Fundstelle GVBl. 2026 S. 374

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Gesetz

290-1-I, 2020-1-1-I, 2020-6-1-I, 2020-3-1-I, 2020-4-2-I

Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Rechtsvorschriften

vom 28. Juli 2026

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 43 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe „In kreisfreien Gemeinden“ die Angabe „und Großen Kreisstädten“ eingefügt.

2.Art. 104 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Als Leiter des Rechnungsprüfungsamts kann bestellt werden, wer die für das Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzt und

1.als Beamtin oder Beamter für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, qualifiziert ist oder

2.als Beschäftigte oder Beschäftigter eine Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt erfolgreich abgeschlossen hat.“

§ 2
Weitere Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Art. 20a Abs. 4 wird wie folgt geändert:

1.In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „6 400 Euro“ durch die Angabe „8 767,25 €“ ersetzt.

2.Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht bei einer Anpassung nach Satz 1 Halbsatz 2 den neuen Betrag im Bayerischen Ministerialblatt bekannt.“

3.Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.

§ 3
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Art. 90 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Als Leiter des Rechnungsprüfungsamts kann bestellt werden, wer die für das Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzt und

1.als Beamtin oder Beamter für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, qualifiziert ist oder

2.als Beschäftigte oder Beschäftigter eine Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt erfolgreich abgeschlossen hat.“

§ 4
Weitere Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Art. 14a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

1.In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „6 400 Euro“ durch die Angabe „8 767,25 €“ ersetzt.

2.Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht bei einer Anpassung nach Satz 1 Halbsatz 2 den neuen Betrag im Bayerischen Ministerialblatt bekannt.“

3.Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.

§ 5
Änderung der Bezirksordnung

Die Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Art. 86 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Als Leiter des Rechnungsprüfungsamts kann bestellt werden, wer die für das Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzt und

1.als Beamtin oder Beamter für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, qualifiziert ist oder

2.als Beschäftigte oder Beschäftigter eine Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt erfolgreich abgeschlossen hat.“

§ 6
Weitere Änderung der Bezirksordnung

Die Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch § 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Art. 14a Abs. 4 wird wie folgt geändert:

1.In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „6 400 Euro“ durch die Angabe „8 767,25 €“ ersetzt.

2.Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht bei einer Anpassung nach Satz 1 Halbsatz 2 den neuen Betrag im Bayerischen Ministerialblatt bekannt.“

3.Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.

§ 7
Änderung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, 1995, S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Art. 7 wird wie folgt geändert:

1.Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Eigentümer gemeindefreier Gebiete (gleichgestellte Beteiligte) können sich an einer Zweckvereinbarung in gleicher Weise wie Gebietskörperschaften beteiligen, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften eine Beteiligung ausschließen oder beschränken.“

2.Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

3.Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Ein Zweckverband kann eine Zweckvereinbarung abschließen,

1.soweit das der Erfüllung der ihm von seinen Mitgliedern übertragenen Aufgaben dient oder

2.um in entsprechender Anwendung der Abs. 3 und 4 Aufgaben gemeinschaftlich durchzuführen oder Dienstkräfte zeitanteilig zur Verfügung zu stellen.“

b)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird nach der Angabe „Gebietskörperschaften“ die Angabe „oder gleichgestellter Beteiligter im Sinn des Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.

bb)Nr. 2 wird aufgehoben.

cc)Die bisherigen Nrn. 3 bis 5 werden die Nrn. 2 bis 4.

4.Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend für Zweckvereinbarungen mit Wasser- und Bodenverbänden im Sinn des § 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach Art. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG).“

§ 8
Weitere Änderung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, 1995, S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch § 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem Art. 1 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Für die Kooperation von Kreisverwaltungsbehörden bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben gelten die Bestimmungen des Siebten Teils.“

2.Nach dem Sechsten Teil wird folgender Siebter Teil eingefügt:

„Siebter Teil

Kooperation der Kreisverwaltungsbehörden bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben

Art. 55

Aufgabenwahrnehmung als gemeinsame Stelle

(1) 1Kreisverwaltungsbehörden können vereinbaren, ihnen als Staatsbehörden übertragene Aufgaben als gemeinsame Stelle wahrzunehmen. 2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Art. 7 Abs. 2 bis 4, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, Art. 10, 11, 14 Abs. 2, 3 und 4, Art. 15 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Art. 53 Nr. 1 gelten entsprechend.

(3) 1Die zuständige Aufsichtsbehörde hat die Vereinbarung in ihrem Amtsblatt amtlich bekanntzumachen. 2Die Vereinbarung wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung wirksam, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 3Art. 13 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Wird die Vereinbarung geändert oder aufgehoben, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.“

3.Der bisherige Siebte Teil wird der Achte Teil.

4.Der bisherige Art. 55 wird Art. 56.

§ 9
Änderung des Bayerischen Statistikgesetzes

Das Bayerische Statistikgesetz (BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 270, BayRS 290-1-I), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Art. 25e wird wie folgt geändert:

1.Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 wird die Angabe „8,26 €“ durch die Angabe „8,75 €“ ersetzt.

b)In Nr. 3 wird die Angabe „7,84 €“ durch die Angabe „12,33 €“ ersetzt.

c)In Nr. 4 wird die Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „51,93 €“ ersetzt.

2.Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein einmaliger finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen den Finanzzuweisungen nach Abs. 1 und den auf Grundlage des Abs. 1 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung bereits geleisteten Finanzzuweisungen erfolgt entsprechend der tatsächlich je Erhebungsstelle bearbeiteten Fälle innerhalb eines Monats nach dem 1. August 2026.“

§ 10
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2, 4, 6 und 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

München, den 28. Juli 2026

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder