Fundstelle GVBl. 2026 S. 556

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Verordnung

86-8-A/G
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch

86-8-A/G

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 21. Juli 2026

Es verordnen auf Grund

  • des § 78g Abs. 4 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch die Art. 8 und 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist,
  • des § 94 Abs. 4 Satz 3 und des § 133 Abs. 5 Nr. 4, 6 und 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Art. 13 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist,
  • des § 7c Abs. 7 Satz 6, des § 45a Abs. 3, des § 45b Abs. 4 Satz 2, des § 45c Abs. 7 Satz 5, des § 45d Abs. 5 Satz 2 und des § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist,
  • des § 81 Abs. 5 Nr. 6 und 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist,
  • des § 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, und
  • des Art. 113 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 139) geändert worden ist,

die Bayerische Staatsregierung und

  • des Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190) geändert worden ist,

das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 21. November 2025 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 40b wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird die Angabe „ , Erörterungstermin“ angefügt.

b)Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) 1Das vorsitzende Mitglied kann die Verfahrensbeteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Tagen zu einem nichtöffentlichen Erörterungstermin laden. 2Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 40c Abs. 1 Satz 6 und 7, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 und 4 sowie § 40f gelten entsprechend. 3Eine Beweisaufnahme wird im Erörterungstermin nicht durchgeführt.“

2.§ 40c Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.

3.§ 40e Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 wird die Angabe „200 €“ durch die Angabe „400 €“ ersetzt.

b)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Dies gilt auch für den Fall, dass ein Erörterungstermin gemäß § 40b Abs. 6 zur einvernehmlichen Verfahrens­beendigung (Vergleich) führt.“

c)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Angabe „50 €“ wird durch die Angabe „200 €“ ersetzt.

d)Folgender Satz 5 wird angefügt:

5Wird die Schiedsstelle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, wird eine zusätzliche Fallpauschale von 200 € gewährt.“

4.In § 40f Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe „ist“ die Angabe „durch das vorsitzende Mitglied“ eingefügt.

5.§ 41d wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAGH)“ durch die Angabe „Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAGS)“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

c)Abs. 3 wird Abs. 2.

6.In § 41e Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „LAGH“ durch die Angabe „LAGS“ ersetzt.

7.Dem § 41f Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales kann die Wahrnehmung des Vorsitzes einem anderen Mitglied der Arbeitsgemeinschaft übertragen, wenn die Geschäftsordnung dies vorsieht.“

8.§ 55 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „sowie“ wird durch die Angabe „ ,“ ersetzt.

bb)Die Angabe „und Erörterungstermin“ wird angefügt.

b)Folgender Abs.4 wird angefügt:

„(4) 1Das vorsitzende Mitglied kann die Verfahrensbeteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Tagen zu einem nichtöffentlichen Erörterungstermin laden. 2§ 40c Abs. 1 Satz 6 und 7 und § 58 gelten entsprechend.“

9.In § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b wird jeweils nach der Angabe „Erledigung“ die Angabe „durch einen Erörterungstermin nach § 55 Abs. 4 oder“ eingefügt.

10.In § 100 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „LAGH“ durch die Angabe „LAGS“ ersetzt.

11.In § 145 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Satz 2 bis 5“ ersetzt.

12.§ 104 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Insolvenzberatung im Sinne des Art. 113 AGSG ist nur sichergestellt, wenn bezogen auf jeweils 130 000 Einwohner im Versorgungsgebiet qualifiziertes Beratungspersonal im Sinne von Art. 112 Abs. 2 Satz 2 AGSG in der Summe einer Vollzeitstelle vorgehalten wird.“

13.§ 154 wird aufgehoben.

14.In § 155 Abs. 2 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 15. August 2026 in Kraft.

München, den 21. Juli 2026

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Ulrike Scharf, Staatsministerin