Fundstelle GVBl. 2026 S. 367

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 81a82537f2552c795cd87ed4a821f32c9788531d2227feb8229ad4508f4ce769

Gerichtsentscheidung

Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 11. Juni 2026 Vf. 11-VII-25

Gemäß Art. 25 Abs. 7 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl S. 122, 231, BayRS 1103-1-I), das zuletzt durch § 18 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl S. 605) geändert worden ist, wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 11. Juni 2026 bekannt gemacht.

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob

§ 2 Abs. 3 der Satzung über die Benützung der öffentlichen Grünanlagen in Kempten (Allgäu) (Grünanlagensatzung) vom 11. Juli 2024 (StABl KE XX/24), soweit danach Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres der Zutritt zu und der Aufenthalt in Grünanlagen nur in Begleitung von Personen gestattet ist, die zur Aufsicht verpflichtet und dazu geeignet sind,

gegen die Bayerische Verfassung verstößt.

Entscheidungsformel:

§ 2 Abs. 3 der Satzung über die Benützung der öffentlichen Grünanlagen in Kempten (Allgäu) (Grünanlagensatzung) der Stadt Kempten vom 11. Juli 2024 (StABl KE XX/24) verstößt insoweit gegen Art. 101 BV (allgemeine Handlungsfreiheit) i. V. m. Art. 125 Abs. 1 Satz 2 BV (Anspruch von Kindern auf Persönlichkeitsentwicklung) sowie gegen Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV (elterliches Erziehungsrecht) und ist nichtig, als Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres der Zutritt zu und der Aufenthalt in den Grünanlagen nur in Begleitung von Personen gestattet ist, die zur Aufsicht verpflichtet und dazu geeignet sind (Erwachsene oder Personen über 16 Jahre).

Leitsätze:

1.Eine gemeindliche Satzungsregelung, die Kindern unter zehn Jahren den Zutritt zu und den Aufenthalt in den öffentlichen städtischen Grünanlagen nur in Begleitung von zur Aufsicht verpflichteten und dazu geeigneten Personen (Erwachsene oder Personen über 16 Jahre) gestattet, berührt nicht den Schutzbereich der Freizügigkeit gemäß Art. 109 Abs. 1 BV.

2.Art. 125 Abs. 1 Satz 2 BV (Anspruch von Kindern auf Persönlichkeitsentwicklung) verbürgt keine subjektiven Rechte, ist aber als programmatische Anweisung zu verstehen und kann daher bei einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 101 BV zur Konkretisierung und Gewichtung dieser Grundrechtsposition herangezogen werden.

3.Nicht jede Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit eines Kindes betrifft gleichsam spiegelbildlich das in Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV verbürgte Elternrecht. Wenn jedoch staatliches Handeln die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes betrifft, berührt es regelmäßig auch das Recht der Eltern, diese Entwicklung zu fördern.

4.Mit den Zielen, durch ein – jedenfalls für Kinder etwa im Grundschulalter – über das allgemeine Maß an Aufsichtspflichten hinausgehendes Erfordernis der generellen Begleitung durch eine Aufsichtsperson einerseits Unfälle von Kindern zu vermeiden und andererseits Haftungsrisiken der Gemeinde zu verringern, verfolgt der Satzungsgeber legitime Zwecke; einer solchen Satzungsregelung kann auch nicht die Zwecktauglichkeit abgesprochen werden.

5.Eine derartige Zutrittsbeschränkung verstößt aber im Hinblick auf den gewichtigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Kinder und das Erziehungsrecht ihrer Eltern jedenfalls dann gegen das Übermaßverbot, wenn sie generell für alle Grünanlagen normiert wird, obwohl besondere Gefahrenlagen für Leib und Leben, die dies rechtfertigen könnten, offensichtlich nicht allgemein bestehen, sondern lediglich im Ausnahmefall in örtlich begrenzten Bereichen oder bei außergewöhnlichen Wetterlagen.

München, 19. Juni 2026

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Dr. Hans-Joachim Heßler, Präsident