Fundstelle GVBl. 2026 S. 423

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 30491d69e157105dbb3d48af880b01f4689dddab3a5bfd740e567070718c339f

Gesetz

86-7-A/G
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch

86-7-A/G

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 28. Juli 2026

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach Teil 16 wird folgender Teil 17 eingefügt:

„Teil 17

Vorschriften für den Bereich des Gewalthilfegesetzes

Art. 119

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für den Vollzug des Gewalthilfegesetzes (GewHG) mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 GewHG ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Art. 120

Finanzielle Ausstattung der anerkannten Träger von Einrichtungen

Die finanzielle Ausstattung von Einrichtungen, die von einem nach § 7 GewHG anerkannten Träger betrieben werden und die zur Sicherstellung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten entsprechend der Entwicklungsplanung nach § 8 Abs. 1 und 2 GewHG erforderlich sind, erfolgt ab dem Jahr 2027 auf Antrag durch staatliche Zuschüsse.

Art. 121

Verordnungsermächtigung

1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

1.Einzelheiten zum Verfahren, zur Verteilung und zum Umfang der staatlichen Finanzierung nach Art. 120,

2.Einzelheiten zur Überprüfung der Dauer des Aufenthalts der gewaltbetroffenen Frau durch die Frauenschutz­einrichtung gemäß den Vorgaben des § 4 Abs. 2 GewHG,

3.Bestimmung der zuständigen Stelle sowie zum Verfahren nach § 4 Abs. 3 GewHG,

4.Einzelheiten zu den Vorgaben und Aufgaben der Einrichtungen nach § 6 Abs. 6 GewHG,

5.Einzelheiten zum Verfahren der Trägeranerkennung nach § 7 GewHG,

6.Einzelheiten zu § 8 GewHG,

7.Näheres zu Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GewHG, einschließlich deren Finanzierung.

2Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 und das Finanzierungskonzept im Sinne des § 8 GewHG ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.“

2.Der bisherige Teil 17 wird Teil 18.

3.Der bisherige Art. 119 wird Art. 122.

§ 2
Weitere Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Art. 121 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „ ,“ am Ende durch die Angabe „und § 5 Abs. 3 GewHG,“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.

München, den 28. Juli 2026

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder