Fundstelle GVBl. 2026 S. 365

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Verordnung

2023-2-I
  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunale Wirtschaft

2023-2-I

Verordnung zur Änderung der Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung

vom 24. Juni 2026

Auf Grund

  • des Art. 120 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist,
  • des Art. 106 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 der Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, und
  • des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 der Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung (KommPrV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2023-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 50 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Rechnungsprüfungsstellen sind mit einem oder mehreren Beamten, die in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind oder mit einem oder mehreren Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt als Prüfer zu besetzen. 2Sie werden nach Anhörung des Landratsamts durch die Regierung bestellt und abberufen.“

b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Beschäftigte“ ersetzt.

c)In Abs. 3 wird die Angabe „Rechnungsprüfungsbeamten und die Prüfungsgehilfen“ durch die Angabe „in den Rechnungsprüfungsstellen eingesetzten Bediensteten“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft.

München, den 24. Juni 2026

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister