Fundstelle GVBl. 2026 S. 398

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Gesetz

2230-7-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines

2230-7-1-K

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

vom 28. Juli 2026

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch die Art. 17 und 18 des Gesetzes vom 8. Mai 2026 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 17 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „(einschließlich Kollegs)“ durch die Angabe „– einschließlich Kollegs –“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden (LWStd) einer Schule werden unter Zugrundelegung der nachstehenden Tabellen ermittelt:

1.Gymnasien und Kollegs

Anzahl der Schüler je Schüler … LWStd für die ersten … Schüler LWStd
0 bis 100 1,565
101 bis 200 1,512 100 156,5
201 bis 300 1,460 200 307,7
301 bis 400 1,408 300 453,7
401 bis 500 1,356 400 594,5
501 bis 600 1,304 500 730,1
601 bis 700 1,252 600 860,5
701 bis 800 1,252 700 985,7
801 bis 900 1,252 800 1 110,9
901 bis 1 000 1,199 900 1 236,1
ab 1 001 1,199 1 000 1 356,0

a)G9-neu-Zuschlag:

je Schüler des neunjährigen Gymnasiums in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 wird bei der Berechnung der zuschussfähigen Lehrerwochenstunden ein prozentualer Zuschlag in Höhe von 9,924 v.H. der durchschnittlichen Lehrerwochenstunden pro Schüler gewährt; die durchschnittlichen Lehrerwochenstunden pro Schüler werden ermittelt aus den Lehrerwochenstunden nach vorstehender Tabelle für die jeweilige Schule – ohne Zuschläge –, geteilt durch die Gesamtzahl der Schüler;

b)Zuschlag Musik:

0,261 Lehrerwochenstunden je Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 des Musischen Gymnasiums oder in der musischen Ausbildungsrichtung;

c)Qualifikationsphasenzuschlag:

Schüler in den Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie in den Jahrgangsstufen II und III der Kollegs je Schüler … LWStd für die ersten … Schüler LWStd
0 bis 40 0,939
41 bis 90 0,730 40 37,56
91 bis 140 0,626 90 74,06
ab 141 0,574 140 105,36

2.Realschulen

Anzahl der Schüler je Schüler … LWStd für die ersten … Schüler LWStd
0 bis 100 1,616
101 bis 200 1,558 100 161,6
201 bis 300 1,501 200 317,4
301 bis 400 1,443 300 467,5
401 bis 500 1,386 400 611,8
501 bis 600 1,386 500 750,4
601 bis 700 1,386 600 889,0
701 bis 800 1,327 700 1 027,6
ab 801 1,327 800 1 160,3

3.Abendgymnasien

Anzahl der Schüler je Schüler … LWStd für die ersten … Schüler LWStd
0 bis 25 1,50
26 bis 50 1,40 25 38,0
51 bis 75 1,30 50 73,0
76 bis 100 1,20 75 106,0
ab 101 1,20 100 136,0

4.Abendrealschulen

Anzahl der Schüler je Schüler … LWStd für die ersten … Schüler LWStd
0 bis 25 1,40
26 bis 50 1,30 25 35,0
51 bis 75 1,20 50 68,0
76 bis 100 1,10 75 98,0
ab 101 1,10 100 126,0.“

c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 wird die Angabe „den Spalten 2 und 4“ durch die Angabe „Spalte 2“ ersetzt.

bb)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Der Zuschlag Musik und die Werte in Spalte 4 der Tabellen in Abs. 2 werden entsprechend angepasst.“

cc)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

d)Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) 1Die Schulträger kommunaler Gymnasien erhalten einen Kostenausgleich für den durch die Einführung des neunjährigen Gymnasiums bedingten Mehraufwand beim Lehrpersonal. 2Bei der Berechnung des Lehrpersonalaufwands insoweit werden 7,69 v.H. der zu bezuschussenden Lehrerwochenstunden in der Weise finanziert, dass die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 mit sämtlichen Merkmalen des Abs. 1 Satz 3 und 4 um 30,11 v.H. erhöht werden. 3In Abweichung von Abs. 1 Satz 1 beträgt der Zuschusssatz für diesen Teil des Lehrpersonalzuschusses 100 v.H.“

2.Art. 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Im Satzteil vor Nr. 1 wird nach der Angabe „Art. 17“ die Angabe „Abs. 1 bis 4“ eingefügt.

b)Die Nrn. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.an die Stelle der Vorschriften über den Versorgungszuschlag tritt Art. 40,

2.der Zuschusssatz beträgt 125 v.H.“

3.Art. 45 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „Schülerinnen und Schüler“ die Angabe „– ohne Schülerinnen und Schüler der Realschulabschlussklassen –“ eingefügt.

bb)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Die Regelungen zum Qualifikationsphasenzuschlag und dem G9-neu-Zuschlag finden bei der Berechnung der Zuschüsse der Freien Waldorfschulen ab Jahrgangsstufe 5 keine Anwendung.“

cc)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

b)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

München, den 28. Juli 2026

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder