Viertes Modernisierungsgesetz Bayern1)
vom 26. März 2026
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung
In § 37 Abs. 2 Satzteil nach Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 20. Januar 2026 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, wird die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.
§ 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG) vom 24. November 1999 (GVBl. S. 464, BayRS 212-2-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 28 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 3
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes
In Art. 12 Abs. 3 Satz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182, BayRS 2120-12-G), das zuletzt durch Art. 12a Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird die Angabe „und bei weiteren schulischen Impfberatungen“ gestrichen.
§ 4
Änderung der Schulgesundheitspflegeverordnung
§ 10 Abs. 1 der Schulgesundheitspflegeverordnung (SchulgespflV) vom 20. Dezember 2008 (GVBl. 2009 S. 10, BayRS 2126-3-2-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 43 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz führen jahrgangsweise im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung nach den §§ 6 und 7 Impfberatungen und Erhebungen zu Impfraten durch.“
§ 5
Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
§ 5 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573, BayRS 2130-3-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 699) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Abs. 1 wird die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.
2.Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Sinn von Art. 83 Abs. 9 BayBO sind den Städten Pfaffenhofen a.d.Ilm und Waldsassen übertragen.“
§ 6
Änderung der Bayerischen Bauordnung
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 657), durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 667) und durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 699) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 2 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4.Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und
a)Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 oder
b)Teilen von Nutzungseinheiten, die durch Außen- oder Trennwände nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 begrenzt sind und über von anderen Teilen unabhängige Rettungswege nach Art. 31 Abs. 1 verfügen, mit jeweils nicht mehr als 400 m2,“.
b)In Abs. 4 Nr. 21 wird die Angabe „19“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
2.Art. 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Wenn Gefahren im Sinne des Art. 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.“
3.Art. 53 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr überträgt leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden auf Antrag durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde.“
bb)In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1 bis 4“ durch die Angabe „Abs. 3 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
cc)Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 4 wird aufgehoben.
bb)Satz 5 wird Satz 4.
4.Art. 57 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
„12.folgende Werbeanlagen:
a)Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1,5 m2 sowie Waren- und Geldautomaten,
b)Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
c)Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, auf abgegrenzten Versammlungsstätten, Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, mit einer freien Höhe bis zu 10 m,
sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden,“.
b)In Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe „öffentliche-rechtliche“ durch die Angabe „öffentlich-rechtliche“ ersetzt.
5.In Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 5“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.
6.In Art. 67 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 oder 4 VwGO“ durch die Angabe „Nr. 3 oder Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)“ ersetzt.
7.In Art. 82 Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe „Art. 14“ durch die Angabe „Art. 16“ ersetzt.
8.Dem Art. 83 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) 1Eine bis zum Ablauf des 31. März 2026 erfolgte Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung gilt bis zum Ablauf des 31. März 2031 fort. 2Art. 53 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3In den Fällen des Satzes 1 ist Art. 53 Abs. 2 Satz 5 und 6 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
§ 7
Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes
Das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254, BayRS 230-1-W), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 2 wird die Angabe „Art. 17“ durch die Angabe „Art. 19“ ersetzt.
b)In Nr. 4 wird die Angabe „des Raumordnungsverfahrens“ durch die Angabe „der Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
c)Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:
„5.in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung:
Ziele der Raumordnung, die in einem Planentwurf enthalten sind, für den ein Beteiligungsverfahren eingeleitet wurde;“.
d)Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden die Nrn. 6 und 7.
e)Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8 und die Angabe „Art. 19 und 21“ durch die Angabe „Art. 14 und 15“ ersetzt.
f)Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9.
2.Art. 4 wird wie folgt gefasst:
„Art. 4
Zielabweichungsverfahren
(1) 1Ist in einem Planungs- oder Genehmigungsverfahren ein Zielverstoß festgestellt, soll die zuständige Behörde im Einzelfall in einem besonderen Verfahren einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. 2Die fachlich berührten öffentlichen Stellen der entsprechenden Verwaltungsstufe, die betroffenen Gemeinden und Regionalen Planungsverbände sind anzuhören. 3Darüber hinaus ist im Falle der beantragten Abweichung ausschließlich von einem in einem Regionalplan festgelegten Ziel der Raumordnung das Einvernehmen des betroffenen Regionalen Planungsverbands erforderlich. 4Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
(2) 1Zuständig für die Entscheidung über die Abweichung ausschließlich von einem in einem Regionalplan festgelegten Ziel der Raumordnung ist die höhere Landesplanungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Regionale Planungsverband befindet, im Übrigen die oberste Landesplanungsbehörde. 2Antragsbefugt sind öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts, die gemäß Art. 3 die Ziele der Raumordnung zu beachten haben. 3Darüber hinaus sind auch antragsbefugt Personen des Privatrechts, deren beantragtes Vorhaben der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedarf oder deren beantragtes Vorhaben nach Art. 3 Abs. 2 zu beurteilen ist.“
3.Art. 8 wird wie folgt geändert:
a)Dem Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Das Recht des jeweiligen Mitglieds, die Aufgabe selbst wahrzunehmen, bleibt hiervon unberührt, soweit dies der Aufgabenwahrnehmung des Regionalen Planungsverbands nicht widerspricht.“
b)In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Art. 19“ durch die Angabe „Art. 14“ ersetzt.
4.Art. 9 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Einer Genehmigung der Verbandssatzung durch die höhere Landesplanungsbehörde gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) bedarf es nicht.“
bb)Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:
„3Eine Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 setzt eine entsprechende Regelung in der Verbandssatzung voraus. 4Eine Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder zur Finanzierung dieser Wahrnehmung setzt deren Einverständnis zur entsprechenden Änderung der Verbandssatzung voraus.“
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
c)Abs. 3 wird Abs. 2.
5.In Art. 10 Abs. 2 Satz 11 wird die Angabe „des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)“ durch die Angabe „KommZG“ ersetzt.
6.Art. 12 wird wie folgt geändert:
a)Der Überschrift wird die Angabe „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b)In Satz 2 wird die Angabe „wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt“ durch die Angabe „regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung“ ersetzt.
7.Art. 13 wird wie folgt gefasst:
„Art. 13
Landesplanungsbeirat, Verordnungsermächtigung
1Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat, der diese durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen unterstützt. 2Den Vorsitz führt die oberste Landesplanungsbehörde. 3Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.“
8.Nach Art. 13 werden die folgenden Art. 14 und 15 eingefügt:
„Art. 14
Landesentwicklungsprogramm, Verordnungsermächtigung
(1) 1Das Landesentwicklungsprogramm legt die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Staatsgebiets fest. 2Insoweit können auch für überregionale Teilräume besondere Festlegungen getroffen werden. 3Festlegungen zu einzelnen Planungen und Maßnahmen können in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen werden, wenn die Planungen und Maßnahmen für das ganze Staatsgebiet oder größere Teile desselben raumbedeutsam sind.
(2) Das Landesentwicklungsprogramm darf enthalten
1.die Einteilung des Staatsgebiets in Regionen,
2.die Festlegung der Zentralen Orte sowie Vorgaben für deren Sicherung und Entwicklung hinsichtlich ihrer zentralörtlichen Aufgaben sowie Vorgaben für die Bestimmung der Zentralen Orte der Grundversorgung; Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt,
3.die Gebiete, die hinsichtlich ihrer Problemlage, ihres Ordnungsbedarfs und ihrer angestrebten Entwicklung einheitlich zu behandeln sind (Gebietskategorien), sowie die entsprechend ihrer jeweiligen Eigenart erforderlichen übergeordneten Festlegungen und
4.landesweit raumbedeutsame Festlegungen.
(3) 1Das Landesentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde ausgearbeitet. 2Die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Festlegungen werden von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.
Art. 15
Regionalpläne
(1) 1Regionalpläne sind aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln. 2Sie legen unter Beachtung der im Landesentwicklungsprogramm festgelegten Ziele der Raumordnung die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region fest.
(2) Regionalpläne dürfen enthalten
1.die Festlegung der Zentralen Orte der Grundversorgung sowie Vorgaben für deren Sicherung und Entwicklung hinsichtlich ihrer zentralörtlichen Aufgaben,
2.Festlegungen zu den Gebietskategorien und
3.regionsweit raumbedeutsame Festlegungen.
(3) 1Regionalpläne werden von den zuständigen Regionalen Planungsverbänden ausgearbeitet und die in ihnen enthaltenen Festlegungen von den Regionalen Planungsverbänden im Einvernehmen mit der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde als Rechtsverordnung beschlossen. 2Das Einvernehmen beschränkt sich auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Regionalplans.“
9.Der bisherige Art. 14 wird Art. 16 und Abs. 2 wie folgt geändert:
a)Satz 2 wird aufgehoben.
b)Satz 3 wird Satz 2.
c)Die folgenden Sätze 3 bis 5 werden angefügt:
„3Ein oder mehrere Ausschlussgebiete dürfen nur in Zusammenhang mit einem oder mehreren Vorranggebieten und nur festgelegt werden, wenn der jeweiligen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft wird. 4Diese Festlegungen müssen auf der Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzepts erfolgen. 5Dabei ist eine systematische Unterscheidung, ob der Ausschluss aus tatsächlichen, rechtlichen oder planerischen Gründen erfolgt, nicht erforderlich.“
10.Der bisherige Art. 15 wird Art. 17 und wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 17
Umweltprüfung“.
b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist, und als gesonderter Bestandteil des Begründungsentwurfs frühzeitig ein Umweltbericht zu erstellen.“
c)In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „unter Beteiligung“ durch die Angabe „nach Anhörung“ ersetzt.
d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „kann“ durch die Angabe „soll“ ersetzt und die Angabe „unter Berücksichtigung“ wird gestrichen.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „unter Beteiligung“ durch die Angabe „nach Anhörung“ ersetzt.
e)In Abs. 5 wird die Angabe „kann“ durch die Angabe „soll“ ersetzt.
11.Der bisherige Art. 16 wird Art. 18 und wie folgt gefasst:
„Art. 18
Beteiligungsverfahren
(1) 1Im Rahmen der Aufstellung von Raumordnungsplänen erhalten die Öffentlichkeit und die öffentlichen Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Dazu wird der Entwurf des Raumordnungsplans für sechs Wochen (Veröffentlichungsfrist) im Internet veröffentlicht. 3Die Frist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert oder verkürzt werden. 4Auf Anfrage soll eine alternative Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. 5Dies sowie die Internetadresse, die Veröffentlichungsfrist und die Stelle, bei der die Gelegenheit besteht, elektronisch oder bei Bedarf schriftlich bis zum Ende der Veröffentlichungsfrist Stellung zu nehmen, sind vorher ortsüblich bekannt zu machen. 6Zudem ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass alle Stellungnahmen mit Ablauf der Veröffentlichungsfrist ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 7Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet.
(2) 1Zeitgleich zum Verfahren nach Abs. 1 ist folgenden Stellen elektronisch Gelegenheit zur Abgabe einer ausschließlich elektronischen Stellungnahme zu geben:
1.die öffentlichen Stellen und die in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht begründet werden soll,
2.nach Naturschutzrecht im Freistaat Bayern anerkannte Vereine, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind,
3.die betroffenen Wirtschafts-, Land- und Forstwirtschafts- sowie Sozialverbände,
4.die zuständige Stelle des benachbarten Landes, soweit sich die Durchführung des Raumordnungsplans im dortigen Gebiet auswirken kann,
5.die zuständige Stelle des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit, soweit die Durchführung eines Raumordnungsplans dort erhebliche Auswirkungen haben kann; bei erheblichen Umweltauswirkungen zusätzlich nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
2Für das Verfahren gilt Abs. 1 entsprechend. 3Zum Entwurf des Landesentwicklungsprogramms ist zusätzlich auch den kommunalen Spitzenverbänden im Freistaat Bayern elektronisch Gelegenheit zur Abgabe einer ausschließlich elektronischen Stellungnahme zu geben.
(3) 1Die oberste Landesplanungsbehörde ist für das Beteiligungsverfahren zum Landesentwicklungsprogramm, der Regionale Planungsverband für das Beteiligungsverfahren zum Regionalplan zuständig. 2Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Regionalplan erfolgt die Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 5 durch die regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden, Landratsämter und kreisfreien Gemeinden.
(4) 1Bei einer geringfügigen Änderung eines Raumordnungsplans soll die Beteiligung auf die von der Änderung in ihren Belangen berührte Öffentlichkeit und auf die von der Änderung in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn die Änderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen gemäß dem Umweltbericht nach Art. 17 haben wird und keine erhebliche Auswirkung auf Dritte zu erwarten ist. 2Für das Beteiligungsverfahren gelten die Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 entsprechend.
(5) 1Wird der Entwurf des Raumordnungsplans nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach den Abs. 1 bis 4 geändert, ist dieses Verfahren erneut durchzuführen. 2Stellungnahmen dürfen nur zu den Änderungen abgegeben werden. 3Die Veröffentlichungsfrist soll angemessen verkürzt werden. 4Die Beteiligung soll auf die von der Änderung in ihren Belangen berührte Öffentlichkeit und auf die von der Änderung in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden. 5Werden durch die Änderungen keine neuen Beachtenspflichten eingeführt oder keine bestehenden verstärkt und die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann von einem erneuten Beteiligungsverfahren abgesehen werden.
(6) 1Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume innerhalb des Bundesgebiets sind aufeinander abzustimmen. 2Wird der Entwurf eines außerbayerischen Raumordnungsplans mit der obersten Landesplanungsbehörde oder einem Regionalen Planungsverband abgestimmt, beteiligen die höheren Landesplanungsbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich Auswirkungen dieses Raumordnungsplans zu erwarten sind, die Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 entsprechend, soweit Vorgaben der außerbayerischen Stelle nicht entgegenstehen. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber der Stelle, mit der der außerbayerische Raumordnungsplan abgestimmt wird, besteht. 4Soweit auch die im Rahmen der Umweltprüfung erstellten Unterlagen übermittelt worden sind, ist den in Art. 17 Abs. 3 genannten Behörden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
12.Der bisherige Art. 17 wird Art. 19 und wie folgt geändert:
a)In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „die Belange“ durch die Angabe „diese“ ersetzt.
b)Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 werden die Angabe „Art. 20“ durch die Angabe „Art. 14“ sowie die Angabe „Art. 22“ durch die Angabe „Art. 15“ ersetzt.
bb)In Nr. 2 wird die Angabe „Art. 15“ durch die Angabe „Art. 17“ ersetzt.
cc)In Nr. 3 wird die Angabe „Art. 16“ durch die Angabe „Art. 18“ ersetzt.
13.Der bisherige Art. 18 wird Art. 20 und wie folgt gefasst:
„Art. 20
Bekanntmachung und Einstellung ins Internet
(1) Das Landesentwicklungsprogramm wird durch die Staatsregierung, der Regionalplan durch die zuständige höhere Landesplanungsbehörde bekanntgemacht.
(2) 1Ab dem Tag des Inkrafttretens ist das Landesentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde, der Regionalplan von den regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden zusätzlich mit der Begründung zu den Festlegungen ins Internet einzustellen und zur Einsichtnahme vorzuhalten. 2Hierauf ist im jeweiligen Veröffentlichungsblatt hinzuweisen. 3Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch
1.eine zusammenfassende Erklärung,
a)wie Umwelterwägungen in den Raumordnungsplan einbezogen wurden,
b)wie der nach Art. 17 erstellte Umweltbericht, die Ergebnisse der Beteiligungsverfahren nach Art. 18 sowie die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden und
2.eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die für eine Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Raumordnungsplans durchgeführt werden sollen.“
14.Die bisherigen Art. 19 bis 22 werden aufgehoben.
15.Art. 23 wird Art. 21 und wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 werden die Angabe „Art. 16“ durch die Angabe „Art. 18“ sowie die Angabe „einzelne Personen oder öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind oder eine grenzüberschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgt ist“ durch die Angabe „Einzelne der nach Art. 18 Abs. 2 zu Beteiligenden nicht oder fehlerhaft beteiligt worden sind“ ersetzt.
bb)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.die Vorschrift des Art. 16 Abs. 4 über die Begründung der Festlegungen im Raumordnungsplan sowie in seinen Entwürfen verletzt worden ist; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig ist; oder“.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 1 wird aufgehoben.
bb)In Nr. 2 wird die Angabe „2.“ gestrichen.
c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Art. 17“ durch die Angabe „Art. 19“ ersetzt.
bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Werden in einem Raumordnungsplan ein oder mehrere Ausschlussgebiete in Zusammenhang mit einem oder mehreren Vorranggebieten fehlerhaft festgelegt, bleibt der Raumordnungsplan im Übrigen wirksam, sofern der vorrangigen Nutzung oder Funktion durch die übrigen Vorranggebiete substanziell Raum verschafft wird.“
d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art. 15“ durch die Angabe „Art. 17“ ersetzt.
bb)In Nr. 1 wird die Angabe „Art. 15“ durch die Angabe „Art. 17“ sowie die Angabe „Art. 18“ durch die Angabe „Art. 20 Abs. 2“ ersetzt.
cc)In Nr. 2 wird die Angabe „Art. 15“ jeweils durch die Angabe „Art. 17“ ersetzt.
e)Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „eines Jahres“ durch die Angabe „von sechs Monaten“ ersetzt.
bb)Nr. 2 wird aufgehoben.
cc)Nr. 3 wird Nr. 2 und die Angabe „nach Abs. 3 beachtliche Mängel“ wird durch die Angabe „ein nach Abs. 3 beachtlicher Mangel“ ersetzt.
dd)Nr. 4 wird Nr. 3.
f)Abs. 7 wird aufgehoben.
16.Die Art. 24 und 25 werden die Art. 22 und 23 und wie folgt gefasst:
„Art. 22
Gegenstand einer Raumverträglichkeitsprüfung, Zuständigkeit
(1) 1Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit sind vor Entscheidung über die Zulässigkeit auf ihre Raumverträglichkeit zu prüfen, es sei denn, die höhere Landesplanungsbehörde sieht hiervon ab. 2Die Raumverträglichkeitsprüfung beinhaltet
1.die Prüfung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten, insbesondere auf die Wirtschafts-, Siedlungs-, Infra- und Freiraumstruktur sowie die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und der Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
2.die Prüfung der vom Vorhabenträger eingebrachten ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen und
3.die überschlägige Prüfung überörtlich raumbedeutsamer Belange des Umweltschutzes im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens auf Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG.
3Raumverträglichkeitsprüfungen werden ausschließlich im öffentlichen Interesse durchgeführt.
(2) 1Zuständig für die Raumverträglichkeitsprüfung ist die höhere Landesplanungsbehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich das Vorhaben liegt. 2Die oberste Landesplanungsbehörde kann bei Vorhaben, von denen mehrere höhere Landesplanungsbehörden betroffen werden, eine von ihnen für zuständig erklären. 3Diese entscheidet im Benehmen mit den übrigen betroffenen höheren Landesplanungsbehörden.
Art. 23
Durchführung und Abschluss einer Raumverträglichkeitsprüfung
(1) 1Der Vorhabenträger legt der höheren Landesplanungsbehörde in einem elektronischen Format die Unterlagen vor, die notwendig sind, um über die Erforderlichkeit einer Raumverträglichkeitsprüfung entscheiden zu können. 2Die höhere Landesplanungsbehörde prüft die eingereichten Unterlagen und entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Erforderlichkeit einer Raumverträglichkeitsprüfung oder einer vereinfachten Raumverträglichkeitsprüfung. 3Von einer Raumverträglichkeitsprüfung soll abgesehen werden, wenn das Vorhaben
1.Zielen der Raumordnung offensichtlich entspricht oder widerspricht oder
2.den Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Bebauungsplans nach § 12 oder § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung bestimmt.
4Bei Vorhaben von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ROG entscheidet die höhere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Erforderlichkeit der Raumverträglichkeitsprüfung.
(2) 1Wird eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt, sind die für eine Bewertung der überörtlichen raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen vom Vorhabenträger bei der höheren Landesplanungsbehörde einzureichen. 2Soll eine vereinfachte Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, sind die erforderlichen Unterlagen, die für das Trägerverfahren notwendig sind, vom Vorhabenträger auch bei der höheren Landesplanungsbehörde vorzulegen. 3Bei Vorhaben der Verteidigung entscheidet das hierfür zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für das Vorhaben.
(3) 1Im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung erhalten die Öffentlichkeit und die öffentlichen Stellen die Möglichkeit zur Stellungnahme. 2Dazu werden die Unterlagen für vier Wochen (Veröffentlichungsfrist) im Internet veröffentlicht; die Frist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert werden. 3Auf Anfrage soll eine alternative Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. 4Dies sowie die Internetadresse, die Veröffentlichungsfrist und die Stelle, bei der die Gelegenheit besteht, elektronisch oder bei Bedarf schriftlich bis zum Ende der Veröffentlichungsfrist Stellung zu nehmen, sind vorher ortsüblich bekannt zu machen. 5Zudem ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass alle Stellungnahmen mit Ablauf der Veröffentlichungsfrist für dieses Verfahren ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 6Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet. 7Der Vorhabenträger hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbart werden. 8Gleiches gilt für Bund und Länder, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte Angaben für die Interessen des Bundes oder des Landes nachteilig sein können oder diese nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. 9Die höhere Landesplanungsbehörde kann jedoch die Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen verlangen, die das Vorhaben und dessen Auswirkungen ohne Preisgabe von Geheimnissen beschreiben. 10Bei Vorhaben der Verteidigung oder des Zivilschutzes können auf Verlangen der in Abs. 2 Satz 3 genannten Stellen die Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt oder ausgeschlossen werden.
(4) 1Zeitgleich zum Verfahren nach Abs. 3 ist folgenden Stellen elektronisch Gelegenheit zur Abgabe einer ausschließlich elektronischen Stellungnahme zu geben:
1.öffentliche Stellen und sonstige Planungsträger, die von dem Vorhaben berührt sind,
2.nach Naturschutzrecht im Freistaat Bayern anerkannte Vereine, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind,
3.die betroffenen Wirtschafts-, Land- und Forstwirtschafts- sowie Sozialverbände,
4.die zuständige Stelle des benachbarten Landes, soweit sich das Vorhaben im dortigen Gebiet auswirken kann,
5.die zuständige Stelle des Nachbarstaates, soweit sich das Vorhaben im dortigen Gebiet erheblich auswirken kann, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.
2Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Die Beteiligung gemäß den Abs. 3 und 4 kann auch dadurch erfolgen, dass die höhere Landesplanungsbehörde die in einem anderen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Äußerungen der Öffentlichkeit, die für eine Raumverträglichkeitsprüfung erheblich sind, heranzieht (vereinfachte Raumverträglichkeitsprüfung).
(6) 1Die höhere Landesplanungsbehörde schließt die Raumverträglichkeitsprüfung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, bei einer vereinfachten Raumverträglichkeitsprüfung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der in dem anderen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Äußerungen der Öffentlichkeit, mit einer landesplanerischen Beurteilung in Form einer gutachterlichen Stellungnahme ab und übermittelt diese dem Vorhabenträger und im Fall der vereinfachten Raumverträglichkeitsprüfung auch der für das andere Verfahren zuständigen Behörde. 2Erfolgt keine Übermittlung innerhalb der Frist nach Satz 1, kann die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens herbeigeführt werden. 3In diesem Fall soll die höhere Landesplanungsbehörde die Raumverträglichkeitsprüfung zügig abschließen und der zuständigen Behörde sowie dem Vorhabenträger ihre landesplanerische Beurteilung zuleiten. 4Die landesplanerische Beurteilung wird im Internet veröffentlicht. 5Die Veröffentlichung ist bekanntzumachen. 6Die zuständige Behörde soll die Erkenntnisse aus der Raumverträglichkeitsprüfung nutzen und die landesplanerische Beurteilung auf Grundlage des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 in ihre Entscheidung einbeziehen.
(7) Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die im nachfolgenden Verfahren getroffene Entscheidung überprüft werden.“
17.Art. 26 wird aufgehoben.
18.Art. 27 wird Art. 24 und wie folgt gefasst:
„Art. 24
Landesplanerische Stellungnahme
Wird keine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt, gibt die höhere Landesplanungsbehörde im Rahmen einer fachrechtlichen Behördenbeteiligung eine landesplanerische Stellungnahme ab.“
19.Art. 28 wird Art. 25 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 werden die Angabe „oberste Landesplanungsbehörde kann“ durch die Angabe „Landesplanungsbehörden können“ ersetzt sowie nach der Angabe „Art. 3“ die Angabe „Abs. 1“ und nach der Angabe „öffentlichen Stellen“ die Angabe „und Personen des Privatrechts“ eingefügt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1, die Angabe „oberste Landesplanungsbehörde kann“ wird durch die Angabe „Landesplanungsbehörden können“ ersetzt, nach der Angabe „Art. 3“ wird die Angabe „Abs. 1“ und nach der Angabe „öffentlichen Stellen“ wird die Angabe „und Personen des Privatrechts bis zu zwei Jahren“ eingefügt.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.“
c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Zuständig für die Untersagung bei ausschließlich in einem Regionalplan festgelegten oder in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung ist die höhere Landesplanungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Regionale Planungsverband befindet. 2Im Übrigen ist die oberste Landesplanungsbehörde zuständig.“
d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist zu hören.“
e)Die Abs. 5 und 6 werden aufgehoben.
f)Die Abs. 7 und 8 werden die Abs. 5 und 6.
20.Art. 29 wird Art. 26.
21.Art. 30 wird Art. 27 und wie folgt gefasst:
„Art. 27
Mitteilungs- und Auskunftspflicht, Verwertung
1Die in Art. 3 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern und Personen des Privatrechts sind zu unverzüglicher Mitteilung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gegenüber den betroffenen höheren Landesplanungsbehörden verpflichtet. 2Die sonstigen privaten Planungsträger sind verpflichtet, den Landesplanungsbehörden auf Verlangen Auskunft über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu erteilen. 3Die Landesplanungsbehörden verwerten Informationen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung, insbesondere zur Raumbeobachtung.“
22.Die Art. 31 und 32 werden aufgehoben.
23.Art. 33 wird Art. 28 und Abs. 1 wie folgt gefasst:
„(1) 1Die oberste Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass die Gemeinden ihre rechtswirksamen Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anpassen. 2Bei Anpassung ausschließlich an Ziele eines Regionalplans ist die höhere Landesplanungsbehörde zuständig.“
24.Art. 34 wird Art. 29 und in Satz 2 wird die Angabe „erhebt die oberste Landesplanungsbehörde“ durch die Angabe „werden“ ersetzt sowie nach der Angabe „Auslagen“ wird die Angabe „erhoben“ eingefügt.
25.Die Überschrift des Teils 7 wird wie folgt gefasst:
„Teil 7
Sonderregelungen und Schlussbestimmungen“.
26.Nach der Überschrift des Teils 7 werden die folgenden Art. 30 und 31 eingefügt:
„Art. 30
Vorrang des Staatsvertrages
Die Bestimmungen des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller vom 31. März 1973 (GVBl. S. 305, BayRS 01-1-7-W) in der jeweils geltenden Fassung haben Vorrang vor den Regelungen dieses Gesetzes, soweit die Bestimmungen des Staatsvertrags von den Regelungen dieses Gesetzes abweichen.
Art. 31
Sonderregelung für Windenergie an Land
Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten richtet sich nach § 28 ROG in der am 15. August 2025 geltenden Fassung.“
27.Art. 35 wird Art. 32 und wie folgt gefasst:
„Art. 32
Unanwendbarkeit des Raumordnungsgesetzes
Das Raumordnungsgesetz findet im sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.“
28.Art. 36 wird Art. 33 und wie folgt gefasst:
„Art. 33
Übergangsbestimmungen
(1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den Art. 14 und 15, für die vor dem 1. April 2026 das Beteiligungsverfahren eingeleitet wurde, werden nach der am 31. März 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen.
(2) Raumverträglichkeitsprüfungen nach Art. 22, für die die Unterlagen gemäß Art. 23 Abs. 2 vor dem 1. April 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden, werden nach der am 31. März 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen.
(3) Vor dem 1. April 2026 beantragte Zielabweichungsverfahren nach Art. 4 werden nach der am 31. März 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen.
(4) 1Auf Raumordnungspläne, die vor dem 1. April 2026 in Kraft getreten sind, ist Art. 21 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung anzuwenden. 2Im Übrigen findet auf diese Art. 23 Abs. 2 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.“
29.Art. 37 wird Art. 34.
30.Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)Die Angabe „(zu Art. 15 Abs. 2 Satz 2)“ wird durch die Angabe „(zu Art. 17 Abs. 2 Satz 2)“ ersetzt.
b)In Nr. 2 Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe „Art. 15“ durch die Angabe „Art. 17“ ersetzt.
31.In Anlage 2 wird die Angabe „(zu Art. 15 Abs. 4 Satz 1)“ durch die Angabe „(zu Art. 17 Abs. 4 Satz 1)“ ersetzt.
§ 8
Änderung des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsausführungsgesetz (AGGVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Art. 8 und 29 werden aufgehoben.
2.In Art. 32 wird die Angabe „Girozentrale“ gestrichen.
3.In Art. 34 Satz 1 wird die Angabe „die Kostenordnung“ durch die Angabe „das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)“ ersetzt.
4.Art. 35 wird wie folgt gefasst:
„Art. 35
Mitteilung an das Nachlassgericht bei Sterbefällen außerhalb des Bundesgebietes
1Einen Sterbefall außerhalb des Bundesgebietes hat die Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Nachlassgericht ihres Bezirks mitzuteilen, sobald der Tod amtlich bekannt wird. 2Ist das Nachlassgericht, das die Mitteilung erhält, nicht zuständig, hat es die Todesanzeige an das zuständige Nachlassgericht abzugeben.“
5.Die Art. 38, 39, 43 und 51 werden aufgehoben.
6.In Art. 53 Abs. 1 wird nach der Angabe „Rechtsverordnung“ die Angabe „von der Regelung des § 2 Abs. 3 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes (JAktAG) Gebrauch zu machen und“ eingefügt.
7.Art. 66 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird aufgehoben.
b)Die Abs. 2 bis 6 werden die Abs. 1 bis 5.
8.Art. 67 wird wie folgt geändert:
a)Im Wortlaut wird die Angabe „1)“ gestrichen.
b)Fußnote „1)“ wird aufgehoben.
§ 9
Änderung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes
Art. 5 Abs. 3 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes (BaySchlG) vom 25. April 2000 (GVBl. S. 268, BayRS 300-1-5-J), das zuletzt durch § 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen und die Angabe „Absätzen 1 und 2“ wird durch die Angabe „Abs. 1 und 2 sowie die nach Art. 22 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes (AGGVG) anerkannten Gütestellen“ ersetzt.
2.Satz 2 wird aufgehoben.
§ 10
Änderung des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes
Art. 47 Abs. 3 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG) vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222, BayRS 312-3-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. November 2025 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
2.Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
§ 11
Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes
Das Mittelstandsförderungsgesetz (MfG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 926, BayRS 707-1-W), das zuletzt durch § 1 Abs. 317 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.Art. 19 wird aufgehoben.
§ 12
Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung
In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Gaststättenverordnung (BayGastV) vom 23. Februar 2016 (GVBl. S. 39, BayRS 7130-1-L), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 13. Mai 2025 (GVBl. S. 139) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung“ durch die Angabe „Art. 53 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)“ ersetzt.
§ 13
Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen
Art. 15 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl. S. 371, BayRS 763-1-I), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
2.Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 14
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (DVVersoG) vom 20. Dezember 1994 (GVBl. S. 1083, BayRS 763-1-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 30. September 2019 (GVBl. S. 611) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Satz 1 VersoG“ durch die Angabe „Satz 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG)“ ersetzt.
2.In § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ jeweils gestrichen.
§ 15
Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes
Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 3a wird aufgehoben.
2.Art. 19 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 3 wird aufgehoben.
b)Abs. 4 wird Abs. 3.
§ 16
Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes
Art. 18 Abs. 3 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl. S. 419, BayRS 805-9-A), das zuletzt durch § 1 und § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Der oder die Beauftragte ist ressortübergreifend tätig und
1.arbeitet zur Erfüllung der Amtsaufgaben mit allen Geschäftsbereichen zusammen,
2.regt Maßnahmen zur verbesserten Teilhabe von Menschen mit Behinderung an,
3.bearbeitet unbeschadet des Petitionsrechts und der Entscheidungsverantwortung der vollziehenden Stellen die an ihn oder sie gerichteten Anregungen von einzelnen Betroffenen, Verbänden, Selbsthilfegruppen, kommunalen Beauftragten und anderen Organisationen im thematisch einschlägigen Bereich,
4.wird zu allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben der Staatsregierung frühzeitig angehört, soweit sie im Schwerpunkt thematisch einschlägige Fragen behandeln oder berühren.“
§ 17
Änderung des Bayerischen Lobbyregistergesetzes
Art. 7 des Bayerischen Lobbyregistergesetzes (BayLobbyRG) vom 6. Juli 2021 (GVBl. S. 386, BayRS 1100-7-I), das durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 661) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Abs. 1 wird aufgehoben.
2.In Abs. 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.
§ 18
Änderung des Bayerischen Beauftragtengesetzes
Art. 2 des Bayerischen Beauftragtengesetzes (BayBeauftrG) vom 25. März 2019 (GVBl. S. 58, BayRS 1102-12-S) wird wie folgt geändert:
1.In Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
2.Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 19
Änderung des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Das Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1132-2-S) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 11 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Der Überschrift wird die Angabe „(LRAuszG)“ angefügt.
2.Art. 11 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 20
Änderung des HföD-Gesetzes
Art. 15 des HföD-Gesetzes (HföDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818, BayRS 2030-1-3-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 21
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern
Das Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 613, BayRS 2032-0-F), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.Art. 7 Abs. 4 wird aufgehoben.
3.In Art. 10 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „im Bayerischen Staatsanzeiger“ gestrichen.
§ 22
Änderung des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes
Das Bayerische Gleichstellungsgesetz (BayGlG) vom 24. Mai 1996 (GVBl. S. 186, BayRS 2039-1-A), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2025 (GVBl. S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 21 wird aufgehoben.
2.Art. 22 wird Art. 21.
3.Art. 23 wird aufgehoben.
4.Art. 24 wird Art. 22.
§ 23
Änderung des Bayerischen Pflegendengesetzes
In Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Pflegendengesetzes (BayPfleG) vom 24. April 2017 (GVBl. S. 78, BayRS 2124-2-G), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2024 (GVBl. S. 205) geändert worden ist, wird die Angabe „und diesen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle fünf Jahre, zu evaluieren“ gestrichen.
§ 24
Änderung des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes
Art. 4 des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (BayPsychKHG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 583, BayRS 2128-2-A/G), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 25
Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes
Art. 9 des Bayerischen Klimaschutzgesetzes (BayKlimaG) vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598, 656, BayRS 2129-5-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 704) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 26
Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes
Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Satz 2 wird aufgehoben.
b)Satz 3 wird Satz 2 und die Angabe „und externen Evaluierungseinrichtungen nach Satz 2“ wird gestrichen.
c)Die Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.
2.In Art. 31 Abs. 8 Halbsatz 2 wird die Angabe „und legt dem Hochschulrat jährlich einen Bericht der Hochschulleitung über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule vor (Rechenschaftsbericht), der insbesondere auch die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule nach Art. 22 Abs. 1 einschließt“ gestrichen.
3.Art. 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Die Nrn. 3 und 4 werden aufgehoben.
b)Die Nrn. 5 und 6 werden die Nrn. 3 und 4.
4.Art. 84 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a)Satz 4 wird aufgehoben.
b)Satz 5 wird Satz 4.
§ 27
Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes
Art. 17 Satz 3 des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes (BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WK), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 259) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 28
Änderung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes
Art. 3 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 8 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Abs. 4 wird aufgehoben.
2.Abs. 5 wird Abs. 4 und nach der Angabe „Staatsministerium“ wird die Angabe „für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium)“ eingefügt.
§ 29
Änderung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes
Art. 4 Abs. 3 des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes (BayEFG) vom 26. April 2005 (GVBl. S. 104, BayRS 2230-2-3-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 213 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 30
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Art. 14 Abs. 5 und Art. 14a Abs. 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 21. November 2025 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, werden aufgehoben.
§ 31
Änderung des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes
Das Bayerische Erwachsenenbildungsförderungsgesetz (BayEbFöG) vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 662, BayRS 2239-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 10. August 2023 (GVBl. S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 4 wird die Angabe „ , “ am Ende durch die Angabe „und“ ersetzt.
b)Nr. 5 wird aufgehoben.
c)Nr. 6 wird Nr. 5.
2.Art. 12 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird aufgehoben.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Die Angabe „(2)“ wird gestrichen.
bb)In Satz 1 werden die Angabe „ihrerseits“ und die Angabe „jeweils rechtzeitig vorher“ gestrichen.
§ 32
Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes
Art. 21 Abs. 9 des Bayerischen Rundfunkgesetzes (BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 792, BayRS 2251-1-S), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 448) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 33
Änderung des Bayerischen Mediengesetzes
Art. 20 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Abs. 9 wird aufgehoben.
2.Abs. 10 wird Abs. 9.
§ 34
Änderung des Staatsforstengesetzes
Art. 6 Abs. 4 des Staatsforstengesetzes (StFoG) vom 9. Mai 2005 (GVBl. S. 138, BayRS 7902-0-W), das zuletzt durch § 1 Abs. 78 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 35
Änderung des Bayerischen Waldgesetzes
Art. 25 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313, BayRS 7902-1-L), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 693) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 36
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
In § 6 Nr. 3 Buchst. c der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2025 (GVBl. S. 729) geändert worden ist, wird die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.
§ 37
Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 636) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 35 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)Satz 3 wird aufgehoben.
b)Satz 4 wird Satz 3.
2.Art. 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
b)Satz 2 wird aufgehoben.
§ 38
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl. S. 336, BayRS 922-1-B), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 4 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „dem Stand der Technik und“ gestrichen.
2.Art. 17 wird aufgehoben.
3.Art. 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
b)Satz 2 wird aufgehoben.
§ 39
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
In Art. 113b Abs. 9 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wird die Angabe „nach dem jeweils neuesten Stand der Technik“ gestrichen.
§ 40
Änderung der Landeswahlordnung
§ 88 der Landeswahlordnung (LWO) vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 62, BayRS 111-1-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Januar 2023 (GVBl. S. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.In Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Staatsanzeiger“ durch die Angabe „Bayerischen Ministerialblatt“ ersetzt.
3.In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „nach aktuellem Stand der Technik“ gestrichen.
§ 41
Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145, BayRS 12-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „nach dem Stand der Technik“ jeweils gestrichen.
2.Art. 33 wird wie folgt gefasst:
„Art. 33
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Versammlungsfreiheit, auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 8 Abs. 1, Art. 10 und 13 GG, Art. 106 Abs. 3, Art. 112 und 113 der Verfassung) eingeschränkt werden.“
§ 42
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
Das Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 27 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„5Personenbezogene Daten sind vor der Verwertung von Datenträgern zu löschen.“
2.In Art. 42 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „nach dem Stand der Technik“ gestrichen.
3.In Art. 45 Abs. 1 Satz 5 und Art. 48 Abs. 7 wird die Angabe „entsprechend dem Stand der Technik“ jeweils gestrichen.
4.Art. 100 wird wie folgt gefasst:
„Art. 100
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes und Art. 102 Abs. 1 der Verfassung), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 113 der Verfassung), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des Grundgesetzes und Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) sowie auf Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes und Art. 109 der Verfassung) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.“
§ 43
Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes
In Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2012-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 247) geändert worden ist, wird vor der Angabe „kommunikationstechnischen“ die Angabe „polizeilich anforderungsgerecht nutzbaren“ eingefügt und die Angabe „nach dem Stand der Technik“ wird gestrichen.
§ 44
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes
In Art. 104 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, wird die Angabe „entsprechend dem Stand der Technik“ durch die Angabe „ausreichend“ ersetzt.
§ 45
Änderung des Bayerischen Digitalgesetzes
Das Bayerische Digitalgesetz (BayDiG) vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374, BayRS 206-1-D), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 30 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Für das Nutzerkonto ist angemessene Sicherheit zu gewährleisten.“
2.In Art. 33 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „nach dem Stand der Technik“ gestrichen.
3.In Art. 39 Abs. 1 wird die Angabe „nach dem Stand der Technik und“ durch die Angabe „mit“ ersetzt.
4.In Art. 48 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „nach dem Stand der Technik ist“ durch die Angabe „ist ausreichend“ ersetzt.
§ 46
Änderung der Bayerischen Digitalverordnung
§ 1 der Bayerischen Digitalverordnung (BayDiV) vom 11. Juli 2023 (GVBl. S. 464, BayRS 206-1-1-D), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2025 (GVBl. S. 714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
2.Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 47
Änderung der Meldedatenverordnung
Die Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Oktober 2025 (GVBl. S. 549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „nach dem jeweiligen Stand der Technik“ jeweils durch die Angabe „angemessen“ ersetzt.
2.In § 4 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „nach dem Stand der Technik“ gestrichen.
§ 48
Änderung der Verordnung über das zentrale elektronische Personenstandsregister
Die Verordnung über das zentrale elektronische Personenstandsregister (ZEPRV) vom 16. Juli 2013 (GVBl. S. 468, BayRS 211-5-I), die durch § 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „durch eine Verschlüsselung nach dem Stand der Technik“ durch die Angabe „anlassgerecht zu verschlüsseln“ ersetzt.
2.§ 4 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„5Eine elektronische Übermittlung der Stichproben ist in geeigneter Weise zu verschlüsseln.“
§ 49
Änderung der Krebsregisterverordnung
In § 12 Abs. 1 der Krebsregisterverordnung (BayKRegV) vom 26. März 2018 (GVBl. S. 201, BayRS 2126-12-1-G) wird die Angabe „dem jeweiligen Stand der Technik und“ gestrichen.
§ 50
Änderung der Bestattungsverordnung
In § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Bestattungsverordnung (BestV) vom 1. März 2001 (GVBl. S. 92, 190, BayRS 2127-1-1-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 48 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) und die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird die Angabe „nach dem Stand der Technik die geringstmöglichen“ durch die Angabe „keine unangemessenen“ ersetzt.
§ 51
Änderung des Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen
Art. 4 des Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) vom 20. Juli 2011 (GVBl. S. 304, BayRS 2129-1-9-U) wird wie folgt geändert:
1.Nr. 1 wird aufgehoben.
2.Die Nrn. 2 bis 4 werden die Nrn. 1 bis 3.
§ 52
Änderung des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 3 Abs. 6 wird die Angabe „nach dem Stand der Technik“ gestrichen.
2.In Art. 29 Nr. 3 wird die Angabe „Art. 31 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 27 Abs. 2“ ersetzt.
§ 53
Änderung der Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern
Die Anlage zur Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 578, BayRS 2129-2-10-U) wird wie folgt geändert:
1.In Abschnitt I Nr. 1 Spiegelstrich 2 und Abschnitt II Nr. 2.2 Satz 2 wird die Angabe „nach dem Stand der Technik“ jeweils gestrichen.
2.Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1.2.1 Satz 3 wird die Angabe „dem Stand der Technik“ durch die Angabe „angemessen“ ersetzt.
b)In Nr. 2.5 Satz 2 wird die Angabe „nach dem Stand der Technik“ gestrichen.
3.In Abschnitt IV Nr. 7 wird die Angabe „ , die der Fortentwicklung des Stands der Technik dienen,“ durch die Angabe „für die Entwicklung neuer Technologien“ ersetzt.
§ 54
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
In § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl. S. 786, BayRS 215-5-1-5-I), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2025 (GVBl. S. 613) geändert worden ist, wird die Angabe „an den Stand der Technik angepasste“ durch die Angabe „dem Rettungszweck entsprechende“ ersetzt.
§ 55
Änderung der Arbeits- und Sozialgerichtlichen eAkten-Verordnung
§ 4 Abs. 2 der Arbeits- und Sozialgerichtlichen eAkten-Verordnung (eAktV ArbSozG) vom 13. April 2023 (GVBl. S. 190, BayRS 32-2-A), die durch Verordnung vom 12. August 2025 (GVBl. S. 461) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Die elektronische Akte ist mit einem Datenverarbeitungssystem zu führen und aufzubewahren, das die Akte benutzbar, lesbar und auffindbar hält und den in § 64 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchverfügung (GBV) genannten Anforderungen entspricht.“
§ 56
Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern
§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern (BayeAktV-V) vom 5. Januar 2023 (GVBl. S. 13, BayRS 34-6-I) wird wie folgt gefasst:
„(1) Die elektronische Akte ist mit einem Datenverarbeitungssystem zu führen und aufzubewahren, das die Akte benutzbar, lesbar und auffindbar hält.“
§ 57
Änderung der Finanzgerichtlichen eAkten-Verordnung
In § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Finanzgerichtlichen eAkten-Verordnung (eAktFGV) vom 29. Juli 2019 (GVBl. S. 548, BayRS 35-2-F), die durch Verordnung vom 21. November 2025 (GVBl. S. 606) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „nach dem Stand der Technik“ gestrichen.
§ 58
Änderung der Bayerischen Bergverordnung
In § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 51 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bergverordnung (BayBergV) vom 6. März 2006 (GVBl. S. 134, BayRS 750-19-W), die zuletzt durch § 1 Abs. 322 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „entsprechend dem Stand der Technik mindestens gleichwertig“ gestrichen.
§ 59
Änderung der Bayerischen IVU-Abwasser-Verordnung
Die Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung (IVUAbwV) vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 1066, BayRS 753-1-20-U), die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 werden die Satznummerierung „1“ und die Angabe „dem neuesten Stand“ gestrichen.
b)Satz 2 wird aufgehoben.
2.§ 9 wird aufgehoben.
3.§ 17 wird § 9 und in der Überschrift wird die Angabe „In-Kraft-Treten“ durch die Angabe „Inkrafttreten“ ersetzt.
§ 60
Änderung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes
In Art. 29 Satz 2 Nr. 13 des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl. S. 598, BayRS 932-1-B), das zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird die Angabe „nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen“ durch die Angabe „für eine risikoangemessene Betriebssicherheit notwendigen“ ersetzt.
§ 61
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 2 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „(Art. 66 bis 74)“ durch die Angabe „(Art. 67 bis 74)“ ersetzt.
2.In Art. 58 Abs. 2 wird die Angabe „Nr. 4 (mit Ausnahme der Art. 66 und 67)“ durch die Angabe „Nr. 4 (mit Ausnahme des Art. 67)“ ersetzt.
3.Art. 66 wird aufgehoben.
4.In Art. 67 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe „soll“ die Angabe „mindestens 400 € betragen und“ eingefügt.
5.Art. 68 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Das Budget eines Dienstherrn für die Leistungsprämie nach Art. 67 beträgt im Rahmen bewilligter Haushaltsmittel pro Kalenderjahr maximal bis zu 1,0 v.H. der Grundgehaltssumme im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, die alle unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstherrn in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B im Vorjahr bezogen haben. 2Satz 1 gilt nicht bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten und Beamtinnen, wenn in einem Kalenderjahr nur einem Beamten oder einer Beamtin eine Leistungsprämie gewährt wird.“
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Leistungsbezügen“ durch die Angabe „Leistungsprämien“ ersetzt.
bb)In Satz 4 wird die Angabe „eines Leistungsbezugs“ durch die Angabe „einer Leistungsprämie“ ersetzt.
6.In Art. 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d wird die Angabe „Leistungsbezüge gemäß Art. 66 und“ gestrichen.
7.Dem Art. 108 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Beamte und Beamtinnen, die für Dezember 2026 eine Leistungsstufe erhalten haben, wird die Stufe unter den Maßgaben des Art. 66 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weitergewährt.“
§ 62
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes
Art. 62 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In der Überschrift wird die Angabe „und 66“ gestrichen.
2.Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe „Entscheidungen“ durch die Angabe „Entscheidung“ ersetzt und die Angabe „und Art. 66 Abs. 2 des“ gestrichen.
b)In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „der Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3, Art. 66 Abs. 2“ durch die Angabe „des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 und 3“ ersetzt.
3.Abs. 2 wird aufgehoben.
4.Die Abs. 3 bis 7 werden die Abs. 2 bis 6.
§ 63
Änderung der StMB Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht
In § 7 Abs. 2 Satz 1 der StMB Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht (ZustV-BM) vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 544, BayRS 2030-3-2-1-B), die zuletzt durch Verordnung vom 24. September 2024 (GVBl. S. 485) geändert worden ist, wird die Angabe „von Leistungsstufen nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG und“ gestrichen.
§ 64
Änderung der StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht
§ 8 der StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht (ZustV-IM) vom 2. März 2007 (GVBl. S. 216, BayRS 2030-3-2-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juli 2019 (GVBl. S. 514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsprämien nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBesG wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes geregelt ist, den Behördenleitungen für die bei ihnen beschäftigten Beamten und Beamtinnen und für die Leiter und Leiterinnen unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen. 2Bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen entscheidet die Beschäftigungsdienststelle.“
2.Abs. 2 wird aufgehoben.
3.Abs. 3 wird Abs. 2.
§ 65
Änderung der StMWK-Zuständigkeitsverordnung
In § 4 Abs. 1 Satz 1 der StMWK-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-WKM) vom 3. Januar 2011 (GVBl. S. 26, BayRS 2030-3-4-2-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 197) geändert worden ist, wird die Angabe „Leistungsbezügen nach Art. 66 und 67“ durch die Angabe „Leistungsprämien nach Art. 67“ ersetzt.
§ 66
Änderung der StMFH-Zuständigkeitsverordnung
§ 7 Abs. 5 der StMFH-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-FM) vom 3. Januar 2011 (GVBl. S. 31, BayRS 2030-3-5-2-F), die zuletzt durch Verordnung vom 4. November 2024 (GVBl. S. 564) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Befugnis nach Art. 68 Abs. 2 BayBesG zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsprämien wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten für die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten einschließlich der Leiterinnen und Leiter unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen.“
§ 67
Änderung der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
In § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (ZustV-WM) vom 11. Juli 2011 (GVBl. S. 384, BayRS 2030-3-6-1-W), die zuletzt durch § 1 Abs. 78 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe „Leistungsbezügen nach Art. 66 und 67“ durch die Angabe „Leistungsprämien nach Art. 67“ ersetzt.
§ 68
Änderung der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
Die Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (ZustV-LM) vom 9. August 2011 (GVBl. S. 443, BayRS 2030-3-7-1-L), die zuletzt durch § 1 Abs. 14 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „Leistungsbezügen“ durch die Angabe „Leistungsprämien“ ersetzt.
b)In Satz 1 wird die Angabe „Leistungsbezügen nach Art. 66 bis 68“ durch die Angabe „Leistungsprämien nach den Art. 67 und 68“ ersetzt.
2.§ 17 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „Leistungsbezügen“ durch die Angabe „Leistungsprämien“ ersetzt.
b)In Satz 1 wird die Angabe „Leistungsbezügen nach Art. 66 bis 68“ durch die Angabe „Leistungsprämien nach den Art. 67 und 68“ ersetzt.
§ 69
Änderung der Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
§ 4 Abs. 2 der Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (ZustV-AM) vom 15. September 2005 (GVBl. S. 494, BayRS 2030-3-8-1-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 15 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Die Befugnis nach Art. 68 Abs. 2 BayBesG für Entscheidungen über die Vergabe von Leistungsprämien wird für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen. 2§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.“
§ 70
Änderung der StMUV-Zuständigkeitsverordnung
§ 10 der StMUV-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-UM) vom 11. Mai 2022 (GVBl. S. 238, BayRS 2030-3-9-1-U) wird wie folgt geändert:
1.In der Überschrift wird die Angabe „Leistungsbezüge“ durch die Angabe „Leistungsprämien“ ersetzt.
2.Im Wortlaut wird die Angabe „Leistungsbezügen“ durch die Angabe „Leistungsprämien“ ersetzt.
§ 71
Änderung der StMGP-Zuständigkeitsverordnung
In § 7 Abs. 1 der StMGP-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-GM) vom 11. September 2015 (GVBl. S. 347, BayRS 2030-3-10-1-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 16 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe „Leistungsbezügen nach den Art. 66 und 67“ durch die Angabe „Leistungsprämien nach Art. 67“ ersetzt.
§ 72
Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes
Das Bayerische Disziplinargesetz (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S.665, BayRS 2031-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 9 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „oder eine Leistungsstufe erhalten“ gestrichen.
2.In Art. 10 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „weder“ durch die Angabe „nicht“ ersetzt und die Angabe „noch eine Leistungsstufe erhalten“ wird gestrichen.
§ 73
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
In Art. 83 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, wird die Angabe „Leistungsbezüge im öffentlichen Dienst im Sinn der Art. 66 und 67 BayBesG“ durch die Angabe „Leistungsprämien im öffentlichen Dienst im Sinn des Art. 67 BayBesG“ ersetzt.
§ 74
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 61 bis 73 am 1. Januar 2027 in Kraft.
München, den 26. März 2026
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder