle der Nr. 3.7 werden nach der Zeile des Wahlpflichtfachs „Berufs- und Arbeitspädagogik“ die folgenden Zeilen eingefügt:

Fächer Wochenstunden
1. Schuljahr 2. Schuljahr
„Digitale Transformation2 3
Künstliche Intelligenz2 2“.

7.Anlage 5 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 7
Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung

Die Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2017 (GVBl. S. 451, BayRS 2236-7-1-K), die zuletzt durch § 12 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272) und durch § 11 der Verordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „nicht fachgebundene“ durch die Angabe „allgemeine“ ersetzt.

2.§ 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

3.In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „das Fachreferat,“ gestrichen.

4.§ 16 wird aufgehoben.

5.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „ , eine Seminararbeit zu fertigen und zu präsentieren“ durch die Angabe „und eine Seminararbeit zu fertigen“ ersetzt.

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Ergebnisse der Seminararbeit werden in einem Prüfungsgespräch präsentiert, erläutert und anhand von Fragen diskutiert.“

cc)Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „die Präsentation der Seminararbeit mit Diskussion“ durch die Angabe „das Prüfungsgespräch“ ersetzt.

bb)In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „Seminararbeit zweifach, die übrigen Teile jeweils“ durch die Angabe „Seminarphase sowie die Seminararbeit jeweils zweifach, das Prüfungsgespräch“ ersetzt.

6.§ 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „und Fachreferat“ gestrichen.

b)Satz 9 wird aufgehoben.

c)Satz 10 wird Satz 9.

7.In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „sowie im Fachreferat“ gestrichen.

8.In § 24 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „gilt Satz 1“ durch die Angabe „gelten die Sätze 1 und 2“ ersetzt.

9.In § 26 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 wird die Angabe „ , des Fachreferats“ gestrichen.

10.§ 35 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 6 wird die Angabe „ , für das Fachreferat aus der hierfür vergebenen Punktzahl“ gestrichen.

b)Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 wird die Angabe „ ,“ am Ende durch die Angabe „und“ ersetzt.

bb)Nr. 3 wird aufgehoben.

cc)Nr. 4 wird Nr. 3.

c)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „ ,“ am Ende durch die Angabe „und“ ersetzt.

bb)Nr. 2 wird aufgehoben.

cc)Nr. 3 wird Nr. 2.

d)In Abs. 8 Nr. 1 wird die Angabe „des allgemein bildenden Unterrichts sowie für die Fächer Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre und Informatik“ durch die Angabe ‚außer „Fachlicher Unterricht“ der Berufsschule‘ ersetzt.

e)Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Buchst. a wird wie folgt geändert:

aaa)In Doppelbuchst. aa wird die Angabe „200“ durch die Angabe „195“ ersetzt.

bbb)In Doppelbuchst. cc wird die Angabe „130“ durch die Angabe „125“ ersetzt.

bb)Buchst. b wird wie folgt geändert:

aaa)Doppelbuchst. aa wird die Angabe „240“ durch die Angabe „234“ ersetzt.

bbb)In Doppelbuchst. cc wird die Angabe „156“ durch die Angabe „150“ ersetzt.

11.Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Tabelle der Nr. 1.3 wie folgt geändert:

aa)Die Zeile der Jahrgangsstufe 11 wird wie folgt geändert:

aaa)In der Zeile Profilfach 1, Spalte Wirtschaft und Verwaltung wird die Angabe „BwR“ durch die Angabe „BWL“ ersetzt.

bbb)In der Zeile Profilfach 2, Spalte Technik wird die Angabe „Technologie“ durch die Angabe „KIT17“ ersetzt.

bb)Die Zeile der Jahrgangsstufe 12 wird wie folgt geändert:

aaa)In der Zeile Profilfach 1, Spalte Wirtschaft und Verwaltung wird die Angabe „BwR“ durch die Angabe „BWL“ ersetzt.

bbb)In der Zeile Profilfach 2, Spalte Technik wird die Angabe „Technologie“ durch die Angabe „KIT17“ ersetzt.

ccc)Die Zeile Profilfach 4 wird wie folgt geändert:

aaaa)In der Spalte Wirtschaft und Verwaltung wird die Angabe „Informatik“ durch die Angabe „KIWI18“ ersetzt.

bbbb)In der Spalte Internationale Wirtschaft wird die Angabe „International Business Studies“ durch die Angabe „KIWI18“ ersetzt.

cc)Die Zeile der Jahrgangsstufe 13 wird wie folgt geändert:

aaa)In der Zeile Profilfach 1, Spalte Wirtschaft und Verwaltung wird die Angabe „BwR“ durch die Angabe „BWL“ ersetzt.

bbb)In der Zeile Profilfach 2, Spalte Technik wird die Angabe „Technologie“ durch die Angabe „KIT17“ ersetzt.

b)In Fußnote 13 wird die Angabe „mit Rechnungswesen“ gestrichen.

c)Die folgenden Fußnoten 17 und 18 werden angefügt:

„17
Künstliche Intelligenz, Informatik und Technologie.
18
Künstliche Intelligenz und Wirtschaftsinformatik.“

12.Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)In der Tabelle der Nr. 1 wird in der Zeile „Mathematik Additum“, Spalte Allgemeinbildender Unterricht nach der Angabe „Mathematik Additum“ die Angabe „(T)“ eingefügt.

b)In der Tabelle der Nr. 2 wird in der Zeile „Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen (Profilfach 1)“, Spalte Allgemeinbildender Unterricht die Angabe „mit Rechnungswesen“ gestrichen.

13.Die Tabelle der Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)Nach der Zeile des Fachs „Profilfach 1“ wird folgende Zeile gestrichen:

Fach FOS-­Vor­kurs BOS-­Vor­kurs (ganz­jäh­rig) BOS-­Vor­kurs (halb­jäh­rig) Vor­klasse (FOS und BOS) Jahr­gangs­stufe 11
(FOS)
Jahr­gangs­stufe 12
(FOS und BOS)
Jahr­gangs­stufe 13
(FOS und BOS)
DBFH, Ausb.-Ab­schnitt 1 DBFH, Ausb.-Ab­schnitt 2 DBFH, Ausb.-Ab­schnitt 3/1 DBFH, Ausb.-­Ab­schnitt 3/2
„Profilfach 2           1 1       “.

b)In der Zeile „Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife“, Spalte Fach wird nach der Angabe „Hochschulreife“ die Angabe „oder Profilfach 2 in der Ausbildungsrichtung Internationale Wirtschaft“ eingefügt.

c)Die Zeile „Summe im Schuljahr“ wird wie folgt gefasst:

Fach FOS-­Vorkurs BOS-­Vorkurs (ganz­jährig) BOS-­Vorkurs (halb­jährig) Vor­klasse (FOS und BOS) Jahr­gangs­stufe 11
(FOS)
Jahr­gangs­stufe 12
(FOS und BOS)
Jahr­gangs­stufe 13
(FOS und BOS)
DBFH, Ausb.-Abschnitt 1 DBFH, Ausb.-­Ab­schnitt 2 DBFH, Ausb.-­Ab­schnitt 3/1 DBFH, Ausb.-­Ab­schnitt 3/2
„Summe im Schuljahr 3 6 6 12 8 8 oder 10 8 oder 10 4 4   8“.

14.Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)In der Tabelle der Nr. 1.1 wird nach der Zeile des Fachs „gegebenenfalls Wahlpflichtfach 32“ folgende Zeile gestrichen:

Fach Halbjahresergebnisse nach Punkten (gleichgewichtig) Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor
  11/1 11/2 12/1 12/2  
„Fachreferat     x “.

b)Die Tabelle der Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach der Zeile „fachpraktische Ausbildung“ wird folgende Zeile gestrichen:

einzubringende Leistungen Höchstpunktzahl
„Fachreferat 15“.

bb)Die Zeile „Summe“ wird wie folgt gefasst:

einzubringende Leistungen Höchstpunktzahl Voraussetzungen für das Bestehen (zusammen zu erfüllen)
„Summe 585 mindestens 195 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punktenmindestens 234 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten“.

c)In der Tabelle der Nr. 2.1 wird nach der Zeile des Fachs „gegebenenfalls Wahlpflichtfach 21“ folgende Zeile gestrichen:

Fach Halbjahresergebnisse nach Punkten (gleichgewichtig) Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor
  12/1 12/2  
„Fachreferat x “.

d)Die Tabelle der Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach der Zeile „4 Prüfungen, je zweifach“ wird die folgende Zeile gestrichen:

einzubringende Leistungen Höchstpunktzahl
„Fachreferat 15“.

bb)Die Zeile „Summe“ wird wie folgt gefasst:

einzubringende Leistungen Höchstpunktzahl Voraussetzungen für das Bestehen (zusammen zu erfüllen)
„Summe 375 mindestens 125 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punktenmindestens 150 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten“.

e)Der Wortlaut nach der ersten Tabelle der Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „(§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)“ wird durch die Angabe „(§ 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)“ ersetzt.

bb)Die Angabe „(§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)“ wird durch die Angabe „(§ 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3)“ ersetzt.

15.Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„1.1Gewerblich-technische Ausbildungsberufe“.

bb)Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aaa)In der Zeile „Mathematik Additum“, Spalte Fach wird nach der Angabe „Mathematik Additum“ die Angabe „(T)“ eingefügt.

bbb)Nach der Zeile des Fachs „Informatik“ wird folgende Zeile gestrichen:

Fach Ergebnisse nach Punkten (höchstmöglicher Gewichtungsfaktor) Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor
„Fachreferat 1 “.

b)Die Tabelle der Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:

aa)In der Zeile „Deutsch1“, Spalte Fach wird die Angabe „Deutsch1“ durch die Angabe „Deutsch2“ ersetzt.

bb)In der Zeile „BwR2“, Spalte Fach wird die Angabe „BwR“ durch die Angabe „BWL“ ersetzt.

cc)Nach der Zeile des Fachs „Informatik“ wird folgende Zeile gestrichen:

Fach Leistungen nach Punkten (höchstmöglicher Gewichtungsfaktor) Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor
  2+3/1 3/2  
„Fachreferat 1 “.

c)Die Tabelle der Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach der Zeile „4 Prüfungen, je zweifach“ wird folgende Zeile gestrichen:

einzubringende Leistungen Höchstpunktzahl
„Fachreferat 15“.

bb)In der Zeile „17 weitere zu beachtende Leistungen gemäß Nr. 1“, Spalte einzubringende Leistungen wird die Angabe „Aus jedem anderen Fach“ durch die Angabe „Aus jedem einbringungsfähigen Fach“ ersetzt.

cc)Die Zeile „Summe“ wird wie folgt gefasst:

einzubringende Leistungen Höchstpunktzahl Voraussetzungen für das Bestehen (zusammen zu erfüllen)
„Summe 375 mindestens 125 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punktenmindestens 150 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten“.

§ 8
Änderung der Fachakademieordnung

Die Fachakademieordnung (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 13 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272) und durch § 13 der Verordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. S. 298) ge­ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird nach der Angabe „einschlägige berufliche Tätigkeit von“ jeweils die Angabe „mindestens“ gestrichen.

2.§ 16 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „innerhalb der vergangenen drei Jahre“ gestrichen.

b)Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach der Angabe „sie“ wird die Angabe „an Fachakademien für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ eingefügt.

bb)Nach der Angabe „Wochen“ wird die Angabe „und an Fachakademien für Sozialpädagogik zwölf – bei der Teilzeitform 19 – Wochen“ eingefügt.

3.In § 30 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b wird nach der Angabe „unterrichten“ die Angabe „oder im Rahmen der Seminarveranstaltungen des Berufspraktikums entsprechenden Unterricht erteilt haben“ eingefügt.

4.§ 62 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die Termine für Colloquium und praktische Prüfung dürfen nicht vor dem 1. Oktober angesetzt werden.“

5.§ 93 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Für die Erfüllung der schulischen Aufgaben ist den Studierenden wöchentlich eine Stunde unter Anrechnung auf die Arbeitszeit zu gewähren.“

b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

6.Anlage 1 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2An der Fachakademie werden regelmäßig Seminarveranstaltungen zur Förderung, Vertiefung und Erweiterung der Fachkenntnisse im Umfang von insgesamt 160 Unterrichtsstunden, davon 40 Stunden Recht und Organisation, bei verkürztem Berufspraktikum nach § 3 Abs. 2 Satz 3 80 Unterrichtsstunden, davon 20 Stunden Recht und Organisation durchgeführt.“

7.In Anlage 3 Nr. 8.2 Satz 1 wird die Angabe „je Praktikumswoche einen Bericht“ durch die Angabe „Praktikums­berichte“ ersetzt.

8.In der Tabelle der Anlage 8 werden nach der Zeile des Wahlpflichtfachs „Personalentwicklung und Betriebspädagogik“ die folgenden Zeilen eingefügt:

Fächer Wochenstunden
1. Studienjahr 2. Studienjahr
„Logistikmanagement 8
Digitale Transformation und Künstliche Intelligenz 8“.

9.Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)Die Tabelle wird in der Spalte Fächer wie folgt geändert:

aa)In der Zeile „Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik“ wird die Angabe „1“ gestrichen.

bb)In der Zeile „Politik und Gesellschaft sowie Soziologie“ wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

cc)In der Zeile „Englisch“ wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

dd)In der Zeile „Deutsch“ wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

ee)In der Zeile „Theologie/Religionspädagogik, nach Konfession“ wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

ff)In der Zeile „Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung“ wird die Angabe „1“ gestrichen.

gg)In der Zeile „Kunst- und Werkpädagogik“ wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

hh)In der Zeile „Musik- und Bewegungspädagogik“ wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

ii)In der Zeile „Übungen“ wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

jj)In der Zeile „Sozialpädagogische Praxis“ wird die Angabe „8“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

kk)In der Zeile „Zusatzfach Mathematik“ wird die Angabe „9“ durch die Angabe „8“ ersetzt.

b)Fußnote 1 wird aufgehoben.

c)Die Fußnoten 2 bis 9 werden die Fußnoten 1 bis 8.

10.Anlage 12 wird wie folgt geändert:

a)Die Tabelle wird in der Spalte Pflichtfächer wie folgt geändert:

aa)In der Zeile „Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik“ wird die Angabe „1“ gestrichen.

bb)In der Zeile „Politik und Gesellschaft sowie Soziologie“ wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

cc)In der Zeile „Englisch“ wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

dd)In der Zeile „Deutsch“ wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

ee)In der Zeile „Theologie/Religionspädagogik, nach Konfession“ wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

ff)In der Zeile „Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung“ wird die Angabe „1“ gestrichen.

gg)In der Zeile „Kunst- und Werkpädagogik“ wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

hh)In der Zeile „Musik- und Bewegungspädagogik“ wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

ii)In der Zeile „Übungen“ wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

jj)In der Zeile „Zusatzfach Mathematik“ wird die Angabe „8“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

b)Fußnote 1 wird aufgehoben.

c)Die Fußnoten 2 bis 8 werden die Fußnoten 1 bis 7.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

München, den 19. Juni 2026

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Anna Stolz, Staatsministerin

Anlagen