86-8-A/G
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
vom 14. Oktober 2026
Auf Grund des Art. 121 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2026 (GVBl. S. 401) und durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2026 (GVBl. S. 423) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Juli 2026 (GVBl. S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach Teil 16 wird folgender Teil 17 eingefügt:
‚Teil 17
Vorschriften für den Bereich des Gewalthilfegesetzes
Abschnitt 1
Trägeranerkennungsverfahren
§ 154
Trägeranerkennungsverfahren
(1) Dem Antrag auf Anerkennung nach § 7 des Gewalthilfegesetzes (GewHG) ist das fachliche Konzept der bestehenden oder geplanten Einrichtung nach § 6 Abs. 3 GewHG beizufügen sowie gegebenenfalls ein Nachweis über die Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband oder in einem etablierten Fachverband im Sinne des § 7 Abs. 5 GewHG.
(2) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch des Trägers auf eine Finanzierung.
Abschnitt 2
Nähere Ausgestaltung der Vorgaben für Einrichtungen und Finanzierung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 155
Voraussetzungen
1Anerkannte Träger erhalten auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr (Bewilligungszeitraum) einen staatlichen Zuschuss nach Maßgabe der Unterabschnitte 3 und 4, soweit ihre Einrichtungen den Anforderungen des Unterabschnitts 2 genügen und entsprechend der Entwicklungsplanung zur Sicherstellung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten nach § 8 Abs. 1 und 2 GewHG erforderlich sind. 2Beantragen verschiedene Träger einen Zuschuss für Einrichtungen, die gleich geeignet sind, einen bestimmten Bedarf entsprechend der Entwicklungsplanung zu decken, gelten die Einrichtungen anteilig zu gleichen Teilen als erforderlich. 3Sich nach Satz 2 ergebende Bruchteile von Frauenschutzplätzen werden auf ganze Plätze aufgerundet.
§ 156
Form und Frist
(1) 1Der Träger der Einrichtung soll den Antrag auf Gewährung eines staatlichen Zuschusses unter Verwendung des hierfür auf der Internetseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zur Verfügung gestellten Antragsformulars spätestens jeweils bis zum 31. Oktober des dem beantragten Finanzierungsjahres vorangehenden Jahres bei dem ZBFS einreichen. 2Treten die Zuschussvoraussetzungen erstmalig im Laufe des Bewilligungszeitraumes ein oder ergeben sich bei bereits bewilligten Finanzierungen unterjährig Veränderungen, die eine Erhöhung oder Kürzung der Finanzierung zur Folge haben, wird der erstmalige oder angepasste Zuschuss frühestens ab dem Zeitpunkt ausbezahlt, zu dem die Veränderung der entscheidungserheblichen Umstände eingetreten ist. 3Die Erhöhung des Zuschusses bedarf eines vorherigen Antrags. 4Die Auszahlung erfolgt frühestens im Monat der Antragstellung. 5Einmalige Sachkosten können für den Bewilligungszeitraum beantragt werden, in dem sie anfallen.
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
1.ein Konzept, das die Vorgaben des § 6 Abs. 3 GewHG erfüllt,
2.Angaben und Nachweise zur Qualifikation der eingeplanten Fachkräfte sowie zum jeweiligen Vollzeitäquivalent (VZÄ) und zur Eingruppierung nach dem einschlägigen Tarifvertrag,
3.ein summarischer Ausgabenplan hinsichtlich der einmaligen Sachkosten sowie der Kaltmiete, sofern hierfür ein Zuschuss beantragt wurde.
2Bei Folgeanträgen im Geltungsbereich dieses Teils kann auf die erneute Vorlage der Anlagen nach Satz 1 verzichtet werden, sofern keine Änderungen hinsichtlich der entscheidungserheblichen Umstände eingetreten sind.
(3) Die Träger sind verpflichtet, im Rahmen des Antragsverfahrens für den Bewilligungszeitraum 2027 ihre Sachkosten für das Jahr 2026 offenzulegen.
§ 157
Auszahlungsmodalitäten
1Der staatliche Zuschuss wird in quartalsmäßigen Abschlagszahlungen im laufenden Jahr an die Träger überwiesen. 2Die Zahlung erfolgt jeweils bis zur Mitte jedes Quartals. 3Wird ein Antrag innerhalb eines laufenden Jahres gestellt, erfolgt die Zahlung bis zur Mitte des Quartals, das auf die Verbescheidung folgt.
Unterabschnitt 2
Anforderungen an die Einrichtungen und Pflichten der Träger
§ 158
Nähere Ausgestaltung der Vorgaben für Frauenschutzeinrichtungen
(1) 1Das Konzept von Frauenschutzeinrichtungen muss darauf ausgerichtet sein, gegenwärtig von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen oder bedrohten Frauen und ihren Kindern eine geschützte, temporäre Unterkunft mit psychosozialer Beratung und Unterstützung zu bieten. 2Ebenso müssen die Kooperation und Vernetzung mit anderen Einrichtungen nach dem Gewalthilfegesetz, geeigneten Fachstellen für Täterarbeit, allgemeinen Hilfsdiensten, Institutionen und Behörden, zielgruppenspezifische und -übergreifende Präventionsarbeit sowie Öffentlichkeitsarbeit gewährleistet sein.
(2) 1In der Einrichtung müssen mindestens drei Plätze für von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt betroffene Frauen und zusätzliche Plätze für deren Kinder bereitgestellt werden. 2Von der Bereitstellung von Kinderplätzen kann nur in besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen werden.
(3) 1Die Einrichtungen müssen unabhängig von einer Aufnahme in die Frauenschutzeinrichtung eine telefonische und persönliche Beratung von hilfesuchenden gewaltbetroffenen Frauen gewährleisten. 2Die Einrichtungen sollen auch digitale Beratung anbieten. 3Die Einrichtungen müssen rund um die Uhr erreichbar sein. 4Satz 3 gilt nicht, soweit nahegelegene Einrichtungen kooperieren und durch einen Bereitschaftsplan eine grundsätzliche 24-stündige Erreichbarkeit und Aufnahmebereitschaft sicherstellen.
(4) 1Nach den Vorgaben des § 4 Abs. 2 GewHG wird die Notwendigkeit des Aufenthalts in einer Frauenschutzeinrichtung fortlaufend von der Einrichtung überprüft. 2Die Aufenthaltsdauer richtet sich nach der individuellen Situation der Frau; sie soll in der Regel zehn Wochen nicht überschreiten.
(5) 1Frauenschutzeinrichtungen sollen darüber hinaus Frauen, die den hohen Schutz und die intensive psychosoziale Beratung und Unterstützung in einer Schutzeinrichtung nicht mehr benötigen, Unterstützung bei der Suche nach einer eigenen Wohnung und beim Übergang in ein neues Lebensumfeld bieten. 2Frauenschutzeinrichtungen können Frauen, die vorher in der Frauenschutzeinrichtung untergebracht waren, für eine befristete Zeit eine Übergangswohnung zur Verfügung stellen.
(6) Im Übrigen bleiben die Vorgaben für Einrichtungen nach § 6 GewHG unberührt.
§ 159
Nähere Ausgestaltung der Vorgaben für Fachberatungsstellen
(1) 1Das Konzept von Fachberatungsstellen muss darauf ausgerichtet sein, gewaltbetroffenen Personen im Sinne des § 2 Abs. 3 GewHG eine ambulante psychosoziale Beratung und Unterstützung zur kurz- oder langfristigen Bewältigung der Gewaltsituation sowie zur Überwindung und Verarbeitung der Gewalterfahrung zu bieten. 2Ebenso muss die Beratung von Bezugspersonen der von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Frauen und von Fachkräften, die Kooperation und Vernetzung mit anderen Einrichtungen nach dem Gewalthilfegesetz, geeigneten Fachstellen für Täterarbeit, allgemeinen Hilfsdiensten, Institutionen und Behörden, zielgruppenspezifische und -übergreifende Präventionsarbeit sowie Öffentlichkeitsarbeit gewährleistet sein. 3Die Einrichtung soll auch digitale und bei Bedarf aufsuchende Beratung anbieten.
(2) 1Interventionsstellen sind Fachberatungsstellen, die nach einem polizeilichen Einsatz wegen häuslicher Gewalt mit der gewaltbetroffenen Frau Kontakt aufnehmen und ambulante psychosoziale Beratung anbieten, sofern die gewaltbetroffene Frau der Weitergabe ihrer Kontaktdaten durch die Polizei an die Interventionsstelle zustimmt. 2Die Kontaktaufnahme der Interventionsstelle mit der gewaltbetroffenen Frau muss durch in der Regel drei Telefonanrufe innerhalb von drei Werktagen nach dem Polizeieinsatz erfolgen. 3Nach der telefonischen Kontaktaufnahme erfolgen bis zu drei Folgeberatungen. 4Zur Umsetzung dieses Auftrags haben sich Interventionsstellen mit Frauenschutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen nach Abs. 1 zu vernetzen und zusammenzuarbeiten und Kooperationsvereinbarungen mit den umliegenden Polizeiinspektionen des Einzugsbereichs abzuschließen.
(3) Im Übrigen bleiben die Vorgaben für Einrichtungen nach § 6 GewHG unberührt.
§ 160
Pflichten der Träger
(1) 1Die Träger der Schutz- und Beratungseinrichtungen sind verpflichtet, die in Erfüllung ihrer Aufgaben ergriffenen Maßnahmen vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren. 2Davon nicht umfasst ist die vertrauliche einzelfallbezogene Fach- und Beratungsdokumentation. 3Bei Frauenschutzeinrichtungen sind mindestens zu dokumentieren:
1.Belegungs- und Abweisungszahlen für jeden Bewilligungszeitraum,
2.Aufenthaltsdauer,
3.Angabe zu den Bedarfen der gewaltbetroffenen Person,
4.Gründe für die Abweisung, Anzahl der Personen, die ein angemessenes Schutzangebot abgelehnt haben, sowie Gründe für deren Ablehnung,
5.unternommene Maßnahmen zur Weitervermittlung in eine andere Frauenschutzeinrichtung und
6.ergriffene Maßnahmen zur Präventions-, Vernetzungs- und Öffentlichkeitsarbeit.
4Bei Fachberatungsstellen einschließlich der Interventionsstellen sind mindestens zu dokumentieren:
1.die Anzahl der erfolgten Beratungen,
2.Art, Umfang und Dauer der Beratung,
3.Anzahl der Fälle im jeweiligen Bewilligungszeitraum, in denen kein Beratungsangebot unterbreitet werden konnte unter Nennung von Gründen,
4.unternommene Maßnahmen zur Weitervermittlung an eine andere Fachberatungsstelle, eine andere Interventionsstelle oder eine Frauenschutzeinrichtung und
5.ergriffene Maßnahmen zur Präventions-, Vernetzungs- und Öffentlichkeitsarbeit.
5Die Unterlagen sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf des Bewilligungszeitraums aufzubewahren und dem ZBFS auf dessen Verlangen vorzulegen. 6Soweit ein Zuschuss bewilligt wurde, sind die Unterlagen über die tatsächlich angefallenen Personalkosten, die gezahlte Kaltmiete sowie die angefallenen einmaligen Sachkosten zum Zwecke dieses Teils bis zum Ablauf des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres aufzubewahren und dem ZBFS auf dessen Verlangen vorzulegen.
(2) 1Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf Verlangen die für die Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung sowie die für die Aufstellung eines Finanzierungskonzepts erforderlichen Angaben zu übermitteln und über alle dafür bedeutsamen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. 2Die der Auskunftserteilung nach Satz 1 zugrundeliegenden Daten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Auskunfts- und Dokumentationspflichten sind als Auflagen in einen Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
(4) Die Dokumentation soll digital erfolgen.
(5) Die Träger der Einrichtungen sind zur Kooperation mit anderen Hilfsdiensten und Behörden, den Einrichtungen des Gesundheitswesens, den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, den Polizei- und Ordnungsbehörden, den Kommunen, der Landeskoordinierungsstelle „Bayern gegen Gewalt“ im Sinne des Art. 10 der Istanbul-Konvention, der Justiz sowie mit Bildungseinrichtungen, zivilgesellschaftlichen Strukturen und mit sonstigen relevanten Einrichtungen oder Berufsträgern verpflichtet.
Unterabschnitt 3
Zuschussfähige Personalkosten
§ 161
Zuschussfähiges Personal für Frauenschutzeinrichtungen
(1) 1Zuschussfähig für Frauenschutzeinrichtungen sind Personalausgaben für geeignete Fachkräfte nach den Abs. 2 bis 6 sowie für Verwaltungskräfte, Reinigungskräfte und Gebäudemanagement. 2Zu den Aufgaben des Fachpersonals zählen auch Prävention und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Geeignete Fachkräfte für die psychosoziale Beratung und Unterstützung gewaltbetroffener Frauen in Frauenschutzeinrichtungen und für die Unterstützung beim Übergang in ein neues Lebensumfeld sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Psychologinnen und Psychologen sowie Ärztinnen und Ärzte.
(3) Geeignete Fachkräfte für die psychosoziale Beratung und Unterstützung der Kinder in Frauenschutzeinrichtungen und für die Unterstützung beim Übergang in ein neues Lebensumfeld sind neben den in Abs. 2 genannten Fachkräften auch Erzieherinnen und Erzieher sowie Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger.
(4) Geeignete Fachkräfte für Leitung und Geschäftsführung sind neben den in Abs. 2 genannten auch Sozialwirtinnen und Sozialwirte sowie Betriebswirtinnen und Betriebswirte.
(5) Geeignete Fachkräfte für die Unterstützung bei der Suche nach einer eigenen Wohnung sind neben den in Abs. 2 genannten auch Personen mit Qualifikation im Bereich der Immobilienwirtschaft.
(6) Personen mit fachlich vergleichbaren Qualifikationen oder entsprechender einschlägiger Berufspraxis werden von den Abs. 2 bis 5 jeweils mitumfasst.
§ 162
Höhe der zuschussfähigen VZÄ für Frauenschutzeinrichtungen
(1) Die Höhe der maximal zuschussfähigen VZÄ bemisst sich nach der Anzahl der vorgehaltenen und entsprechend der Entwicklungsplanung erforderlichen Frauen- und Kinderplätze.
(2) Für Aufgaben nach § 158 Abs. 1 gilt Folgendes:
1.für die psychosoziale Beratung und Unterstützung der Frauen sind maximal zuschussfähig
a)bei bis zu vier Frauenplätzen 1,25 VZÄ,
b)bei fünf bis sieben Frauenplätzen 1,5 VZÄ und
c)für jeden weiteren Frauenplatz zusätzlich 0,2 VZÄ;
2.für die psychosoziale Beratung und Unterstützung der Kinder sind maximal zuschussfähig
a)bei bis zu vier Kinderplätzen 0,75 VZÄ,
b)bei fünf bis sieben Kinderplätzen 1,0 VZÄ und
c)für jeden weiteren Kinderplatz zusätzlich 0,1 VZÄ;
3.für die Leitung und Geschäftsführung sind maximal zuschussfähig
a)bei bis zu vier Frauenplätzen 0,2 VZÄ,
b)bei fünf bis neun Frauenplätzen 0,25 VZÄ,
c)bei zehn bis 20 Frauenplätzen 0,50 VZÄ,
d)bei 21 bis 30 Frauenplätzen 0,75 VZÄ und
e)ab 31 Frauenplätzen 1,0 VZÄ;
4.für die Verwaltung, Reinigungskräfte und Gebäudemanagement sind maximal zuschussfähig
a)bei bis zu vier Frauenplätzen 0,2 VZÄ,
b)bei fünf bis neun Frauenplätzen 0,25 VZÄ,
c)bei zehn bis 20 Frauenplätzen 0,50 VZÄ,
d)bei 21 bis 30 Frauenplätzen 0,75 VZÄ und
e)ab 31 Frauenplätzen 1,0 VZÄ.
(3) 1Für das Angebot im Sinne des § 158 Abs. 5 Satz 1 bemisst sich die Höhe der maximal zuschussfähigen VZÄ nach der Anzahl der vorgehaltenen und entsprechend der Entwicklungsplanung erforderlichen Frauenplätze in der Frauenschutzeinrichtung. 2Dabei gilt eine Höchstgrenze von 30 Frauenplätzen. 3Für die ersten drei Frauenplätze ist maximal ein Stellenanteil von 0,94 VZÄ zuschussfähig; für jeden weiteren Frauenplatz erhöht sich der zuschussfähige Stellenanteil um maximal 0,17 VZÄ.
§ 163
Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben für Frauenschutzeinrichtungen
1Zuschussfähig sind die tatsächlich anfallenden Personalausgaben, maximal:
1.für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter die Entgeltgruppe S 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
2.für Erzieherinnen und Erzieher die Entgeltgruppe S 8b TV-L, für Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger bis Entgeltgruppe S 4 TV-L,
3.für Psychologinnen und Psychologen die Entgeltgruppe 14 TV-L,
4.für Ärztinnen und Ärzte die Entgeltgruppe 14 TV-L,
5.für Fachkräfte für die Leitung und Geschäftsführung grundsätzlich die Entgeltgruppe S 15 TV-L; sofern hierfür kein Personal im Sinn des § 161 Abs. 2 eingesetzt wird, die Entgeltgruppe 10 TV-L,
6.für Verwaltungskräfte Entgeltgruppe 5 TV-L bis Entgeltgruppe 6 TV-L,
7.für Reinigungskräfte die Entgeltgruppe 2 TV-L,
8.für Gebäudemanagement bis Entgeltgruppe 5 TV-L und
9.für Fachkräfte aus der Immobilienwirtschaft die Entgeltgruppe 9b TV-L.
2Die sich nach Satz 1 ergebenden Personalausgaben werden nach Maßgabe der allgemeinen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen (Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) auf das staatliche Vergütungsniveau gedeckelt.
§ 164
Zuschussfähiges Personal für Fachberatungsstellen
(1) 1Zuschussfähig für Fachberatungsstellen im Sinne des § 159 Abs. 1 sind Personalausgaben für geeignete Fachkräfte nach den Abs. 2 und 4 sowie für Verwaltungskräfte. 2Zu den Aufgaben des Fachpersonals zählen auch Prävention und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) 1Geeignete Fachkräfte sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Psychologinnen und Psychologen. 2Geeignete Fachkräfte für Leitung und Geschäftsführung sind darüber hinaus auch Sozialwirtinnen und Sozialwirte sowie Betriebswirtinnen und Betriebswirte.
(3) Zuschussfähig für Interventionsstellen im Sinne des § 159 Abs. 2 sind Personalausgaben für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Psychologinnen und Psychologen.
(4) Personen mit fachlich vergleichbaren Qualifikationen oder entsprechender einschlägiger Berufspraxis werden von den Abs. 2 und 3 jeweils mitumfasst.
§ 165
Höhe der zuschussfähigen VZÄ für Fachberatungsstellen
(1) 1Für Aufgaben nach § 159 Abs. 1 gilt Folgendes:
1.für die ambulante psychosoziale Beratung und Unterstützung der Frauen und ihrer Kinder sowie für Prävention und Öffentlichkeitsarbeit sind in der Regel maximal zuschussfähig drei VZÄ,
2.für die Leitung und Geschäftsführung sind maximal zuschussfähig 0,2 VZÄ und
3.für die Verwaltung sind maximal zuschussfähig 0,2 VZÄ.
2Soweit die vorgenannten Aufgaben durch Honorarkräfte wahrgenommen werden, können anstelle der Personalkosten die hierfür anfallenden Sachkosten bezuschusst werden. 3Der Zuschuss ist jedoch auf den Höchstbetrag begrenzt, der für festangestellte Fachkräfte als Personalkosten zuschussfähig wäre.
(2) Bei einer als bedarfsgerecht im Sinne der Entwicklungsplanung erachteten Einrichtung kann im besonders zu begründenden Einzelfall zur Erreichung der Bedarfsgerechtigkeit und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit von den in Abs. 1 Satz 1 genannten VZÄ nach oben abgewichen werden, wenn dies nach der Entwicklungsplanung in dem jeweiligen Einzugsbereich zur Deckung des Bedarfs erforderlich wäre und keine alternativen Einrichtungen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(3) Maximal zuschussfähig für die Aufgaben im Sinne des § 159 Abs. 2 sind 0,85 VZÄ.
§ 166
Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben für Fachberatungsstellen
1Zuschussfähig sind die tatsächlich anfallenden Personalkosten, maximal:
1.für Fachkräfte für die ambulante psychosoziale Beratung und Unterstützung der Frauen und ihrer Kinder sowie für Prävention und Öffentlichkeitsarbeit die Entgeltgruppe S 12 TV-L,
2.für Fachkräfte für Leitung und Geschäftsführung mit Qualifikation im Sinne des § 164 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich die Entgeltgruppe S 15 TV-L und bei Fachkräften mit Qualifikation im Sinne des § 164 Abs. 2 Satz 2 die Entgeltgruppe 10 TV-L und
3.für Verwaltungskräfte Entgeltgruppe 5 TV-L bis Entgeltgruppe 6 TV-L.
2Die sich nach Satz 1 ergebenden Personalausgaben werden nach Maßgabe der allgemeinen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen (Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO) auf das staatliche Vergütungsniveau gedeckelt.
Unterabschnitt 4
Zuschussfähige Sachkosten
§ 167
Zuschussfähige Sachkosten
(1) Zuschussfähig sind die folgenden Sachkosten der Einrichtungen:
1.die tatsächlich angefallene Kaltmiete, sofern sie die ortsübliche nicht übersteigt, und
2.sonstige, im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung stehende Sachkosten.
(2) Sachkosten im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 sind zuschussfähig
1.bei Frauenschutzeinrichtungen in Höhe von 20 % der zuschussfähigen Personalkosten nach den §§ 161 bis 163,
2.bei Fachberatungsstellen in Höhe von 15 % der zuschussfähigen Personalkosten nach den §§ 164 bis 166.
(3) 1Werden Übergangswohnungen im Rahmen von § 158 Abs. 5 Satz 2 zur Verfügung gestellt, sind darüber hinaus Sachkosten für Wohnungsausstattung, -renovierung, Hausmeistertätigkeiten und bei angemieteten Wohnungen zusätzlich Mietausfälle zuschussfähig. 2Die Anzahl der maximal zuschussfähigen Übergangswohnungen bemisst sich nach der Anzahl der vorgehaltenen und entsprechend der Entwicklungsplanung erforderlichen Frauenplätze in der Frauenschutzeinrichtung, an die das Angebot nach § 158 Abs. 5 angegliedert ist; dabei gilt eine Höchstgrenze von 30 Frauenplätzen. 3Maximal zuschussfähig ist eine Übergangswohnung pro zwei Frauenplätzen. 4Bei einer Belegung durch dieselbe Bewohnerin ist der Wohnraum maximal für zwölf Monate als Übergangswohnung zuschussfähig. 5Pro Übergangswohnung sind maximal Ausgaben in Höhe von 5 550 € jährlich zuschussfähig.
§ 168
Zuschussfähige einmalige Sachkosten
Zuschussfähig sind folgende tatsächlich anfallende Sachkosten, sofern sie angemessen sind:
1.Ausgaben für die Erstausstattung von Frauenplätzen in Frauenschutzeinrichtungen in Höhe von maximal 12 190 € je Frauenplatz,
2.Ausgaben für die Erstausstattung von Fachberatungsstellen in Höhe von maximal 6 860 € je zuschussfähigem VZÄ,
3.Ausgaben für die Sicherheitsausstattung in Höhe von maximal 300 000 € je Frauenschutzeinrichtung,
4.Ausgaben für die Sicherheitsausstattung in Höhe von maximal 150 000 € je Fachberatungsstelle,
5.Ausgaben für bauliche und technische Veränderungen zur Anpassung von Frauenschutzeinrichtungen an besondere Bedarfe insbesondere von Frauen mit Behinderung in Höhe von maximal 100 000 € je angepasstem Schutzplatz,
6.Ausgaben für bauliche und technische Veränderungen zur Anpassung von Fachberatungsstellen an besondere Bedarfe insbesondere von Frauen mit Behinderung in Höhe von maximal 50 000 € je Fachberatungsstelle.
Unterabschnitt 5
Prüfrecht
§ 169
Vor-Ort-Begehungen
1Zur Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung sowie der Umsetzung des vorgelegten Konzepts können vom ZBFS stichprobenartige Vor-Ort-Begehungen durchgeführt werden. 2Vor-Ort-Begehungen sind auf das erforderliche Maß zu beschränken. 3Dabei ist dem Schutzinteresse der gewaltbetroffenen Frauen in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. 4In besonders begründeten Ausnahmefällen können Vor-Ort-Begehungen auch unangekündigt erfolgen.
Abschnitt 3
Entwicklungsplanung
§ 170
Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung nach § 8 GewHG
(1) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erstellt bis spätestens zum 31. Dezember 2026 die Ausgangsanalyse und die Entwicklungsplanung.
(2) Stichtag für die Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung sowie die Aufstellung eines Finanzierungskonzeptes im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 GewHG ist der 31. Oktober 2031.‘
2.Der bisherige Teil 17 wird Teil 18.
3.Der bisherige § 155 wird § 171.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2026 in Kraft.
München, den 14. Oktober 2026
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Ulrike Scharf, Staatsministerin