Fundstelle GVBl. 2010 S. 786

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Verordnung

215-5-1-5-I

  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Rettungsdienst
215-5-1-5-I

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG)

Vom 30. November 2010


Auf Grund von Art. 4 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 8, 10 bis 12, 14 und 15 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1-I) sowie Art. 10 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 318, BayRS 215-6-1-I), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:


Inhaltsübersicht


Erster Teil

Organisation und Durchführung

Abschnitt 1

Allgemeines

§    1   Rettungsdienstbereiche
§    2   Versorgungsstruktur in der Notfallrettung
§    3   Notarztstandort und Dienstbereich
§    4   Einzusetzende Rettungsmittel
§    5   Ausstattung der Einsatzfahrzeuge
§    6   Besetzung der Einsatzfahrzeuge
§    7   Indikation für einen arztbegleiteten Patiententransport
§    8   Beförderungsziel
§    9   Beteiligung von Kliniken an der notärztlichen Versorgung
§  10   Grenzüberschreitender Rettungsdienst
§  11   Qualitätsmanagement in der Notfallrettung
§  12   Dokumentation

Abschnitt 2

Einsatzleitung im öffentlichen Rettungsdienst

§  13   Einsatzleitung
§  14   Aufgaben und Einsatzschwellen
§  15   Befugnisse
§  16   Bestellung der Sanitäts-Einsatzleitung
§  17   Bestellung der Einsatzleiter
§  18   Dienstbereiche
§  19   Ausstattung

Abschnitt 3

Ärztlicher Leiter Rettungsdienst

§  20   Geschäftsordnung
§  21   Ärztlicher Leiter Rettungsdienst-Ausschuss
§  22   Dienstbesprechung

Abschnitt 4

Eignungsprüfung

§  23   Prüfungsermächtigung
§  24   Verfahren
§  25   Prüfung
§  26   Prüfungsstoff
§  27   Abschluss der Prüfung
§  28   Angemessenheit einer Tätigkeit zum Nachweis der fachlichen Eignung
§  29   Ergänzende Bescheinigungen


Zweiter Teil

Finanzierung des öffentlichen Rettungsdienstes

§  30   Kosten des Rettungsdienstes
§  31   Kostenerfassung
§  32   Leistungsbereiche des Rettungsdienstes
§  33   Verteilung der Kosten für Integrierte Leitstellen und fernmeldetechnische Infrastruktur
§  34   Verteilungsmaßstab für die Kosten der Integrierten Leitstellen
§  35   Führung eines Kosten- und Leistungsnachweises
§  36   Rahmenvereinbarungen
§  37   Einnahmenausgleich
§  38   Gesamtschlussrechnung
§  39   Aufgaben der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern


Dritter Teil

Schiedsstellen

§  40   Allgemein
§  41   Besetzung
§  42   Verfahren
§  43   Verfahrenskosten
§  44   Kostentragung


Vierter Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§  45   Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung



Erster Teil

Organisation und Durchführung



Abschnitt 1

Allgemeines


§ 1

Rettungsdienstbereiche

Es werden folgende Rettungsdienstbereiche festgesetzt, zu denen die jeweils nachfolgend genannten Landkreise und kreisfreien Gemeinden gehören:

1.
Regierungsbezirk Oberbayern

a)
Erding
Landkreis Erding
Landkreis Freising
Landkreis Ebersberg
b)
Fürstenfeldbruck
Landkreis Fürstenfeldbruck
Landkreis Dachau
Landkreis Landsberg am Lech
Landkreis Starnberg
c)
München
Landeshauptstadt München
Landkreis München
d)
Oberland
Landkreis Weilheim-Schongau
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
Landkreis Garmisch-Partenkirchen
e)
Region Ingolstadt
Stadt Ingolstadt
Landkreis Eichstätt
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm
f)
Rosenheim
Stadt Rosenheim
Landkreis Rosenheim
Landkreis Miesbach
g)
Traunstein
Landkreis Traunstein
Landkreis Altötting
Landkreis Berchtesgadener Land
Landkreis Mühldorf a. Inn

2.
Regierungsbezirk Niederbayern

a)
Landshut
Stadt Landshut
Landkreis Landshut
Landkreis Dingolfing-Landau
Landkreis Kelheim
b)
Passau
Stadt Passau
Landkreis Passau
Landkreis Freyung-Grafenau
Landkreis Rottal-Inn
c)
Straubing
Stadt Straubing
Landkreis Straubing-Bogen
Landkreis Deggendorf
Landkreis Regen

3.
Regierungsbezirk Oberpfalz

a)
Amberg
Stadt Amberg
Landkreis Amberg-Sulzbach
Landkreis Schwandorf
b)
Regensburg
Stadt Regensburg
Landkreis Regensburg
Landkreis Cham
Landkreis Neumarkt i. d. OPf.
c)
Nordoberpfalz
Stadt Weiden i. d. OPf.
Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab
Landkreis Tirschenreuth

4.
Regierungsbezirk Oberfranken

a)
Bamberg-Forchheim
Stadt Bamberg
Landkreis Bamberg
Landkreis Forchheim
b)
Bayreuth/Kulmbach
Stadt Bayreuth
Landkreis Bayreuth
Landkreis Kulmbach
c)
Coburg
Stadt Coburg
Landkreis Coburg
Landkreis Lichtenfels
Landkreis Kronach
d)
Hochfranken
Stadt Hof
Landkreis Hof
Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge

5.
Regierungsbezirk Mittelfranken

a)
Ansbach
Stadt Ansbach
Landkreis Ansbach
Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
b)
Mittelfranken Süd
Stadt Schwabach
Landkreis Roth
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
c)
Nürnberg
Stadt Nürnberg
Stadt Erlangen
Stadt Fürth
Landkreis Erlangen-Höchstadt
Landkreis Fürth
Landkreis Nürnberger Land

6.
Regierungsbezirk Unterfranken

a)
Bayerischer Untermain
Stadt Aschaffenburg
Landkreis Aschaffenburg
Landkreis Miltenberg
b)
Schweinfurt
Stadt Schweinfurt
Landkreis Schweinfurt
Landkreis Bad Kissingen
Landkreis Haßberge
Landkreis Rhön-Grabfeld
c)
Würzburg
Stadt Würzburg
Landkreis Würzburg
Landkreis Kitzingen
Landkreis Main-Spessart

7.
Regierungsbezirk Schwaben

a)
Allgäu
Stadt Kempten (Allgäu)
Stadt Kaufbeuren
Landkreis Lindau (Bodensee)
Landkreis Oberallgäu
Landkreis Ostallgäu
b)
Augsburg
Stadt Augsburg
Landkreis Augsburg
Landkreis Aichach-Friedberg
Landkreis Dillingen a. d. Donau
Landkreis Donau-Ries
c)
Donau-Iller
Stadt Memmingen
Landkreis Günzburg
Landkreis Neu-Ulm
Landkreis Unterallgäu.


§ 2

Versorgungsstruktur in der Notfallrettung

(1) 1Jeder Teil eines Gemeindegebiets in Bayern und die gemeindefreien Gebiete sind dem Versorgungsbereich einer Rettungswache zuzuordnen. 2Die Zuordnung erfolgt grundsätzlich nach der planerisch kürzesten Fahrzeit. 3Standort, Anzahl und Ausstattung der Rettungswachen und Stellplätze sind so zu bemessen, dass Notfälle im Versorgungsbereich einer Rettungswache in der Regel spätestens 12 Minuten nach dem Ausrücken eines der in Art. 2 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 und Abs. 7 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) genannten Rettungsmittel erreicht werden können.

(2) 1Die nach Abs. 1 notwendigen Rettungswachen müssen ganztägig einsatzbereit sein. 2Zur Sicherstellung der Versorgung von Notfallpatienten können in besonderen Fällen Krankenkraftwagen auch außerhalb der Rettungswache und nur zu bestimmten Tageszeiten stationiert werden (Stellplatz); jeder Stellplatz wird einer Rettungswache zugeordnet.

(3) 1Die Anzahl der Krankenkraftwagen ist so zu bemessen, dass die Fahrzeit nach Abs. 1 in der Regel auch unter Berücksichtigung eines regelmäßig zu erwartenden Spitzenbedarfs eingehalten werden kann. 2Ist wegen der Entfernung zu den nächstgelegenen, für die Behandlung von Notfallpatienten geeigneten Behandlungseinrichtungen regelmäßig eine besonders lange Bindung der Krankenkraftwagen im Einsatz zu erwarten, ist auch dies bei der Bemessung der Anzahl der Krankenkraftwagen zu berücksichtigen.

(4) 1Wird die Fahrzeit nach Abs. 1 im Versorgungsbereich einer Rettungswache eingehalten, in einem Gemeindegebiet aber in vielen Fällen überschritten, hat der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung nach pflichtgemäßem Ermessen über geeignete Maßnahmen zur Verbesserung zu entscheiden. 2Nur wenn durch eine Änderung der Dispositionsstrategie, die Verlagerung eines Standorts oder durch sonstige Maßnahmen keine Verbesserung erreicht werden kann, darf ein neuer Stellplatz oder eine neue Rettungswache eingerichtet werden.

(5) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung ist verpflichtet, die Versorgungsstruktur im Sinn des Art. 5 Abs. 1 BayRDG in seinem Rettungsdienstbereich in der Strukturdatenbank für den Rettungsdienst in Bayern zu erfassen und im Fall einer Änderung umgehend zu aktualisieren. 2Für Einsatzfahrzeuge sind mindestens die Art des Fahrzeugs, der Standort, die Betriebszeiten sowie für Notarzt-Einsatzfahrzeuge zusätzlich die Zeiten der Besetzung mit Fahrern (Art. 43 Abs. 2 Satz 2 BayRDG) zu erfassen.


§ 3

Notarztstandort und Dienstbereich

(1) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung legt im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns geeignete Notarztstandorte fest und weist die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete im Rettungsdienstbereich dem Dienstbereich eines Notarztstandortes zu. 2Maßgeblich für die Zuweisung ist die planerisch kürzeste Fahrzeit vom Notarztstandort. 3Die Notarztstandorte sollen verkehrsgünstig und in möglichst geringer Entfernung zu jedem potentiellen Einsatzort liegen und einen schnellen Einsatz in allen Teilen des Dienstbereichs ermöglichen.

(2) 1Die diensthabende Notärztin oder der diensthabende Notarzt ist verpflichtet, sich grundsätzlich am Notarztstandort aufzuhalten. 2Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns in begründeten Ausnahmefällen allgemein oder für einzelne Notärzte einen anderen Aufenthaltsort als den Notarztstandort zulassen, wenn die Alarmierung sichergestellt ist und sich die Versorgung von Notfallpatienten dadurch nicht verschlechtert.


§ 4

Einzusetzende Rettungsmittel

1In der Notfallrettung setzt die Integrierte Leitstelle unabhängig von den Einsatzbereichen im Sinn von Art. 39 BayRDG und den Dienstbereichen im Sinn von § 3 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich das am schnellsten verfügbare geeignete Einsatzmittel des öffentlichen Rettungsdienstes ein. 2Die Integrierte Leitstelle soll anstelle eines Notarzt-Einsatzfahrzeugs ein Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeug in der Notfallrettung nur dann einsetzen, wenn dieses einsatzbereit über Funk gemeldet ist und ein deutlicher und im jeweiligen Einzelfall medizinisch relevanter Zeitvorteil gegenüber dem Einsatz eines Notarzt-Einsatzfahrzeugs zu erwarten ist. 3Einsatzmittel, die nicht Teil der regelmäßigen Fahrzeugvorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes sind, darf die Integrierte Leitstelle außer in den Fällen des Art. 19 Abs. 1 BayRDG und in Fällen, in denen ein erhöhtes Einsatzaufkommen mit Einsatzmitteln aus der Fahrzeugvorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes ausnahmsweise nicht bewältigt werden kann, nur einsetzen, wenn nach dem Meldebild und der konkreten Situation im Einzelfall zu erwarten ist, dass ein Einsatzmittel des öffentlichen Rettungsdienstes nicht rechtzeitig die erforderliche Hilfe leisten kann. 4Davon unberührt bleibt die Alarmierung von örtlichen Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe gemäß Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) durch die Integrierte Leitstelle.


§ 5

Ausstattung der Einsatzfahrzeuge

(1) 1Die in Art. 2 Abs. 6 und 7 BayRDG genannten Einsatzfahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes werden mit technischen Einrichtungen ausgestattet, mit denen Standortinformationen an das Einsatzleitsystem der Integrierten Leitstellen übermittelt werden. 2Die jeweils aktuellen technischen Anschlussbedingungen zur Übertragung von Standortinformationen der Einsatzfahrzeuge und das landesweit einheitliche Schnittstellenprotokoll, die von der obersten Rettungsdienstbehörde festgelegt werden, sind einzuhalten.

(2) Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge sind wie Notarzt-Einsatzfahrzeuge auszustatten.


§ 6

Besetzung der Einsatzfahrzeuge

(1) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann in begründeten Ausnahmefällen von dem Erfordernis, das Notarzt-Einsatzfahrzeug mit einer Fahrerin oder einem Fahrer zu besetzen, absehen. 2Der Durchführende des Rettungsdienstes, der mit der Vorhaltung und dem Betrieb des Notarzt-Einsatzfahrzeugs beauftragt ist, und die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns sind vor der Entscheidung anzuhören.

(2) Intensivtransportwagen können in der Notfallrettung nur eingesetzt werden, wenn sie neben dem ärztlichen Personal mit mindestens einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten besetzt sind.

(3) Für Fälle, in denen Patienten während des Transports aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch eine besonders qualifizierte Fachärztin oder einen besonders qualifizierten Facharzt bedürfen, wie beispielsweise beim Neugeborenenabholdienst oder beim Transport von Patienten mit Infektionskrankheiten, kann der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und mit Zustimmung der Sozialversicherungsträger festlegen, dass abweichend vom Grundsatz des Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayRDG die Arztbegleitung durch andere Ärzte als Verlegungsärzte sichergestellt wird.


§ 7

Indikation für einen arztbegleiteten Patiententransport

1Arztbegleitete Patiententransporte dürfen nur durchgeführt werden, wenn die ärztliche Betreuung oder Überwachung des Patienten aus medizinischen Gründen erforderlich ist. 2Die medizinische Indikation ist zu begründen und zu dokumentieren. 3Die oberste Rettungsdienstbehörde kann in einem Katalog die Indikationen festlegen, in denen ein arztbegleiteter Patiententransport mit Rettungswagen, Rettungstransporthubschraubern, Intensivtransportwagen oder Intensivtransporthubschraubern regelmäßig erforderlich ist.


§ 8

Beförderungsziel

(1) 1Notfallpatienten sollen in die nächste für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Behandlungseinrichtung befördert werden. 2Das Weisungsrecht der Integrierten Leitstelle zur Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes gemäß Art. 2 Abs. 8 ILSG und das Weisungsrecht des Notarztes in medizinischen Fragen gemäß Art. 14 Abs. 6 BayRDG bleiben unberührt.

(2) 1Die Integrierte Leitstelle hat sich um die Aufnahme des Notfallpatienten in die nächste für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu bemühen. 2Sie verständigt die Behandlungseinrichtung und gibt ihr nach Möglichkeit die voraussichtliche Ankunftszeit und die vermutliche Art der Verletzung oder Erkrankung an.
(3) 1Das Ziel von arztbegleiteten Patiententransporten und Krankentransporten bestimmt grundsätzlich

1.
der Patient,

2. ein Angehöriger des Patienten,

3. der behandelnde Arzt,

4. der Verlegungsarzt in Absprache mit dem behandelnden Arzt oder

5. eine weisungsberechtigte Stelle.

2Die Vorschriften über die ärztliche Transportanweisung sind zu beachten.


§ 9

Beteiligung von Kliniken an der notärztlichen Versorgung

Eine Klinik ist insbesondere dann im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Satz 1 BayRDG geeignet, an der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst mitzuwirken, wenn sie an der klinischen Notfallversorgung teilnimmt und mindestens über Fachabteilungen für Chirurgie, Innere Medizin und Anästhesiologie sowie eine Intensivstation verfügt.


§ 10

Grenzüberschreitender Rettungsdienst

(1) 1Auf Antrag kann einem Unternehmer eine Befreiung vom Erfordernis einer Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 BayRDG erteilt werden, wenn dieser auf Grund einer grenzüberschreitend abgestimmten Versorgungsplanung regelhaft rettungsdienstliche Leistungen in einem bayerischen Rettungsdienstbereich mit außerhalb des Freistaates Bayern stationierten Rettungsmitteln erbringen soll. 2Zuständig ist die für den Rettungsdienstbereich örtlich zuständige höhere Rettungsdienstbehörde, soweit nicht die Zuständigkeit der obersten Rettungsdienstbehörde gegeben ist, weil es sich um eine Angelegenheit der Luftrettung handelt. 3Voraussetzung für die Erteilung der Befreiung ist, dass die ordnungsgemäße Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport gewährleistet ist und die Befreiung unter Berücksichtigung der Belange der zu versorgenden und zu befördernden Personen vertretbar ist.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 3 kann die zuständige höhere Rettungsdienstbehörde auch Befreiungen von den Anforderungen des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes an die Ausstattung und Besetzung der Rettungsmittel erteilen.

(3) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung hat eine Stellungnahme des für den Rettungsdienstbereich zuständigen Ärztlichen Leiters Rettungsdienst einzuholen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 3 aus fachlicher Sicht vorliegen, und die Durchführenden des Rettungsdienstes in seinem Rettungsdienstbereich anzuhören. 2Die Stellungnahmen nach Satz 1 sowie der öffentlich-rechtliche Vertrag mit dem Unternehmer über die rettungsdienstliche Versorgung bayerischer Gebiete sind der höheren Rettungsdienstbehörde vorzulegen.


§ 11

Qualitätsmanagement in der Notfallrettung

(1) 1Ungeachtet der durch Vereinbarungen nach Art. 45 Abs. 2 Satz 2 BayRDG oder der sonst begründeten weitergehenden Verpflichtungen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements durchzuführen, haben

1.
die Betreiber der Integrierten Leitstellen mindestens die Zeiten zwischen dem Beginn der Notrufgespräche bis zum Auslösen der ersten Alarmierung (Dispositionsintervalle),

2.
die Durchführenden des Rettungsdienstes und die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns mindestens die Zeiten zwischen dem Eingang der ersten Alarmierung bis zur Übernahme des Einsatzes durch die Einsatzmittel in der Notfallrettung (Ausrückintervalle),

die in den Integrierten Leitstellen dokumentiert sind, auszuwerten und einem ständigen Qualitätsmanagement zu unterwerfen. 2Dabei sind mindestens die Werte für den Median und das 90. Perzentil auszuwerten. 3Die Integrierten Leitstellen legen den Durchführenden des Rettungsdienstes und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns jeweils zum Ende des Kalendervierteljahrs eine Auswertung aus den im Einsatzleitsystem dokumentierten Einsatzdaten vor, denen sich die Werte der Ausrückintervalle gemäß Satz 1 Nr. 2 für die einzelnen Rettungswachen und Notarztstandorte entnehmen lassen.

(2) 1Die Betreiber der Integrierten Leitstellen, die Durchführenden des Rettungsdienstes und die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns sind verpflichtet, dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst einmal im Kalendervierteljahr über die getroffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu berichten. 2Mit dem Bericht ist eine Auswertung der Einsatzdaten vorzulegen, die für das Ausrückintervall auf die einzelnen Rettungswachen und Notarztstandorte bezogen sein muss. 3Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst unterrichten die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung regelmäßig und soweit erforderlich anlassbezogen über die Qualität der Disposition und der Ausrückzeit der Einsatzmittel. 4Sie legen den Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung dazu auch die Berichte und Auswertungen nach den Sätzen 1 und 2 vor.

(3) 1Zur Erledigung der Aufgaben gemäß Art. 11 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BayRDG sind

1.
die Durchführenden des Rettungsdienstes,

2.
die Unternehmer,

3.
die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,

4.
die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten,

5.
die Betreiber der Integrierten Leitstellen und

6.
sonstige am Rettungsdienst Beteiligte

verpflichtet, Einsatzdaten und Auswertungen dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder einer Stelle, die mit der fachlichen Unterstützung der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst beauftragt worden ist, zur Verfügung zu stellen. 2Einsatzdaten und Auswertungen, die einer Stelle, die mit der fachlichen Unterstützung der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst beauftragt worden ist, zur Verfügung gestellt werden, dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten; die Daten sind nötigenfalls zu anonymisieren oder pseudonymisieren. 3Auf Verlangen sind die Einsatzdaten und Auswertungen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.


§ 12

Dokumentation

Um eine bayernweite Auswertung zu ermöglichen, sollen die Möglichkeiten der elektronischen Dokumentation genutzt werden.


Abschnitt 2

Einsatzleitung im öffentlichen Rettungsdienst


§ 13

Einsatzleitung

(1) Die Einsatzleitung und Koordination der Einsatzkräfte im öffentlichen Rettungsdienst erfolgt durch

1.
die Sanitäts-Einsatzleitung (SanEL) und

2.
den Einsatzleiter Rettungsdienst (ELRD).

(2) 1Die Sanitäts-Einsatzleitung besteht aus dem Leitenden Notarzt (LNA) und dem Organisatorischen Leiter (OrgL). 2Leitender Notarzt und Organisatorischer Leiter sind verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vertrauensvoll zusammenzuwirken und sich gegenseitig zu unterstützen. 3Der Sanitäts-Einsatzleitung kann zur Unterstützung eine Unterstützungsgruppe (UG SanEL) zur Seite gestellt werden. 4Einzelheiten über die Aufgaben, Besetzung, Ausbildung und Ausstattung der Unterstützungsgruppe Sanitäts-Einsatzleitung regelt das Staatsministerium des Innern als oberste Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde durch Verwaltungsvorschriften und fachliche Weisungen.

(3) Für die Berg- und Höhlen- sowie die Wasserrettung werden zusätzlich zum Einsatzleiter Rettungsdienst gesonderte Einsatzleiter bestellt.

(4) Die Leitung des Einsatzes von Wasserrettungszügen Bayern bleibt von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt und richtet sich nach den Richtlinien für die Aufstellung und den Einsatz von Wasserrettungszügen Bayern im Katastrophenschutz.


§ 14

Aufgaben und Einsatzschwellen

(1) 1Die Sanitäts-Einsatzleitung ist zu alarmieren, wenn ein Schadensereignis zu bewältigen ist, das eine über das gewöhnliche Einsatzgeschehen hinausgehende besondere Vorgehensweise des Rettungsdienstes oder eine Koordinierung mit Kräften des Sanitäts- oder Betreuungsdienstes unter der Führung einer Sanitäts-Einsatzleitung erforderlich macht. 2Davon ist in der Regel auszugehen, wenn mehr als zehn Verletzte oder Erkrankte zu versorgen sind oder mehr als drei Notärzte zum Einsatz kommen.

(2) 1Die Sanitäts-Einsatzleitung leitet und koordiniert den Einsatz aller Kräfte des Rettungs-, Sanitäts- und Betreuungsdienstes einschließlich der Notärzte sowie weiterer Ärzte an der Einsatzstelle. 2Dabei hat der Leitende Notarzt die Aufgabe, alle medizinischen Maßnahmen an der Einsatzstelle zu leiten, zu koordinieren und zu überwachen. 3Der Organisatorische Leiter hat die Aufgabe, alle organisatorischen und logistischen Maßnahmen, die zur Bewältigung des Schadensereignisses an der Einsatzstelle erforderlich sind, zu leiten, zu koordinieren und zu überwachen. 4Die Sanitäts-Einsatzleitung ist verpflichtet, mit den Einsatzleitern der weiteren am Einsatz beteiligten Stellen und Organisationen vertrauensvoll zusammenzuwirken. 5Leitet ein Örtlicher Einsatzleiter den Einsatz gemäß Art. 6 oder 15 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG), berät ihn die Sanitäts-Einsatzleitung in Fragen des Rettungs-, Sanitäts- und Betreuungsdienstes und stimmt ihre Maßnahmen mit ihm ab; auf Anforderung des Örtlichen Einsatzleiters entsendet die Sanitäts-Einsatzleitung zur fachlichen Unterstützung einen oder mehrere Vertreter aus dem Rettungs-, Sanitäts- und Betreuungsdienst in die Örtliche Einsatzleitung.

(3) 1Der Einsatzleiter Rettungsdienst ist zu alarmieren, wenn ein Schadenereignis zu bewältigen ist, das eine über das gewöhnliche Einsatzgeschehen hinausgehende besondere Vorgehensweise des Rettungsdienstes oder eine Koordinierung mit Kräften des Sanitätsdienstes, nicht aber die Führung durch eine Sanitäts-Einsatzleitung, erforderlich macht. 2Wird im Verlauf des Einsatzes die Nachalarmierung der Sanitäts-Einsatzleitung nötig, kann der Einsatzleiter Rettungsdienst die Aufgaben des Organisatorischen Leiters übernehmen, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. 3Solange an dem Einsatz ausschließlich Kräfte des Landrettungs- und Sanitätsdienstes beteiligt sind, wird in den Fällen des Satzes 2 in der Regel kein Einsatzleiter Rettungsdienst mehr eingesetzt. 4Sind an dem Einsatz neben den Kräften des Landrettungs- und Sanitätsdienstes Einsatzkräfte oder Einsatzleiter der Berg-, Höhlen- oder Wasserrettung oder weiterer Stellen und Organisationen beteiligt, kann der Einsatzleiter Rettungsdienst die Aufgaben des Organisatorischen Leiters nur übernehmen, wenn ein weiterer Einsatzleiter Rettungsdienst nachalarmiert worden ist und er den Einsatz an diesen übergeben hat. 5Wird im Verlauf des Einsatzes die Bestellung eines Örtlichen Einsatzleiters gemäß Art. 6 oder 15 BayKSG nötig, gelten für die Übernahme dieser Funktion durch den Einsatzleiter Rettungsdienst die Sätze 2 und 4 entsprechend.

(4) 1Der Einsatzleiter Rettungsdienst leitet den Einsatz aller Kräfte des Rettungsdienstes und koordiniert ihn mit den Kräften des Sanitätsdienstes, es sei denn, dies erfolgt durch die Sanitäts-Einsatzleitung nach Abs. 2 Satz 1. 2Bei Einsätzen der Berg- und Höhlenrettung werden alle dafür eingesetzten Kräfte vom Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung koordiniert und geführt, bei Einsätzen der Wasserrettung werden alle dafür eingesetzten Kräfte vom Einsatzleiter Wasserrettung koordiniert und geführt. 3Die Einsatzleiter nach den Sätzen 1 und 2 sind verpflichtet, mit den am Einsatz beteiligten Notärzten und den Einsatzleitern der weiteren am Einsatz beteiligten Stellen und Organisationen vertrauensvoll zusammenzuwirken.

