Fundstelle GVBl. 2026 S. 401

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Gesetz

2231-1-1-A, 2232-2-K, 2231-1-A, 86-7-A/G, 2236-9-1-4-K

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 28. Juli 2026

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 30 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) und durch § 4 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG)“.

2.Der 1. Teil wird Teil 1.

3.In Art. 1 Satz 1 wird die Angabe „Tagespflege“ durch die Angabe „Kindertagespflege“ ersetzt.

4.Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Zeiten in Kindertageseinrichtungen werden mit Zeiten in schulischen Einrichtungen zusammengerechnet.“

b)In Abs. 3 wird die Angabe „Integrative“ durch die Angabe „Inklusive“ ersetzt.

c)Die Abs. 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Kindertagespflege ist die nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnis­pflichtige Kindertagespflege.

(5) 1Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folge­jahres. 2Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.“

5.Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Tagespflege“ durch die Angabe „Kindertagespflege“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „überörtlichen Sozialhilfeträgern bei integrativen“ durch die Angabe „Trägern der Eingliederungshilfe bei inklusiven“ ersetzt.

6.Der 2. Teil wird Teil 2.

7.Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Angabe „Bedarfsfeststellung“ wird durch die Angabe „örtlichen Bedarfsplanung“ ersetzt.

b)Die Angabe „Tagespflege“ wird durch die Angabe „Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugend­hilfe in Kindertagespflege“ ersetzt.

8.Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Tagespflege“ durch die Angabe „Kindertagespflege“ ersetzt.

b)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Gemeinden und die Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger der Eingliederungshilfe sind in alle Phasen der überörtlichen Bedarfsplanung (Art. 8) und des Planungsverfahrens nach § 80 SGB VIII einzu­beziehen.“

9.Die Überschrift des Art. 8 wird wie folgt gefasst:

„Art. 8

Überörtliche Bedarfsplanung“.

10.Der 3. Teil wird aufgehoben.

11.Der 4. Teil wird Teil 3.

12.Art. 10 wird Art. 9 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 9

Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen; Bildungs- und Erziehungsziele

(1) 1Kindertageseinrichtungen bieten jedem einzelnen Kind entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie zur Inklusion zu befähigen. 2Eine entwicklungsangemessene Bildung, Erziehung und Betreuung ist durch den Einsatz ausreichenden und qualifizierten Personals sicherzustellen.

(2) 1Das pädagogische Personal in förderfähigen Kindertageseinrichtungen hat die Kinder ganzheitlich zu bilden und zu erziehen und in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu unterstützen. 2Der Entwicklungsverlauf des Kindes ist zu beachten.

(3) Die Kinder sollen entwicklungsangemessen an Entscheidungen zum Einrichtungsalltag und zur Gestaltung der Einrichtung beteiligt werden.

(4) Die pädagogische Konzeption berücksichtigt die Bildungs- und Erziehungsziele und wird vom Träger regel­mäßig überprüft und fortgeschrieben.

(5) Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen dürfen während der Besuchszeit ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, betreuungsbedingte Gründe stehen dem entgegen.“

13.Art. 11 wird Art. 10 und wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 10

Bildungs- und Erziehungspartnerschaft in Kindertageseinrichtungen“.

b)Abs. 1 wird aufgehoben.

c)Abs. 2 wird Abs. 1.

d)Abs. 3 wird Abs. 2 und wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Angabe „Die pädagogischen Fachkräfte informieren“ wird durch die Angabe „Das pädagogische Personal informiert“ ersetzt.

bbb)Die Angabe „Tageseinrichtung“ wird durch die Angabe „Kindertageseinrichtung“ ersetzt.

bb)Satz 3 wird aufgehoben.

14.Art. 12 wird Art. 11.

15.Art. 13 wird aufgehoben.

16.Art. 14 wird Art. 12 und wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Der Elternbeirat unterstützt und berät Leitung und Träger der Kindertageseinrichtung. 2Er wird informiert und angehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden.“

b)Abs. 3 wird aufgehoben.

c)Abs. 4 wird Abs. 3.

17.Art. 14a wird Art. 13 und Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

b)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach der Angabe „durch das Staatsministerium“ wird die Angabe „aus den eingegangenen Meldungen“ eingefügt.

bb)Die Angabe „zwei“ wird durch die Angabe „drei“ ersetzt.

cc)Die Angabe „auf Grundlage von Vorschlägen von im Bereich der Kinderbetreuung tätigen Verbänden“ wird gestrichen.

c)Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „Vorgeschlagen“ wird durch die Angabe „Berufen“ ersetzt.

bb)Die Angabe „Art. 14“ wird durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.

d)Satz 4 wird aufgehoben.

e)Die Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 4 bis 6.

f)Die Sätze 8 und 9 werden aufgehoben.

18.Art. 15 wird Art. 14 und wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Tageseinrichtung“ durch die Angabe „Kindertageseinrichtung“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 wird die Angabe „BayEUG“ durch die Angabe „des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)“ ersetzt.

bb)Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:

7Wenn das Kind keinen erhöhten Förderbedarf hinsichtlich der deutschen Sprache hat, stellen die Träger der Kindertageseinrichtungen den Eltern im vorletzten Kindergartenjahr vor Beginn der Schulpflicht (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayEUG) bis zum 31. Januar des jeweiligen Kindergartenjahres eine schriftliche Erklärung darüber aus.“

cc)Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.

19.Art. 16 wird aufgehoben.

20.Art. 17 wird Art. 15 und Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Dazu zählen auch Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung und Maßnahmen zur Pädagogischen Qualitätsbegleitung.“

b)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

21.Der 5. Teil wird Teil 4.

22.Art. 18 wird Art. 16 und wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „19“ wird durch die Angabe „17“ ersetzt.

bb)Die Angabe „von Art. 22“ wird durch die Angabe „der Art. 19 und 20“ ersetzt.

cc)Die Angabe „kindbezogenen“ wird gestrichen.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Angabe „Art. 19 erfüllen, und für Großtagespflegen, die die Voraussetzungen des Art. 20a“ wird durch die Angabe „Art. 17“ ersetzt.

bbb)Die Angabe „von Art. 21“ wird durch die Angabe „der Art. 18 und 20“ ersetzt.

ccc)Die Angabe „Art. 26 Abs. 1 Satz 4“ wird durch die Angabe „Art. 2 Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.

bb)Satz 3 wird aufgehoben.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben

1.für Angebote der Kindertagespflege nach Art. 2 Abs. 4,

2.für die Finanzierung von Funktionsstellen sowie

3.in den Fällen des Abs. 1 Satz 2

einen Förderanspruch gegenüber dem Staat nach Maßgabe von Art. 22. 2Der Förderanspruch nach Satz 1 Nr. 1 und 2 setzt voraus, dass der vollständige Förderantrag bis spätestens 30. September des Bewilligungszeitraums (Art. 2 Abs. 5 Satz 2) gestellt wird. 3Der Förderanspruch nach Satz 1 Nr. 3 setzt voraus, dass der vollständige Förderantrag bis spätestens 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum (Art. 2 Abs. 5 Satz 2) folgenden Jahres gestellt wird.“

23.Art. 19 wird Art. 17 und wird wie folgt geändert:

a)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „(Art. 18 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Alternative 2)“ gestrichen.

b)In Nr. 3 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

c)Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.Elternbeiträge entsprechend den Buchungszeiten, die auf Grund des Art. 28 Satz 1 Nr. 4 festgelegt sind, staffelt,“.

d)In Nr. 6 wird die Angabe „Art. 26 Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe „Art. 2 Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.

e)Die Nrn. 7 und 8 werden aufgehoben.

f)Nr. 9 wird Nr. 7 und wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „sowie die staatliche Leistung nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 und 2“ wird gestrichen.

bb)Die Angabe „und“ am Ende wird durch die Angabe „sowie die Eltern über die staatlichen Leistungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von Art. 20 Abs. 2, in geeigneter Weise informiert und“ ersetzt.

g)Nr. 10 wird Nr. 8.

24.Die Art. 20 und 20a werden aufgehoben.

25.Art. 21 wird Art. 18 und wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die staatliche Förderung wird für jedes Kind geleistet, das von der Gemeinde gefördert wird.“

b)In Abs. 2 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

c)Abs. 4 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.

d)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Dabei wird insbesondere einem erhöhten Aufwand aufgrund des Alters der Kinder, einer Behinderung oder drohenden Behinderung sowie einem erhöhten Sprachförderbedarf Rechnung getragen.“

bb)Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

26.Art. 22 wird Art. 19 und in Satz 2 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

27.Art. 23 wird Art. 20 und wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird nach der Angabe „Qualität“ die Angabe „und der Stabilisierung der Elternbeiträge“ ein­gefügt.

bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Angabe „18“ wird durch die Angabe „16“ ersetzt.

bbb)Die Angabe „(Basiswert plus)“ wird gestrichen.

cc)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Höhe des Qualitätsbonus wird jährlich durch das Staatsministerium bekannt gegeben, wobei in der Berechnung insbesondere auch die bisher für den Zuschuss zum Elternbeitrag in Höhe von 100 € je Kinder­gartenkind bereitgestellten Haushaltsmittel in voller Höhe berücksichtigt werden.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „Deutsch lernen vor Schulbeginn“ wird durch die Angabe „Deutsch 240“ ersetzt.

bb)Nach der Angabe „Förderung“ wird die Angabe „nach Art. 18“ eingefügt.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Der Staat gewährt den Trägern der Kindertageseinrichtungen einrichtungsbezogen eine Platz­pauschale für die Beschäftigung von Teamkräften zur Entlastung von Leitung und pädagogischem Personal. 2Die Höhe der Teamkräftepauschale wird jährlich entsprechend der Entwicklung des Basiswerts durch das Staatsministerium angepasst und bekannt gegeben.“

d)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Das Staatsministerium berichtet dem Landtag im Rahmen einer Evaluation bis spätestens zum 1. November 2030 über die Umsetzung der Abs. 1 und 3.“

28.Art. 24 wird Art. 21 und wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird die Angabe „ , Mini-Kita“ angefügt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Bei nach Art. 17 förderfähigen Kindertageseinrichtungen, die das einzige Angebot in einer Gemeinde darstellen und von weniger als 25 Kindern besucht werden, obwohl sie von der Altersöffnung Gebrauch gemacht und kein Kind abgewiesen haben, werden auf Antrag der Gemeinde bei der Berechnung der För­derung nach den Art. 18 und 19 für 25 Kinder die durchschnittliche Buchungszeit der Kinder mit dem Gewichtungsfaktor 1,0 und der Gewichtungsfaktor von 1,0 angesetzt, sofern die Berechnung der Förderung mit den tatsächlich betreuten Kindern nicht einen höheren Förderbetrag ergibt.“

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Bei einer nach Art. 17 förderfähigen Kindertageseinrichtung mit bis zu zwölf Plätzen, die von der Gemeinde als bedarfsnotwendig anerkannt werden (Mini-Kita), wird auf Antrag der Gemeinde für die Berechnung der Förderung nach den Art. 18 und 19 für alle betreuten Kinder der auf Grund des Art. 28 Satz 1 Nr. 4 festgelegte Gewichtungsfaktor für Kinder unter drei Jahren zugrunde gelegt, sofern die Berechnung der Förderung mit den tatsächlich betreuten Kindern nicht einen höheren Förderbetrag ergibt.“

29.Art. 25 wird Art. 22 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 22

Umfang des Förderanspruchs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten für die im Zuständigkeitsbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe tätigen Kindertagespflegepersonen eine Kindertagespflegepauschale. 2Für die Finanzierung von Funktionsstellen erhalten die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Funktionsstellenpauschale. 3Die Pauschalen nach den Sätzen 1 und 2 werden jährlich durch das Staatsministerium bekannt gegeben. 4Die Höhe der Pauschale nach Satz 1 wird jährlich entsprechend der Entwicklung des Basiswerts durch das Staatsministerium angepasst. 5In den Fällen des Art. 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 finden die Art. 18 und 20 entsprechende Anwendung.“

30.Art. 26 wird aufgehoben.

31.Art. 27 wird Art. 23 und wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „bzw. dem nach Art. 20 zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ gestrichen.

bbb)In Nr. 6 wird die Angabe „(Art. 21 Abs. 5)“ gestrichen.

bb)Satz 3 wird aufgehoben.

b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) 1Die Träger sind verpflichtet, die aktuellen Daten für die kindbezogene Förderung unter Verwendung des vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms jeweils zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober jeden Jahres an das zuständige Rechenzentrum zu melden. 2Zu den aktuellen Daten zählen alle Daten, die für die Förderung nach diesem Gesetz erforderlich sind, insbesondere die Monatsdaten der betreuten Kinder und die Arbeitszeiten sowie die Qualifikation des vorhandenen Personals.“

32.Art. 28 wird Art. 24 und wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 wird die Angabe „19“ durch die Angabe „17“ ersetzt.

b)Satz 3 wird aufgehoben.

33.Art. 29 wird Art. 25 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 25

Bewilligungsbehörden

Bewilligungsbehörden für die staatliche Betriebskostenförderung an die kreisangehörigen Gemeinden sind die Kreisverwaltungsbehörden, für die staatliche Betriebskostenförderung an kreisfreie Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie für die Finanzhilfen nach Art. 24 die Regierungen.“

34.Art. 30 wird Art. 26.

35.Der 6. Teil wird Teil 5.

36.Art. 31 wird Art. 27.

37.Art. 32 wird Art. 28 und wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Angabe „13“ wird durch die Angabe „9“ ersetzt.

bbb)Die Angabe „15“ wird durch die Angabe „9 und 14“ ersetzt.

bb)Die Nrn. 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„3.die Ausgestaltung, Höhe und das Verfahren zur jährlichen Anpassung des Basiswerts, der zusätzlichen Leistungen nach Art. 20 und der Leistungen nach Art. 22,

4.das Förderverfahren, die Festlegung von Gewichtungsfaktoren und von Buchungszeitfaktoren (Art. 18 Abs. 2 bis 5) sowie Näheres zu den Informationspflichten nach Art. 17 Nr. 7,

5.die Bestimmung der Bereiche im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Satz 2, die Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit nach Art. 21 Abs. 2 sowie die Bestimmung der zum Stichtag 31. Juli 2005 bestehenden, staatlich geförderten Gruppen in Netzen für Kinder,“.

cc)Nr. 7 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Angabe „14a“ wird durch die Angabe „13“ ersetzt.

bbb)Die Angabe „und stellvertretenden Mitglieder“ wird gestrichen.

b)In Satz 3 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

38.Art. 33 wird Art. 29 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 29

Übergangsregelung

(1) Abweichend von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 erfolgt für die Bewilligungszeiträume 2027 bis 2029 keine jährliche Anpassung der Teamkräftepauschale.

(2) Hinsichtlich vor dem 1. Januar 2025 geborener Kinder sind die Art. 23a, 29, 30 und 33 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

39.Art. 34 wird Art. 30 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 30

Inkrafttreten

Dieses Gesetz trat am 1. August 2005 in Kraft und wurde als § 1 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege und zur Änderung anderer Gesetze – Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und Änderungsgesetz (BayKiBiG und ÄndG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236) verkündet.“

§ 2
Änderung der Kinderbildungsverordnung

Die Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633, BayRS 2231-1-1-A), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 14. Mai 2025 (GVBl. S. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Überschrift des 1. Abschnitts wird die Angabe „ ; Umsetzung“ angefügt.

2.Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Der Träger hat dafür zu sorgen, dass das pädagogische Personal sich zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben an den Inhalten des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans, der Handreichung Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in den ersten drei Lebensjahren und der Bayerischen Leitlinien für die Bildung und Erziehung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit (Bayerische Bildungsleitlinien – BayBL) orientiert. 2Auf der Grundlage der Bayerischen Bildungsleitlinien ist der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan eine Orientierung für die pädagogische Arbeit auch in Horten.“

3.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 11 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 1“ ersetzt.

b)In Abs. 2 wird die Angabe „Art. 11 Abs. 3“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 2“ ersetzt.

4.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „Art. 11 Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „Art. 14 Abs. 2 Satz 7“ ersetzt.

b)In Abs. 3 wird die Angabe „Art. 11 Abs. 3 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 2“ ersetzt.

5.§ 14 wird aufgehoben.

6.In der Überschrift des 2. Abschnitts wird die Angabe „Personelle Mindestanforderungen“ durch die Angabe „Personal“ ersetzt.

7.§ 15 wird § 14 und die Angabe „im Sinn des § 16 Abs. 2“ wird gestrichen.

8.Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

„§ 15

Beschäftigte in Leitungsfunktion

(1) 1Beschäftigte in Leitungsfunktion sollen über ausreichend praktische Erfahrung verfügen. 2Von der Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 ist nach einer dreijährigen vorangegangenen praktischen Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG in der Regel auszugehen. 3Beschäftigte in Leitungsfunktion sollen vor Antritt der Leitungsfunktion an einer Fortbildung für Leitungskräfte teilgenommen haben.

(2) Die pädagogische Leiterin oder der pädagogische Leiter der Kindertageseinrichtung

1.übernimmt die Verantwortung für die Gestaltung und Fortentwicklung der pädagogischen Arbeit in der Kindertageseinrichtung,

2.nimmt die fachliche Unterstützung, Anleitung und Aufsicht für das pädagogische Personal wahr,

3.fördert die Bildungs- und Erziehungspartnerschaft zwischen den Eltern und dem pädagogischen Personal und

4.unterstützt die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Diensten und Ämtern gemäß Art. 14 BayKiBiG.“

9.§ 16 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „bei Aufnahme der Tätigkeit in einer förderfähigen Kindertageseinrichtung“ gestrichen.

b)Abs. 3 wird aufgehoben.

c)Abs. 4 wird Abs. 3.

d)Abs. 5 wird aufgehoben.

e)Abs. 6 wird Abs. 4 und wird wie folgt geändert:

aa)In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „und 3“ ersetzt.

bb)Satz 3 wird aufgehoben.

cc)Satz 4 wird Satz 3 und die Angabe „oder 3“ wird gestrichen.

dd)Satz 5 wird Satz 4 und wird wie folgt geändert:

aaa)Die Angabe „oder 3“ wird jeweils gestrichen.

bbb)Die Angabe „Einrichtung oder Großtagespflegestelle“ wird durch die Angabe „Kindertagesein­richtung“ ersetzt.

ccc)Die Angabe „Art. 1 Satz 1“ wird durch die Angabe „Art. 2 Abs. 1“ ersetzt.

10.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 5 wird nach der Angabe „ist“ die Angabe „die Tätigkeit der pädagogischen Leiterin oder des pädagogischen Leiters nach § 15 Abs. 2 sowie“ eingefügt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 7 wird aufgehoben.

bb)Satz 8 wird Satz 7 und die Angabe „§ 45 SGB VIII“ wird durch die Angabe „§ 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)“ ersetzt.

11.Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:

„§ 18

Teamkräfte

1Teamkräfte unterstützen und entlasten Leitung und pädagogisches Personal. 2Teamkräfte sind die in einer Kindertageseinrichtung beschäftigten Kräfte, die nicht nach § 16 pädagogisches Personal sind oder im Anstellungsschlüssel berücksichtigt werden können.“

12.Nach § 18 wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:

„3. Abschnitt

Kindbezogene Förderung und Pauschalen

1. Unterabschnitt

Kindbezogene Förderung

§ 19

Basiswert und Qualitätsbonus

(1) 1Der Basiswert beträgt 1 521,62 € für die Endabrechnung für den Bewilligungszeitraum 2025. 2Die jährliche Anpassung des Basiswerts nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG erfolgt entsprechend den Entwicklungen der Tarife für Erziehungskräfte in der Entgeltgruppe 8a, Stufe 4 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Sozial- und Erziehungsdienst einschließlich der Entwicklungen der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. 3Das Staatsministerium gibt jährlich einen vorläufigen und einen endgültigen Basiswert bekannt.

(2) 1Für die Festsetzung des endgültigen Qualitätsbonus werden für den jeweiligen Bewilligungszeitraum die bereitgestellten Haushaltsmittel zur Zahl der betreuten Kinder unter Berücksichtigung der Gewichtungs- und Buchungszeitfaktoren in Relation gesetzt. 2Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Der vorläufige Qualitätsbonus beträgt 693,28 € für den Bewilligungszeitraum 2027, 852,36 € für den Bewilligungszeitraum 2028 und 857,87 € für den Bewilligungszeitraum 2029.

§ 20

Buchungszeitfaktoren und Schließzeiten

(1) 1Es gelten folgende Buchungszeitfaktoren:

1.für Kinder unter drei Jahren, Schulkinder und Kinder mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder:

a)0,5 für eine Buchungszeit von mehr als einer bis einschließlich zwei Stunden,

b)0,75 für eine Buchungszeit von mehr als zwei bis einschließlich drei Stunden;

2.für alle Kinder:

a)1,00 für eine Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden,

b)1,25 für eine Buchungszeit von mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden,

c)1,50 für eine Buchungszeit von mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden,

d)1,75 für eine Buchungszeit von mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden,

e)2,00 für eine Buchungszeit von mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden,

f)2,25 für eine Buchungszeit von mehr als acht bis einschließlich neun Stunden,

g)2,50 für eine Buchungszeit von mehr als neun Stunden.

2Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt bei einer 5-Tage-Woche umgerechnet. 3Krankheits- und urlaubsbedingte Abwesenheitszeiten der Kinder sowie Schließzeiten von bis zu 30 Tagen im Jahr bleiben unberücksichtigt. 4Bei Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung werden Buchungszeiten von bis zu drei Stunden täglich nicht in die Förderung einbezogen; dies gilt nicht für Kinder mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder. 5Bei der Feststellung der Mindestbuchungszeit nach Satz 4 gilt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG entsprechend; die Berechnung der kindbezogenen Förderung nach den Art. 18 und 19 BayKiBiG erfolgt nur bezogen auf die jeweiligen Buchungszeiten in der Kindertageseinrichtung.

(2) Der Träger kann Mindestbuchungszeiten einschließlich der zeitlichen Lage höchstens bis 20 Stunden pro Woche oder vier Stunden pro Tag vorgeben.

(3) 1Schließtage der Einrichtungen über Abs. 1 Satz 3 hinaus führen für jeden weiteren Schließtag zu einem Abzug in Höhe des 220sten Teils der Förderung der Einrichtung für den Bewilligungszeitraum. 2Davon ausgenommen sind bis zu fünf zusätzliche Schließtage, die der Fortbildung und Konzeptionsentwicklung unter Einsatz einer externen Referentin oder eines externen Referenten zur Umsetzung des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans und des darauf aufbauenden Orientierungsrahmens zur Konzeptionsentwicklung dienen.

(4) 1Im Rahmen einer zusätzlichen staatlichen Leistung nach Art. 20 Abs. 2 BayKiBiG erhöht sich der Buchungs­zeitfaktor für jedes Kind, dessen Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind und das einen Vorkurs Deutsch 240 nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 oder Satz 4 BayKiBiG besucht, im letzten Jahr vor der Einschulung um 0,1 und für jedes Kind, bei dem zumindest ein Elternteil deutschsprachiger Herkunft ist und das einen Vorkurs Deutsch 240 nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 oder Satz 4 BayKiBiG besucht, im letzten Jahr vor der Einschulung um 0,4. 2Die Erhöhung der Buchungszeitfaktoren nach Satz 1 bleibt für die Berechnung des Qualitätsbonus sowie für die Ermittlung des Anstellungsschlüssels und der Fachkraftquote unberücksichtigt.

(5) 1Bei Schulkindern können außerhalb der Schulferien Zeiten zwischen 8.00 Uhr und 11.00 Uhr nicht in die förderfähige Buchungszeit mit einbezogen werden. 2Bei höheren Buchungen in den Ferienzeiten wird zur Bestimmung des Buchungszeitfaktors ein gesonderter Durchschnitt aller Ferienbuchungen ermittelt; § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 21

Gewichtungsfaktoren

1Es gelten folgende Gewichtungsfaktoren:

1.2,0 für Kinder unter drei Jahren,

2.1,0 für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt,

3.1,2 für Kinder ab dem Schuleintritt,

4.4,5 für Kinder mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, wenn ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder nach § 35a SGB VIII durch Bescheid festgestellt ist oder wenn der örtliche Träger für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz (AsylbLG) einen der Eingliederungshilfe entsprechenden Anspruch dem Grunde nach festgestellt hat und aufgrund dieser Feststellungen Leistungen zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erbracht werden; entsprechendes gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten für Kinder, für die ein Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX oder § 35a SGB VIII gestellt ist und Leistungen zur Eingliederungshilfe in der Kindertageseinrichtung erbracht werden,

5.1,3 für Kinder, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind.

2Von dem Gewichtungsfaktor nach Satz 1 Nr. 4 kann bei inklusiven Kindertageseinrichtungen (Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG) zur Finanzierung des höheren Personalbedarfs im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde nach oben abgewichen werden. 3Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Gewichtungsfaktoren vor, gilt stets der höchste Gewichtungsfaktor.

2. Unterabschnitt

Platzpauschale für die Beschäftigung von Teamkräften

§ 22

Teamkräftepauschale

(1) 1Für die Beschäftigung von Teamkräften leistet der Staat gemäß Art. 20 Abs. 3 BayKiBiG einrichtungsbezogen für bis zu 150 genehmigte Plätze eine Pauschale pro genehmigtem Platz. 2Für bis zu 50 Plätze wird eine erhöhte Sockelpauschale gewährt. 3Die vorläufige Platzpauschale beträgt

1.bezogen auf den Bewilligungszeitraum 2027

a)500,00 € pro Platz für bis zu 50 Plätze und

b)167,61 € pro Platz für darüber hinausgehende Plätze, sowie

2.für die Bewilligungszeiträume 2028 und 2029

a)jeweils 700,00 € pro Platz für bis zu 50 Plätze und

b)242,37 € pro Platz für darüber hinausgehende Plätze.

4Für die Festsetzung der endgültigen Platzpauschale werden die im jeweiligen Bewilligungszeitraum bereitgestellten Haushaltsmittel zur Zahl der genehmigten Plätze in Relation gesetzt, für die im jeweiligen Bewilligungszeitraum eine Teamkräftepauschale beantragt wurde. 5Dabei wird das Verhältnis der vorläufigen Sockelpauschale zur vorläufigen Pauschale für darüber hinausgehende Plätze fortgeschrieben. 6§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt für die Jahre ab 2030 entsprechend.

(2) 1Für die Gewährung der Teamkräftepauschale ist die Beschäftigung von mindestens einer Teamkraft erforderlich. 2Sofern für die Gewährung der Teamkräftepauschale mehr als 50 Plätze berücksichtigt werden sollen, ist die Beschäftigung von Teamkräften im Umfang von insgesamt mindestens 25 Wochenstunden erforderlich. 3Sofern mehr als 100 Plätze berücksichtigt werden sollen, ist die Beschäftigung von Teamkräften im Umfang von insgesamt mindestens 35 Wochenstunden erforderlich.

3. Unterabschnitt

Pauschalleistung an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 23

Kindertagespflegepauschale

(1) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhält gemäß Art. 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie Art. 22 Satz 1, 3 und 4 BayKiBiG eine staatliche Kindertagespflegepauschale für jede in seinem Zuständigkeitsbereich tätige Kindertagespflegeperson. 2Die Kindertagespflegepauschale wird auf Grundlage der nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik nach den §§ 98 bis 103 SGB VIII erfassten Kindertagespflegepersonen gewährt. 3Für die Festsetzung der Kindertagespflegepauschale werden die im jeweiligen Bewilligungszeitraum bereitgestellten Haushaltsmittel zur Zahl der Kindertagespflegepersonen in Relation gesetzt. 4Maßgeblich für die Festsetzung nach Satz 3 ist die zu Beginn des Bewilligungszeitraums jeweils zuletzt verfügbare Veröffentlichung der Kinder- und Jugendhilfestatistik.

(2) § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 24

Funktionsstellenpauschale

1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhält gemäß Art. 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sowie Art. 22 Satz 2 BayKiBiG eine staatliche Funktionsstellenpauschale für jede in seinem Zuständigkeitsbereich bestehende Kindertageseinrichtung zur Finanzierung von Funktionsstellen, insbesondere im Bereich der Sprachförderung, der digitalen Bildung und der Pädagogischen Qualitätsbegleitung (PQB). 2Die Funktionsstellenpauschale wird auf Grundlage der nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik nach den §§ 98 bis 103 SGB VIII erfassten Kindertageseinrichtungen gewährt. 3Für die Festsetzung der Funktionsstellenpauschale werden die im jeweiligen Bewilligungszeitraum bereitgestellten Haushaltsmittel zur Zahl der Kindertageseinrichtungen in Relation gesetzt. 4Maßgeblich für die Festsetzung nach Satz 3 ist die zu Beginn des Bewilligungszeitraums jeweils zuletzt verfügbare Veröffentlichung der Kinder- und Jugendhilfestatistik. 5Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dokumentiert in dem vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramm, zu welchem Zweck die Mittel im Be­willigungszeitraum eingesetzt werden.“

13.Der bisherige 3. Abschnitt wird der 4. Abschnitt und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„4. Abschnitt

Verfahren“.

14.Der bisherige § 18 wird aufgehoben.

15.Der bisherige § 19 wird § 25 und wird wie folgt gefasst:

„§ 25

Antrags- und Bewilligungsverfahren

(1) 1Der Träger einer Kindertageseinrichtung stellt den Förderantrag unter Verwendung des vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms. 2Für die Einhaltung der Frist nach Art. 17 Nr. 6 BayKiBiG gilt § 16 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) entsprechend. 3Die Sitzgemeinde gibt den Antrag im vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramm für alle anderen betroffenen Aufenthaltsgemeinden zur weiteren Bearbeitung frei und erlässt bezogen auf ihre Kinder und die Teamkräftepauschale den Förderbescheid. 4Nach Freigabe des Antrags durch die Sitzgemeinde verfahren die anderen Aufenthaltsgemeinden für die Gastkinderanträge in entsprechender Weise.

(2) 1Die Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten ihren Antrag unter Verwendung des vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms an die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde (Art. 25 BayKiBiG). 2Für die Einhaltung der Fristen nach Art. 16 Abs. 2 und 3 BayKiBiG ist die Freigabe des Antrags im vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramm maßgeblich.

(3) Die Auszahlung der Kindertagespflegepauschale nach § 23 und der Funktionsstellenpauschale nach § 24 erfolgt als Einmalzahlung.

(4) 1Für die Bewilligung der Anträge nach den Abs. 1 und 2 ist eine Erklärung der Antragsteller über die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Art. 17 BayKiBiG ausreichend. 2Die Überprüfung der Fördervoraussetzungen erfolgt im Rahmen der Belegprüfungen nach Maßgabe des § 27.“

16.Die bisherigen §§ 20 und 21 werden aufgehoben.

17.Der bisherige § 22 wird § 26 und wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Angabe „und Großtagespflege nach Art. 20a BayKiBiG“ wird gestrichen.

bbb)Die Angabe „des Qualitätsbonus“ wird durch die Angabe „der Teamkräftepauschale“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

cc)Satz 3 wird Satz 2 und die Angabe „bereitgestellten“ wird durch die Angabe „vom Freistaat Bayern kosten­los zur Verfügung gestellten“ ersetzt.

dd)Satz 4 wird Satz 3.

b)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „29“ wird durch die Angabe „25“ ersetzt.

bb)Nach der Angabe „leisten“ wird die Angabe „bezogen auf die kindbezogene Förderung und die Teamkräfte­pauschale“ eingefügt.

c)Abs. 3 wird aufgehoben.

d)Abs. 4 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „in Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG aufgeführten Maßnahmen“ wird durch die Angabe „Meldungen nach Art. 23 Abs. 2 BayKiBiG“ ersetzt.

bb)Die Angabe „entsprechende“ wird gestrichen.

18.Der bisherige § 23 wird § 27 und wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ gestrichen.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Angabe „29“ wird durch die Angabe „25“ ersetzt.

bbb)Die Angabe „Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen“ wird durch die Angabe „Kindertageseinrichtung und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Förderung nach § 24“ ersetzt.

ccc)Die Angabe „kindbezogene“ wird gestrichen.

bb)In Satz 3 wird die Angabe „Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden“ durch die Angabe „Bewilligungs­behörden“ ersetzt.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Der Träger der Kindertageseinrichtung oder Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Förderung nach § 24 hat die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünfte zu er­teilen; die §§ 60 sowie 65 bis 67 SGB I gelten entsprechend.“

bb)Die folgenden Sätze 3 bis 6 werden angefügt:

3Der Träger und die Gemeinde haben die in Satz 1 genannten Unterlagen fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Förderung aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht bestimmt ist. 4Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. 5Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsge­mäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. 6Abweichend von Satz 3 sind die Beobachtungsbögen nach § 5 Abs. 2 nur bis zu einem Jahr nach dem Ausscheiden des betroffenen Kindes aus der Kindertageseinrichtung aufzubewahren.“

d)In Abs. 3 wird die Angabe „kindbezogene“ gestrichen.

e)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Nach der Angabe „Widerruf“ wird die Angabe „ , die Aufhebung“ eingefügt.

bbb)Die Angabe „kindbezogenen“ wird gestrichen.

ccc)Nach der Angabe „Sozialgesetzbuch“ wird die Angabe „(SGB X)“ eingefügt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „29“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

cc)Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:

3Erstattungen in Folge von Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung sollen im Umfang von bis zu 1 000 € unterbleiben. 4Zinsen nach § 50 Abs. 2a SGB X sind nur zu erheben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 500 € beträgt.“

f)Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Staatsministerium ist berechtigt, in Einzelfällen Auskünfte über die Belegprüfung von den Be­willigungsbehörden anzufordern.“

g)In Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „und Kindertagespflege“ gestrichen.

19.Der bisherige § 24 wird aufgehoben.

20.Der bisherige § 25 wird § 28 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

b)Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

3Vollendet ein Kind das dritte Lebensjahr, werden abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 4 auch Buchungszeiten von bis zu drei Stunden täglich bis zum Ende des Kindergartenjahres in die Förderung einbezogen. 4Verringert sich der Gewichtungsfaktor während des laufenden Kindergartenjahres, kann der bisherige Gewichtungs­faktor bis zum Ende des Kindergartenjahres bei der Berechnung der Förderung berücksichtigt werden; dies gilt nicht für den Fall des § 21 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2.“

21.Der bisherige § 26 wird § 29 und wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 29

Netze für Kinder; Kindertageseinrichtungen im ländlichen Raum; Mini-Kitas“.

b)In Abs. 2 wird die Angabe „Art. 24 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 21 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

c)In Abs. 3 wird die Angabe „Art. 24“ durch die Angabe „Art. 21 Abs. 1 BayKiBiG und für Mini-Kitas im Sinn des Art. 21 Abs. 2“ ersetzt.

d)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) 1Die Bedarfsnotwendigkeit einer Kindertageseinrichtung nach Art. 21 Abs. 2 BayKiBiG ist von der Gemeinde in dem vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramm zu doku­mentieren. 2Sie wird für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren verbindlich festgestellt.“

22.Der bisherige 4. Abschnitt wird der 5. Abschnitt.

23.Der bisherige § 27 wird § 30 und wird wie folgt gefasst:

„§ 30

Berufung

(1) Die Auswahl und Berufung der Mitglieder erfolgt durch das Staatsministerium aus den eingegangenen Meldungen unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Art. 13 Abs. 3 BayKiBiG.

(2) Das vorsitzende und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder werden von den Mitgliedern des Landeselternbeirats aus dessen Mitte gewählt.“

24.Der bisherige § 28 wird § 31 und die Angabe „stellvertretende“ wird durch die Angabe „gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 2 BayKiBiG ermittelte, nachrückende“ ersetzt.

25.Der bisherige § 29 wird § 32 und wird wie folgt gefasst:

„§ 32

Sitzungen; Beschlussfassung

(1) 1Der Landeselternbeirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 2Das vorsitzende Mitglied lädt darüber hinaus zu den Sitzungen ein, wenn es dies für geboten hält oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder. 3Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 4Die Sitzungen können vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Videokonferenz durchgeführt werden.

(2) 1Der Landeselternbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2Der Landeselternbeirat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Bei Stimmengleichheit ist der Abstimmungsgegenstand abgelehnt.

(3) Das Nähere regelt eine vom Landeselternbeirat zu erlassende Geschäftsordnung.“

26.Der bisherige § 30 wird § 33.

27.Der bisherige 5. Abschnitt wird der 6. Abschnitt.

28.Nach der Überschrift des 6. Abschnitts wird folgender § 34 eingefügt:

„§ 34

Übergangsregelung

Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt die Vorgabe von Mindestwochenstunden nicht für den Be­willigungszeitraum 2027.“

29.Der bisherige § 32 wird § 35 und Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 34 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.“

§ 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 12 wird aufgehoben.

2.In Art. 13 Satz 1 wird nach der Angabe „Leistungen“ die Angabe „mit Ausnahme der Leistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII“ eingefügt.

3.Art. 24 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

4.In Art. 34 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Eheleuten“ die Angabe „oder Lebenspartnern nach dem Lebens­partnerschaftsgesetz (LPartG) erteilt werden“ eingefügt.

5.Dem Art. 37 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).“

6.Der Überschrift des Abschnitts 3 Unterabschnitt 2 wird die Angabe „und Pflegegeld bei Vollzeitpflege“ angefügt.

7.Nach Art. 41 wird folgender Art. 41a eingefügt:

„Art. 41a

Pflegegeld bei Vollzeitpflege

Zuständige Behörden für die Festsetzung der Pauschalbeträge nach § 39 Abs. 5 Satz 1 und nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sind die Jugendämter.“

8.Teil 7 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird aufgehoben.

9.Nach Art. 41a wird folgender Teil 7 Abschnitt 4 eingefügt:

„Abschnitt 4

Schutz und Förderung von Kindern in Kindertagespflege

Art. 42

Pflegeerlaubnis, Großtagespflege

1Im Rahmen der Kindertagespflege nach § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SGB VIII ist ein Zusammenschluss von bis zu drei Kindertagespflegepersonen (Großtagespflege) möglich, wenn nicht mehr als zehn Kinder gleichzeitig anwesend sind. 2Sofern eine der Voraussetzungen nach Satz 1 überschritten wird, finden die Vorgaben für Kindertageseinrichtungen Anwendung.

Art. 43

Vermittlung, laufende Geldleistung

(1) Als Vermittlung im Sinn des § 23 Abs. 1 SGB VIII gilt auch eine Vermittlung durch einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der auf Grund einer Vereinbarung mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Stelle zur Vermittlung von Kindertagespflege eingerichtet hat.

(2) Für die Festsetzung der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII sind die Jugendämter zuständig.“

10.Der bisherige Teil 7 Abschnitt 4 wird Teil 7 Abschnitt 5.

11.Art. 44 wird wie folgt gefasst:

„Art. 44

Erweiterung der Betriebserlaubnispflicht bei Einrichtungen ohne Gebäudebezug

1Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und Einrichtungen nach § 45a SGB VIII ohne Gebäudebezug bedürfen einer Betriebserlaubnis. 2Die §§ 45 bis 48 SGB VIII sowie § 90 Abs. 3 SGB VIII gelten entsprechend.“

12.Art. 45 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „für die Aufsicht“ gestrichen.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend hiervon nehmen die Kreisverwaltungsbehörden für den Bereich der Kindertageseinrichtungen im Sinn des Art. 44 Satz 1 und nach § 45a SGB VIII die Aufgaben nach den §§ 45 bis 48 SGB VIII wahr, soweit diese nicht in der Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise sind.“

c)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die Mindestvoraussetzungen festlegen, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen in nach § 45 SGB VIII und nach Art. 44 Satz 1 erlaubnispflichtigen Einrichtungen oder in sonstigen Wohnformen im Sinn des § 48a SGB VIII ge­währleistet ist.“

13.Die Art. 45a und 45b werden aufgehoben.

14.Art. 46 wird wie folgt geändert:

a)Nach der Angabe „Einrichtung im Sinn des § 45a SGB VIII“ wird die Angabe „ , des Art. 44 Satz 1“ eingefügt.

b)Die Angabe „sowie eine Einrichtung nach Art. 9 BayKiBiG“ wird gestrichen.

15.Art. 47 wird wie folgt geändert:

a)Nach der Angabe „Einrichtung im Sinn des § 45a SGB VIII“ wird die Angabe „ , des Art. 44 Satz 1“ eingefügt.

b)Die Angabe „oder des Art. 9 BayKiBiG“ wird gestrichen.

16.Art. 48 wird wie folgt gefasst:

„Art. 48

Antragstellung, Mitwirkung des Jugendamts

(1) 1Das Jugendamt, in dessen Bereich die nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtung oder die sonstige Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII gelegen ist, hat die für die Erteilung der Betriebs­erlaubnis zuständige Behörde bei ihren Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a SGB VIII zu unterstützen und insbesondere auf deren Aufforderung fachliche Stellungnahmen abzugeben. 2Art. 47 gilt entsprechend.

(2) 1Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind an die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde zu richten. 2Dem Jugendamt, in dessen Landkreis oder in dessen kreisfreier Gemeinde die betriebserlaubnispflichtige Einrichtung oder die sonstige Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII gelegen ist, sind die Antragsunterlagen hierbei ebenfalls nachrichtlich zu übermitteln, soweit die Trägerschaft für die Einrichtung nicht bei dem Landkreis oder der kreisfreien Gemeinde liegt. 3Die Übermittlung an das Jugendamt kann bei Bereitschaft der nach Art. 45 zuständigen Behörde auch über diese erfolgen. 4Das Jugendamt gibt, sofern aus eigener Sicht erforderlich, seine Stellungnahme innerhalb von acht Wochen nach Antragseingang gegenüber der für die Betriebserlaubnis zuständigen Behörde ab. 5Erfolgt in dieser Frist keine Stellungnahme des Jugendamts, ist davon auszugehen, dass eine solche aus Sicht des Jugendamts nicht erforderlich ist.

(3) 1Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung oder einer sonstigen Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII hat die Meldungen nach § 47 SGB VIII gegenüber der für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Behörde und dem Jugendamt abzugeben, in dessen Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist. 2Bei Trägerschaft der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises hat die Meldung an die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde zu erfolgen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für den Bereich der Kindertageseinrichtungen im Sinn des Art. 44 Satz 1 und nach § 45a SGB VIII.“

17.Art. 49 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

18.Nach Art. 49 wird folgender Teil 7 Abschnitt 6 eingefügt:

„Abschnitt 6

Rechtsanspruch

Art. 49a

Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege bis zum Schuleintritt

Der Anspruch nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII geltend zu machen.

Art. 49b

Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter

(1) 1Der Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich spätestens bis zum 30. April eines Kalenderjahres geltend zu machen. 2Hierbei ist von den Erziehungsberechtigten anzugeben, welche Schule das Kind besuchen wird und in welchem Umfang die Inanspruchnahme während der Schultage und in den Ferien im Zeitraum ab dem ersten Schultag des kommenden Schuljahres bis zum letzten Werktag vor dem ersten Schultag des darauffolgenden Schuljahres beabsichtigt ist. 3Die Bestimmungen zur Schulpflicht gemäß dem Zweiten Teil Abschnitt IV des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) bleiben unberührt.

(2) 1Der Anspruch besteht ganzjährig, mit Ausnahme von zwanzig Werktagen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII in den Ferien. 2Die förderrechtlichen Bestimmungen zu Schließzeiten nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) bleiben hiervon unberührt.“

19.In Teil 7 werden die bisherigen Abschnitte 5 bis 8 die Abschnitte 7 bis 10.

20.In Art. 65 Abs. 2 wird die Angabe „Art. 42 Abs. 4, Art. 43 Abs. 2, Art. 44,“ gestrichen. 

§ 4
Änderung der Grundschulordnung

Die Grundschulordnung (GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 684, BayRS 2232-2-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt geändert:

1.Die Angabe „Art. 15 Abs. 2 Satz 5“ wird durch die Angabe „Art. 14 Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.

2.Die Angabe „Art. 26 Abs. 1 Satz 5 BayKiBiG“ wird durch die Angabe „Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayKiBiG“ ersetzt.

§ 5
Änderung der Fachakademieordnung

Die Fachakademieordnung (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 13 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272) und durch § 13 der Verordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. S. 298) ge­ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1.In Nr. 2 Satz 1 Buchst. a wird die Angabe „Art. 19“ durch die Angabe „Art. 17“ ersetzt.

2.Nr. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)Die Angabe „§ 16 Abs. 2 und 6“ wird durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 und 4“ ersetzt.

b)Nach der Angabe „Kinderbildungsverordnung“ wird die Angabe „(AVBayKiBiG)“ eingefügt.

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

München, den 28. Juli 2026

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder