2241-2-WK
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gliederung der Staatlichen Archive Bayerns
vom 13. Februar 2026
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 200-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Die Verordnung über die Gliederung der Staatlichen Archive Bayerns vom 28. Mai 1990 (GVBl. S. 175, BayRS 2241-2-WK), die zuletzt durch § 1 Abs. 254 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Der Überschrift wird die Angabe „(ArchivGlV)“ angefügt.
2.In § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gliederung der Staatlichen Archive Bayerns“.
3.§ 2 wird wie folgt geändert:
a)Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Generaldirektion“.
b)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Würzburg“ durch die Angabe „Kitzingen“ ersetzt.
4.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Bayerisches Hauptstaatsarchiv und Staatsarchive“.
b)In Abs. 2 wird die Angabe „Würzburg“ durch die Angabe „Kitzingen“ ersetzt.
5.In § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten“.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Dezember 2025 in Kraft.
München, den 13. Februar 2026
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Markus Blume, Staatsminister