Fundstelle GVBl. 2026 S. 618

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Verordnung

2129-4-2-U
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Umweltschutz
  • Bodenschutz

2129-4-2-U

Verordnung zur Änderung der Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung

vom 8. Oktober 2026

Auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 5 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl. S. 36, BayRS 2129-4-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 649) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1

Die Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung (VSU) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 938, BayRS 2129-4-2-U), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Oktober 2017 (GVBl. S. 508) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 7 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „1.000,-€“ durch die Angabe „eintausend Euro“ ersetzt.

2.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

c)Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Halbsatz 1 wird die Angabe „gelten“ durch die Angabe „gilt“ ersetzt.

bb)In Halbsatz 2 wird die Angabe „Sätze“ durch die Angabe „Satz“ ersetzt.

d)Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 4 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

bb)Satz 5 wird wie folgt geändert:

aaa)Vor der Angabe „Art.“ wird die Angabe „Die“ eingefügt.

bbb)Nach der Angabe „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ wird die Angabe „(BayVwVfG)“ eingefügt.

e)Abs. 7a Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „Sätze“ wird durch die Angabe „Satz“ ersetzt.

bb)Die Angabe „gelten“ wird durch die Angabe „gilt“ ersetzt.

3.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Satzteil vor Nr. 1 und Abs. 5 wird die Angabe „des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ jeweils durch die Angabe „BayVwVfG“ ersetzt.

4.§ 14 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)In Halbsatz 1 wird die Angabe „gelten“ durch die Angabe „gilt“ ersetzt.

b)In Halbsatz 2 wird die Angabe „Sätze“ durch die Angabe „Satz“ ersetzt.

5.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird aufgehoben.

bb)Satz 3 wird Satz 2.

b)Abs. 7 Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa)Vor der Angabe „Art.“ wird die Angabe „Die“ eingefügt.

bb)Die Angabe „des Bayerischen Verwaltungs­verfahrens­gesetzes“ wird durch die Angabe „BayVwVfG“ ersetzt.

c)Abs. 7a Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „Sätze“ wird durch die Angabe „Satz“ ersetzt.

bb)Die Angabe „gelten“ wird durch die Angabe „gilt“ ersetzt.

6.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 wird die Angabe „des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ jeweils durch die Angabe „BayVwVfG“ ersetzt.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „Absatz“ wird durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

bb)Die Angabe „Buchst. c oder d“ wird durch die Angabe „Buchst. c oder Buchst. d“ ersetzt.

7.§ 18 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

b)In Halbsatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2036“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 in Kraft.

München, den 8. Oktober 2026

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Thorsten Glauber, Staatsminister