Fundstelle GVBl. 2026 S. 487

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Verordnung

7803-1-L, 7803-20-L, 7803-21-L

7803-1-L, 7803-20-L, 7803-21-L

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Agrarschulordnung und weiterer Rechtsvorschriften

vom 2. Juli 2026

Auf Grund

  • des Art. 30 Abs. 2 Satz 5, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, des Art. 50 Abs. 4, des Art. 52 Abs. 1 Satz 2, des Art. 58 Abs. 6, des Art. 85 Abs. 1a Satz 3, des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie des Art. 123 Abs. 1 und 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 39 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) und durch § 3 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 139) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie

  • des Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, und
  • des § 47 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Art. 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 695) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus:

§ 1
Änderung der Bayerischen Agrarschulordnung

Die Bayerische Agrarschulordnung (BayAgrSchO) vom 5. September 2019 (GVBl. S. 564, BayRS 7803-1-L), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 23. Juli 2025 (GVBl. S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.

b)Abs. 9 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „in schriftlicher oder elektronischer Form“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „die Niederschrift“ durch die Angabe „das Protokoll“ ersetzt.

2.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „und Distanzunterricht“ gestrichen.

b)In Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „Fachübergreifende Grundlagenseminar (IGS)“ durch die Angabe „Grund­lagenseminar Einkommenskombinationen“ ersetzt.

3.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen Antrag“ durch die Angabe „Antrag in Textform“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „schriftliche Mitteilung“ durch die Angabe „Mitteilung in Textform“ ersetzt.

c)Folgender Abs. 6 wird angefügt:

‚(6) Die Schulleitung kann Studierende auf Antrag in Textform vom Unterricht und der Prüfung in den Fächern „Berufs- und Arbeitspädagogik“ und „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ befreien, wenn

1.ein Meisterprüfungsabschluss in einem Beruf der Agrarwirtschaft oder der Hauswirtschaft vorliegt oder

2.die Ziele und Inhalte des Fachs „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ für die Abteilung Landwirtschaft oder des Fachs „Berufs- und Arbeitspädagogik“ für die Abteilung Hauswirtschaft auf andere Weise nachgewiesen wurden.‘

4.In § 12 wird die Angabe „BaySchO“ durch die Angabe „der Bayerischen Schulordnung (BaySchO)“ ersetzt.

5.§ 18 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1An den Landwirtschaftsschulen und den Fachschulen für Agrarwirtschaft erhalten Studierende zum Ende jedes Semesters oder am Ende jedes Maßnahmeabschnitts im Sinne von § 2 Abs. 5 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) ein Zeugnis über die erzielten Leistungen.“

b)Abs. 3 Satz 7 wird aufgehoben.

6.§ 23 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 23

Studierendenunterlagen, Verarbeitung personenbezogener Daten (vergleiche Art. 85 BayEUG)“.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt § 46 BaySchO.“

7.§ 38 wird wie folgt gefasst:

‚§ 38

Berufs- und Arbeitspädagogik

(1) 1Die Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ im zwei- und dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft findet entsprechend § 4 Abs. 2 und 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung statt. 2Der Inhalt des Unterrichtsfachs von Satz 1 entspricht den in § 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen. 3Im einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft können Studierende im Wahlpflichtmodul „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil II“ freiwillig eine Prüfung nach Maßgabe von Satz 1 absolvieren.

(2) Studierende, die die Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ oder im Wahlpflichtmodul „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil II“ im schriftlichen und praktischen Teil jeweils mit mindestens Note 4 „ausreichend“ bestanden haben, besitzen die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 5 BBiG in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung.

(3) 1Prüfungsteilnehmer, die im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ oder im Wahlpflichtmodul „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil II“ im schriftlichen oder praktischen Prüfungsteil die Note 5 „mangelhaft“ oder Note 6 „ungenügend“ erzielt haben, können auf Antrag in Textform den nicht bestandenen Teil oder die nicht bestandenen Teile der Prüfung zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholen. 2In diesem Fall wird die Note der Wiederholungsprüfung für das Abschlusszeugnis herangezogen. 3Eine Wiederholung zur reinen Notenverbesserung ist nicht möglich.‘

8.§ 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung für Studierende in der Abteilung Hauswirtschaft wird mit folgender Bemerkung eingetragen: „Die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes sind nachgewiesen.“ ‘

b)Satz 4 wird aufgehoben.

