Fundstelle GVBl. 2026 S. 379

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Gesetz

2230-1-1-K, 2230-7-1-K, 2035-1-F, 300-1-1-J, 282-2-12-K

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und weiterer Rechtsvorschriften

vom 28. Juli 2026

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 39 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) und durch § 3 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „Schulen für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.

2.Art. 7a wird Art. 8 und in Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 11“ durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.

3.Die bisherigen Art. 8 bis 10 werden die Art. 9 bis 11.

4.Der bisherige Art. 11 wird Art. 12 und Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Staatsministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sowie dem jeweils fachlich zuständigen Staatsministerium die berufliche Grundbildung einschließlich des Berufsgrundschuljahres.“

5.In Art. 13 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 11“ durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.

6.In der Überschrift des zweiten Teils Abschnitt II Buchst. c wird die Angabe „Schulen für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.

7.Art. 19 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 wird die Angabe „Art. 7a“ durch die Angabe „Art. 8“ ersetzt.

b)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Schülerinnen und Schüler an Förderschulen, die nach einem Lehrplan unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der jeweiligen allgemeinen Schule entspricht, können in den letzten beiden Schuljahren Zeugnisse mit einer abweichenden Schulbezeichnung erhalten; das Nähere regeln die Schulordnungen.“

8.Art. 20 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Art. 7a“ durch die Angabe „Art. 8“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Klassen für Kranke“ durch die Angabe „nicht selbstständige Klinikschulen in Form von Klinikklassen“ ersetzt.

9.In Art. 21 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Art. 30a Abs. 9 Satz 4“ durch die Angabe „Art. 29 Abs. 7 Satz 3“ ersetzt.

10.Art. 23 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „Schulen für Kranke;“ durch die Angabe „Klinikschulen,“ ersetzt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Angabe „Schulen für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.

bbb)Die Angabe „Krankenhäusern“ wird durch die Angabe „Kliniken“ ersetzt.

bb)In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „Krankenhausaufenthalt“ durch die Angabe „Klinikaufenthalt“ ersetzt.

cc)In Satz 3 wird die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.

11.Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „Schulen für Kranke;“ durch die Angabe „Klinikschulen,“ ersetzt.

b)In Nr. 8 wird die Angabe „Schulen für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.

12.Art. 25 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 wird die Angabe „Art. 7a“ durch die Angabe „Art. 8“ ersetzt.

b)In Nr. 3 wird die Angabe „Art. 11“ durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.

c)In Nr. 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

13.Art. 26 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird die Angabe „ , Bezeichnung von Schulen und Schülerheimen“ angefügt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „Schulen für Kranke und Berufsschulen“ wird durch die Angabe „Klinikschulen, Berufsschulen und staatliche verbundene Schülerheime“ ersetzt.

bb)Die folgenden Sätze 2 bis 4 werden angefügt:

2Die amtliche Schulbezeichnung muss eindeutig sein und enthält den Schulträger, die Schulart und den Schulort, wobei die Angabe des Schulträgers bei den staatlichen Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren entfällt. 3Bei Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachakademien und, soweit erforderlich, bei Fachoberschulen und Berufsoberschulen enthält die Bezeichnung auch die geführte Ausbildungsrichtung oder Fachrichtung. 4Der Schulträger kann auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung des Schulaufwandsträgers, der Lehrerkonferenz, der Schülermitverantwortung, des Elternbeirats, bei Berufsschulen des Berufsschulbeirats, zusätzlich einen Namen verleihen.“

14.Art. 27 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die Einstellung von Lehrkräften, bei denen die fachlichen, pädagogischen und persönlichen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis in Bayern für die betroffene Schulart erfüllt sind und die entsprechend verwendet werden, stellt keine wesentliche Änderung dar.“

b)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an beruflichen Schulen, die die erforderliche Befähigung zum Lehramt nicht besitzen, sowie die Bestellung unterhälftig beschäftigter Schulleiterinnen oder Schulleiter sind der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.“

bb)In Satz 2 wird die Angabe „Die Schulaufsichtsbehörde“ durch die Angabe „Diese“ ersetzt.

15.Die Art. 28 und 29 werden aufgehoben.

16.Art. 30 wird Art. 28.

17.Art. 30a wird Art. 29 und wird wie folgt geändert:

a)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Halbsatz 1 wird Satz 1 und die Angabe „ ;“ am Ende wird durch die Angabe „ .“ ersetzt.

bb)Halbsatz 2 wird Satz 2 und die Angabe „die“ wird durch die Angabe „Die“ ersetzt.

b)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird aufgehoben.

bb)Satz 3 wird Satz 2.

c)Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Kooperationsformen nach Satz 1 können mit Zustimmung der beteiligten Schulaufwandsträger, Schulen und der Schulaufsichtsbehörde sowie nach Anhörung der Elternbeiräte eingerichtet werden. 3Sind unterschiedliche Förderschwerpunkte betroffen, bestimmt die zuständige Regierung im Benehmen mit dem zuständigen Schulamt die für die sonderpädagogische Förderung zuständige Förderschule oder die zuständigen Förderschulen.“

d)Abs. 9 wird aufgehoben.

18.Art. 30b wird Art. 30 und wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

b)Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Angabe „und 5“ wird durch die Angabe „und 4“ ersetzt.

bbb)Die Angabe „ ;“ am Ende wird durch die Angabe „ .“ ersetzt.

bb)Halbsatz 2 wird aufgehoben.

c)Abs. 4 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.

d)Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Art. 29 gilt entsprechend.“

19.Art. 32 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)Satz 2 wird aufgehoben.

b)Die Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 2 bis 4.

20.Art. 32a wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1An Mittelschulen sind Jahrgangsklassen zu bilden, wobei gemeinsamer Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 eingerichtet werden kann.“

b)In Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Art. 7a“ durch die Angabe „Art. 8“ ersetzt.

21.Art. 33 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift, in Abs. 1 Satz 1 sowie in Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „Schulen für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.

c)In Abs. 5 wird die Angabe „Schulen für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.

22.In Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.

23.Art. 37 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Teilnahme an der Sprachstandserhebung an der zuständigen Grundschule muss erfolgen, solange dieser

1.weder eine schriftliche Erklärung einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung, wonach das Kind keinen Förderbedarf hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse hat,

2.noch eine schriftliche Erklärung einer Schulvorbereitenden Einrichtung oder einer Heilpädagogischen Tagesstätte, dass das Kind wegen eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer Behinderung in einer dieser Einrichtungen betreut wird,

3.noch eine schriftliche Erklärung einer Logopädin oder eines Logopäden, dass das Kind aufgrund einer Sprachentwicklungsstörung eine logopädische Therapie erhält, aber keinen darüber hinausgehenden Förderbedarf hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse hat,

vorgelegt wird.“

24.Art. 39 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Art. 11“ durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.

b)Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Art. 35 Abs. 2 LlbG oder §§ 11, 12 der Bundeslaufbahnverordnung“ gestrichen.

bb)In Nr. 6 wird die Angabe „Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 2“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 7“ ersetzt.

25.Art. 41 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 wird die Angabe „nach Art. 30a Abs. 7 Nr. 3“ gestrichen.

bb)In Satz 3 Halbsatz 1 wird nach der Angabe „entscheiden“ die Angabe „nach Beratung“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „Schulen oder Klassen für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschulen oder Klinikklassen“ ersetzt.

bb)Die Angabe „Schule oder Klasse für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschule oder Klinikklasse“ ersetzt.

c)Abs. 3 wird aufgehoben.

d)Abs. 4 wird Abs. 3 und wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel an einer allgemeinen Schule oder an einer Förderschule an. 2Die Aufnahme an einer Förderschule setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus.“

e)Abs. 5 wird Abs. 4.

f)Abs. 6 wird Abs. 5 und Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Das Nähere regeln die Schulordnungen.“

g)Abs. 7 wird Abs. 6.

h)Abs. 8 wird Abs. 7 und in Satz 1 wird die Angabe „Art. 30a Abs. 7“ durch die Angabe „Art. 29 Abs. 7 Satz 1“ ersetzt.

i)Die Abs. 9 bis 11 werden die Abs. 8 bis 10.

26.Art. 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 4 wird die Angabe „Art. 30a“ durch die Angabe „Art. 29“ ersetzt.

b)In Nr. 5 wird jeweils die Angabe „Art. 30b“ durch die Angabe „Art. 30“ ersetzt.

27.Art. 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz 1 ersetzt:

1Grundlage für Unterricht und Erziehung bilden die Lehrpläne, die Stundentafeln und sonstige Richtlinien, welche sich nach den besonderen Bildungszielen und Aufgaben der jeweiligen Schulart richten.“

b)Satz 3 wird Satz 2.

28.Art. 51 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

1Schulbücher und Arbeitshefte dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn sie für den Gebrauch in der betreffenden Schulart und Jahrgangsstufe sowie in dem betreffenden Unterrichtsfach durch das zuständige Staatsministerium zugelassen sind. 2Die Zulassung setzt voraus, dass diese die Anforderungen nach Art. 45 Abs. 1 erfüllen und den pädagogischen und fachlichen Erkenntnissen für die betreffende Schulart und Jahrgangsstufe entsprechen.“

bb)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Das zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Lernmittel, die prüfungspflichtig sind, die Anforderungen an die äußere Gestaltung sowie Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung und Verwendung von Lern- und Lehrmitteln festzulegen.“

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

c)Abs. 3 wird Abs. 2.

d)Abs. 4 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird aufgehoben.

bb)In Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ gestrichen.

e)Abs. 5 wird aufgehoben.

29.Art. 52 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Für Leistungsnachweise kann vorgesehen werden, dass diese ganz oder teilweise unter Verwendung digitaler Endgeräte erbracht werden.“

bb)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

b)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Art. 9“ durch die Angabe „Art. 10“ ersetzt.

30.Art. 56 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 4 Satz 6 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „Art. 41 Abs. 4“ wird durch die Angabe „Art. 41 Abs. 3“ ersetzt.

bb)Die Angabe „Art. 41 Abs. 6“ wird durch die Angabe „Art. 41 Abs. 5“ ersetzt.

b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 wird die Angabe „und“ durch die Angabe „ ,“ ersetzt und nach der Angabe „Schulveranstaltungen“ wird die Angabe „oder im Einzelfall“ eingefügt.

bbb)In Nr. 2 wird die Angabe „oder die Aufsicht führende Person im Einzelfall“ gestrichen.

bb)In Satz 3 wird die Angabe „Grundschulen oder Grundschulstufen an Förderschulen“ durch die Angabe „die Jahrgangsstufen 1 mit 7“ ersetzt.

31.Art. 57 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „ ; sie ist“ wird durch die Angabe „ , sofern sie“ ersetzt.

bb)Nach der Angabe „der Schulen“ wird die Angabe „ist“ eingefügt.

b)Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.

c)In Abs. 4 Halbsatz 2 wird die Angabe „Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2“ gestrichen.

32.In Art. 60a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 wird vor der Angabe „171“ die Angabe „125 bis 130a,“ eingefügt.

33.Art. 62 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„wählbar sind alle Lehrkräfte sowie Förderlehrerinnen und Förderlehrer.“

b)Abs. 8 wird aufgehoben.

c)Die Abs. 9 und 10 werden die Abs. 8 und 9.

34.Art. 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach der Angabe „zusätzlich“ wird die Angabe „jeweils“ eingefügt.

bb)Die Angabe „gebildet“ wird durch die Angabe „gewählt, wenn das mindestens zwei der betroffenen Elternbeiräte verlangen“ ersetzt.

b)In Satz 3 wird nach der Angabe „trägt“ die Angabe „ , sowie für Schulverbünde“ eingefügt.

c)Satz 4 wird aufgehoben.

35.Art. 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Halbsatz 1 wird die Angabe „ ;“ am Ende durch die Angabe „ .“ ersetzt.

bb)Halbsatz 2 wird aufgehoben.

b)Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 7 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

bb)In den Nrn. 8 und 9 wird jeweils die Angabe „Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3“ durch die Angabe „Art. 88 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2“ ersetzt.

cc)In Nr. 12 wird die Angabe „Art. 29 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „Art. 26 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.

36.Art. 66 Abs. 3 wird aufgehoben.

37.In Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 wird die Angabe „113c Abs. 4“ durch die Angabe „113c Abs. 3“ ersetzt.

38.Art. 70 wird wie folgt gefasst:

„Art. 70

Berufsschulbeirat

(1) An jeder Berufsschule wird ein Berufsschulbeirat gebildet.

(2) 1Der Berufsschulbeirat hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen Schule, Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Ausbildungsbetrieb, Arbeitswelt und Wirtschaft zu fördern. 2Der Berufsschulbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.

(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Amtszeit, Mitgliedschaft, Auswahlverfahren, Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung, zu regeln.“

39.Die Art. 71 und 72 werden aufgehoben.

40.In Art. 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

41.Art. 78 Abs. 3 wird aufgehoben.

42.Art. 79 wird wie folgt gefasst:

„Art. 79

Kommunale Medienzentren

Die von den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden errichteten und unterhaltenen kommunalen Medienzentren versorgen die Schulen und die außerschulischen Bildungseinrichtungen mit Medien und erfüllen die damit zusammenhängenden pädagogischen Aufgaben.“

43.In Art. 84 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „verlangen“ die Angabe „ ; der Vollzug der Entscheidung der Schulleitung wird dadurch nicht gehemmt“ eingefügt.

44.Art. 85 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) 1Bild- und Tonaufzeichnungen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und sonstigen an Schulen tätigen Personen dürfen im Rahmen der pädagogischen Tätigkeit der Schule verarbeitet werden. 2Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Aufgabenerfüllung zu löschen, soweit keine andere Rechtsgrundlage für eine weitere Verarbeitung vorliegt.“

b)In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

45.Art. 86 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 3 wird nach der Angabe „Parallelklasse“ die Angabe „oder von einer Ganztags- in eine Halbtagsklasse“ eingefügt.

bb)Die Nrn. 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„4.der Ausschluss vom Unterricht in einem Fach oder im Ganzen oder von sonstigen Schulveranstaltungen nach Art. 28 für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen,

5.der Ausschluss vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen nach Art. 28 für einen Zeitraum über vier Wochen, höchstens jedoch bis zum Ende des darauffolgenden Schulhalbjahres, bei Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten (schulische Gefährdung),“.

cc)Die Nrn. 6 und 7 werden aufgehoben.

dd)Nr. 9 wird Nr. 6.

ee)Nr. 10 wird Nr. 7.

ff)Nr. 11 wird Nr. 9 und die Angabe „nach Nr. 10“ wird gestrichen.

gg)Nr. 12 wird Nr. 10.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.Ordnungsmaßnahmen aufgrund außerschulischen Verhaltens, soweit es nicht die Verwirklichung der Aufgaben der Schule gefährdet und“.

bb)Die Nrn. 4 und 5 werden aufgehoben.

cc)Nr. 6 wird Nr. 4.

c)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) 1Eine entlassene Schülerin oder ein entlassener Schüler kann jederzeit an einer anderen Schule aufgenommen werden. 2Die Wiederaufnahme an der bisherigen Schule ist ausnahmsweise möglich, wenn die Anwendung von Satz 1 im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.“

46.Art. 87 wird wie folgt gefasst:

„Art. 87

Sicherungsmaßnahmen

Als Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

1.der vorläufige Ausschluss vom Besuch des Unterrichts und sonstigen Schulveranstaltungen nach Art. 28 oder der praktischen Ausbildung auch bei bestehender Schulpflicht, wenn das Verhalten das eigene Leben oder die eigene Gesundheit oder das Leben und die Gesundheit von Mitschülerinnen und Mitschülern, Lehrkräften und sonstigen an Schulen tätigen Personen oder anderen Personen im Rahmen ihrer schulischen oder praktischen Ausbildung gefährdet oder eine solche Gefährdung zu erwarten ist und die Gefahr nicht anders abwendbar ist,

2.die Beendigung der Vollzeitschulpflicht mit Ablauf des achten Schulbesuchsjahres sowie der Berufsschulpflicht, wenn das Verhalten der Schülerin oder des Schülers den Bildungsanspruch der Mitschülerinnen und Mitschüler oder die Arbeit oder Gesundheit von Lehrkräften und sonstigen an Schulen tätigen Personen schwerwiegend und dauerhaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.“

47.Art. 88 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

bb)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Nr. 5 bis 7, 9 und 10 die Lehrerkonferenz, in den Fällen der Nrn. 9 und 10 im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde und“.

cc)In Nr. 4 wird die Angabe „und“ am Ende durch die Angabe „ .“ ersetzt.

dd)Nr. 5 wird aufgehoben.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Nr. 1“ ersetzt.

bb)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Nr. 2 die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Lehrerkonferenz.“ 

c)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Über die Wiederaufnahme nach Art. 86 Abs. 4 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, nach zweimaliger Entlassung bedarf die Wiederaufnahme des Einvernehmens der Schulaufsichtsbehörde, nach dreimaliger Entlassung der Genehmigung des zuständigen Staatsministeriums, welche auch die Schule bestimmen.“

d)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 wird die Angabe „bei Ordnungsmaßnahmen und bei Sicherungsmaßnahmen nach Art. 87 Abs. 2“ durch die Angabe „in den Fällen des Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 Nr. 2“ ersetzt.

bbb)In Nr. 2 wird die Angabe „bei Maßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 12 und Art. 87 Abs. 2 sowie“ durch die Angabe „in den Fällen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 10 und Art. 87 Nr. 2.“ ersetzt.

ccc)Nr. 3 wird aufgehoben.

bb)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 eingefügt:

2Vor jeder Entscheidung oder einem Antrag der Lehrerkonferenz können die Schülerin oder der Schüler sowie die Erziehungsberechtigten auf Antrag in der Konferenz persönlich vortragen. 3Auf Antrag anzu­hören sind

1.Beratungslehrkräfte, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen oder eine Lehrkraft des Vertrauens in den Fällen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 10 sowie

2.ein Mitglied des Elternbeirates bei Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 5 bis 10.

4Art. 24 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bleibt unberührt.“

cc)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

dd)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Angabe „2 und 3“ wird durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.

e)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 wird nach der Angabe „Schüler“ die Angabe „und die Erziehungsberechtigten“ eingefügt.

bbb)Nr. 2 wird aufgehoben.

ccc)Nr. 3 wird Nr. 2 und wird wie folgt gefasst:

„2.bei volljährigen Schülerinnen und Schülern vor Vollendung des 21. Lebensjahres die früheren Erziehungsberechtigten in den Fällen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und Art. 87,“.

ddd)Nr. 4 wird Nr. 3 und die Angabe „bei Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 10“ wird durch die Angabe „in den Fällen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 7“ ersetzt.

eee)Nr. 5 wird Nr. 4 und die Angabe „bei Sicherungsmaßnahmen nach Art. 87 Abs. 1“ wird durch die Angabe „in den Fällen des Art. 87 Nr. 1“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Angabe „Nr. 4 bis 12“ wird durch die Angabe „Nr. 3 bis 10“ ersetzt.

bbb)Die Angabe „ ;“ wird durch die Angabe „ ,“ ersetzt.

f)Der bisherige Abs. 5 wird aufgehoben.

g)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Ausschluss- oder Entlassungsverfahren“ durch die Angabe „Verfahren“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „in Bezug auf dieses Verfahren auch bei einem Schulwechsel als Angehöriger derjenigen Schule“ durch die Angabe „als derjenigen Schule zugehörend“ ersetzt.

48.Art. 88a wird aufgehoben.

49.Art. 89 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird die Angabe „88a“ durch die Angabe „88“ ersetzt.

b)In Nr. 3 wird die Angabe „Schulen für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.

50.Art. 92 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Art. 30 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und 3, Art. 28 Abs. 2“ ersetzt.

b)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

51.In Art. 100 Abs. 3 wird die Angabe „Art. 7a“ durch die Angabe „Art. 8“ ersetzt.

52.Art. 113b wird wie folgt geändert:

a)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Satznummerierung „1“ wird gestrichen.

bbb)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „anonymisierte Leistungsdaten“ durch die Angabe „Erhebungsmerkmale“ ersetzt.

ccc)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaaa)Die Angabe „und der“ wird durch die Angabe „ , der“ ersetzt.

bbbb)Nach der Angabe „Orientierungsarbeiten“ wird die Angabe „ , und der länderübergreifenden Kompetenztests“ eingefügt.

cccc)Nach der Angabe „Aufgabe“ wird die Angabe „ , erreichte Kompetenzstufen“ eingefügt.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

b)Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 3 wird nach der Angabe „Abschlussprüfungen“ die Angabe „ ,“ eingefügt.

bbb)Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4.die Ergebnisse der länderübergreifenden Kompetenztests“.

bb)In Satz 3 Halbsatz 2 wird nach der Angabe „Nr. 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.

c)Abs. 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Auskünfte sind

1.für die Amtliche Schulstatistik gemäß Abs. 6 und die Ergebnisstatistiken nach Abs. 5 Nr. 2 unter Verwendung des vom Staatsministerium bereitgestellten Schulverwaltungsprogramms,

2.für die Ergebnisstatistiken nach Abs. 5 Nr. 1 unter Verwendung der vom Staatsministerium hierfür bereitgestellten Verfahren

an die in Abs. 10 genannten Stellen vollständig und rechtzeitig zu erteilen.“

d)Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) 1Um schuljahresübergreifende statistische Auswertungen zu ermöglichen, wird im Rahmen der Amtlichen Schulstatistik gemäß Abs. 6 für jeden Datensatz auf Grundlage von Hilfsmerkmalen nach Abs. 4 ein Pseudonym erzeugt. 2Im Rahmen der Ergebnisstatistiken nach Abs. 5 Nr. 1 wird für jeden Datensatz ein Pseudonym erzeugt. 3Die Pseudonyme nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils so zu gestalten, dass ein Rückschluss auf Einzelpersonen ausgeschlossen ist. 4Die Daten der Ergebnisstatistiken nach Abs. 5 Nr. 2 werden ohne Verknüpfung mit personenbezogenen Daten und ohne Verknüpfung mit einem Pseudonym in den statis­tischen Auswertungsprozess eingespeist.“

53.Art. 113c wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird aufgehoben.

bb)Satz 2 wird Satz 1 und wird wie folgt geändert:

aaa)Die Angabe „Bewertung“ wird durch die Angabe „Sicherstellung und Verbesserung“ ersetzt.

bbb)Nach der Angabe „Mittel“ wird die Angabe „ , unter Beteiligung des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung und durch Einsatz von hierfür speziell qualifizierten Evaluationsgruppen“ eingefügt.

cc)Satz 3 wird Satz 2 und die Angabe „Schulen in kommunaler und freier Trägerschaft“ wird durch die An­gabe „kommunalen und privaten Schulen“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Für den Zweck der internen und externen Evaluation können die betroffene Schule, die zuständigen Schulaufsichtsbehörden sowie das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Zweck der Evaluation auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. 2Personenbezogene Daten werden spätestens ein Jahr nach ihrer Erhebung gelöscht.“

c)Abs. 3 wird aufgehoben.

d)Abs. 4 wird Abs. 3 und in Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

54.In Art. 114 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e wird die Angabe „Schulen für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.

55.Art. 120 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Angabe „Art. 26 Abs. 1, Art. 30“ wird durch die Angabe „Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 28“ ersetzt.

b)Die Angabe „86 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5, Abs. 2, 3 Nr. 1, 2 und 5, Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 7 und 8, Art. 88a“ wird durch die Angabe „86 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5, Abs. 2, 3 Nr. 1 bis 3, Abs. 4, Art. 87 Nr. 2, Art. 88 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 4, 7 und 8“ ersetzt.

56.Dem Art. 122 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Für Verfahren betreffend die Verhängung von Ordnungs- oder Sicherungsmaßnahmen, die am 31. Juli 2026 eingeleitet, aber nicht bestandskräftig abgeschlossen sind, finden die Art. 86 bis 88 in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.“

57.Art. 123 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „ , elektronische Verwaltungsinfrastrukturen“ gestrichen.

b)Abs. 4 wird aufgehoben.

§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Art. 114 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

1.Buchst. h wird aufgehoben.

2.Die Buchst. i und j werden die Buchst. h und i.

§ 3
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Verordnung vom 23. Juni 2026 (GVBl. S. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 30a Abs. 8 Satz 2 und Art. 30b Abs. 4 Satz 6“ durch die Angabe „Art. 29 Abs. 8 Satz 2“ ersetzt.

2.Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Schulen für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.

b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Art. 30a“ durch die Angabe „Art. 29“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „Art. 30a Abs. 7“ durch die Angabe „Art. 29 Abs. 7 Satz 1“ ersetzt.

3.In Art. 8 Abs. 5 wird die Angabe „Schulen für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.

4.Art. 9 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Angabe „Schule für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.

b)Die Angabe „Krankenhaus-Schulverband“ wird durch die Angabe „Klinikschulverband“ ersetzt.

5.Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „Schulen für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.

bb)Die Angabe „ein Krankenhaus“ wird durch die Angabe „eine Klinik“ ersetzt.

cc)Die Angabe „Schule für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.

b)In Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „ein Krankenhaus“ durch die Angabe „eine Klinik“ ersetzt.

6.Art. 16 Abs. 3 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Angabe „Absätze“ wird durch die Angabe „Die Abs.“ ersetzt.

b)Die Angabe „Schulen für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.

7.In der Überschrift des dritten Teils Abschnitt III wird die Angabe „Schulen für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.

8.In Art. 34 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „Schulen für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.

9.In Art. 34a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe „§ 2 der Krankenhausschulordnung“ durch die Angabe „§ 2 der Klinikschulordnung“ ersetzt.

10.Art. 60 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 12 Halbsatz 1 wird die Angabe „Schulen für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.

b)In Nr. 13 wird die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.

§ 4
Weitere Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch § 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Art. 30 Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.

§ 5
Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Art. 6 Abs. 4, Art. 53 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 Nr. 3 wird jeweils die Angabe „Schulen für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.

§ 6
Änderung des Gedenkstättenstiftungsgesetzes

Das Gedenkstättenstiftungsgesetz (GedStG) vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 931, BayRS 282-2-12-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 283 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 1 Abs. 4 wird die Angabe „In-Kraft-Treten“ durch die Angabe „Inkrafttreten“ ersetzt.

2.In Art. 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Spiegelstriche 1 bis 7 die Nrn. 1 bis 7.

3.In Art. 3 Abs. 1 wird die Angabe „vom 16. März 1976 (BGBl I S. 613), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3322), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „(AO)“ ersetzt.

4.In Art. 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „In-Kraft-Treten“ durch die Angabe „Inkrafttreten“ ersetzt.

5.Art. 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach der Angabe „Beirat“ wird die Angabe „ , der Präsident“ eingefügt.

b)Die Angabe „der Stiftungsdirektor“ wird durch die Angabe „die Geschäftsführung“ ersetzt.

6.Art. 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach der Angabe „Beirats,“ wird die Angabe „der Präsident,“ eingefügt.

b)Die Angabe „der Stiftungsdirektor“ wird durch die Angabe „die Geschäftsführung“ ersetzt.

7.Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Spiegelstriche 1 und 2 werden die Nrn. 1 und 2.

bb)Spiegelstrich 3 wird Nr. 3 und wird wie folgt geändert:

aaa)Nach der Angabe „Entlassung“ wird die Angabe „des Präsidenten,“ eingefügt.

bbb)Die Angabe „des Stiftungsdirektors“ wird durch die Angabe „der Geschäftsführung“ ersetzt.

cc)Spiegelstrich 4 wird Nr. 4 und die Angabe „des Stiftungsdirektors“ wird durch die Angabe „der Geschäftsführung“ ersetzt.

dd)Die Spiegelstriche 5 und 6 werden die Nrn. 5 und 6.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nach der Angabe „Entlassung“ wird die Angabe „des Präsidenten,“ eingefügt.

bb)Die Angabe „des Stiftungsdirektors“ wird durch die Angabe „der Geschäftsführung“ ersetzt.

cc)Nach der Angabe „Zustimmung“ wird die Angabe „der“ durch die Angabe „aller“ ersetzt.

c)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)Nach der Angabe „durch“ wird die Angabe „den Präsidenten und“ eingefügt.

bb)Die Angabe „den Stiftungsdirektor“ wird durch die Angabe „die Geschäftsführung“ ersetzt.

8.Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „Stiftungsdirektor“ durch die Angabe „Präsident, Geschäftsführung“ ersetzt.

b)Vor Abs. 1 wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) 1Der Präsident repräsentiert die Stiftung im Benehmen mit der Geschäftsführung. 2Er tritt in diesem Rahmen bei Veranstaltungen, Verlautbarungen und sonstigen vergleichbaren Anlässen auf. 3Hält die Geschäftsführung Sitzungen ab, hat der Präsident dabei Anwesenheits- und Rederecht.“

c)Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Dem Stiftungsdirektor“ durch die Angabe „Der Geschäftsführung“ ersetzt.

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Sie kann aus mehreren Personen bestehen.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe „Er“ wird durch die Angabe „Sie“ ersetzt.

dd)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Angabe „Er“ wird durch die Angabe „Sie“ ersetzt.

ee)Folgender Satz 5 wird angefügt:

5Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch sie gemeinschaftlich vertreten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.“

d)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und die Angabe „Der Stiftungsdirektor“ wird durch die Angabe „Die Geschäftsführung“ ersetzt.

e)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und die Angabe „den Stiftungsdirektor“ wird durch die Angabe „den Präsidenten und die Geschäftsführung“ ersetzt.

9.Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach der Angabe „Stiftungsrat“ wird die Angabe „ , den Präsidenten“ eingefügt.

bb)Die Angabe „den Stiftungsdirektor“ wird durch die Angabe „die Geschäftsführung“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 und 3 wird die Angabe „sachverständigen Persönlichkeiten“ jeweils durch die Angabe „Sachverständigen“ ersetzt.

c)Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach der Angabe „nehmen“ wird die Angabe „der Präsident,“ eingefügt.

bb)Die Angabe „der Stiftungsdirektor“ wird durch die Angabe „die Geschäftsführung“ ersetzt.

10.Art. 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „Der Stiftungsdirektor“ wird durch die Angabe „Die Geschäfts­führung“ ersetzt.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Der Präsident kann beratend an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats teilnehmen.“

11.Art. 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Angabe „Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630–1–F), zuletzt geändert durch § 49 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140),“ wird durch die An­gabe „Bayerische Haushaltsordnung (BayHO)“ ersetzt.

b)Die Angabe „gültigen“ wird durch die Angabe „geltenden“ ersetzt.

12.In Art. 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „In-Kraft-Treten“ durch die Angabe „Inkrafttreten“ ersetzt.

13.In Art. 16 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „entsprechen“ durch die Angabe „entsprechend“ ersetzt.

14.In Art. 18 wird die Angabe „vom 19. Dezember 2001 (GVBl 2002 S. 10, BayRS 282–1–1–UK/WFK) in seiner jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „(BayStG)“ ersetzt.

15.In der Überschrift des Art. 19 wird die Angabe „In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen“ durch die Angabe „Inkrafttreten“ ersetzt.

§ 7
Änderung des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsausführungsgesetz (AGGVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Art. 66 wird wie folgt geändert:

1.In Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.

2.Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5 Satz 1“ durch die Angabe „Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.

b)In Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.

§ 8
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:

1.§ 2 am 2. Oktober 2026,

2.§ 4 am 2. Januar 2027 und

3.§ 6 am 1. Januar 2027.

München, den 28. Juli 2026

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder