86-7-A/G
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
vom 28. Juli 2026
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach Teil 16 wird folgender Teil 17 eingefügt:
„Teil 17
Vorschriften für den Bereich des Gewalthilfegesetzes
Art. 119
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für den Vollzug des Gewalthilfegesetzes (GewHG) mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 GewHG ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Art. 120
Finanzielle Ausstattung der anerkannten Träger von Einrichtungen
Die finanzielle Ausstattung von Einrichtungen, die von einem nach § 7 GewHG anerkannten Träger betrieben werden und die zur Sicherstellung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten entsprechend der Entwicklungsplanung nach § 8 Abs. 1 und 2 GewHG erforderlich sind, erfolgt ab dem Jahr 2027 auf Antrag durch staatliche Zuschüsse.
Art. 121
Verordnungsermächtigung
1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.Einzelheiten zum Verfahren, zur Verteilung und zum Umfang der staatlichen Finanzierung nach Art. 120,
2.Einzelheiten zur Überprüfung der Dauer des Aufenthalts der gewaltbetroffenen Frau durch die Frauenschutzeinrichtung gemäß den Vorgaben des § 4 Abs. 2 GewHG,
3.Bestimmung der zuständigen Stelle sowie zum Verfahren nach § 4 Abs. 3 GewHG,
4.Einzelheiten zu den Vorgaben und Aufgaben der Einrichtungen nach § 6 Abs. 6 GewHG,
5.Einzelheiten zum Verfahren der Trägeranerkennung nach § 7 GewHG,
6.Einzelheiten zu § 8 GewHG,
7.Näheres zu Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GewHG, einschließlich deren Finanzierung.
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 und das Finanzierungskonzept im Sinne des § 8 GewHG ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.“
2.Der bisherige Teil 17 wird Teil 18.
3.Der bisherige Art. 119 wird Art. 122.
§ 2
Weitere Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Art. 121 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „ ,“ am Ende durch die Angabe „und § 5 Abs. 3 GewHG,“ ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
München, den 28. Juli 2026
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder