Fundstelle GVBl. 2026 S. 621

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Verordnung

792-2-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Jagdwesen

792-2-W

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

vom 13. Oktober 2026

Auf Grund des Art. 6 Abs. 3 Satz 6, des Art. 32 Abs. 7 Nr. 1, des Art. 33 Abs. 1 Nr. 2 und des Art. 43 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 792-1-W) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 113) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51, BayRS 792-2-W), die zuletzt durch die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1 und nach der Angabe „Revierinhaber“ wird die Angabe „oder ein von diesem beauftragter Jagdscheininhaber“ eingefügt.

b)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

„2Bei der Jagd mit Fallen für den Lebendfang nach Satz 1 ist der zur Erlegung erforderliche Fangschuss umfasst. 3§ 20 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) bleibt unberührt.“

2.In § 6 Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „des Bundesjagdgesetzes – BJagdG –“ durch die Angabe „BJagdG“ ersetzt.

3.§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „Abschußpläne“ jeweils durch die Angabe „Abschusspläne“ ersetzt.

b)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 eingefügt:

„2Für Rotwild kann ein Abschussplan auch für drei Jagdjahre aufgestellt werden, sofern dadurch ein Gleichlauf mit dem Ende der dreijährigen Abschussplanperiode für Rehwild hergestellt wird. 3Die Aufstellung für drei Jagdjahre ist in verpachteten Gemeinschaftsjagdrevieren nur im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, in verpachteten Eigenjagdrevieren nur im Einvernehmen mit dem Jagdberechtigten möglich. 4Satz 2 findet keine Anwendung auf die Aufstellung von Gruppenabschussplänen bei Rotwild.“

c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.

4.Nach § 16 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) 1Bei den für drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplänen für Rotwild kann vom festgesetzten oder bestätigten Abschuss jeweils nach unten und oben bis zu 20 % für die jeweiligen Klassen, die Alt- und Schmaltiere und die Kälber abgewichen werden. 2Es ist jährlich jeweils ein Drittel des festgesetzten oder bestätigten Abschusses zu erfüllen, mit der Maßgabe, dass von diesem Drittel jeweils nach unten und oben bis zu 20 % abgewichen werden kann. 3Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.“

5.§ 19 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Rotwild
 

a)Kälber

vom 16. Juli bis 15. Januar,
 

b)Schmaltiere

vom 1. Mai bis 15. Januar,
 

c)Alttiere

vom 16. Juli bis 15. Januar,
 

d)Schmalspießer

vom 1. Mai bis 15. Januar,
 

e)alle übrigen Hirsche

vom 1. August bis 15. Januar;“.

6.§ 23a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Schalenwild außerhalb der Notzeit gefüttert wird; ausgenommen hiervon sind
 

a)Ablenkungsmaßnahmen für Schwarzwild,

 

b)im Zeitraum von 1. November bis 31. Mai die Fütterung von im Wintergatter (Art. 25 BayJG) gehaltenem Rotwild und

 

c)im Zeitraum von 1. November bis 15. Mai Lenkungsmaßnahmen für Rotwild innerhalb von Rotwildgebieten nach § 17 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand in Gemeinschaftsjagdrevieren oder mit dem Jagdberechtigten in verpachteten Eigenjagdrevieren oder“.

7.§ 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34

Übergangsvorschrift

1Für den Zeitraum vom 1. April 2027 bis 31. März 2028 kann bei Vorliegen des Einvernehmens entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 3 auch ein einjähriger Abschussplan für Rotwild aufgestellt werden, für den § 16 Abs. 1a Satz 1 Anwendung findet. 2§ 14 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“

8.§ 35 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird die Angabe „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 34 tritt mit Ablauf des 1. April 2028 außer Kraft.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2026 in Kraft.

München, den 13. Oktober 2026

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Hubert Aiwanger, Staatsminister