(5) 1Für die Alarmierung des Einsatzleiters Berg- und Höhlenrettung sowie des Einsatzleiters Wasserrettung gilt Abs. 3 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die spezifischen Einsatzbedingungen zur Rettung aus schwierigem Gelände, aus Berg-, Höhlen- und Wassernot besonders zu berücksichtigen sind. 2Abs. 3 Sätze 2 bis 5 gelten für die Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung sowie Wasserrettung entsprechend.


§ 15

Befugnisse

(1) 1Die Sanitäts-Einsatzleitung ist befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben allen eingesetzten Kräften des Rettungs-, Sanitäts- und Betreuungsdienstes einschließlich der Notärzte sowie weiteren Ärzten Weisungen gemäß Art. 19 Abs. 3 BayRDG zu erteilen. 2Die Sanitäts-Einsatzleitung kann dem Einsatzleiter Rettungsdienst, dem Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung und dem Einsatzleiter Wasserrettung Aufgaben und einen Einsatzabschnitt zuweisen. 3Ist ein Einsatzleiter Rettungsdienst, ein Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung oder ein Einsatzleiter Wasserrettung im Einsatz, richtet die Sanitäts-Einsatzleitung ihre Weisungen grundsätzlich an diesen, es sei denn, im Einzelfall ist eine unmittelbare Weisung an die eingesetzten Kräfte zur Rettung von Notfallpatienten oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr dringend erforderlich.

(2) 1Der Einsatzleiter Rettungsdienst, der Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung und der Einsatzleiter Wasserrettung sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben den in ihrem Einsatzabschnitt tätigen Einsatzkräften Weisungen zu erteilen. 2Das Weisungsrecht des Notarztes in medizinischen Fragen gemäß Art. 14 Abs. 6 BayRDG, das Weisungsrecht der Integrierten Leitstelle zur Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes gemäß Art. 2 Abs. 8 ILSG in Verbindung mit Art. 9 BayRDG und das Weisungsrecht des Örtlichen Einsatzleiters gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 15 Abs. 1 Satz 2  BayKSG bleiben unberührt. 3Den Einsatzleitern Rettungsdienst, den Einsatzleitern Berg- und Höhlenrettung und den Einsatzleitern Wasserrettung steht im Verhältnis zueinander kein Weisungsrecht zu; Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) 1Bis die verletzten, erkrankten oder hilflosen Personen an den Land- oder Luftrettungsdienst übergeben sind, leitet und koordiniert der Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung den Einsatz im Gebirge, im unwegsamen Gelände und in Höhlen sowie der Einsatzleiter Wasserrettung den Einsatz in, auf und an Gewässern. 2Die am Einsatz beteiligten Einsatzleiter sind verpflichtet, den Einsatzleiter Rettungsdienst frühzeitig über den voraussichtlichen Einsatzverlauf und die Zahl der verletzten, erkrankten oder hilflosen Personen zu unterrichten, damit dieser deren weitere Versorgung vorbereiten kann. 3Es ist eine geeignete Stelle zur Übergabe des Patienten an den Land- oder Luftrettungsdienst festzulegen. 4Ist ein Einvernehmen über den Übergabeort nicht zu erzielen, bestimmt der Einsatzleiter Rettungsdienst, an welcher Stelle verletzte, erkrankte oder hilflose Personen an den Land- oder Luftrettungsdienst zu übergeben sind.


§ 16

Bestellung der Sanitäts-Einsatzleitung

(1) 1Vor der Bestellung zum Leitenden Notarzt ist die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns anzuhören. 2Vor der Bestellung zum Organisatorischen Leiter sind die im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes anzuhören. 3Die im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes schlagen dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung geeignete Bewerber für die Funktion des Organisatorischen Leiters vor. 4Die Anzahl der in einem Rettungsdienstbereich notwendigen Leitenden Notärzte und Organisatorischen Leiter richtet sich nach der Zahl der Verbandsmitglieder des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und dem zu erwartenden Einsatzaufkommen. 5Dabei sind Anlagen und Einrichtungen im Rettungsdienstbereich, von denen eine besondere Gefährdung für eine Vielzahl von Menschen ausgehen kann, zu berücksichtigen. 6Je Verbandsmitglied sollen in der Regel nicht mehr als sechs Leitende Notärzte und sechs Organisatorische Leiter bestellt werden.

(2) 1Zum Leitenden Notarzt kann nur bestellt werden, wer

1.
über eine mindestens dreijährige Einsatzerfahrung im Notarztdienst verfügt und regelmäßig im Notarztdienst des Rettungsdienstbereichs, in dem er zum Leitenden Notarzt bestellt werden soll, tätig ist,

2.
bei der Bayerischen Landesärztekammer die Fortbildung zum Leitenden Notarzt vollständig absolviert hat oder über eine von der Bayerischen Landesärztekammer als gleichwertig anerkannte Qualifikation verfügt und

3.
über die erforderlichen Kenntnisse der regionalen Organisation und Leistungsfähigkeit des Rettungs- und Gesundheitswesens in seinem künftigen Einsatzbereich verfügt.

(3) Zum Organisatorischen Leiter kann nur bestellt werden, wer

1.
Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, mindestens aber Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ist,

2.
über eine mindestens fünfjährige Einsatzerfahrung im Rettungs- oder Sanitätsdienst verfügt und regelmäßig in dem Rettungsdienstbereich, in dem er zum Organisatorischen Leiter bestellt werden soll, im Einsatz ist,

3.
über die erforderlichen Kenntnisse der regionalen Organisation und Leistungsfähigkeit des Rettungs-, Sanitäts- und Betreuungsdienstes und des Gesundheitswesens in seinem künftigen Einsatzbereich verfügt,

4.
eine Führungsausbildung hat und

5.
die Ausbildung zum Organisatorischen Leiter in Bayern erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) Die Bestellung zum Leitenden Notarzt und zum Organisatorischen Leiter kann vom Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.


§ 17

Bestellung der Einsatzleiter

(1) 1Die Durchführenden des Landrettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich bestellen im Benehmen mit dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung im Voraus die zur Einsatzleitung im öffentlichen Rettungsdienst notwendige Anzahl an Einsatzleitern Rettungsdienst. 2Die Anzahl der in einem Rettungsdienstbereich notwendigen Einsatzleiter Rettungsdienst richtet sich nach der Zahl der Verbandsmitglieder des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und dem zu erwartenden Einsatzaufkommen. 3Je Verbandsmitglied sollen in der Regel nicht mehr als zehn Einsatzleiter Rettungsdienst bestellt werden. 4Die Durchführenden der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung bestellen zusätzliche Einsatzleiter für ihre Einsätze, wenn dies auf Grund der Verhältnisse im Rettungsdienstbereich erforderlich ist. 5Die Anzahl der Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung sowie der Einsatzleiter Wasserrettung richtet sich nach dem im Rettungsdienstbereich bestehenden spezifischen Gefahrenpotential und dem zu erwartenden Einsatzaufkommen.

(2) 1Zum Einsatzleiter Rettungsdienst kann nur bestellt werden, wer

1.
Rettungsassistentin oder Rettungsassistent ist,

2.
über eine mindestens fünfjährige Einsatzerfahrung im Rettungs- oder Sanitätsdienst verfügt und regelmäßig in dem Rettungsdienstbereich, in dem er zum Einsatzleiter Rettungsdienst bestellt werden soll, im Einsatz ist und

3.
den Qualifizierungslehrgang für Organisatorische Leiter in Bayern erfolgreich abgeschlossen hat.

2Zum Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung oder Einsatzleiter Wasserrettung kann nur bestellt werden, wer mindestens eine den spezifischen Einsatzbedingungen der Berg- und Höhlenrettung oder der Wasserrettung Rechnung tragende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. 3Für Einsatzleiter Rettungsdienst, die auf Grund organisatorischer Regelungen der Durchführenden des Rettungsdienstes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Rettungsdienst mitwirken, sind diese Voraussetzungen spätestens innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt nachzuweisen.

(3) Die Bestellung ist jeweils auf fünf Jahre zu befristen, eine erneute Bestellung ist möglich.


§ 18

Dienstbereiche

(1) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung legt im Rahmen der Alarmierungsplanung gemäß Art. 5 Abs. 4 BayRDG in Abstimmung mit den unteren Katastrophenschutzbehörden Dienstbereiche für die Leitenden Notärzte, die Organisatorischen Leiter und die Einsatzleiter Rettungsdienst fest. 2Im Einsatzfall alarmiert die Integrierte Leitstelle den Leitenden Notarzt, den Organisatorischen Leiter und den Einsatzleiter Rettungsdienst unabhängig von den Grenzen der Dienstbereiche, wenn dies zur Einhaltung des Dispositionsgrundsatzes gemäß § 4 Satz 1 erforderlich ist.

(2) 1Die Leitenden Notärzte, die Organisatorischen Leiter und die Einsatzleiter Rettungsdienst eines Dienstbereichs bilden jeweils eine Dienstgruppe. 2Sie wählen jeweils einen Sprecher oder eine Sprecherin. 3Diese Sprecher erstellen die Dienstpläne, stimmen sie aufeinander ab und leiten sie dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung oder in dessen Auftrag unmittelbar der Integrierten Leitstelle zu. 4Für die Leitenden Notärzte und die Organisatorischen Leiter kann der Dienstplan vorsehen, dass für jeden Dienstbereich eine Gruppe alarmierbarer Leitender Notärzte und Organisatorischer Leiter benannt wird (Pool-Alarmierung). 5Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Dienstpläne rechtzeitig erstellt und der Integrierten Leitstelle übermittelt werden. 6Er schließt mit den im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes Vereinbarungen, in denen die Organisation des Einsatzes der Einsatzleiter Rettungsdienst, der Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung und der Einsatzleiter Wasserrettung im Einzelnen geregelt wird.


§ 19

Ausstattung

(1) 1Die Leitenden Notärzte, die Organisatorischen Leiter, die Einsatzleiter Rettungsdienst, die Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung sowie die Einsatzleiter Wasserrettung sind mit einem Funkmeldeempfänger auszustatten, soweit sie nicht ohnehin wegen einer anderen Funktion im Rettungsdienst bereits darüber verfügen. 2Für die Kommunikation an der Einsatzstelle werden sie mit einem geeigneten Handsprechfunkgerät ausgestattet.

(2) 1Die Einsatzleiter Rettungsdienst nutzen das Einsatzfahrzeug eines Durchführenden des Rettungsdienstes. 2Dieses Einsatzfahrzeug ist mit einer tragbaren BOS-Funkausrüstung und einem Notfallrucksack auszustatten.


Abschnitt 3

Ärztlicher Leiter Rettungsdienst


§ 20

Geschäftsordnung

1Die Arbeitsgruppe der Ärztinnen und Ärzte gibt sich eine Geschäftsordnung, in der zu regeln ist, wie sie zusammen die Funktion des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich ausüben. 2In der Geschäftsordnung sind insbesondere die Art und Weise der Beschlussfassung und die Vertretung der Arbeitsgruppe gegenüber Dritten zu regeln. 3Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass einer Ärztin oder einem Arzt die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben oder einen Teil des Verbandsgebiets zugewiesen wird.


§ 21

Ärztlicher Leiter Rettungsdienst-Ausschuss

(1) 1Es wird ein Ausschuss der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD-Ausschuss) gebildet. 2Seine Aufgabe ist es, die Arbeit der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst in den einzelnen Rettungsdienstbereichen aufeinander abzustimmen und ein einheitliches Vorgehen in grundsätzlichen Fragen sicherzustellen. 3Der ÄLRD-Ausschuss beschließt über fachliche Empfehlungen an die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst und die in Art. 11 Abs. 1 BayRDG genannten Organisationen und Stellen, die die oberste Rettungsdienstbehörde zum Inhalt einer Dienstanweisung gemäß Art. 53 Abs. 2 BayRDG machen kann. 4Der ÄLRD-Ausschuss kann das Muster einer Geschäftsordnung für die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst in einem Rettungsdienstbereich beschließen.

(2) Der ÄLRD-Ausschuss kann beratende Arbeitsgruppen zu bestimmten fachlichen Fragen einrichten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte hinzuziehen und sich deren Hilfe bedienen können.

(3) 1Der ÄLRD-Ausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, die die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst gemäß § 22 Abs. 2 aus ihrer Mitte wählen, und je einem Vertreter der weiteren Mitglieder nach Satz 2. 2Die oberste Rettungsdienstbehörde, die Sozialversicherungsträger, die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, die Durchführenden des Rettungsdienstes und die Betreiber der Integrierten Leitstellen bestellen je einen Vertreter.

(4) 1Die Mitglieder des ÄLRD-Ausschusses nach Abs. 3 Satz 1 wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. 2Der oder die Vorsitzende lädt schriftlich zu den Sitzungen ein, bereitet die Beratungsgegenstände vor und leitet die Sitzung. 3Solange noch kein Vorsitzender gewählt ist, lädt die oberste Rettungsdienstbehörde zu den Sitzungen ein. 4Bei der Vorbereitung der Beratungsgegenstände kann sich der oder die Vorsitzende der Unterstützung Dritter bedienen und diese zur Sitzung hinzuziehen.

(5) 1Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters der obersten Rettungsdienstbehörde. 4Der ÄLRD-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 22

Dienstbesprechung

(1) 1Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst aus allen Rettungsdienstbereichen treffen sich auf Einladung der oder des Vorsitzenden des ÄLRD-Ausschusses mindestens einmal im Jahr zu einer Dienstbesprechung. 2§ 21 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) 1Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst wählen bei der Dienstbesprechung aus ihrer Mitte für die Amtszeit von drei Jahren sieben Mitglieder in den ÄLRD-Ausschuss und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Eine Wiederwahl ist zulässig.


Abschnitt 4

Eignungsprüfung


§ 23

Prüfungsermächtigung

1Die Prüfung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG wird vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt. 2Für die Genehmigung zur Durchführung der Luftrettung kann die oberste Rettungsdienstbehörde die fachliche Eignung selbst feststellen oder eine Prüfung durch die Industrie- und Handelskammer veranlassen.


§ 24

Verfahren

(1) 1Die Industrie- und Handelskammer richtet einen Prüfungsausschuss ein. 2Für mehrere Kammerbezirke kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet werden.

(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. 2Für jedes Mitglied soll mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt werden. 3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter sind ehrenamtlich tätig.

(3) 1Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und ihre oder seine Vertretung sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. 3Mindestens ein beisitzendes Mitglied muss bei einem Unternehmen tätig sein, das Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreibt. 4Die beisitzenden Mitglieder und ihre Vertreter werden auf Vorschlag der Hilfsorganisationen und der Fachverbände der privaten Krankentransportunternehmen bestellt. 5Die Vorschlagsberechtigten sollen zu beisitzenden Mitgliedern und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Personen benennen, wie berufen werden sollen.

(4) 1Bei Bedarf wird der Prüfungsausschuss mindestens einmal im Halbjahr tätig. 2Örtlich zuständig ist der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer, in dessen Zuständigkeitsbereich die zu prüfende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Die Verweisung der zu prüfenden Person an einen anderen Prüfungsausschuss ist zulässig, wenn innerhalb eines Halbjahres weniger als drei Personen zur Prüfung anstehen oder der zu prüfenden Person andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen würden.

§ 25

Prüfung

(1) Durch die Prüfung soll ermittelt werden, ob die zu prüfende Person die zur Führung eines Unternehmens, das Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreibt, erforderliche fachliche Eignung besitzt.

(2) 1Der Prüfungsstoff ist den in § 26 genannten Stoffgebieten zu entnehmen. 2Soll Krankentransport Unternehmensgegenstand sein, bezieht sich die Prüfung zusätzlich auf die in der Anlage zu § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV) genannten Stoffgebiete. 3Sollen Notfallrettung oder arztbegleiteter Patiententransport Unternehmensgegenstand sein, bezieht sich die Prüfung zusätzlich auf die in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) genannten Stoffgebiete; soweit die zu prüfende Person zu dem in § 8 Abs. 3 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) genannten Personenkreis zählt, sind als Prüfungsstoff die Stoffgebiete der Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 RettAssAPrV maßgeblich.

(3) 1Die in Abs. 2 Sätze 2 und 3 genannten Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn die zu prüfende Person, sofern Notfallrettung oder arztbegleiteter Patiententransport Unternehmensgegenstand sein soll, eine Erlaubnis nach § 1 RettAssG oder, sofern Krankentransport Unternehmensgegenstand sein soll, die Qualifikation nach § 1 RSanV besitzt und dem Prüfungsausschuss die entsprechenden Urkunden oder Zeugnisse vorlegt. 2Besitzt sie als Unternehmer nicht die genannten Kenntnisse, hat eine für die Führung der Bereiche Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport bestellte Person diese nachzuweisen.

(4) Können die Urkunden oder Zeugnisse nicht vorgelegt werden, setzt der Prüfungsausschuss die Prüfung aus.


§ 26

Prüfungsstoff

Die fachliche Eignung zur Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport wird in folgenden Stoffgebieten geprüft:

1.
Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten:

a)
Krankentransport, Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Rettungsdienst

b)
Straßenverkehrsrecht einschließlich Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals

c)
Arbeits- und Sozialrecht

d)
Grundzüge des Benutzungsvertragsrechts

e)
Grundzüge des Steuerrechts

2.
Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebs, insbesondere:

a)
Zahlungsverkehr

b)
Benutzungsentgelte

c)
Buchführung

d)
Versicherungswesen

3.
Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung:

a)
Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge

b)
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

c)
Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge

d)
Betriebspflicht

e)
Fernsprech- und Funkverkehr

4.
Hygiene und Gerätesicherheit:

a)
Infektionsschutzgesetz

b)
DIN EN 1789 Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen (Deutsche Fassung EN 1789:2007, Ausgabe August 2007, Beuth Verlag GmbH, Berlin)

c)
Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250)

d)
Medizinproduktegesetz (MPG)

e)
Unfallverhütungsvorschriften (UVV)

f)
Arbeitsstättenverordnung

g)
Ausstattungsnormen und -vorschriften

h)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) für Einsatzfahrzeuge

5.
Straßenverkehrssicherheit und Umweltschutz:

a)
Straßenverkehrssicherheit, Maßnahmen zur Straßenverkehrssicherheit

b)
Unfallprävention

c)
Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge

d)
Verwendung und Entsorgung der medizinischen Hilfsmittel.


§ 27

Abschluss der Prüfung

(1) 1Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Die schriftliche Prüfung darf höchstens zur Hälfte aus Fragen bestehen, bei denen die zu prüfende Person unter mehreren Antworten eine oder mehrere auswählen muss.

(2) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Über das Ergebnis entscheidet der Prüfungsausschuss mit Mehrheit. 3Der zu prüfenden Person ist eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu erteilen. 4Soweit ein Fall des § 25 Abs. 3 Sätze 2 und 3 vorliegt, ist dies unter Angabe der Person in der Bescheinigung zu vermerken.

(3) 1Die Prüfung darf wiederholt werden. 2Bestimmt der Prüfungsausschuss bei nicht bestandener Prüfung eine Frist, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf (Wiederholungsfrist), so soll diese Frist im Regelfall drei Monate, bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung sechs Monate betragen. 3Die Entscheidung ergeht mit Stimmenmehrheit.

(4) Einzelheiten der Durchführung der Prüfung und der Bewertung der Prüfungsleistungen regeln die Industrie- und Handelskammern durch eine Prüfungsordnung.


§ 28
Angemessenheit einer Tätigkeit zum Nachweis der fachlichen Eignung

(1) 1Angemessen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 BayRDG ist eine mindestens dreijährige, leitende Tätigkeit in einem Unternehmen im Sinn von Art. 2 Abs. 12 Satz 1 BayRDG. 2Die Tätigkeit muss die zur Führung eines entsprechenden Unternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den in § 26 genannten Stoffgebieten vermittelt haben und darf nicht mehr als drei Jahre seit Antragstellung bei der Genehmigungsbehörde nach Abs. 2 zurückliegen.

(2) 1Soweit der Antragsteller eine Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung oder arztbegleitetem Patiententransport beantragt hat, muss er oder eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 RettAssG sein. 2Soweit er eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten beantragt hat, muss er oder eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person über die Qualifikation nach § 1 RSanV verfügen. 3Der Genehmigungsbehörde sind die entsprechenden Urkunden oder Zeugnisse vorzulegen.

(3) 1Die angemessene Tätigkeit im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 BayRDG ist der Genehmigungsbehörde durch schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen sie geleistet wurde, nachzuweisen; war der Antragsteller oder eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person selbst Unternehmer, ist der Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen. 2Zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde prüft die zuständige Industrie- und Handelskammer die fachliche Eignung anhand des Nachweises und stellt hierüber auf Antrag eine Bescheinigung aus.

§ 29

Ergänzende Bescheinigungen

(1) Unternehmer, die

1.
die Wiedererteilung einer auslaufenden Genehmigung oder die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen oder

2.
im Besitz einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung noch gültigen, entsprechenden Genehmigung sind, sofern dort dieser Verordnung entsprechende Anforderungen an die fachliche Eignung gestellt werden,

brauchen die fachliche Eignung nicht nachzuweisen.

(2) Die zuständige Industrie- und Handelskammer bescheinigt Personen, die ein Studium an einer Hochschule oder einen Lehrgang an einer Fachschule erfolgreich abgeschlossen haben, die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens, das Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreibt, soweit diese Personen die erforderlichen Kenntnisse auf den in § 26 genannten Stoffgebieten besitzen.



Zweiter Teil

Finanzierung des öffentlichen Rettungsdienstes


§ 30

Kosten des Rettungsdienstes

(1) 1Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten des Rettungsdienstes im Sinn des Art. 32 Satz 2 BayRDG sind der bewertete Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die Erbringung von rettungsdienstlichen Leistungen und die Vorhaltung der dafür erforderlichen Mittel. 2Hierzu zählen auch kalkulatorische Kosten. 3Die Sozialversicherungsträger und die Durchführenden des Rettungsdienstes können vereinbaren, dass die in Art. 2 Abs. 6 und 7 BayRDG genannten Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes und deren Ausstattung im Zeitpunkt ihrer Anschaffung als verbraucht gelten. 4Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kosten.

(2) 1Der Höhe nach ansatzfähig sind Kosten insoweit, als sie einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch eine leistungsfähige Organisation und dem Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung entsprechen und nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind. 2Zu einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung gehört, dass die Durchführenden des Rettungsdienstes, die Betreiber der Integrierten Leitstellen und die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (Leistungserbringer) für sie geltende gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen erfüllen. 3Hierbei sind die Organisationsstruktur des Leistungserbringers sowie die örtlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.


§ 31

Kostenerfassung

1Die Leistungserbringer leiten die Kosten nachvollziehbar aus ihrer jeweiligen Buchführung ab. 2Kosten des operativen Geschäfts sind auf Ebene der einzelnen Rettungswachen und Integrierten Leitstellen, Kosten für administrative Leistungen sind auf der Organisationsebene, auf der sie entstehen, zu erfassen. 3Die Kosten sind dabei mindestens nach den Kostenarten in der Anlage zu gliedern. 4Die oberste Rettungsdienstbehörde kann im Einzelfall, insbesondere für die Durchführenden der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung, Ausnahmen zulassen.


§ 32

Leistungsbereiche des Rettungsdienstes

1Die Kosten des Rettungsdienstes sind durch eine Kostenträgerrechnung den jeweiligen Leistungsbereichen zuzuordnen. 2Leistungsbereiche sind:

1.
Notfallrettung mit Notarztdienst,

2.
Arztbegleiteter Patiententransport mit Intensivtransport,

3.
Krankentransport,

4.
Berg- und Höhlenrettung,

5.
Wasserrettung sowie

6.
Luftrettung.


§ 33

Verteilung der Kosten für Integrierte Leitstellen und fernmeldetechnische Infrastruktur

(1) 1Kosten, die ausschließlich einem der Aufgabenbereiche Rettungsdienst oder Feuerwehr zugewiesen werden können, werden ausgeschieden und von den Gesamtkosten der Integrierten Leitstelle abgezogen, bevor die Kosten im Übrigen gemäß § 34 auf die Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst verteilt werden. 2Die ausgeschiedenen Kosten werden dem jeweils zuständigen Kostenträger zugewiesen. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Einnahmen der Integrierten Leitstelle, die ausschließlich einem der Aufgabenbereiche Rettungsdienst oder Feuerwehr zugewiesen werden können.

(2) 1Die notwendigen Kosten für die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung der für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendigen fernmeldetechnischen Infrastruktur in der Fläche werden den Kostenträgern für die Aufgaben, zu deren Erfüllung die fernmeldetechnische Infrastruktur genutzt wird, zugewiesen, soweit die Kosten nicht vom Staat erstattet werden. 2Die Kosten der fernmeldetechnischen Infrastruktur in der Fläche, die für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation bei den Feuerwehren genutzt wird, tragen die Verbandsmitglieder des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung nach Maßgabe der Verbandssatzung. 3Regelungen über die Kosten für den Aufbau, Unterhalt und Betrieb des digitalen Funks für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bleiben unberührt.


§ 34

Verteilungsmaßstab für die Kosten der Integrierten Leitstellen

(1) 1Die notwendigen Kosten einer Integrierten Leitstelle, die weder dem Aufgabenbereich Feuerwehr noch dem Aufgabenbereich Rettungsdienst ausschließlich zugeordnet werden können, sind nach einem einheitlichen Schlüssel auf die beiden Aufgabenbereiche aufzuteilen. 2Der Schlüssel ergibt sich durch die Multiplikation der Anzahl der im jeweiligen Aufgabenbereich dokumentierten Einsätze mit einer mittleren Bearbeitungszeit gemäß Abs. 2; maßgeblich sind die Einsatzzahlen des Wirtschaftsjahres, das dem Jahr, für das die Kostenaufteilung vorgenommen werden soll, um zwei Jahre vorausgeht. 3Ein Einsatz im Sinn dieser Verordnung ist ein Ereignis, bei dem ein Einsatzauftrag mit einem entsprechenden Einsatzstichwort übermittelt wurde. 4Im Rettungsdienst gilt jedes alarmierte Fahrzeug als gesonderter Einsatz; davon ausgenommen sind die Fahrzeuge der Sanitäts-Einsatzleitung, der Einsatzleiter Rettungsdienst, der Helfer vor Ort, der First Responder, der Notfallseelsorge, der Kriseninterventionsteams und vergleichbarer Einrichtungen.

(2) 1Die mittleren Bearbeitungszeiten und die relevanten Einsatzarten legt die oberste Rettungsdienstbehörde auf der Grundlage regelmäßiger Erfassungen durch Bekanntmachung fest; bis zu einer abweichenden Festlegung werden folgende mittlere Bearbeitungszeiten zugrunde gelegt:

1.
Notfalleinsatz und arztbegleiteter Patiententransport:
7,6 Minuten
2.
Krankentransport:
5 Minuten
3.
Vermittlung an den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst:
2 Minuten
für 15% der im Kalenderjahr 2002 erfassten Vermittlungen
4.
Feuerwehreinsatz:
31 Minuten.

2Das Verhältnis der zeitlich gewichteten Einsätze der Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst zueinander bestimmt den Verteilungsschlüssel für die ansatzfähigen Kosten (Fachdienstschlüssel). 3Zur Überprüfung und Aktualisierung der mittleren Bearbeitungszeiten erfassen Integrierte Leitstellen in regelmäßigen Abständen den Zeitaufwand für die Bearbeitung der Einsätze. 4Die Integrierten Leitstellen, die die Erfassung durchführen, und die Zeitabstände zwischen den Erfassungen werden von der obersten Rettungsdienstbehörde im Benehmen mit den Betreibern der Integrierten Leitstellen bestimmt.


§ 35

Führung eines Kosten- und Leistungsnachweises

(1) 1Die Leistungserbringer und die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern führen einen Kosten- und Leistungsnachweis. 2Der Kosten- und Leistungsnachweis der Durchführenden des Rettungsdienstes enthält eine Übersicht für jede Rettungswache, jeden Luftrettungsstandort und jeden Notarzt- und Verlegungsarztstandort, an dem sie Leistungen erbringen oder Kosten für sie entstehen. 3Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns führt einen landesweiten Kosten- und Leistungsnachweis für die ärztliche Mitwirkung im Rettungsdienst, die Betreiber der Integrierten Leitstellen führen einen Kosten- und Leistungsnachweis für jede Integrierte Leitstelle. 4Die Kosten- und Leistungsnachweise sind landesweit einheitlich zu führen. 5Die oberste Rettungsdienstbehörde erlässt zu diesem Zweck Muster für Kosten- und Leistungsnachweise, die zu beachten sind. 6Sie kann im Einzelfall, insbesondere für die Durchführenden der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung, Ausnahmen von den Verpflichtungen der Sätze 1 bis 5 zulassen.

(2) 1Die Kosten der Integrierten Leitstellen, der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern sowie die Kosten der Verwaltung bei den Leistungserbringern, soweit sie dem Rettungsdienst zuzuordnen sind, und die Kosten der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (Querschnittskosten) sind auf die Leistungsbereiche nach § 32 verursachungsgerecht umzulegen. 2Soweit dies nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, kann die Verteilung nach einem geeigneten Schlüssel erfolgen. 3Den Schlüssel nach Satz 2 legen die Durchführenden des Rettungsdienstes für ihre Verwaltungskosten fest, soweit nicht Regelungen in einer Rahmenvereinbarung nach § 36 hierzu getroffen wurden, im Übrigen legt die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern den Schlüssel fest. 4Geeignete Bemessungsgrundlagen für Schlüssel können insbesondere Einsatzzahlen, Raumgrößen, Personalzahlen oder Geldflüsse sein. 5Die Kosten- und Leistungsnachweise sind für jeden Rettungsdienstbereich und landesweit von der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern zusammenzufassen.

(3) Die Kosten- und Leistungsnachweise nach Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 Satz 5 sind den Sozialversicherungsträgern zusammen mit der Gesamtschlussrechnung nach § 38 sowie dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung für seinen Rettungsdienstbereich vorzulegen.


§ 36

Rahmenvereinbarungen

Die Sozialversicherungsträger schließen einheitlich mit den Leistungserbringern Rahmenvereinbarungen ab, die allgemeine Regelungen über erstattungsfähige Kostenpositionen und Umlageschlüssel für Kosten zum Gegenstand haben und bei der Vereinbarung von Benutzungsentgelten zugrunde zu legen sind.


§ 37

Einnahmenausgleich

(1) 1Der Einnahmenausgleich nach Art. 34 Abs. 7 BayRDG wird für die Leistungserbringer durch die Abrechnung der rettungsdienstlichen Einsätze und die Verteilung der in der Notfallrettung, dem arztbegleiteten Patiententransport und dem Krankentransport vereinnahmten Entgelte durch die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern vorgenommen. 2Die Durchführenden des Rettungsdienstes und die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns sind verpflichtet, im Rettungsdienst durchgeführte Einsätze ausschließlich über die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern abzurechnen; die Abrechnungsmöglichkeit nach Art. 35 Abs. 2 Satz 3 BayRDG bleibt unberührt. 3Zahlungen dürfen insoweit nur auf Konten der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern erfolgen. 4Die Einzelheiten der Abrechnung und der Durchführung des Einnahmenausgleichs werden durch Vereinbarungen zwischen den Leistungserbringern und der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern geregelt. 5Die Leistungserbringer übermitteln der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern die für die Abrechnung der einzelnen Einsätze notwendigen Unterlagen. 6Diese müssen den gesetzlichen Vorgaben sowie den von der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern im Benehmen mit den Leistungserbringern festgelegten Vorgaben und Verfahren entsprechen.

(2) 1Aus den bei der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern eingehenden Einnahmen erhalten die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern, die Leistungserbringer und die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung für die Kosten des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst regelmäßige zeitnahe Teilzahlungen auf ihre mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten oder rechtskräftig festgesetzten voraussichtlichen Kosten sowie sonstige mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarte Entgelte. 2Auszahlungen dürfen nur bis zur Höhe der von den Sozialversicherungsträgern in den Kostenvereinbarungen anerkannten Kosten geleistet werden. 3Die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern kann im Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern für die Kosten der Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst eine von den Sätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns treffen.

(3) 1Reichen die Einnahmen einschließlich der verfügbaren Mittel aus den Vorjahren zur Deckung der regelmäßigen Teilzahlungen und sonstigen Entgelte nicht aus, kann die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern im Benehmen mit den Sozialversicherungsträgern die zur Sicherstellung ihrer Liquidität notwendigen Kredite aufnehmen. 2Forderungsausfälle in Bezug auf Benutzungsentgelte für Rettungsdiensteinsätze sind keine Kosten der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst.

(4) Ergibt die Gesamtschlussrechnung der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern einen Überschuss der Einnahmen über die Kosten, kann dieser der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern von den Sozialversicherungsträgern ganz oder teilweise zur Sicherstellung der Liquidität und zur Vermeidung einer Kreditaufnahme zur Verfügung gestellt werden.


§ 38

Gesamtschlussrechnung

(1) 1Zur Erstellung der Gesamtschlussrechnung nach Art. 34 Abs. 8 Satz 1 Nr. 7 BayRDG legen die Landesverbände der Durchführenden des Rettungsdienstes und, soweit diese nicht in Landesverbänden zusammengeschlossen sind, die Durchführenden unmittelbar, die Betreiber der Integrierten Leitstellen, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten bis zum Ablauf des fünften Monats nach Ende des Entgeltzeitraums der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern jeweils eine Schlussrechnung über den Vollzug der Kostenvereinbarung vor. 2Die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung legen innerhalb desselben Zeitraums eine Schlussrechnung über die Kosten des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst vor. 3Die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern fügt diese Schlussrechnungen, ihre eigene Schlussrechnung und die von den Sozialversicherungsträgern zusätzlich angemeldeten Kosten bis zum Ablauf des siebten Monats nach Ende des Entgeltzeitraums zu einer Gesamtschlussrechnung zusammen.

(2) 1In den Schlussrechnungen sind die nach Art. 32 Satz 2 BayRDG ansatzfähigen eigenen Kosten gegliedert nach den Kostenarten gemäß der Anlage auszuweisen. 2Die in den Kostenvereinbarungen anerkannten und die tatsächlichen Kosten sollen gegenübergestellt werden; Abweichungen bei Einzelpositionen sind, soweit sie nicht nur geringfügig sind, zu begründen. 3Die Schlussrechnungen und die Gesamtschlussrechnung sollen sich im Aufbau an den Mustern für Kosten- und Leistungsnachweise gemäß § 35 Abs. 1 Satz 6 orientieren. 4In der Gesamtschlussrechnung sind alle Einnahmen- und Kostenpositionen gegliedert nach den Kostenarten gemäß der Anlage auszuweisen. 5Soweit ein Überschuss oder eine Unterdeckung entstanden ist, ist dies zu begründen.

(3) 1Die Schlussrechnungen und die Gesamtschlussrechnung für den Rettungsdienst sind von der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern unverzüglich nach Erstellung der Gesamtschlussrechnung den Sozialversicherungsträgern und der obersten Rettungsdienstbehörde zuzuleiten. 2Die Leistungserbringer und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten erhalten ein Exemplar der Gesamtschlussrechnung.


§ 39

Aufgaben der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern

(1) 1Die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern erfüllt die ihr in Art. 34 Abs. 8 BayRDG zugewiesenen Aufgaben. 2Zusätzlich wird die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern damit beauftragt,

1.
bei Schiedsstellenverfahren die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu unterstützen,

2.
die Geschäftsstelle der Schiedsstellen zu führen (§ 40 Abs. 3),

3.
Kosten- und Leistungsnachweise gemäß § 35 Abs. 1 Satz 4 zu erstellen und

4.
Statistiken für ihren Aufgabenbereich zu erstellen.

(2) 1Die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern hat als Beliehene die Befugnis, im Wege eines Leistungsbescheids Forderungen im Sinn des Art. 20 Abs. 3 BayRDG und sonstige öffentlich-rechtliche Geldleistungen geltend zu machen. 2Sie untersteht insoweit der staatlichen Fachaufsicht. 3Aufsichtsbehörde ist die oberste Rettungsdienstbehörde.

(3) 1Die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern ist gegenüber der obersten Rettungsdienstbehörde, den Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und ihren Aufsichtsbehörden, den Genehmigungsbehörden sowie den Sozialversicherungsträgern zur Auskunft verpflichtet, soweit die Auskunft zur Aufgabenerfüllung der genannten Stellen notwendig ist. 2Die Leistungserbringer und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten haben ein Auskunftsrecht, soweit ihre eigenen Angelegenheiten betroffen sind; Auskunftsrechte nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bleiben davon unberührt.

(4) Die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern erbringt ihre Leistungen nach Abs. 1 bis 3 ohne Gewinnerzielungsabsicht.



Dritter Teil

Schiedsstellen


§ 40

Allgemein

(1) Die Schiedsstellen geben sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der obersten Rettungsdienstbehörde bedarf.

(2) 1Die Amtsperiode der Schiedsstellen beträgt jeweils vier Kalenderjahre. 2Die erste Amtsperiode hat am 1. Januar 2009 begonnen und endet am 31. Dezember 2012.

(3) Die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern führt die Geschäfte der Schiedsstellen (Geschäftsstelle).


§ 41

Besetzung

(1) 1Bestellen die Beteiligten in den Schiedsstellen ständige Mitglieder und Vertreter nach Art. 48 Abs. 6 Satz 2 BayRDG, so endet deren Amtszeit mit dem Ablauf der Amtsperiode der Schiedsstelle, der sie angehören. 2Bis zur Bestellung der neuen Mitglieder führen sie die Geschäfte weiter. 3Satz 2 gilt im Fall eines Mitgliederwechsels während einer Amtsperiode entsprechend. 4Eine erneute Bestellung ist zulässig.

(2) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Vertreter können ihr Amt jederzeit niederlegen. 2Die Niederlegung des Amts ist gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Beteiligten in den Schiedsstellen schriftlich zu erklären; dieser hat den Vorsitzenden schriftlich zu benachrichtigen. 3Die Niederlegung des Amts der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sowie seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären; diese hat die Beteiligten der Schiedsstelle und die oberste Rettungsdienstbehörde schriftlich zu benachrichtigen.

(3) Die oberste Rettungsdienstbehörde kann aus wichtigem Grund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter abberufen.

(4) 1Die Beteiligten in den Schiedsstellen können ihre ständigen Mitglieder und deren Vertreter jederzeit abberufen; für die Abberufung gemeinsam bestellter Mitglieder und Vertreter gilt Abs. 3 sinngemäß. 2Die Abberufung ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. 3Sie wird mit dem Eingang der Mitteilung wirksam.

(5) 1Für die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstellen gelten § 41 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6, §§ 42 und 43 sowie 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten und die Tätigkeit im vorangegangenen Verfahren als Bevollmächtigter oder Beistand eines Beteiligten berechtigen nicht zur Ablehnung. 3Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen. 4Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die Schiedsstelle ohne das abgelehnte Mitglied, an dessen Stelle sein Stellvertreter an der Beratung und Beschlussfassung über die Ablehnung teilnimmt. 5Scheidet ein Mitglied durch Ablehnung aus, nimmt sein Stellvertreter am Verfahren teil.


§ 42

Verfahren

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und veranlasst die Ladung der Mitglieder, der Beteiligten und Dritter, deren Beiziehung sie oder er für sachgerecht erachtet.

(2) 1Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nicht-öffentlicher Verhandlung, zu der die Beteiligten zu laden sind, soweit die Entscheidung nicht gemäß Art. 34 Abs. 6 Satz 3 BayRDG nach Aktenlage erfolgt oder alle Beteiligten durch Erklärung gegenüber der Schiedsstelle auf mündliche Verhandlung verzichten. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. 3Es kann auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen wird.

(3) 1Die Schiedsstelle bedient sich aller Beweismittel, die sie für erforderlich hält. 2Sie bezieht die Ergebnisse vorangegangener Verhandlungen der Beteiligten ein und lässt sich von ihnen die Bereiche benennen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.

(4) Die Schiedsstelle kann verspätetes Vorbringen zurückweisen; § 87b VwGO gilt entsprechend.


§ 43

Verfahrenskosten

(1) Die Kosten des Schiedsstellenverfahrens setzen sich aus der Aufwandsentschädigung für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und für die Mitglieder, der Aufwandsentschädigung für die Unterstützung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige und den verfahrensbezogenen Kosten der Geschäftsstelle zusammen.

(2) 1Die Vorsitzende oder der Vorsitzende erhält bei einem Schiedsspruch nach mündlicher Verhandlung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 700 €, bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in Höhe von 700 €. 2Einigen sich die Beteiligten und bedarf es keiner Entscheidung durch die Schiedsstelle, beträgt die Aufwandsentschädigung 1 200 € mit und 500 € ohne mündliche Verhandlung.

(3) 1Die in einer mündlichen Verhandlung anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle erhalten für jedes Schiedsstellenverfahren einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 250 €. 2Dies gilt nicht für Mitglieder, die im Rahmen ihrer Berufsausübung an der Schiedsstellenverhandlung teilnehmen.

(4) 1Ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende während des schriftlichen Vorverfahrens der Auffassung, dass der Aufwand zur Vorbereitung des Verfahrens das gewöhnliche Maß überschreitet, kann sie oder er sich der Hilfe Dritter bedienen. 2Hierzu wird dem oder der Vorsitzenden ein zusätzlicher Aufwendungsersatz von bis zu 500 € gewährt. 3Die Beteiligten sind vorab schriftlich über die Beauftragung eines Dritten zu informieren.

(5) Zeugen und Sachverständige erhalten auf Antrag eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz – JVEG) vom 1. Juli 2004 (BGBl I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 44

Kostentragung

(1) 1Die Kosten sind am Ende des Verfahrens von der oder dem Vorsitzenden festzusetzen und durch die Geschäftsstelle einzuziehen. 2Die Aufwandsentschädigung für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und für die Mitglieder, die Aufwandsentschädigung für die Unterstützung der oder des Vorsitzenden sowie die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige werden grundsätzlich zur Hälfte von den Sozialversicherungsträgern und zur Hälfte von dem jeweils anderen Beteiligten des Verfahrens getragen. 3Davon abweichend kann die oder der Vorsitzende nach billigem Ermessen eine andere Kostenverteilung festsetzen.

(2) 1Die Kosten des Schiedsstellenverfahrens sind keine ansatzfähigen Kosten des Rettungsdienstes. 2Etwas anderes gilt für die Kosten der Geschäftsstelle, die von der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern in die Benutzungsentgeltvereinbarung mit den Sozialversicherungsträgern einzubringen sind.

(3) Abs. 1 gilt nur insoweit, als in der Geschäftsordnung der Schiedsstellen nichts anderes geregelt ist.



Vierter Teil

Übergangs- und Schlussvorschriften


§ 45

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 2Die Anforderungen an die Rechnungslegung und Abschlusserstellung gemäß § 31 Satz 2, §§ 32, 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind ab dem 1. Januar 2012 zu erfüllen.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten

1.
die Erste Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Gesetzes über den Rettungsdienst (1. AVBayRDG) vom 16. Juli 1974 (BayRS 215511-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 1983 (GVBl 1984 S. 19),

2.
die Zweite Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Gesetzes über den Rettungsdienst (2. AV-BayRDG) vom 13. August 1975 (BayRS 215512I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (GVBl S. 910),

3.
die Dritte Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Gesetzes zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (3. AVBayRDG) vom 23. März 1998 (GVBl S. 211, BayRS 215-5-1-6-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (GVBl S. 912), und

4.
die Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen, die Notfallrettung und Krankentransport betreiben (BayRDGEignungsV) vom 22. Juli 1991 (GVBl S. 255, BayRS 215-5-1-4-I)

außer Kraft.

(3) Leitende Notärzte und Organisatorische Leiter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestellt sind, gelten weiterhin als vom Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bestellt, wenn dieser die Bestellung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung widerruft; die Frist gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 BayRDG beginnt in diesen Fällen mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

München, den 30. November 2010

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim H e r r m a n n , Staatsminister

Anlage