Fundstelle GVBl. 2026 S. 66

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Verordnung

2126-1-1-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Krankheitsbekämpfung, Krankenhauswesen, Gesundheitsschutz

2126-1-1-G

Verordnung zur Änderung der Hygiene-Verordnung

vom 24. Februar 2026

Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 12. Januar 2026 (GVBl. S. 26) und durch § 1 der Verordnung vom 20. Januar 2026 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention:

§ 1

Die Hygiene-Verordnung vom 11. August 1987 (GVBl. S. 291, BayRS 2126-1-1-G), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Mai 2006 (GVBl. S. 312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift wird nach der Angabe „Hygiene-Verordnung“ die Angabe „ – BayHygV“ eingefügt.

2.§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieser Verordnung unterliegt, wer, ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein, berufsmäßig oder gewerbsmäßig folgende Tätigkeiten am Menschen ausübt, bei denen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut eintreten können und Krankheitserreger im Sinn des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) übertragen werden können:

1.das Haarschneiden und das Rasieren,

2.das Ausüben der Maniküre und Pediküre,

3.das Tätowieren,

4.das Ohrlochstechen und das Einbringen von Schmuck an, in oder unter der Haut oder Schleimhaut,

5.die Durchführung invasiver Verfahren der Kosmetik,

6.die nichtärztliche Heilkunde, soweit Verletzungen der Haut oder Schleimhaut hervorgerufen werden können, einschließlich der Akupunktur.

(2) Anforderungen, die sich aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.“

3.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2

Allgemeine Anforderungen und Pflichten“.

b)Die Abs. 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(2) Bei Tätigkeiten nach § 1, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen,

1.ist die zu behandelnde Haut- oder Schleimhautfläche unmittelbar vor der Behandlung mit einem geeigneten Desinfektionsmittel sachgerecht zu desinfizieren,

2.muss unmittelbar vor der Tätigkeit eine korrekte Händedesinfektion durchgeführt werden,

3.müssen bei der Durchführung medizinische Einmalhandschuhe zum einmaligen Gebrauch je behandelter Person getragen werden und

4.sind Eingriffe nur mit sterilen Geräten und Materialien vorzunehmen.

(3) 1Alle Gegenstände und Materialien, die in oder unter der Haut oder Schleimhaut eingebracht werden, müssen steril sein. 2Alle Gegenstände und Materialien, die bei der dauerhaften Anbringung Haut oder Schleimhaut verletzen, müssen ebenfalls steril sein.

(4) 1Geräte zur Maniküre und Pediküre, Rasiermesser und andere mehrfach zu verwendende Geräte für Tätigkeiten, bei denen es leicht zu Verletzungen der Haut oder Schleimhaut kommen kann, sind nach jeder Anwendung zu reinigen, zu desinfizieren und sachgerecht zu lagern. 2Das gilt auch für andere, mit Blut, Sekreten oder Exkreten verunreinigte Geräte und Gegenstände, deren Einmalgebrauch ausgeschlossen ist. 3Sterile Einwegartikel dürfen nach Gebrauch nicht wiederverwendet werden.“

c)Die folgenden Abs. 5 bis 7 werden angefügt:

„(5) Nach unbeabsichtigten Verletzungen der Haut oder Schleimhaut ist eine Wunddesinfektion mit einem zugelassenen Wunddesinfektionsmittel durchzuführen.

(6) 1Im Anschluss an Tätigkeiten nach § 1, bei denen es zu Verletzungen der Haut oder Schleimhaut kommt oder bei Kontamination mit Blut oder Sekreten, sind die betroffenen Arbeits- und Kontaktflächen unver­züglich einer Wischdesinfektion zu unterziehen. 2Sichtbare Verunreinigungen sind vorher zu entfernen.

(7) Werden Tätigkeiten nach § 1 in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen vorgenommen, sind die Hygienemaßnahmen mit dem Hygienefachpersonal der jeweiligen Einrichtung abzustimmen.“

4.Die §§ 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„§ 3

Anforderung an den Arbeitsbereich

(1) 1Tätigkeiten, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, sind in einem dafür bestimmten Arbeitsbereich vorzunehmen. 2Er muss so beschaffen sein, dass alle Oberflächen leicht zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren sind.

(2) Die Arbeitsflächen sind mindestens einmal pro Arbeitstag zu reinigen sowie vor jedem invasiven Eingriff zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 4

Mittel und Verfahren zur Desinfektion sowie Sterilisation, Abfallentsorgung

(1) Zur Desinfektion dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die mindestens eine sichere und geprüfte begrenzt viruzide Wirksamkeit besitzen.

(2) 1Bei der Aufbereitung von Geräten und Materialien, die keine Medizinprodukte sind und die für Tätigkeiten benutzt werden, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, sind die Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten gemäß der Empfehlung der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die im Bundesgesundheitsblatt 2012 55:1244-1310 veröffentlicht ist, einzuhalten. 2Vor der Sterilisation erfolgt eine sorgfältige Reinigung und Desinfektion der Geräte. 3Zur Sterilisation muss ein für das jeweilige Gerät geeignetes, geprüftes, wirksames und validiertes Verfahren, bevorzugt Dampfsterilisation, angewendet werden. 4Rechtliche An­forderungen für den Umgang mit Medizinprodukten bleiben unberührt.

(3) 1Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände, die bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 2 Abs. 2 bis 4 verwendet wurden, dürfen nur mit dem Hausmüll beseitigt werden, wenn sie in Behältern, die eine Verletzungsgefahr ausschließen, in den Abfall gegeben werden. 2Abfallrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 5

Überwachung

1Für die Überwachung der Vorgaben dieser Verordnung gilt § 16 Abs. 2 IfSG entsprechend. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt (§ 16 Abs. 4 IfSG).“

5.§ 6 wird aufgehoben.

6.§ 7 wird § 6.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 17. März 2026 in Kraft.

München, den 24. Februar 2026

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Judith Gerlach, Staatsministerin