2038-3-3-17-J
Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung Justiz
vom 27. Juli 2026
Auf Grund des Art. 22 Abs. 7 Satz 4 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 62 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:
§ 1
Änderung der Ausbildungsordnung Justiz
Die Ausbildungsordnung Justiz (ZAPO-J) vom 16. Juni 2016 (GVBl. S. 123, BayRS 2038-3-3-17-J), die zuletzt durch Verordnung vom 2. August 2024 (GVBl. S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 6 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „Anzahl und Arbeitszeit“ durch die Angabe „Anzahl, Arbeitszeit, Art der Durchführung und Bewertung“ ersetzt.
2.Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) 1Wenn zu erwarten ist, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes gleichwohl erreicht wird, kann in den praktischen Ausbildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes auf Antrag gemäß Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. 2Die reduzierte Arbeitszeit ist auf fünf Arbeitstage pro Woche unter Berücksichtigung der Arbeitszeitregelungen der jeweiligen Ausbildungsdienststelle zu verteilen. 3Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist damit vorbehaltlich des § 12 Abs. 2 nicht verbunden. 4Bei Gefährdung des Ziels des Vorbereitungsdienstes soll die Bewilligung der Teilzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.“
3.§ 33 wird wie folgt geändert:
a)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) 1Die schriftlichen Prüfungen können als handschriftliche oder als dauerhaft niedergelegte elektronische oder digitale Aufsichtsarbeiten durchgeführt werden. 2Dabei sind auch Mischformen möglich. 3Die Entscheidung über die Art der Durchführung trifft der für die jeweilige Prüfung zuständige Prüfungsausschuss.“
b)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 3 wird die Angabe „mit der automatisierten Datenverarbeitung zu bearbeiten sind“ durch die Angabe „als digitale Aufsichtsarbeiten durchgeführt werden“ ersetzt.
c)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
4.§ 39 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gesamtprüfungsnote setzt sich zu 70 % aus der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und zu 30 % aus der Gesamtnote der mündlichen Prüfung zusammen.“
b)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Doppelaufgaben werden zweifach gewertet.“
5.In § 46 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „ , wobei Aufgaben ganz oder teilweise zur Bearbeitung mit der automatisierten Datenverarbeitung gestellt werden können“ gestrichen.
6.§ 47 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)Der Nr. 2 wird die Angabe „Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ angefügt.
b)In Nr. 3 wird die Angabe „Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Angabe „Tätigkeiten der Geschäftsstelle“ ersetzt.
7.§ 50 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 2 wird die Angabe „ .“ am Ende durch die Angabe „ ,“ ersetzt.
b)Folgende Nr. 3 wird angefügt:
„3.Gerichtsvollzieherordnung (GVO).“
8.In § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird nach der Angabe „Kostenrechts“ die Angabe „und der Gerichtsvollzieherordnung“ eingefügt.
9.In § 53 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „acht“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt.
§ 2
Weitere Änderung der Ausbildungsordnung Justiz
Die Ausbildungsordnung Justiz (ZAPO-J) vom 16. Juni 2016 (GVBl. S. 123, BayRS 2038-3-3-17-J), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 39 wird wie folgt geändert:
a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) 1Abweichend von Abs. 1 setzt sich die Gesamtprüfungsnote der Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst zu 60 % aus der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung, zu 25 % aus der Gesamtnote der mündlichen Prüfung und zu 15 % aus der Gesamtnote zusammen, die sich aus der Summe der Punktzahlen aller Klausuren der drei fachtheoretischen Lehrgänge geteilt durch die Anzahl der vom Prüfling dort zu fertigenden Klausuren ergibt; wurden dem Prüfling eine oder mehrere Klausuren erlassen, bleiben diese bei der Berechnung unberücksichtigt. 2§ 4 Abs. 2 gilt für die Berechnung der Gesamtnote der Klausuren der fachtheoretischen Lehrgänge entsprechend.“
b)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Bei der Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst finden die Klausuren der drei fachtheoretischen Lehrgänge bei der Anwendung der Hälfteklausel nach Satz 1 keine Berücksichtigung.“
2.§ 44 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Unberührt bleibt bei der Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst die Gesamtnote der Klausuren aus den drei fachtheoretischen Lehrgängen.“
b)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
3.In § 46 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „ , bei einer der sechs Aufgaben vier Stunden (Doppelaufgabe)“ gestrichen.
4.In § 49 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 38, 39 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§§ 38, 39 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. September 2027 in Kraft.
München, den 27. Juli 2026
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Georg Eisenreich, Staatsminister