Fundstelle GVBl. 2026 S. 585

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Sonstiges

1132-6-1-S
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Symbole, Feiertage, Auszeichnungen
  • Auszeichnungen

1132-6-1-S

Statut zur Änderung des Ehrenzeichenstatuts

vom 1. September 2026

Auf Grund des Art. 5 des Bayerischen Ehrenzeichengesetzes (BayEzG) vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 38, BayRS 1132-6-S), das durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2026 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, erlässt die Bayerische Staatsregierung folgendes Statut:

§ 1

Das Ehrenzeichenstatut (EzStat) vom 18. Mai 2021 (GVBl. S. 290, BayRS 1132-6-1-S) wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um Frieden und Verteidigung setzt voraus, dass sich die vorgeschlagene Person durch ihr Wirken in besonderer Weise um den Frieden oder die Landes- und Bündnisverteidigung und damit um Frieden und Freiheit in Bayern verdient gemacht hat. 2Dies ist der Fall, wenn die vorgeschlagene Person einen oder mehrere der folgenden Beiträge zur Förderung von Frieden und Verteidigung erbracht hat:

1.die Teilnahme an Einsätzen zur Rettung, Befreiung oder Evakuierung deutscher Staatsangehöriger im öffentlichen Auftrag oder Interesse,

2.tapfere Einzelleistungen, die Teilnahme an aktiven Gefechtshandlungen oder aufgrund solcher Einsätze im öffentlichen Auftrag oder Interesse erlittene körperliche oder seelische Verwundungen,

3.außergewöhnliche Verdienste um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr oder der Reserve im Freistaat Bayern,

4.außergewöhnliche Verdienste um die Stationierung von Fähigkeiten oder Verbänden der Streitkräfte oder die Stärkung von Standorten der Streitkräfte im Freistaat Bayern,

5.die außergewöhnliche Förderung von verteidigungsrelevanter Innovation, Forschung oder Entwicklung von Rüstungs- und Verteidigungstechnologien,

6.die Entwicklung und Umsetzung innovativer Konzepte in Ausbildung, Führung oder Digitalisierung zur Modernisierung der Streitkräfte im Freistaat Bayern,

7.außergewöhnliche und langjährige Verdienste um die Zusammenarbeit mit zivilen Stellen zur Stärkung des Rückhalts der Bundeswehr in der Bevölkerung im Freistaat Bayern,

8.die außergewöhnliche und langjährige Förderung internationaler Zusammenarbeit mit militärischen Verbänden oder öffentlichen Stellen im Freistaat Bayern,

9.außergewöhnliche und langjährige Verdienste um die Innere Führung, die sicherheitspolitische Bildung oder die Förderung von Kameradschaft im Freistaat Bayern, oder

10.eine ähnlich gewichtige Handlung im öffentlichen Auftrag oder Interesse im In- oder Ausland.

3Einsätze im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 sollen nur berücksichtigt werden, wenn für sie widrige Umstände, gesundheitliche Risiken oder Lebensgefahr in Kauf genommen oder persönliche Belange in besonderer Weise zurückgestellt werden mussten. 4An Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wird das Ehrenzeichen frühestens nach einer Dienstzeit von zehn Jahren verliehen; dies gilt nicht in Fällen des Satzes 2 Nr. 2. 5Die Verleihung an Personen, die die zeitlichen Voraussetzungen nach Satz 4 nicht erfüllen, ist in besonderen Ausnahmefällen möglich.“

b)In Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Verdienst“ die Angabe „im Ehrenamt“ eingefügt.

2.§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „im Auslandseinsatz“ durch die Angabe „um Frieden und Verteidigung“ ersetzt.

b)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3.die Dauer der Dienstzeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4,“.

c)Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und wird wie folgt gefasst:

„4.für jeden zu berücksichtigenden Beitrag gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2

a)den Ort und die Angabe des öffentlichen Auftrags oder Interesses für den Einsatz oder die Tätigkeit,

b)den Beginn und das Ende der zu berücksichtigenden Tätigkeit,

c)die Art des Beitrags gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2,

d)die wahrgenommenen Aufgaben,

e)die durch die Tätigkeit erreichten Ziele,

f)in Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 die Art der erduldeten Belastungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3.“

§ 2

Dieses Statut tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

München, den 1. September 2026

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder