Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften
vom 1. Juli 2026
Auf Grund
- des Art. 9 Abs. 4 Satz 3, des Art. 24 Nr. 8 und 9, des Art. 25 Abs. 3 Satz 1, des Art. 30 Abs. 2 Satz 5, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 4, des Art. 50 Abs. 4, des Art. 51 Abs. 5, des Art. 52 Abs. 4 und 5 Satz 5, des Art. 58 Abs. 6, des Art. 62 Abs. 9, der Art. 68, 69 Abs. 5, des Art. 85 Abs. 1a Satz 3, des Art. 89 Abs. 1, des Art. 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 und des Art. 123 Abs. 1 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 39 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) und durch § 3 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 139) geändert worden ist,
- des Art. 2 Abs. 3 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes (SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 444) geändert worden ist,
- des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 60 Nr. 2 und 6 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch die Art. 17 und 18 des Gesetzes vom 8. Mai 2026 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, und
- des Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:
§ 1
Änderung der Bayerischen Schulordnung
Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272) und durch § 3 der Verordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
2.In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Abs. 4 Satz 2 und 3“ ersetzt.
3.In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayEUG eingeschalteten Mitglieder“ durch die Angabe „Lehrkräfte, die im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 10 BayEUG als Lehrkraft des Vertrauens eingeschaltet waren,“ ersetzt.
4.In der Überschrift des § 7 wird die Angabe „(vergleiche Art. 53 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG)“ gestrichen.
5.Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Auf Antrag gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Mitgliedern der Klassensprecherversammlung oder des Schülerausschusses an Vollzeitschulen in der Regel einmal im Monat Gelegenheit, auch während der Unterrichtszeit zu einer Besprechung zusammenzukommen.“
6.In § 14 Abs. 3 wird die Angabe „Für die Wahl zum gemeinsamen Elternbeirat gilt“ durch die Angabe „Wird ein gemeinsamer Elternbeirat auf Verlangen von mindestens zwei der betroffenen Elternbeiräte gebildet, gilt für dessen Wahl“ ersetzt.
7.§ 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Halbsatz 1 wird die Angabe „ , von Unterrichtszeiten“ gestrichen.
bb)In Halbsatz 2 wird die Angabe „ ,“ am Ende durch die Angabe „ .“ ersetzt.
b)Nr. 3 wird aufgehoben.
8.In § 18a Nr. 3 wird die Angabe „Anlage 2 Abschnitt 7“ durch die Angabe „Anlage 1 Abschnitt 3“ ersetzt.
9.§ 19 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a wird die Angabe „oder“ am Ende durch die Angabe „ ,“ ersetzt.
bbb)In Buchst. b wird die Angabe „ ,“ am Ende durch die Angabe „oder“ ersetzt.
ccc)Folgender Buchst. c wird angefügt:
„c)aufgrund einer Entscheidung des Staatsministeriums, in welche auch die Betreuungssituation der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen ist, aus besonderen Gründen entfällt,“.
bb)In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 2 Abschnitt 4 und 7“ durch die Angabe „Anlage 1 Abschnitt 2“ ersetzt.
b)Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Die Angabe „§ 6 Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.
bb)Die Angabe „Krankenhausschulordnung“ wird durch die Angabe „Klinikschulordnung (KSO)“ ersetzt.
10.In der Überschrift des § 26 wird die Angabe „(vergleiche Art. 84 BayEUG)“ gestrichen.
11.In § 29 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Abschnitt 9“ durch die Angabe „Anlage 1 Abschnitt 6“ ersetzt.
12.In § 36 Abs. 5 wird die Angabe „30b“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
13.§ 37 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 Buchst. f wird die Angabe „12“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
b)Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Buchst. a wird die Angabe „Jahrgangsstufentests und“ durch die Angabe „Jahrgangsstufentests,“ ersetzt.
bb)In Buchst. b wird die Angabe „ .“ am Ende durch die Angabe „und“ ersetzt.
cc)Folgender Buchst. c wird angefügt:
„c)den Leistungsnachweisen nach den Buchst. a und b, soweit sie digital gespeichert werden.“
14.In § 39 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
15.§ 43 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „(Art. 2, Art. 21, Art. 30b BayEUG)“ gestrichen.
b)In Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. b wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
c)In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „30b“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
16.In der Überschrift des § 44 wird die Angabe „(vergleiche Art. 111 bis 117 BayEUG)“ gestrichen.
17.§ 46 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 46
Verarbeitungstätigkeiten“.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Soweit die Schulen personenbezogene Daten im Rahmen einer Verarbeitungstätigkeit verarbeiten, welche in Anlage 1 geregelt wird, ist der Umfang der Verarbeitung auf das dort festgelegte Maß zu beschränken.“
bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)Nach der Angabe „die“ wird die Angabe „weiteren“ eingefügt.
bbb)Die Angabe „Datenschutz-Grundverordnung“ wird durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO)“ ersetzt.
ccc)Nach der Angabe „Datenschutzgesetz“ wird die Angabe „(BayDSG)“ eingefügt.
c)Abs. 2 wird aufgehoben.
d)Abs. 3 wird Abs. 2.
18.In § 47 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
19.Anlage 1 wird aufgehoben.
20.Anlage 2 wird Anlage 1 und erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
21.Anlage 3 wird Anlage 2 und vor der Überschrift wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
§ 2
Änderung der StMUK-Zuständigkeitsverordnung
Die StMUK-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-KM) vom 4. September 2002 (GVBl. S. 424, BayRS 2030-3-4-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 16. April 2026 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 2 Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1, § 4 Satz 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Schulen für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.
§ 3
Änderung der Schülerbeförderungsverordnung
Die Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2025 (GVBl. S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1a Satz 3 wird die Angabe „30a“ durch die Angabe „29“ ersetzt.
§ 4
Änderung der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz
Die Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), die zuletzt durch die Art. 19 und 20 des Gesetzes vom 8. Mai 2026 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 13c Abs. 3 Nr. 1, § 14 Nr. 2 Buchst. a, in der Überschrift des § 15, in der Überschrift des § 16 und Abs. 6 Satz 1 sowie in der Überschrift des § 17 wird jeweils die Angabe „Schulen für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.
§ 5
Änderung der Grundschulordnung
Die Grundschulordnung (GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 684, BayRS 2232-2-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 2 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 3 Satz 3 und Satz 5 Halbsatz 1 wird jeweils die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
bb)In Satz 4 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
2.§ 5 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
3.Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Die jeweilige Einzelleistung ist zu bewerten; eine Bewertung von Gruppenleistungen ist unzulässig.“
§ 6
Änderung der Mittelschulordnung
Die Mittelschulordnung (MSO) vom 4. März 2013 (GVBl. S. 116, BayRS 2232-3-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird die Angabe „Art. 41 Abs. 5 BayEUG“ jeweils durch die Angabe „Art. 41 Abs. 4 BayEUG“ ersetzt.
2.§ 5 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
3.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 kann nach den Vorgaben des Staatsministeriums in Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt jahrgangsstufenübergreifender Unterricht eingerichtet werden.“
b)Die bisherigen Abs. 4 bis 12 werden die Abs. 5 bis 13.
4.§ 12 wird wie folgt geändert:
a)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) 1In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 findet in einem Fach je Schuljahr eine Projektarbeit als Leistungsnachweis statt, die aus mündlichen, schriftlichen und praktischen Teilen besteht. 2Die Wahl des Faches trifft die Klassenkonferenz zu Beginn des Schuljahres.“
b)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
5.§ 13 wird wie folgt geändert:
a)Dem Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Die jeweilige Einzelleistung ist zu bewerten; eine Bewertung von Gruppenleistungen ist unzulässig.“
b)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 25 Abs. 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Versuch eine Bewertung mit der Note 6 erfolgen kann.“
6.§ 15 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Wird für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 jahrgangsstufenübergreifender Unterricht gemäß § 9 Abs. 4 eingerichtet, können diese die Jahrgangsstufen 5 und 6 je nach Entwicklungs- und Leistungsstand in einem, zwei oder drei Schulbesuchsjahren durchlaufen.“
b)In Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
7.§ 18 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.
b)In Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 10“ durch die Angabe „Abs. 11“ ersetzt.
c)In Abs. 8 Satz 4 wird die Angabe „30a“ durch die Angabe „29“ ersetzt.
8.Dem § 21 Abs. 3 wird folgender Satz 6 angefügt:
„6§ 25 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidung in diesen Fällen von der Feststellungskommission getroffen wird.“
9.§ 22 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4§ 13 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidung in Fällen von Unterschleif von der Prüfungskommission getroffen wird.“
10.In § 23 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.
11.§ 25 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.
b)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) 1Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Leistung mit der Note 6 bewertet. 2Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Leistungsfeststellung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. 4In schweren Fällen wird die Schülerin oder der Schüler von der gesamten Leistungsfeststellung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden. 5Wird ein Tatbestand nach den Sätzen 1 und 3 erst nach Abschluss der Leistungsfeststellung bekannt, so ist die betreffende Leistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und die Gesamtwertung entsprechend zu berichtigen. 6In schweren Fällen ist die gesamte Leistungsfeststellung als nicht bestanden zu erklären. 7Ein unrichtiges Zeugnis ist einzuziehen. 8Die Entscheidung in den Fällen dieses Absatzes trifft der Prüfungsausschuss.“
c)Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 4 bis 6.
12.§ 28 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.die die Jahrgangsstufe 9 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen und für die kein Antrag nach § 23 Abs. 2 Satz 3 gestellt wurde oder die die Jahrgangsstufe 10 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen,“.
b)In Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.
c)Abs. 10 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)Die Angabe „erworben“ wird durch die Angabe „ersetzt“ ersetzt.
bbb)Die Angabe „einen Leistungstest und“ wird gestrichen.
bb)In Satz 3 wird nach der Angabe „Englischkenntnisse“ die Angabe „oder im Fall des Satzes 2 erforderlicher Kenntnisse im Fach Muttersprache“ eingefügt.
13.§ 29 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.
b)In Abs. 2 wird nach der Angabe „der Antrag“ die Angabe „nach § 7 Abs. 3“ eingefügt.
14.§ 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Abweichend davon werden die Prüfungsleistungen im Fach Muttersprache durch eine Fernprüferin oder einen Fernprüfer bewertet.“
b)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wird wie folgt gefasst:
„4§ 21 Abs. 3 Satz 5 und § 25 Abs. 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidung in Fällen von Unterschleif vom Prüfungsausschuss getroffen wird.“
15.Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)In der Fußnote 1 wird die Angabe „1.1 und 4.3“ durch die Angabe „2.1 und 5.3“ ersetzt.
b)In der Fußnote 2 wird die Angabe „1.2“ durch die Angabe „2.2“ ersetzt.
c)Nr. I. wird wie folgt geändert:
aa)Vor Nr. 1 wird folgende Nr. 1 eingefügt:
„1.Flexibilisierung der Stundentafel in den Jahrgangsstufen 5 bis 7
Zur individuellen Schwerpunktsetzung und zur Sicherung von Basiskompetenzen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 temporär sowohl für einzelne Schülerinnen und Schüler, einzelne Schülergruppen oder eine gesamte Klasse eine Flexibilisierung der Stundentafel im Umfang von bis zu 2 Stunden pro Woche erfolgen. Auf einen regelmäßigen Wechsel der flexibilisierten Fächer ist zu achten.“
bb)Die bisherigen Nrn. 1 bis 4.1 werden die Nrn. 2 bis 5.1.
cc)Die bisherige Nr. 4.2 wird Nr. 5.2 und in Satz 2 wird die Angabe „Abs. 10“ durch die Angabe „Abs. 11“ ersetzt.
dd)Die bisherige Nr. 4.3 wird Nr. 5.3.
ee)Die bisherige Nr. 4.4 wird Nr. 5.4 und die Angabe „Abs. 9“ wird durch die Angabe „Abs. 10“ ersetzt.
ff)Die bisherige Nr. 4.5 wird Nr. 5.5.
gg)Die bisherigen Nrn. 5 bis 8 werden die Nrn. 6 bis 9.
§ 7
Änderung der Heimkostenzuschüsse-Verordnung
Die Heimkostenzuschüsse-Verordnung (HeimKoZuV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2233-1-2-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2018 (GVBl. S. 188) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „§ 92 Abs. 2 Satz 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 142 Abs. 1 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)“ ersetzt.
§ 8
Änderung der Hausunterrichtsverordnung
Die Hausunterrichtsverordnung (HUnterrV) vom 29. August 1989 (GVBl. S. 455, 702, BayRS 2233-2-3-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „in einem Krankenhaus“ durch die Angabe „in einer Klinik“ ersetzt.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Der Hausunterricht kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten, der volljährigen Schüler oder auf Initiative der Schule erteilt werden.“
bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Bei Schülern in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe kann der Antrag auch von dem Einrichtungsleiter gestellt werden.“
cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2.§ 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Hausunterricht in der Klinik ist nur zulässig, wenn die betreffende Klinik nicht von einer selbständigen Klinikschule mitversorgt wird und die Klinik zustimmt.“
3.In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „im Krankenhaus“ durch die Angabe „in der Klinik“ ersetzt.
4.Dem § 6 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
„3Wird der Hausunterricht auf Initiative der Schule erteilt, sind Hausbesuche nur mit Zustimmung der Eltern oder des volljährigen Schülers zulässig. 4Soweit diese nicht vorliegt, darf der Hausunterricht nur als Distanzunterricht erteilt werden.“
5.§ 7 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 wird die Angabe „im Krankenhaus“ durch die Angabe „in einer Klinik“ ersetzt.
bb)Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa)In Halbsatz 1 wird die Angabe „ ;“ am Ende durch die Angabe „ .“ ersetzt.
bbb)Halbsatz 2 wird aufgehoben.
cc)Folgender Satz 5 wird angefügt:
„5Abweichend davon richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei Hausunterricht für Schüler in der Klinik oder in vergleichbaren Einrichtungen sowie bei Schülern in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe nach dem Sitz der Klinik oder der Einrichtung.“
b)In Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4 wird jeweils die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
6.In § 9 Satz 3 wird die Angabe „Schulen für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.
7.§ 10 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 der Krankenhausschulordnung (KraSO)“ durch die Angabe „§ 22 der Klinikschulordnung (KSO)“ ersetzt.
b)In den Sätzen 2 und 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „KraSO“ jeweils durch die Angabe „KSO“ ersetzt.
c)In Satz 5 wird die Angabe „Schule für Kranke“ jeweils durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
§ 9
Änderung der Krankenhausschulordnung
Die Krankenhausschulordnung (KraSO) vom 1. Juli 1999 (GVBl. S. 288, BayRS 2233-2-7-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift wird wie folgt geändert:
a)Die Angabe „Schulen für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.
b)Die Angabe „(Krankenhausschulordnung – KraSO)“ wird durch die Angabe „(Klinikschulordnung – KSO)“ ersetzt.
2.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Die Angabe „Schulen für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.
bb)Die Angabe „Schule für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
b)In Abs. 2 wird die Angabe „Art. 93 BayEUG“ durch die Angabe „Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)“ ersetzt.
3.§ 2 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Schulen für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.
bb)In Nr. 1 wird die Angabe „im Krankenhaus“ durch die Angabe „in einer Klinik“ ersetzt.
cc)In Nr. 2 wird die Angabe „ein Krankenhaus“ durch die Angabe „eine Klinik“ ersetzt.
dd)In Nr. 3 wird die Angabe „im Krankenhaus“ durch die Angabe „in der Klinik“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)Nach der Angabe „Zeit“ wird die Angabe „des vorangegangenen Unterrichtsausfalls“ eingefügt.
bbb)Die Angabe „des Krankenhauses“ wird durch die Angabe „der Klinik“ ersetzt.
bb)In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe „im Krankenhaus“ durch die Angabe „in der Klinik“ ersetzt.
4.In § 3 wird in der Überschrift, in Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 und in Nr. 1 sowie in Satz 2 jeweils die Angabe „Krankenhäuser“ durch die Angabe „Kliniken“ ersetzt.
5.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „nicht selbstständige Schule für Kranke“ durch die Angabe „unselbstständige Klinikschule“ ersetzt.
cc)Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa)Die Angabe „Schulen für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.
bbb)Die Angabe „Schule für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
dd)Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa)Die Angabe „im Krankenhaus“ wird durch die Angabe „in der Klinik“ ersetzt.
bbb)Die Angabe „Verordnung über den Hausunterricht vom 20. August 1989 (GVBl S. 544, BayRS 2233-2-3-UK)“ wird durch die Angabe „Hausunterrichtsverordnung (HUnterrV) vom 29. August 1989 (GVBl. S. 455, 702, BayRS 2233-2-3-K)“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)Die Angabe „Schule für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
bbb)Die Angabe „Krankenhäuser“ wird durch die Angabe „Kliniken“ ersetzt.
bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)Die Angabe „Schulen für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.
bbb)Die Angabe „ein oder mehrere Krankenhäuser“ wird durch die Angabe „eine oder mehrere Kliniken“ ersetzt.
ccc)Die Angabe „Krankenhausträger“ wird durch die Angabe „Klinikträger“ ersetzt.
c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Halbsatz 1 wird die Angabe „Schule für Kranke;“ durch die Angabe „Klinikschule.“ ersetzt.
bb)Halbsatz 2 wird aufgehoben.
6.§ 5 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
b)In Satz 1 wird die Angabe „Krankenhausaufenthalt“ durch die Angabe „Klinikaufenthalt“ ersetzt.
c)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Die Klinikschule berät die Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und die künftige Schule zur schulischen Entwicklung des Schülers unter besonderer Berücksichtigung der Erkrankung.“
7.§ 6 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Der Unterricht der Klinikschule wird in der Klinik erteilt. 2Hausunterricht erteilt grundsätzlich die Stammschule. 3Die Klinikschule kann in Absprache mit der Stammschule ausnahmsweise den Hausunterricht erteilen. 4Das Nähere regelt die Hausunterrichtsverordnung.“
c)Abs. 2 wird aufgehoben.
d)Abs. 3 wird Abs. 2.
8.Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt geändert:
a)Die Angabe „Krankenhausunterrichts“ wird durch die Angabe „Klinikunterrichts“ ersetzt.
b)Die Angabe „Rückführung“ wird durch die Angabe „Wiedereingliederung“ ersetzt.
9.§ 7 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „Krankenhausunterrichts“ durch die Angabe „Klinikunterrichts“ ersetzt.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Krankenhausunterricht“ durch die Angabe „Klinikunterricht“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird vor der Angabe „Schulleiter“ die Angabe „Schulleiterinnen und“ eingefügt.
10.§ 8 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)Nach der Angabe „Ein“ wird die Angabe „formelles“ eingefügt.
bbb)Die Angabe „Schule für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)Die Angabe „das Krankenhaus“ wird durch die Angabe „die Klinik“ ersetzt.
bbb)Die Angabe „Schule für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
cc)Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa)Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:
aaaa)Die Angabe „Krankenhausaufenthalts“ wird durch die Angabe „Klinikaufenthalts“ ersetzt.
bbbb)Die Angabe „Schule für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
bbb)In Halbsatz 2 wird die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
11.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Wiedereingliederung“.
b)In Satz 1 wird nach der Angabe „Ein“ die Angabe „formelles“ eingefügt.
c)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die Klinikschule und die künftige Schule wirken jedoch zur Gewährleistung eines gelingenden Übergangs zusammen.“
d)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wird wie folgt geändert:
aa)Die Angabe „Schule für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
bb)Die Angabe „Krankenhausunterricht“ wird durch die Angabe „Klinikunterricht“ ersetzt.
e)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.
12.§ 10 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Krankenhausunterricht“ durch die Angabe „Klinikunterricht“ ersetzt.
b)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)Vor der Angabe „Schulleiter“ wird die Angabe „Schulleiterinnen und“ eingefügt.
bb)Die Angabe „das Staatliche Schulamt“ wird durch die Angabe „die Regierung“ ersetzt.
13.§ 11 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe „Aufbau und Funktionen des eigenen Körpers vertieft“ durch die Angabe „der Erkrankung und deren Auswirkungen sowie Fragen der Resilienz“ ersetzt.
b)Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Die Angabe „Schule für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
bb)Die Angabe „Krankenhausseelsorge“ wird durch die Angabe „Klinikseelsorge“ ersetzt.
14.§ 12 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 wird vor der Angabe „Schulleitern“ die Angabe „Schulleiterinnen und“ eingefügt.
b)In Abs. 3 wird die Angabe „im Krankenhaus“ durch die Angabe „in der Klinik“ ersetzt.
c)Die folgenden Abs. 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Bei psychiatrischen und psychosomatischen Erkrankungen kann im Rahmen der vorhandenen Stellen und Mittel eine erhöhte Zahl an Wochenstunden erteilt werden.
(6) Die Personalbemessung erfolgt auf Grundlage der Schülerzahl des vorangegangenen Schuljahres und wird als Budget zugeteilt.“
15.§ 14 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 wird die Angabe „Krankenhausunterricht“ durch die Angabe „Klinikunterricht“ ersetzt.
bb)In Satz 3 wird die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
c)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Krankenhaus- oder Hausunterricht von der Schule für Kranke“ durch die Angabe „Unterricht durch die Klinikschule“ ersetzt.
bb)In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
16.§ 15 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
b)In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „im Krankenhaus“ durch die Angabe „grundsätzlich in der Klinik“ ersetzt.
17.In der Überschrift des Abschnitts IV wird vor der Angabe „Schulleiter“ die Angabe „Schulleiterinnen und“ eingefügt.
18.§ 16 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird vor der Angabe „Schulleiter“ die Angabe „Schulleiterinnen und“ eingefügt.
b)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Vor der Angabe „Schulleiter“ wird die Angabe „Schulleiterinnen und“ eingefügt.
bb)Die Angabe „Schulen für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.
cc)Die Angabe „Krankenhäusern“ wird durch die Angabe „Kliniken“ ersetzt.
c)Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Halbsatz 1 wird die Angabe „Krankenhäusern“ durch die Angabe „Kliniken“ ersetzt.
bb)In Halbsatz 2 wird nach der Angabe „Hausunterricht“ die Angabe „und Distanzunterricht“ eingefügt.
d)Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa)Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)Vor der Angabe „Schulleitern“ wird die Angabe „Schulleiterinnen und“ eingefügt.
bbb)Die Angabe „an Sonderschulen bzw.“ wird gestrichen.
ccc)Die Angabe „ ;“ am Ende wird durch die Angabe „ .“ ersetzt.
bb)Halbsatz 2 wird aufgehoben.
e)Folgender Satz 5 wird angefügt:
„5Ausnahmsweise können die Schulleiterinnen und Schulleiter einer der in § 17 genannten Lehrergruppen angehören, wenn sie eine entsprechende krankenpädagogische Qualifikation erworben haben.“
19.In § 17 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
20.In § 18 Halbsatz 2 wird die Angabe „des Krankenhauses“ durch die Angabe „der Klinik“ ersetzt.
21.In § 19 Satz 1 wird die Angabe „Schulen für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschulen“ ersetzt.
22.§ 20 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Die Angabe „Schule für Kranke“ wird durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
bb)Die Angabe „das Krankenhaus“ wird durch die Angabe „die Klinik“ ersetzt.
b)In Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „Krankenhaus“ durch die Angabe „Klinik“ ersetzt.
23.In der Überschrift des Abschnitts VI wird die Angabe „Krankenhaus“ durch die Angabe „Klinik“ ersetzt.
24.§ 21 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „dem Krankenhaus“ durch die Angabe „der Klinik“ ersetzt.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Krankenhausbehandlung“ durch die Angabe „Klinikbehandlung“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „dem Krankenhaus“ durch die Angabe „der Klinik“ ersetzt.
cc)Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Die behandelnden Ärzte erteilen der Klinikschule medizinische Auskünfte über die Schüler, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Klinikschule erforderlich ist, insbesondere zur Belastbarkeit, zur voraussichtlichen Dauer der Krankheit, zu Ansteckungsrisiken und sonstigen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Schulbetriebs.“
c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird aufgehoben.
bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)Die Satznummerierung „2“ wird gestrichen.
bbb)Die Angabe „des Krankenhauses“ wird durch die Angabe „der Klinik“ ersetzt.
cc)Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
25.§ 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
Die Lehrkräfte arbeiten mit den Erziehungsberechtigten vertrauensvoll zusammen und beraten diese zu schulischen Fragen.“
26.§ 23 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „Schule“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1Klinikschule und Stammschule arbeiten vertrauensvoll zusammen, stimmen sich zu Unterrichtsinhalten und -anforderungen ab und fördern den zur Genesung hilfreichen Kontakt des Schülers zur Stammschule und zur zukünftig besuchten Schule. 2Die Klinikschule fordert von der Stammschule die erforderlichen Unterlagen an, diese sollen möglichst bereits zu Beginn des Aufenthalts vorliegen.“
bb)In Satz 3 wird die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Krankenhausunterricht“ durch die Angabe „Klinikunterricht“ ersetzt.
bb)In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
d)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Die Klinikschule unterrichtet die aufnehmende Schule über das bisherige Lern- und Leistungsverhalten der Schüler und geht auf die durchgeführten Fördermaßnahmen ein, soweit dies notwendig ist, um einen nahtlosen Übergang sicherzustellen. 2Sie gibt hierzu die für die weitere Unterrichtung notwendigen Informationen an die aufnehmende Schule weiter, insbesondere in welchen Fächern unterrichtet wurde, welche Lerninhalte vermittelt wurden, welche Lernziele und Schulleistungen erzielt wurden sowie welche pädagogischen Ansätze weitergeführt werden sollen. 3Die festgestellten Leistungen sind von der aufnehmenden Schule zu berücksichtigen. 4Die Nachbetreuung richtet sich soweit erforderlich nach den Vorschriften über den Hausunterricht und erfolgt im Rahmen der Möglichkeiten der Klinikschule bis zu zwei Wochenstunden für die Dauer von bis zu vier Wochen.“
e)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Rückführung“ durch die Angabe „Wiedereingliederung“ ersetzt.
cc)In Satz 3 wird die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
27.§ 24 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „117“ durch die Angabe „116“ ersetzt.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)Die Angabe „Krankenhäusern“ wird durch die Angabe „Kliniken“ ersetzt.
bbb)Die Angabe „Krankenhausunterrichts“ wird durch die Angabe „Klinikunterrichts“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Schule für Kranke“ durch die Angabe „Klinikschule“ ersetzt.
c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.
bb)Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa)Die Satznummerierung „3“ wird gestrichen.
bbb)Die Angabe „ , für die übrigen beruflichen Schulen im Benehmen mit der zuständigen Regierung“ wird gestrichen.
28.In der Überschrift des § 27 wird die Angabe „In-Kraft-Treten“ durch die Angabe „Inkrafttreten“ ersetzt.
§ 10
Änderung der Realschulordnung
Die Realschulordnung (RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl. S. 458, 585, BayRS 2234-2-K), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 1 Satz 2 wird die Angabe „BayEUG,“ durch die Angabe „des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),“ ersetzt.
2.Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3§ 45 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.“
3.In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
4.In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „11 und 12“ durch die Angabe „9 und 10“ ersetzt.
5.In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
6.§ 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Leistungsnachweise
(1) 1Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben. 2Kleine Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests sowie mündliche und praktische Leistungen. 3Über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler führen die Lehrkräfte Aufzeichnungen.
(2) 1Leistungsnachweise nach Abs. 1 können nach Maßgabe der §§ 18 und 19 durch im Anforderungsniveau jeweils gleichwertige Prüfungsformate ersetzt werden. 2Gleichwertige Prüfungsformate sind insbesondere die Debatte, die Überprüfung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit in den Fremdsprachen, die Projektpräsentation, das bewertete Projekt, das E-Book und das E-Portfolio. 3Prozessorientierte und kollaborative Anteile in gleichwertigen Prüfungsformaten sind grundsätzlich zulässig. 4Die Lernzielgleichheit bleibt unberührt. 5Die jeweilige Einzelleistung ist zu bewerten; eine Bewertung von Gruppenleistungen ist unzulässig.
(3) 1Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen. 2An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe, eine Kurzarbeit, ein fachlicher Leistungstest oder ein angesagter Test gemäß § 18 Abs. 3, in einer Kalenderwoche sollen nicht mehr als drei dieser Leistungsnachweise, hierunter höchstens zwei Schulaufgaben, gehalten werden. 3An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe, eine Kurzarbeit, einen fachlichen Leistungstest oder einen angesagten Test gemäß § 18 Abs. 3 schreibt, werden Stegreifaufgaben nicht gegeben.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer einen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
(5) Die Verwendung von Hilfsmitteln richtet sich nach gesondert erlassenen Bestimmungen.“
7.§ 18 wird wie folgt geändert:
a)Die Abs. 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„(2) 1Schulaufgaben im Fach Deutsch sind zusammenhängende Texte, insbesondere Aufsätze und textgebundene Aufsätze. 2In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 kann jeweils eine Aufgabe aus dem Bereich der Rechtschreibung und der Grammatik als eine Schulaufgabe gegeben werden.
(3) 1Mit Ausnahme des Fachs Deutsch können Schulaufgaben und Stegreifaufgaben durch mindestens fünf angesagte Tests ersetzt werden; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres. 2Die gemäß § 19 Abs. 6 Satz 3 geforderte Mindestanzahl an Leistungsnachweisen reduziert sich auf einen Leistungsnachweis im Sinne des § 19 Abs. 4.
(4) 1In den Fächern Kunst, Werken sowie Ernährung und Gesundheit wird eine Schulaufgabe als praktischer Leistungsnachweis durchgeführt. 2In allen anderen Fächern mit mehr als zwei Schulaufgaben kann durch Beschluss der Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 eine der Schulaufgaben ersetzt werden durch
1.zwei Kurzarbeiten oder
2.ein gleichwertiges Prüfungsformat.
3Im Fach Französisch kann in Jahrgangsstufe 9 alternativ zu Satz 2 durch Entscheidung der Lehrkraft eine Schulaufgabe oder ein angesagter Test nach Abs. 3 durch die Sprachzertifikatsprüfung DELF A2 scolaire ersetzt werden.
(5) 1In den Jahrgangsstufen 5 bis 9 können jeweils ein angesagter Test nach Abs. 3 oder eine Kurzarbeit nach Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 je Fach durch ein gleichwertiges Prüfungsformat ersetzt werden. 2Die Entscheidung trifft die Lehrkraft des jeweiligen Fachs.
(6) 1Auf eine Schulaufgabe sind höchstens 60 Minuten zu verwenden. 2Bei Aufsätzen und praktischen Leistungsnachweisen ist die Arbeitszeit entsprechend der Themenstellung zu steigern. 3In Jahrgangsstufe 10 können in den Fächern der Abschlussprüfung höchstens zwei Schulaufgaben bis zum Umfang einer Prüfungsaufgabe gehalten werden. 4Bei gleichwertigen Prüfungsformaten bestimmt die Lehrkraft die Arbeitszeit abhängig von der Art der Leistungserbringung.
(7) 1Die Zahl der Schulaufgaben und der sie gegebenenfalls ersetzenden Leistungsnachweise wird den Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres mitgeteilt. 2Schulaufgaben und sie ersetzende Prüfungsformate werden spätestens eine Woche vorher angekündigt.“
b)Die Abs. 8 und 9 werden aufgehoben.
8.§ 19 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 5“ durch die Angabe „Abs. 7 Satz 1“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.
c)Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
d)Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:
„2Sie kann je Schuljahr einen Leistungsnachweis in Form eines gleichwertigen Prüfungsformats geben; Abs. 5 bleibt hiervon unberührt. 3In jedem Schulhalbjahr sind je Fach mindestens zwei kleine Leistungsnachweise zu fordern, davon in zwei- und mehrstündigen Vorrückungsfächern mindestens ein Leistungsnachweis im Sinn von Abs. 4.“
bb)Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.
cc)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
e)Die Abs. 7 und 8 werden aufgehoben.
9.In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „und Kurzarbeiten“ durch die Angabe „ , Kurzarbeiten und angesagte Tests nach § 18 Abs. 3“ ersetzt.
10.§ 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Die Angabe „angekündigten“ wird gestrichen.
bb)Nach der Angabe „Leistungsnachweis“ wird die Angabe „nach § 18“ eingefügt.
b)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Der Nachtermin nach Satz 1 kann bei versäumten gleichwertigen Prüfungsformaten, die eine Schulaufgabe, eine Kurzarbeit oder einen angesagten Test nach § 18 Abs. 3 ersetzen sollten, in der ursprünglich ersetzten Form gegeben werden.“
c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wird wie folgt geändert:
aa)Die Angabe „sie“ wird durch die Angabe „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.
bb)Die Angabe „angekündigte“ wird gestrichen.
cc)Nach der Angabe „Leistungsnachweise“ wird die Angabe „nach § 18“ eingefügt.
d)Folgender Satz 4 wird angefügt:
„4Versäumen sie einen Leistungsnachweis nach § 19 Abs. 1 oder § 19 Abs. 6 Satz 2, so können sie einen Nachtermin erhalten.“
11.§ 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen, der mündlichen und gegebenenfalls der praktischen“ gestrichen.
b)In Satz 2 wird nach der Angabe „Leistungstests“ die Angabe „sowie gleichwertige Prüfungsformate nach § 19 Abs. 6 Satz 2“ eingefügt.
c)In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 8“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
12.§ 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis die Bemerkung aufgenommen, dass die Schülerin oder der Schüler die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe erhält“.
13.In § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.
14.In § 32 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen Antrag“ durch die Angabe „Antrag in Textform“ ersetzt.
15.In § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und in § 36 Abs. 3 und 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.
16.Dem § 40 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Wird Notenausgleich gewährt, wird in das Abschlusszeugnis die Bemerkung aufgenommen, dass die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung durch Notenausgleich bestanden hat.“
17.§ 41 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Schülerinnen und Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Leistungen der Abschlussprüfung und mit der Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen hat, enthält.“
18.In § 46 Satz 1 wird nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe „und Abs. 2“ eingefügt.
19.In § 47 Abs. 1 Halbsatz 1 und 2, § 48 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 sowie § 51 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.
20.In Anlage 2 Fußnote 2 wird die Angabe „Erdkunde“ jeweils durch die Angabe „Geographie“ ersetzt.
§ 11
Änderung der Gymnasialschulordnung
Die Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch die §§ 6 und 7 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 9 Abs. 6 Satz 4 wird die Angabe „10 Abs. 4“ durch die Angabe „11 Abs. 4“ ersetzt.
2.In § 10 Abs. 5 wird die Angabe „11 und 12“ durch die Angabe „9 und 10“ ersetzt.
3.§ 14 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
4.§ 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)Die Angabe „schulischen Gründen bestimmte Kurskombinationen“ wird durch die Angabe „schulorganisatorischen Gründen ein bestimmter Kurs oder eine bestimmte Kurskombination“ ersetzt.
bb)Die Angabe „neuen Festlegung“ wird durch die Angabe „Anpassung ihres Kursprogramms“ ersetzt.
b)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Rechtsansprüche auf die Einrichtung eines bestimmten Kurses, einer bestimmten Kurskombination oder auf die Aufnahme in einen bestimmten Kurs bestehen nicht.“
5.In § 18 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „wurden der Schülerin oder dem Schüler im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 11 mindestens befriedigende Leistungen bescheinigt“ durch die Angabe „weist die Schülerin oder der Schüler zum Halbjahr in der Jahrgangsstufe 11 einen mindestens befriedigenden Leistungsstand auf“ ersetzt.
6.§ 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Teilsatz 1 wird die Angabe „ ;“ am Ende durch die Angabe „ .“ ersetzt.
bb)Die Teilsätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 eingefügt:
„2Das Schulforum ist zu hören. 3Die Festlegung prüfungsfreier Zeiten bedarf der Zustimmung des Elternbeirats. 4Die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben.“
c)Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 5 bis 8.
7.§ 22 wird wie folgt geändert:
a)Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) 1Für Schulaufgaben in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 gilt je Schuljahr:
1.im Fach Deutsch sind mindestens drei schriftliche Schulaufgaben zu halten;
2.im Fach Mathematik sind in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 jeweils mindestens vier schriftliche Schulaufgaben zu halten, in den Jahrgangsstufen 8 bis 11 mindestens drei;
3.in den Fremdsprachen sind mindestens drei, bei vier und mehr Wochenstunden mindestens vier schriftliche Schulaufgaben zu halten.
2In den übrigen Kernfächern sind je Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben zu halten. 3Die Anzahl nach Satz 1 kann in Ausnahmefällen um eine unterschritten werden. 4Diktate oder grammatische Übungen sind im Fach Deutsch als Schulaufgaben nicht zulässig. 5In modernen Fremdsprachen wird in mindestens zwei Jahrgangsstufen eine Schulaufgabe oder ein Teil davon in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten.
(2) 1Pro Fach kann höchstens eine Schulaufgabe je Schuljahr in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 durch im Anforderungsniveau jeweils gleichwertige Prüfungsformate ersetzt werden. 2Im Fach Deutsch ist in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 je Schuljahr die Ersetzung einer Schulaufgabe durch andere gleichwertige Prüfungsformate, die keine Aufsatzschulaufgaben sind, ausgeschlossen, wenn nur drei Schulaufgaben in einem Schuljahr geschrieben werden. 3Außer im Fach Deutsch können in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 je Schuljahr alle Schulaufgaben eines Fachs in einer Jahrgangsstufe durch Leistungsnachweise im Abstand von grundsätzlich sechs Unterrichtswochen ersetzt werden. 4Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die Lehrerkonferenz zu Beginn und für die Dauer des Schuljahres einheitlich für alle Klassen einer Jahrgangsstufe derselben Ausbildungsrichtung. 5Der Zustimmung des Elternbeirats bedürfen Entscheidungen nach Satz 1, wenn das ersetzende Prüfungsformat
1.eine Gruppenarbeitsphase oder
2.eine schriftliche Prüfung über die Schwerpunkte des Jahresstoffs als letzten großen Leistungsnachweis des Schuljahres
vorsieht, und Entscheidungen nach Satz 3. 6Das Schulforum ist bei einer Entscheidung nach den Sätzen 1 und 3 anzuhören.“
b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Schulaufgaben“ durch die Angabe „Große schriftliche Leistungsnachweise“ ersetzt.
bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)Die Angabe „eine Schulaufgabe“ wird durch die Angabe „ein großer schriftlicher Leistungsnachweis“ ersetzt.
bbb)Die Angabe „Schulaufgaben“ wird durch die Angabe „große schriftliche Leistungsnachweise“ ersetzt.
cc)In Satz 3 wird die Angabe „eine Schulaufgabe“ durch die Angabe „einen großen schriftlichen Leistungsnachweis“ ersetzt.
c)Folgender Abs. 9 wird angefügt:
„(9) Für Prüfungsformate nach Abs. 2, die Schulaufgaben ersetzen, gelten die Abs. 4, 6 und 8 entsprechend.“
8.§ 24 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa)Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:
aaaa)Die Angabe „abgeliefert“ wird durch die Angabe „abgegeben“ ersetzt.
bbbb)Die Angabe „ ;“ am Ende wird durch die Angabe „ .“ ersetzt.
bbb)Halbsatz 2 wird aufgehoben.
bb)Folgender Satz 4 wird angefügt:
„4Die Schule kann für diesen Tag eine bestimmte Uhrzeit festlegen, bis zu der die Seminararbeit abzugeben ist, und in besonderen Fällen eine Fristverlängerung gewähren.“
b)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Schülerin oder der Schüler beantwortet Fragen zur Seminararbeit, erläutert diese und stellt die Ergebnisse zusammenfassend vor (Prüfungsgespräch).“
9.§ 26 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2§ 39 Abs. 6 bleibt unberührt; § 56 Abs. 2 gilt entsprechend.“
10.§ 29 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe „verdreifacht und die Punktzahl für Präsentation mit Prüfungsgespräch addiert“ durch die Angabe „verdoppelt und die Punktzahl für das Prüfungsgespräch addiert“ ersetzt.
b)In Satz 2 wird die Angabe „durch 2 geteilt“ durch die Angabe „mit zwei Dritteln multipliziert“ ersetzt.
11.§ 34a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Schule kann Schülerinnen und Schülern, die auf Grund dieser Beratung und bei entsprechender Leistungsbereitschaft ihre Lernzeit verkürzen wollen, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 im Rahmen ihrer Ressourcen hierfür strukturierte Förder- und Begleitmodule sowie besondere Ansprechpartner (Mentoren) zur Verfügung stellen.“
12.§ 37 wird § 36 und wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „und Rücktritt in der Qualifikationsphase“ gestrichen.
b)In Abs. 3 wird die Angabe „(z.B. wegen Krankheit)“ gestrichen.
c)Abs. 4 wird aufgehoben.
13.Nach § 36 wird folgender § 37 eingefügt:
„§ 37
Rücktritt nach Beginn der Qualifikationsphase
(1) 1Ein Rücktritt in die Jahrgangsstufe 11 ist bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 zulässig, dessen Ergebnisse damit verfallen. 2Im Übrigen ist ein Rücktritt im Verlauf eines Ausbildungsabschnitts nicht zulässig.
(2) Schülerinnen und Schüler, die nach Ende des Ausbildungsabschnitts 12/2 oder 13/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen.
(3) 1Schülerinnen und Schüler, die zurücktreten, haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Kursprogramms ermöglichen. 2Finden Schülerinnen und Schüler bei Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 13/1 ihr Kursprogramm nicht mehr vor, trifft die oder der Ministerialbeauftragte eine Sonderregelung.
(4) Behalten zurückgetretene Schülerinnen und Schüler ihre ursprünglich gewählten Fächer auf dem jeweiligen Anforderungsniveau bei, können sie wählen, ob sie in die Gesamtqualifikation das Gesamtergebnis des ersten oder des zweiten Durchgangs einbringen.
(5) 1Bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers die Fortsetzung des Wissenschaftspropädeutischen Seminars möglich. 2Wird beim Rücktritt nach Ausbildungsabschnitt 12/2 das Wissenschaftspropädeutische Seminar nicht fortgeführt, gelten alle Ergebnisse des zweiten Durchgangs des Wissenschaftspropädeutischen Seminars. 3Beim Rücktritt nach Ausbildungsabschnitt 13/1 kann die Schülerin oder der Schüler auf Antrag auf die Belegung des Wissenschaftspropädeutischen Seminars im zweiten Durchgang verzichten und die Ergebnisse des ersten Durchgangs gelten lassen, wenn die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Nr. 4 und 6 vorliegen. 4Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder stellt die Schülerin oder der Schüler keinen Antrag nach Satz 3, ist im zweiten Durchgang erneut ein Wissenschaftspropädeutisches Seminar zu belegen. 5Es gelten dann entweder das Ergebnis des Ausbildungsabschnitts 12/1 des ersten Durchgangs zusammen mit den Ergebnissen des zweiten Durchgangs des Wissenschaftspropädeutischen Seminars oder auf Antrag alle Ergebnisse des ersten Durchgangs des Wissenschaftspropädeutischen Seminars. 6Dieser Antrag ist zum Ende des zweiten Durchgangs des Ausbildungsabschnitts 13/1 zu stellen.“
14.In § 39 Abs. 6 wird die Angabe „mit ausreichender Entschuldigung“ gestrichen.
15.§ 40 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird aufgehoben.
bb)Satz 3 wird Satz 2.
b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
16.In § 41 Abs. 2 wird die Angabe „schriftliche Mitteilung“ durch die Angabe „Mitteilung in Textform“ ersetzt.
17.In § 42 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „schriftlichen Antrag“ durch die Angabe „einen in Textform gestellten Antrag“ ersetzt.
18.§ 44 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird vor der Angabe „Seminararbeit“ die Angabe „Gesamtleistung in der“ eingefügt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 3 wird die Angabe „in der Seminararbeit“ durch die Angabe „in der Gesamtleistung in der Seminararbeit“ ersetzt.
bb)In Nr. 6 wird die Angabe „die Präsentation“ durch die Angabe „das Prüfungsgespräch“ ersetzt.
c)In Abs. 4 Satz 1 und in Abs. 5 wird jeweils die Angabe „schriftlich“ durch „in Textform“ ersetzt.
19.In § 48 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 8 Nr. 18“ durch die Angabe „Anlage 8 Nr. 15“ ersetzt.
20.In § 50 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 wird die Angabe „schriftlich“ jeweils durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
21.§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4.die Gesamtleistung in der Seminararbeit nach § 29 Abs. 6 und“.
22.§ 58 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2§ 37 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“
23.§ 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Zulassung
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 15. Dezember bei der Schule in Textform zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.Geburtsurkunde oder ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis in Abschrift,
2.Nachweis des Hauptwohnsitzes,
3.Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthält,
4.letztes Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schule und, falls die Schule länger als durch dieses Zeugnis belegt besucht wurde, eine Bescheinigung über den Schulbesuch,
5.Erklärung, ob, wann und wo die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal die Prüfung zur Erlangung einer Fachhochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder einer allgemeinen Hochschulreife abgelegt hat oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,
6.verbindliche Erklärung, in welchen Fächern die Prüfung abgelegt werden soll, und
7.Erklärung, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benutzt hat; Bewerberinnen und Bewerber mit Prüfung in den Fächern Physik und Chemie müssen zusätzlich erklären, dass sie oder er im gewählten Fach mit den geforderten Arbeitsweisen und Methoden vertraut ist.
(3) Die Zulassung setzt voraus, dass die Bewerberinnen und Bewerber
1.am 30. September des Schuljahres, in dem die Abiturprüfung abgelegt werden soll, das 20. Lebensjahr vollendet haben,
2.den mittleren Schulabschluss nachweisen können und
3.ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben; für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen kann die oder der Ministerialbeauftragte hiervon Ausnahmen gewähren.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung einer Fachhochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder einer allgemeinen Hochschulreife abgelegt hat,
2.zur gleichen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist,
3.keine zureichende Erklärung über die Fächerwahl abgegeben hat oder
4.eine bestandene Abiturprüfung wiederholen will.
(5) 1Über die Zulassung entscheidet die Schule durch schriftlichen Bescheid. 2Die Zulassung ist nur wirksam für die Schule, an der die Bewerberin oder der Bewerber zur Prüfung zugelassen worden ist.“
24.§ 61 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 7 wird die Angabe „schriftlich einzureichen.“ durch die Angabe „in Textform zu stellen.“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
„5Die neben dem Fach Mathematik zu den Prüfungsfächern eins bis drei des ersten Prüfungsteils gehörenden Fächer können bis 31. Januar mit einem der gewählten Prüfungsfächer vier bis acht getauscht werden.“
bb)Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden die Sätze 6 bis 9.
25.§ 63 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Bewerberin oder der Bewerber kann bis spätestens zwei Wochen vor ihrer oder seiner ersten schriftlichen Prüfung gegenüber der Schule ihren oder seinen Rücktritt in Textform erklären, ohne dass die Abiturprüfung als abgelegt und nicht bestanden gilt.“
b)In Satz 2 wird die Angabe „Prüfung“ durch die Angabe „Abiturprüfung“ ersetzt.
26.§ 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2§ 60 Abs. 3 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung.“
b)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
27.§ 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68
Übergangsbestimmung
§ 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 bis 4, 6, 11 bis 13, 42, 45 und 47 der Bayerischen Schulordnung in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieser Verordnung fort.“
28.Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)In den Tabellen A. Humanistisches Gymnasium (HG) bis E. Wirtschaftswissenschaftliches Gymnasium (WWG) wird jeweils in der Zeile „Geschichte“ und der Zeile „Politik und Gesellschaft“ jeweils in der Spalte der Jahrgangsstufe 10 die Angabe „2)“ gestrichen.
b)In Fußnote 4 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
29.Anlage 5 Fußnote 5 wird wie folgt gefasst:
30.Anlage 6 Fußnote 5 wird wie folgt gefasst:
§ 12
Änderung der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen
Die Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit) vom 31. Mai 2022 (GVBl. S. 322, BayRS 2236-4-1-2-K), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272) und durch § 6 der Verordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 29 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Vorrücken“ die Angabe „sowie die Gewährung von Notenausgleich“ eingefügt.
§ 13
Änderung der Berufsfachschulordnung
Die Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 257, BayRS 2236-4-1-9-K), die zuletzt durch § 32a Abs. 1 der Verordnung vom 7. August 2025 (GVBl. S. 443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Wird Notenausgleich gewährt, so wird in das Abschlusszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.“
2.Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
§ 14
Änderung der Wirtschaftsschulordnung
Die Wirtschaftsschulordnung (WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 17, 227, BayRS 2236-5-1-K), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Um einzelne Klassen in einem Fach oder in mehreren Fächern besonders zu fördern, kann die Schulleitung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz und dem Elternbeirat zeitlich begrenzt ein Abweichen von der Stundentafel durch Erhöhung der Stundenzahl in diesen Fächern und entsprechende Verringerung in anderen Fächern anordnen.“
b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2.§ 25 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:
‚2Die Entscheidung über das Vorrücken muss im Jahreszeugnis und die Gewährung von Notenausgleich muss im Abschlusszeugnis vermerkt sein. 3In ein Jahreszeugnis, das den Anforderungen des § 20 MSO entspricht, wird der Vermerk eingetragen: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“ ‘
bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
b)Abs. 9 wird aufgehoben.
c)Abs. 10 wird Abs. 9.
§ 15
Änderung der Fachschulordnung
Die Fachschulordnung (FSO) vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272) und durch § 10 der Verordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 22 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Vorrücken“ die Angabe „sowie die Gewährung von Notenausgleich“ eingefügt.
2.Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Wird Notenausgleich gewährt, so wird in das Abschlusszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.“
§ 16
Änderung der Fachakademieordnung
Die Fachakademieordnung (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 13 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272) und durch § 13 der Verordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 28 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Vorrücken“ die Angabe „sowie die Gewährung von Notenausgleich“ eingefügt.
§ 17
Änderung der Unterrichtsvergütungsverordnung
Die Unterrichtsvergütungsverordnung (UntVergV) vom 12. Juni 2013 (GVBl. S. 431, BayRS 2032-2-83-K) wird wie folgt geändert:
1.In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „Anwärtern“ durch die Angabe „Anwärter“ ersetzt.
2.§ 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)Die Angabe „30“ wird durch die Angabe „28“ ersetzt.
b)Nach der Angabe „Unterrichtswesen“ wird die Angabe „(BayEUG)“ eingefügt.
§ 18
Änderung der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik
Die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik (ZALS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl. S. 461, BayRS 2038-3-4-4-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 114 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.In § 2 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. hh und Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa sowie § 18 Abs. 2 wird jeweils die Angabe „30a und 30b“ durch die Angabe „29 und 30“ ersetzt.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
München, den 1. Juli 2026
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Anna Stolz, Staatsministerin