9.§ 42 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird aufgehoben.

b)Die Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 2 bis 4.

10.In § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Ernährungs- und Haushaltsmanagement“ durch die Angabe „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Ernährung und Haushaltsmanagement“ ersetzt.

11.Dem § 46 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Studierende, die nach der Berufsabschlussprüfung eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis absolviert haben, können auf Antrag in Textform bei der Schulleitung nach dem ersten in das dritte Schuljahr eintreten.“

12.§ 58 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

b)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

‚(4) 1Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, besitzen die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 2 Nr. 3 BBiG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (LwHwPrüfAnerkV). 2Studierende, die im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ die Prüfung im schriftlichen und praktischen Teil jeweils mit mindestens Note 4 „ausreichend“ bestanden haben, besitzen die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 5 BBiG in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung. 3Zum Nachweis wird folgende Bemerkung in das Abschlusszeugnis aufgenommen: „Die beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes sind nachgewiesen.“ 4Der Vermerk entfällt hinsichtlich der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wenn im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ in den Prüfungen im schriftlichen und praktischen Teil nicht jeweils mindestens die Note 4 „ausreichend“ erzielt wurde.‘

c)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

13.§ 60 Abs. 4 wird aufgehoben.

14.§ 62 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau kann auch mit dem Fachgebiet Management und Gestaltung sowie als Studiengang mit E-Learning-Phasen angeboten werden.“

b)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

c)Der bisherige Abs. 3 wird aufgehoben.

15.§ 64 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „Semestergestaltung“ durch die Angabe „Semester- und Maßnahme­abschnittsgestaltung“ ersetzt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 wird die Angabe „oder“ am Ende durch die Angabe „ ,“ ersetzt.

bbb)In Nr. 2 wird die Angabe „ .“ am Ende durch die Angabe „oder“ ersetzt.

ccc)Folgende Nr. 3 wird angefügt:

„3.im Studiengang mit E-Learning-Phasen in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau in drei Maßnahmeabschnitten, wobei der erste und dritte Abschnitt jeweils in Präsenz, der zweite Abschnitt online als E-Learning-Phase stattfindet.“

bb)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Im fachpraktischen Semester gemäß Satz 2 Nr. 2 und im zweiten Maßnahmeabschnitt gemäß Satz 2 Nr. 3 führt die Schule 15 Sommersemestertage in Präsenz durch.“

16.§ 66 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Abweichend von Satz 1 muss im dritten Semester der Fachrichtung ökologischer Landbau sowie im Studiengang mit E-Learning-Phasen in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau pro Maßnahmeabschnitt in jedem Pflichtfach mindestens ein großer Leistungsnachweis erbracht werden.“

17.§ 67 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „Semester“ durch die Angabe „Semester oder Maßnahmeabschnitt“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Semester“ durch die Angabe „Semester oder im Maßnahmeabschnitt nach § 64 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

18.§ 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Abweichend von Satz 1 ist für die Aufnahme an der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement keine Berufstätigkeit nachzuweisen.“

b)Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.in die Technikerschule für Waldwirtschaft ein Notendurchschnitt von 3,3 oder besser“.

bb)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3.sowie in die Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau ein Notendurchschnitt von 3,0 oder besser“.

19.§ 98 Abs. 3 wird aufgehoben.

20.§ 105 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1. Anwendungstechnik und Management in Ernährung und Versorgung (fächerübergreifend)  
  a) schriftlich 180 Minuten,
  b) mündlich 45 Minuten;
    aa) davon Präsentation 30 Minuten,
    bb) und Fachgespräch 15 Minuten;
 

Ausarbeitung vorab

 

180 Minuten;

2. Betriebs- und Qualitätsmanagement  
  schriftlich   180 Minuten;“.

21.§ 108 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „Angewandte Technik“ durch die Angabe „Anwendungstechnik“ ersetzt.

bb)Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

3Der Nachweis der beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Eignung wird mit folgender Bemerkung eingetragen: „Die beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes sind nachgewiesen.“ 4Der Vermerk entfällt hinsichtlich der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wenn im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ oder „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ in den Prüfungen im schriftlichen und praktischen Teil nicht jeweils mindestens die Note 4 „ausreichend“ erzielt wurde.‘

cc)Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

b)In Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „Angewandte Technik und Management in Ernährung und Versorgung“ durch die Angabe „Anwendungstechnik und Management in Ernährung und Versorgung“ ersetzt.

22.In § 109 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „schriftlichen Antrag“ durch die Angabe „Antrag in Textform“ ersetzt.

23.§ 111 wird wie folgt gefasst:

‚§ 111

Berufsausbildung und Mitarbeiterführung, Berufs- und Arbeitspädagogik

(1) 1Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, besitzen die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 2 Nr. 3 BBiG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 LwHwPrüfAnerkV. 2Studierende, die im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ oder „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ die Prüfung im schriftlichen und praktischen Teil jeweils mit mindestens Note 4 „ausreichend“ bestanden haben, besitzen die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 5 BBiG in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung.

(2) Für die Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ ist § 38 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.‘

24.§ 131 wird wie folgt geändert:

a)Die Abs. 2 bis 5 werden aufgehoben.

b)Die bisherigen Abs. 6 bis 8 werden die Abs. 2 bis 4.

c)Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Für Studierende, die sich am 1. September 2026 in einem laufenden Schuljahr befunden haben, finden § 8 Abs. 3 Satz 5, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 1 sowie § 105 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 hinsichtlich der geänderten Prüfungszeiten bis zum Abschluss des Schulbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, in der am 31. August 2026 geltenden Fassung Anwendung.“

d)Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 6.

25.Anlage 9 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

26.Anlage 13 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1.1.5 Spalte 2 „Fächer“ wird der Angabe „Landtechnik und Verfahrenstechnik“ die Angabe „3)“ angefügt.

b)Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:

„3)
Pflichtfach mit eigenen Leistungsnachweisen nur am Standort Landshut-Schönbrunn. Am Standort Weilheim werden die Inhalte im Rahmen eines fünftägigen Seminars vermittelt. Erbrachte Leistungsnachweise fließen am Standort Weilheim in das Fach Betriebslehre ein.“

§ 2
Änderung der Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw

Die Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw (ZustVBLH) vom 4. Juli 2005 (GVBl. S. 257, BayRS 7803-20-L), die zuletzt durch Verordnung vom 7. März 2025 (GVBl. S. 77) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1.In Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe „Abhilfemaßnahmen“ die Angabe „und Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung“ eingefügt.

2.Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Abweichend von Satz 1 Nr. 3 sind die in § 1 der Agrarfachschulverordnung (AgrFSchV) genannten Schulen zuständige Stelle für die Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung für bei ihnen abgelegte Prüfungen in den Fächern „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ und „Berufs- und Arbeitspädagogik“.‘

3.Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

§ 3
Änderung der Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft

Die Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft (LHBPO) vom 3. Dezember 2003 (GVBl. S. 906, BayRS 7803-21-L), die zuletzt durch § 1 Abs. 65 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „den selben“ durch die Angabe „denselben“ ersetzt.

2.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „schriftlich“ wird durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.

bb)Die Angabe „Vordrucke“ wird durch die Angabe „Muster“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „Einzelfällen“ durch die Angabe „Fällen“ ersetzt.

3.§ 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Halbsatz 1 wird die Angabe „schriftliche Erklärung“ durch die Angabe „Erklärung in Textform“ ersetzt.

b)In Halbsatz 2 wird die Angabe „zur Post gegeben“ durch die Angabe „versendet“ ersetzt.

4.In § 10 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „von einander“ durch die Angabe „voneinander“ ersetzt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft.

München, den 2. Juli 2026

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Michaela Kaniber, Staatsministerin

Anlage