Fundstelle GVBl. 2026 S. 61

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Verordnung

2241-2-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Allgemeine Kulturpflege und Kulturschutz
  • Archivwesen

2241-2-WK

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gliederung der Staatlichen Archive Bayerns

vom 13. Februar 2026

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 200-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Die Verordnung über die Gliederung der Staatlichen Archive Bayerns vom 28. Mai 1990 (GVBl. S. 175, BayRS 2241-2-WK), die zuletzt durch § 1 Abs. 254 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Überschrift wird die Angabe „(ArchivGlV)“ angefügt.

2.In § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Gliederung der Staatlichen Archive Bayerns“.

3.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Generaldirektion“.

b)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Würzburg“ durch die Angabe „Kitzingen“ ersetzt.

4.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Bayerisches Hauptstaatsarchiv und Staatsarchive“.

b)In Abs. 2 wird die Angabe „Würzburg“ durch die Angabe „Kitzingen“ ersetzt.

5.In § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Dezember 2025 in Kraft.

München, den 13. Februar 2026

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Markus Blume, Staatsminister