7801-2-L, 7801-9-L
Verordnung zur Änderung der Ämterverordnung-LM und der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
vom 10. Februar 2026
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 200-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus:
§ 1
Änderung der Ämterverordnung-LM
Die Ämterverordnung-LM (AELFV) vom 16. Juni 2005 (GVBl. S. 199, BayRS 7801-2-L), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 20. Mai 2025 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d wird wie folgt gefasst:
„d)Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) seitens höherer Jagdbehörden.“
2.Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)In Lfd. Nr. 1 werden in Spalte 4 nach der Angabe „Überregionale Raumordnung und Landesplanung Regierungsbezirk Oberbayern“ die folgenden Zeilen eingefügt:
„Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 3 BayJG seitens höherer Jagdbehörden
Regierungsbezirk Oberbayern“.
b)In Lfd. Nr. 8 wird in Spalte 4 die Angabe „Überregionale Angelegenheiten der Jagd Regierungsbezirk Oberbayern“ gestrichen.
c)In Lfd. Nr. 9 wird in Spalte 4 die Angabe „Überregionale Angelegenheiten der Jagd“ durch die Angabe „Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 3 BayJG seitens höherer Jagdbehörden“ ersetzt.
d)Lfd. Nr. 16 wird wie folgt geändert:
aa)In Spalte 1 wird die Angabe „16.3“ gestrichen.
bb)In Spalte 2 wird die Angabe „Außenstelle Pielenhofen“ gestrichen.
cc)In Spalte 4 wird die Angabe „Überregionale Angelegenheiten der Jagd“ durch die Angabe „Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 3 BayJG seitens höherer Jagdbehörden“ ersetzt.
e)In Lfd. Nr. 19 wird in Spalte 4 die Angabe „Überregionale Angelegenheiten der Jagd“ durch die Angabe „Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 3 BayJG seitens höherer Jagdbehörden“ ersetzt.
f)In Lfd. Nr. 21 werden in Spalte 4 nach der Angabe „Überregionale Raumordnung und Landesplanung Regierungsbezirk Mittelfranken“ die folgenden Zeilen eingefügt:
„Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 3 BayJG seitens höherer Jagdbehörden
Regierungsbezirk Mittelfranken“.
g)In Lfd. Nr. 22 wird in Spalte 4 die Angabe „Überregionale Angelegenheiten der Jagd Regierungsbezirk Mittelfranken“ gestrichen.
h)In Lfd. Nr. 24 wird in Spalte 4 die Angabe „Überregionale Angelegenheiten der Jagd Regierungsbezirk Unterfranken“ gestrichen.
i)In Lfd. Nr. 26 werden in Spalte 4 nach der Angabe „Überregionale Raumordnung und Landesplanung Regierungsbezirk Unterfranken“ die folgenden Zeilen eingefügt:
„Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 3 BayJG seitens höherer Jagdbehörden
Regierungsbezirk Unterfranken“.
j)In Lfd. Nr. 28 werden in Spalte 4 nach der Angabe „Überregionale Raumordnung und Landesplanung Regierungsbezirk Schwaben“ die folgenden Zeilen eingefügt:
„Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 3 BayJG seitens höherer Jagdbehörden
Regierungsbezirk Schwaben“.
k)In Lfd. Nr. 29 wird in Spalte 4 die Angabe „Überregionale Angelegenheiten der Jagd Regierungsbezirk Schwaben“ gestrichen.
§ 2
Änderung der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Die Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLV) vom 12. November 2002 (GVBl. S. 652, BayRS 7801-9-L), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 13. September 2024 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Beirat der Landesanstalt
(1) Zur Unterstützung der Landesanstalt bei grundsätzlichen Entscheidungen und zur Beratung zu fachlichen Fragen besteht ein Beirat.
(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und Befugnisse sowie den Geschäftsgang des Beirats regelt eine von der Landesanstalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium zu erlassende Geschäftsordnung.“
2.In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
München, den 10. Februar 2026
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
Michaela Kaniber, Staatsministerin