2030-2-27-F, 2033-1-1-1-F
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung und der Bayerischen Heilverfahrensverordnung
vom 7. Juli 2026
Auf Grund
- des Art. 96 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 44 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, und
- des Art. 50 Abs. 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 73 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung
Die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. 15, BayRS 2030-2-27-F), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 8. Mai 2025 (GVBl. S. 141, 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 41 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Buchst. a wird die Angabe „600 €“ durch die Angabe „603,27 €“ ersetzt.
b)In Buchst. b wird die Angabe „300 €“ durch die Angabe „335,15 €“ ersetzt.
2.In Nr. 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „500 €“ durch die Angabe „503,75 €“ ersetzt.
3.In Nr. 4 wird die Angabe „540 €“ durch die Angabe „603,27 €“ ersetzt.
§ 2
Weitere Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung
Die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. 15, BayRS 2030-2-27-F), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 41 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Buchst. a Halbsatz 1 wird die Angabe „900 €“ durch die Angabe „1 005,45 €“ ersetzt.
b)Buchst. b wird wie folgt geändert:
aa)In Doppelbuchst. aa wird die Angabe „400 €“ durch die Angabe „469,21 €“ ersetzt.
bb)In Doppelbuchst. bb wird die Angabe „600 €“ durch die Angabe „603,27 €“ ersetzt.
c)In Buchst. c wird die Angabe „113 €“ durch die Angabe „134,06 €“ ersetzt.
2.Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Buchst. b Teilsatz 1 wird die Angabe „250 €“ durch die Angabe „268,12 €“ ersetzt.
b)In Buchst. c Doppelbuchst. bb wird die Angabe „920 €“ durch die Angabe „938,42 €“ ersetzt.
§ 3
Weitere Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung
Die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. 15, BayRS 2030-2-27-F), die zuletzt durch § 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 3 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 4
Weitere Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung
Die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. 15, BayRS 2030-2-27-F), die zuletzt durch § 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 32 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) 1Erfolgt die pflegerische Betreuung in ambulant betreuten Wohngruppen, werden neben Leistungen nach den Abs. 1 bis 3 zusätzlich folgende Leistungen gewährt, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Leistungen gezahlt hat:
1.zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 45f SGB XI,
2.Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 45g SGB XI sowie
3.Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c SGB XI nach § 45h SGB XI.
2Die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen. 3Abs. 2 Satz 5 und § 31 Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.“
2.§ 35 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.digitale Pflegeanwendungen bei häuslicher Pflege bis zu einem Betrag von insgesamt 53 € im Monat sowie damit einhergehende ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen bis zu einem Betrag von insgesamt 30 € im Monat,“.
3.In § 36 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „ , 84 Abs. 9“ gestrichen.
§ 5
Weitere Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung
Die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. 15, BayRS 2030-2-27-F), die zuletzt durch § 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 7 Abs. 4 Nr. 1 Satzteil vor Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 3“ die Angabe „in Verbindung mit Abs. 5a“ eingefügt.
2.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)In Nr. 5 wird die Angabe „Psychotherapien“ durch die Angabe „Psychotherapie“ ersetzt.
bbb)In Nr. 6 wird die Angabe „Verhaltenstherapien“ durch die Angabe „Verhaltenstherapie“ ersetzt.
bb)In Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 wird nach der Angabe „Nr.“ die Angabe „1 sowie“ eingefügt.
b)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.
bb)In Nr. 3 wird die Angabe „der Therapeutin oder des Therapeuten“ durch die Angabe „der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten“ ersetzt.
c)In Abs. 3 wird der Wortlaut Satz 1.
d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird Abs. 3 Satz 2 und die Angabe „Therapeutin oder des Therapeuten“ wird durch die Angabe „Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten“ ersetzt.
bb)Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze 1 bis 4 ersetzt:
„1Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von in der Regel mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung. 2Eine Gruppenbehandlung kann auch mit einer Behandlungsdauer von 50 Minuten durchgeführt werden, in diesen Fällen erhöht sich die Gesamtzahl der beihilfefähigen Sitzungen entsprechend. 3Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Anzahl der beihilfefähigen Sitzungen nach der überwiegend durchgeführten Anwendungsform. 4Überwiegt die Einzelbehandlung, so wird eine als Gruppenbehandlung durchgeführte Doppelstunde von mindestens 100 Minuten als eine Einzelstunde der Einzelbehandlung gewertet; überwiegt die Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Einzelstunde von mindestens 50 Minuten als eine Doppelstunde der Gruppenbehandlung gewertet.“
e)Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Die durchgeführten Sprechstunden werden nicht auf die bestehenden beihilfefähigen Therapiekontingente angerechnet.“
f)In Abs. 12 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt.
3.§ 11 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa)Die Angabe „im Sinn“ wird durch die Angabe „im Sinne“ ersetzt.
bb)Die Angabe „auch in Fällen des § 9 Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Nr. 1 wird vor der Angabe „sind“ die Angabe „und bei Menschen mit einer geistigen Behinderung“ eingefügt.
c)In Abs. 3 wird die Angabe „Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „Satz 3 und 4“ ersetzt.
d)In Abs. 4 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Fachbezeichnung“ durch die Angabe „Bezeichnung“ ersetzt.
e)Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
1.Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen nach § 95c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie,
2.Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie.“
f)Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
1.Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie,
2.Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Psychotherapie-Vereinbarung erfüllen,
3.Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie.“
bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)Die Angabe „Therapeutinnen und Therapeuten“ wird durch die Angabe „Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ ersetzt.
bbb)Nach der Angabe „sowie Satz 3“ wird die Angabe „bis 5“ eingefügt.
g)Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)Die Satznummerierung „1“ wird gestrichen.
bbb)Die Angabe „Therapeutinnen und Therapeuten“ wird durch die Angabe „Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ ersetzt.
bb)Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
4.§ 12 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen nach § 95c SGB V zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie,“.
bb)In Nr. 2 wird die Angabe „in diesem Verfahren“ durch die Angabe „auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie“ ersetzt.
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen nach § 95c SGB V zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie,“.
bbb)Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaaa)Die Angabe „in diesem Verfahren“ wird durch die Angabe „auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie“ ersetzt.
bbbb)Die Angabe „§ 6 Abs. 4“ wird durch die Angabe „§ 4 Abs. 2“ ersetzt.
ccc)In Nr. 3 wird die Angabe „in diesem Verfahren“ durch die Angabe „auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Therapeutinnen und Therapeuten“ durch die Angabe „Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ ersetzt.
c)Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)Die Satznummerierung „1“ wird gestrichen.
bbb)Die Angabe „Therapeutinnen und Therapeuten“ wird durch die Angabe „Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ ersetzt.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
5.§ 12a wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 wird nach der Angabe „Satz 3 bis 5“ die Angabe „und Abs. 3“ eingefügt.
b)Die Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
‚(3) Wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie für eines der folgenden Fachgebiete sein:
1.Psychiatrie und Psychotherapie,
2.Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
3.Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
4.Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“.
(4) Leistungen der Systemischen Therapie dürfen bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
1.Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen nach § 95c SGB V zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,
2.Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,
3.Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach § 11 oder § 12 und einer Zusatzqualifikation im Sinne des § 4 Abs. 5 der Psychotherapie-Vereinbarung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.‘
c)Die folgenden Abs. 5 und 6 werden angefügt:
„(5) 1Leistungen der Systemischen Therapie dürfen bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
1.Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen nach § 95c SGB V zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,
2.Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,
3.Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach § 11 oder § 12 und einer Zusatzqualifikation im Sinne des § 4 Abs. 5 der Psychotherapie-Vereinbarung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.
2Abweichend von Satz 1 sind bei einem Beginn der Behandlung zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr auch Aufwendungen für Behandlungen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne des Abs. 4 beihilfefähig.
(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die eine EMDR durchführen, müssen die jeweiligen therapeutenspezifischen Voraussetzungen der Abs. 3 bis 5 erfüllen und Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der EMDR im Rahmen einer Weiterbildung erworben haben.“
6.§ 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Aufwendungen für implantologische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist und eine der folgenden Indikationen vorliegt:
1.größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache haben in:
a)Tumoroperationen,
b)Entzündungen des Kiefers,
c)Operationen infolge von großen Zysten,
d)Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
e)angeborenen Fehlbildungen des Kiefers – wie Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten oder ektodermale Dysplasien – oder
f)Unfällen,
2.dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
3.generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen, wenn in mindestens einem Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind, oder
4.nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich.“
7.§ 18 wird wie folgt geändert:
a)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Kontrazeptiva und eingesetzte Intrauterinpessare sind nur unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:
1.bei Personen bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres,
2.wenn diese Mittel zur Behandlung eines Krankheitszustands verordnet werden oder
3.für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet wurden und Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen.“
b)Satz 3 wird aufgehoben.
c)Satz 4 wird Satz 3.
8.In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „durch eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten“ durch die Angabe „durch eine Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten, die oder der die Voraussetzungen nach § 95c SGB V zur Eintragung in das Arztregister erfüllt,“ ersetzt.
9.§ 19a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von
1.Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, die aufgrund einer Weiterbildung im Gebiet der neuropsychologischen Psychotherapie die Voraussetzungen nach § 95c SGB V zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, oder
2.folgenden Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Qualifikation verfügen:
a)ärztliche Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
b)psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder
c)Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder -psychotherapeuten.“
10.§ 20 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 wird die Angabe „des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V“ durch die Angabe „SGB V“ ersetzt.
b)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
„3.von Medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V,“.
c)Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und die Angabe „integrierten“ wird durch die Angabe „besonderen“ ersetzt.
d)Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.
11.In § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird nach der Angabe „Anlage 4“ die Angabe „unter der jeweiligen Hilfsmittelgruppe“ eingefügt.
12.§ 24 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 3 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „vom Krankenhaus“ gestrichen.
b)Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Buchst. b wird wie folgt gefasst:
„b)eine Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten, die oder der die Voraussetzungen nach § 95c SGB V zur Eintragung in das Arztregister erfüllt,“.
bb)Buchst. c wird aufgehoben.
13.In § 32 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „(§§ 33 und 34)“ durch die Angabe „(§ 33)“ ersetzt.
14.§ 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Vor der Angabe „Unterkunft“ wird die Angabe „Aufwendungen für“ eingefügt.
bb)Vor der Angabe „betriebsnotwendigen“ wird die Angabe „der“ durch die Angabe „die“ ersetzt.
cc)Die Angabe „§ 42a“ wird durch die Angabe „§ 42b“ ersetzt.
b)In Satz 2 wird die Angabe „§ 42a“ durch die Angabe „§ 42b“ ersetzt.
15.In § 35 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „53 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.
16.§ 41 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a Teilsatz 1 wird die Angabe „3 500 €“ durch die Angabe „3 485,56 €“ ersetzt.
bbb)In Buchst. c Doppelbuchst. aa wird die Angabe „2 600 €“ durch die Angabe „2 547,14 €“ ersetzt.
bb)Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a wird die Angabe „672,80 €“ durch die Angabe „670,30 €“ ersetzt.
bbb)In Buchst. b wird die Angabe „672,80 €“ durch die Angabe „603,27 €“ ersetzt.
b)Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Buchst. a wird die Angabe „3 500 €“ durch die Angabe „3 485,56 €“ ersetzt.
bb)In Buchst. b wird die Angabe „350 €“ durch die Angabe „268,12 €“ ersetzt.
17.In § 44 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „ ;“ am Ende durch die Angabe „ ,“ ersetzt.
18.In Anlage 2 Nr. 1 Buchst. R wird nach Spiegelstrich 2 folgender Spiegelstrich eingefügt: „- Rimkus-Methode“.
19.In Anlage 3 wird die Tabelle wie folgt geändert:
a)In Teil 1 Nr. 1 Buchst. a Spalte 3 wird die Angabe „12,10“ durch die Angabe „12,40“ ersetzt.
b)Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. b Spalte 3 wird die Angabe „66,10“ durch die Angabe „67,70“ ersetzt.
bbb)In Buchst. c Spalte 3 wird die Angabe „35,80“ durch die Angabe „36,70“ ersetzt.
ccc)In Buchst. d Spalte 3 wird die Angabe „26,80“ durch die Angabe „27,50“ ersetzt.
bb)In Nr. 4 Spalte 3 wird die Angabe „29,00“ durch die Angabe „29,70“ ersetzt.
cc)In Nr. 5 Spalte 3 wird die Angabe „46,00“ durch die Angabe „47,10“ ersetzt.
dd)In Nr. 6 Spalte 3 wird die Angabe „57,40“ durch die Angabe „58,90“ ersetzt.
ee)In Nr. 7 Spalte 3 wird die Angabe „13,00“ durch die Angabe „13,30“ ersetzt.
ff)In Nr. 8 Spalte 3 wird die Angabe „16,20“ durch die Angabe „16,60“ ersetzt.
gg)In Nr. 9 Spalte 3 wird die Angabe „86,80“ durch die Angabe „89,00“ ersetzt.
hh)Nr. 10 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a Spalte 3 wird die Angabe „33,10“ durch die Angabe „33,90“ ersetzt.
bbb)In Buchst. b Spalte 3 wird die Angabe „23,60“ durch die Angabe „24,20“ ersetzt.
ccc)In Buchst. c Spalte 3 wird die Angabe „15,60“ durch die Angabe „16,00“ ersetzt.
ii)In Nr. 11 Spalte 3 wird die Angabe „34,80“ durch die Angabe „35,60“ ersetzt.
jj)In Nr. 12 Spalte 3 wird die Angabe „20,00“ durch die Angabe „20,50“ ersetzt.
kk)Nr. 13 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a Spalte 3 wird die Angabe „13,40“ durch die Angabe „13,70“ ersetzt.
bbb)In Buchst. b Spalte 3 wird die Angabe „8,30“ durch die Angabe „8,50“ ersetzt.
ll)Nr. 14 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a Spalte 3 wird die Angabe „32,10“ durch die Angabe „32,90“ ersetzt.
bbb)In Buchst. b Spalte 3 wird die Angabe „23,50“ durch die Angabe „24,00“ ersetzt.
ccc)In Buchst. c Spalte 3 wird die Angabe „15,90“ durch die Angabe „16,30“ ersetzt.
mm)In Nr. 16 Spalte 3 wird die Angabe „54,50“ durch die Angabe „55,90“ ersetzt.
c)Teil 3 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 18 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a Spalte 3 wird die Angabe „21,10“ durch die Angabe „21,70“ ersetzt.
bbb)In Buchst. b Spalte 3 wird die Angabe „25,40“ durch die Angabe „26,00“ ersetzt.
bb)Nr. 19 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a Spalte 3 wird die Angabe „35,10“ durch die Angabe „36,00“ ersetzt.
bbb)In Buchst. b Spalte 3 wird die Angabe „52,70“ durch die Angabe „54,00“ ersetzt.
ccc)In Buchst. c Spalte 3 wird die Angabe „70,20“ durch die Angabe „72,00“ ersetzt.
ddd)In Buchst. d Spalte 3 wird die Angabe „22,40“ durch die Angabe „23,00“ ersetzt.
cc)In Nr. 20 Spalte 3 wird die Angabe „33,00“ durch die Angabe „33,80“ ersetzt.
d)Teil 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 23 Buchst. a Spalte 3 wird die Angabe „15,80“ durch die Angabe „16,20“ ersetzt.
bb)In Nr. 33 Buchst. b Spalte 3 wird die Angabe „54,10“ durch die Angabe „55,40“ ersetzt.
cc)In Nr. 37 Buchst. a Spalte 3 wird die Angabe „27,10“ durch die Angabe „27,80“ ersetzt.
e)In Teil 6 Nr. 41 Spalte 3 wird die Angabe „14,30“ durch die Angabe „14,70“ ersetzt.
f)Teil 7 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 42 Spalte 3 wird die Angabe „8,30“ durch die Angabe „8,50“ ersetzt.
bb)In Nr. 43 Spalte 3 wird die Angabe „18,30“ durch die Angabe „18,70“ ersetzt.
g)Teil 8 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 47 Spalte 3 wird die Angabe „117,30“ durch die Angabe „120,90“ ersetzt.
bb)In Nr. 48 Spalte 3 wird die Angabe „58,70“ durch die Angabe „60,50“ ersetzt.
cc)In Nr. 49 Spalte 3 wird die Angabe „6,60“ durch die Angabe „6,80“ ersetzt.
dd)In Nr. 50 Spalte 3 wird die Angabe „117,30“ durch die Angabe „120,90“ ersetzt.
ee)Nr. 51 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a Spalte 3 wird die Angabe „52,20“ durch die Angabe „57,10“ ersetzt.
bbb)In Buchst. b Spalte 3 wird die Angabe „71,70“ durch die Angabe „76,10“ ersetzt.
ccc)In Buchst. c Spalte 3 wird die Angabe „91,30“ durch die Angabe „95,10“ ersetzt.
ff)Nr. 52 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a Spalte 3 wird die Angabe „64,50“ durch die Angabe „68,50“ ersetzt.
bbb)In Buchst. c Spalte 3 wird die Angabe „117,30“ durch die Angabe „119,90“ ersetzt.
ccc)In Buchst. d Spalte 3 wird die Angabe „58,70“ durch die Angabe „60,00“ ersetzt.
h)In Teil 12 Nr. 84 Spalte 3 wird die Angabe „18,00“ durch die Angabe „23,10“ ersetzt.
i)Die Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 6
Änderung der Bayerischen Heilverfahrensverordnung
Die Bayerische Heilverfahrensverordnung (BayHeilvfV) vom 10. Dezember 2010 (GVBl. S. 865, BayRS 2033-1-1-1-F), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 8. Mai 2025 (GVBl. S. 141, 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1.Abs. 2 wird aufgehoben.
2.Abs. 3 wird Abs. 2.
§ 7
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:
1.§ 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2025,
2.§ 2 mit Wirkung vom 1. April 2025,
3.§ 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 und
4.§ 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2026.
München, den 7. Juli 2026
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Albert Füracker, Staatsminister
- Anhang 1 (zu § 3) – Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1): Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen
- Anhang 2 (zu § 5 Nr. 20) – Anlage 4 (zu § 21 Abs. 1): Beihilfefähige ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke