Fundstelle GVBl. 2026 S. 567

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Gerichtsentscheidung

630-2-24-F
  • Finanzwesen
  • Landeshaushalt
  • Haushaltsordnung, Rechnungsprüfung, Oberster Rechnungshof

630-2-24-F

Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 15. Juli 2026 Vf. 11-VIII-22

Gemäß Art. 25 Abs. 7 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl S. 122, 231, BayRS 1103-1-I), das zuletzt durch § 18 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl S. 605) geändert worden ist, wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juli 2026 bekannt gemacht.

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob

das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 – HG 2022) vom 22. April 2022 (GVBI S. 102),

gegen die Bayerische Verfassung verstößt.

Entscheidungsformel:

1.Art. 2a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 – HG 2022) vom 22. April 2022 (GVBl S. 102, BayRS 630-2-24-F), das durch Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl S. 114) geändert worden ist, verstößt gegen Art. 82 Abs. 1 BV (Schuldenbremse) und ist nichtig.

2.Im Übrigen wird der Antrag gegen die Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4 abgewiesen. Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 1 wird insgesamt abgewiesen.

Leitsätze:

1.Im Hinblick auf die Besonderheiten der Haushaltsgesetzgebung besteht für Anträge im Verfahren der Meinungsverschiedenheit, die sich auf Bestimmungen eines Haushaltsgesetzes beziehen, über deren befristete zeitliche Wirkung hinaus ausnahmsweise ein öffentliches Interesse für eine Entscheidung fort.

2.Das von Art. 24 Abs. 2 BV garantierte Zutritts- und Anhörungsrecht der Staatsregierung zieht den Rechten der Abgeordneten aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV von vornherein Grenzen. Ein Recht der Abgeordneten oder Fraktionen, das es der Staatsregierung verböte, sich zu ihren Anträgen und sonstigen Handlungen zu äußern, kennt die Verfassung auch im Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans und Verabschiedung des Haushaltsgesetzes nicht (Bestätigung von VerfGH vom 18.7.2024 BayVBl 2024, 769).

3.An die Stelle der Verpflichtung der Staatsregierung, gegenüber den Abgeordneten und Fraktionen im Hinblick auf deren Parlamentsarbeit Neutralität zu wahren, tritt im Verfahren der Gesetzgebung ein Objektivitäts- oder Sachlichkeitsgebot (Bestätigung von VerfGH vom 18.7.2024 BayVBl 2024, 769).

4.Da der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Regelung in Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV (notlagenbedingte Ausnahme vom Verbot der Nettokreditaufnahme) die Diktion von Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 GG nahezu wortgleich übernommen hat, kann bei der Auslegung der Vorschrift unmittelbar auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum bundesverfassungsrechtlichen Pendant zurückgegriffen werden.

5.Über die geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV hinaus muss ein sachlicher Veranlassungszusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation und der notlagenbedingten Kreditaufnahme vorliegen, bei dessen Beurteilung dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zukommt. Damit der Verfassungsgerichtshof im Streitfall prüfen kann, ob die Beurteilung des Gesetzgebers anhand der von ihm gegebenen Begründung nachvollziehbar und vertretbar ist, trifft diesen eine Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren, deren konkrete Anforderungen von den Umständen des Einzelfalls abhängen.

München, den 24. Juli 2026

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Dr. Hans-Joachim Heßler, Präsident