Fundstelle GVBl. 2026 S. 63

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Verordnung

2210-6-2-WK
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  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Nichtstaatliche Hochschulen

2210-6-2-WK

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die staatlichen Zuschüsse für Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge in kirchlicher Trägerschaft

vom 16. Februar 2026

Auf Grund des Art. 110 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 657) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Die Verordnung über die staatlichen Zuschüsse für Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge in kirchlicher Trägerschaft vom 25. September 1998 (GVBl. S. 884, BayRS 2210-6-2-WK), die zuletzt durch § 1 Abs. 198 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Überschrift wird die Angabe „(BayFHKiTrZV)“ angefügt.

2.Der Erste Abschnitt wird Teil 1.

3.§ 1 wird aufgehoben.

4.§ 2 wird § 1 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Zuschüsse für die Errichtung“.

b)Abs. 1 wird aufgehoben.

c)In Abs. 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.

5.Der Zweite Abschnitt wird Teil 2.

6.§ 3 wird § 2 und wie folgt gefasst:

„§ 2

Umfang des laufenden Betriebs

Der Umfang des zuschussfähigen Betriebs einer Hochschule ergibt sich aus

1.den vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unter Berücksichtigung des Anerkennungsbescheids und der bayerischen Hochschulplanung festgelegten Studienplatzzahlen sowie

2.den Studienplatzzahlen des Ausbauprogramms.“

7.§ 4 wird § 3 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Höhe des Zuschusses zum laufenden Betrieb“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Der Zuschuss beträgt zum Berechnungszeitpunkt 1. November 2024 für jeden Studienplatz nach § 2 Nr. 1 7 062,86 € und für jeden Studienplatz nach § 2 Nr. 2 3 700,00 €.“

bb)In Satz 2 wird die Angabe „Dieser Betrag ändert“ durch die Angabe „Diese Beträge ändern“ und die Angabe „(Besoldungsgruppe C 2, Grundgehalt der siebten Stufe, Familienzuschlag für Verheiratete mit zwei zu berücksichtigenden Kindern)“ durch die Angabe „in der Besoldungsgruppe W 2, Stufe 2, Orts- und Familienzuschlag Ortsklasse 6 Stufe 2 für Verheiratete mit zwei zu berücksichtigenden Kindern“ ersetzt.

c)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Unterschreitet an einer Hochschule die Zahl der Studenten in der Regelstudienzeit die gemäß § 2 festgesetzten Studienplatzzahlen in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als 10 %, werden die Zuschüsse für das folgende Jahr entsprechend gekürzt.“

8.Der Dritte Abschnitt wird Teil 3.

9.§ 5 wird § 4 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Auszahlung“.

10.§ 6 wird § 5 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Zweckbindung“.

11.§ 7 wird § 6 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Überprüfung des Zuschussbetrags“.

b)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Der Zuschuss nach § 3 Abs. 1 wird im Abstand von drei Jahren überprüft.“

12.§ 8 wird § 7 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Kirchenverträge“.

13.§ 9 wird § 8 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Inkrafttreten“.

b)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

c)Satz 2 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.

München, den 16. Februar 2026

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Markus Blume, Staatsminister