Fundstelle GVBl. 2011 S. 12

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Verordnung

2030-2-25-F, 2030-2-22-F, 2130-1-I, 103-2-S, 2030-2-10-F, 2030-2-9-F, 2030-2-26-F, 2030-2-1-4-F, 2030-2-20-F, 2030-2-24-F, 2038-3-1-2-F, 2032-3-1-7-F, 34-3-I

Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern

Vom 5. Januar 2011


Auf Grund von

1.
Art. 85 Abs. 1, Art. 87 Abs. 1, Art. 91 Abs. 4 Satz 3, Art. 93 Abs. 1 und 2, Art. 99 Abs. 1 Satz 1, Art. 100 Abs. 2 Satz 3 sowie Art. 101 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410),

2.
Art. 62 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, BayRS 2032-1-1-F),

3.
Art. 43 Abs. 3, Art. 52 und 53 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte – KWBG – (BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. August 2009 (GVBl S. 478),

4.
Art. 18 Abs. 2 und Art. 22 Satz 4 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl S. 818, BayRS 2030-1-3-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169),

5.
§ 19 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl I S. 1939),

6.
§ 46 Abs. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 und § 212 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585),

7.
Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Nr. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817),

8.
§ 48 Abs. 2 Sätze 1 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl I S. 1434), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl I S. 1112), in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung,

9.
Art. IX § 11 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 46 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160),

10.
Art. 22 Abs. 6 und 7 Satz 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F),

erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

Änderung der Verordnung über die Gewährung von Altersteilzeit in Verwaltungsreformbereichen

Die Verordnung über die Gewährung von Altersteilzeit in Verwaltungsreformbereichen vom 10. Januar 2005 (GVBl S. 2, BayRS 2030-2-1-4-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nr. 2 werden nach den Worten „Staatsministeriums der Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.

2.
In § 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „derselben Laufbahngruppe“ durch die Worte „gleicher, höherer oder um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigerer Wertigkeit“ ersetzt.

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung „1“ entfällt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.


§ 2

Änderung der Diplomierungsverordnung BayFHVR

Die Verordnung über die Verleihung von Diplomgraden nach dem Gesetz über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (Diplomierungsverordnung BayFHVR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 406, BayRS 2030-2-9-F), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege verleiht an Absolventen und Absolventinnen mit den Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG, die die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bestanden haben, entsprechend der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, dem fachlichen Schwerpunkt einen der folgenden Diplomgrade als akademischen Grad:

1.
in der Fachlaufbahn Justiz
‚Diplom-Rechtspfleger (FH)‘ und ‚Diplom-Rechtspflegerin (FH)‘;
soweit sie für den Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten ausgebildet worden sind:
‚Diplom-Verwaltungswirt (FH)‘ und ‚Diplom-Verwaltungswirtin (FH)‘;

2.
in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Archivwesen
‚Diplom-Archivar (FH)‘ und ‚Diplom-Archivarin (FH)‘,

3.
in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen
‚Diplom-Bibliothekar (FH)‘ und ‚Diplom-Bibliothekarin (FH)‘,

4.
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer
‚Diplom-Finanzwirt (FH)‘ und ‚Diplom-Finanzwirtin (FH)‘,

5.
in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik
‚Diplom-Verwaltungsinformatiker (FH)‘ und ‚Diplom-Verwaltungsinformatikerin (FH)‘,

6.
in den übrigen Fachlaufbahnen und fachlichen Schwerpunkten
‚Diplom-Verwaltungswirt (FH)‘ und ‚Diplom-Verwaltungswirtin (FH)‘.“

b)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) Wer, ohne die Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG zu erfüllen, die Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG) für den Einstieg in der dritten Qualifizierungsebene erfolgreich absolviert, erhält den jeweiligen Diplomgrad nach Abs. 1 als staatliche Bezeichnung.“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird neuer Abs. 3.

d)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4; die Worte „der Fachrichtung seiner Laufbahn entsprechenden Diplomgrad“ werden durch die Worte „jeweiligen Diplomgrad nach Abs. 1“ ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „der Fachrichtung seiner Laufbahn entsprechenden“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.

b)
Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3; die Worte „Absätze 1 bis 3“ werden durch die Worte „Abs. 1 und 2“ und die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

d)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 4; in Satz 1 werden die Worte „den Absätzen 2 und 3“ durch die Worte „Abs. 2“ ersetzt.

e)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 5; in Satz 1 werden die Worte „den Absätzen 2 und 3“ durch die Worte „Abs. 2“ ersetzt.

f)
Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 6; die Worte „Absätzen 6 und 7“ werden durch die Worte „Abs. 4 und 5“ ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Zuständig für die Nachdiplomierung nach § 3 ist grundsätzlich das Staatsministerium, das nach geltendem Recht zum Erlass von Prüfungsbestimmungen für die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt der Fachlaufbahn federführend ist, der bzw. dem die jeweilige Laufbahn nunmehr zuzuordnen ist (Anlage 3 LlbG).“

bb)
In Satz 2 werden die Worte „für einzelne Fachrichtungen“ gestrichen und nach dem Wort „keine“ das Wort „einschlägigen“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 Buchst. a wird vor dem Wort „Landwirtschaft“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt und werden die Worte „, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „und Gesundheit“ ersetzt.

bb)
Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„3.
die Präsidenten der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg, wenn mit der Laufbahnprüfung die Befähigung für den gehobenen Justizdienst erworben wurde; zuständig ist der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller im Zeitpunkt des Abschlusses der Laufbahnprüfung seinen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat;“.

cc)
Nr. 8 wird aufgehoben.

dd)
Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 8.


§ 3

Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung

Die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 99), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des § 40 durch den Klammerhinweis „(aufgehoben)“ ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Die Allgemeine Prüfungsordnung gilt für die Einstellungs-, Zwischen- und Qualifikationsprüfungen im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG).

(2) Einstellungsprüfungen sind die Prüfungen, die der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG) und der Berufung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger (Art. 30 LlbG) bzw. als Rechtsreferendar (Art. 1 SiGjurVD) vorauszugehen haben.“

b)
In Abs. 3 werden die Worte „§ 20 Abs. 1 Nr. 4 LbV“ durch die Worte „Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 werden das Wort „Laufbahnprüfungen“ durch das Wort „Qualifikationsprüfungen“ und die Worte „37 BayBG“ durch die Worte „12 LlbG“ ersetzt.

d)
Abs. 5 wird aufgehoben.

3.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Satznummerierung „1“ entfällt; das Wort „Laufbahnprüfungen“ wird durch das Wort „Qualifikationsprüfungen“ ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

4.
In § 3 Satz 2 werden die Worte „41 Abs. 2 letzter Halbsatz BayBG“ durch die Worte „22 Abs. 6 Halbsatz 2 LlbG“ ersetzt.

5.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Laufbahn“ durch das Wort „Fachlaufbahn“ ersetzt.

6.
In § 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Landespersonalausschusses“ die Worte „im Sinn des Art. 113 Abs. 1 BayBG“ eingefügt.

7.
§ 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Prüfungsausschuss soll sich in der Regel zusammensetzen

1.
bei Prüfungen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene aus einem Beamten, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat, als Vorsitzenden, aus einem Beamten, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat, und einem Beamten, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehat,

2.
bei Prüfungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene aus einem Beamten, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat, als Vorsitzenden, und zwei Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben,

3.
bei Prüfungen für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene aus drei Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.“

8.
In § 22 Abs. 3 werden die Worte „Laufbahn über die in Absatz 1“ durch die Worte „Fachlaufbahn und eines gebildeten fachlichen Schwerpunkts über die in Abs. 1“ ersetzt.

9.
In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§ 16 Abs. 1 Satz 1 LbV“ durch die Worte „Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LlbG“ ersetzt.

10.
§ 40 wird aufgehoben.

11.
In § 41 Satz 1 werden die Worte „Laufbahn- und Aufstiegsprüfungen“ durch das Wort „Qualifikationsprüfungen“ ersetzt.


§ 4

Änderung der Arbeitszeitverordnung

In § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl S. 643), werden jeweils die Worte „in Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes“ durch die Worte „im Sinn des Art. 132 BayBG“ ersetzt.


§ 5

Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung

In § 9 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl S. 160, ber. S. 210, BayRS 2030-2-22-F), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79), werden die Worte „A 1“ durch die Worte „A 3“ ersetzt und werden die Worte „B 1,“ gestrichen.


§ 6

Änderung der Jubiläumszuwendungsverordnung

Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-24-F), zuletzt geändert durch § 9 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „in der am 1. September 2006 geltenden Fassung“ gestrichen.

b)
In Satz 2 Nr. 4 werden die Worte „§ 30 Bundesbesoldungsgesetz“ durch die Worte „Art. 25 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

2.
In § 5 Abs. 2 werden die Worte „des Besoldungsdienstalters oder des Besoldungslebensalters“ durch die Worte „der Besoldung“ ersetzt.


§ 7

Änderung der Urlaubsverordnung

Die Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl S. 643), wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 Abs. 5 wird das Wort „dieser“ durch das Wort „diese“ ersetzt.

2.
In § 14 Abs. 3 werden nach der Zahl „23“ die Worte „Abs. 1 und 2“ eingefügt.

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Worte „die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn“ durch die Worte „das Eingangsamt entsprechend ihrer Qualifikationsebene“ ersetzt.

bb)
Satz 5 erhält folgende Fassung:

5Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) gilt entsprechend.“

b)
In Abs. 3 werden die Worte „10 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes“ durch die Worte „96 Satz 1 BayBesG“ ersetzt.

4.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchst. c werden nach dem Wort „Ehefrau“ die Worte „oder der Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG)“ angefügt.

bb)
In Buchst. d werden nach dem Wort „Ehegatten,“ die Worte „des Lebenspartners im Sinn des § 1 LPartG,“ eingefügt.

b)
In Abs. 5 Satz 5 werden die Worte „97 BayBG“ durch die Worte „94 BayBesG“ ersetzt.

5.
In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „97 BayBG“ durch die Worte „94 BayBesG“ ersetzt.

6.
In § 18 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „11 Abs. 1 BayBesG“ durch die Worte „96 BayBG“ und die Worte „10 Abs. 3 BayBesG“ durch die Worte „96 BayBesG“ ersetzt.

7.
In § 19 Abs. 2 und § 20 werden jeweils die Worte „97 BayBG“ durch die Worte „94 BayBesG“ ersetzt.


§ 8

Änderung der Bayerischen Mutterschutzverordnung

Die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung – BayMuttSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003 (GVBl S. 785, BayRS 2030-2-26-F), zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 werden die Worte „35 BayBG“ durch die Worte „30 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG)“ ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „Dienstbezüge und Anwärterbezüge“ durch die Worte „Besoldung und etwaiger ergänzender Fürsorgeleistungen“ ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Worte „§§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 1. September 2006 geltenden Fassung“ durch die Worte „§§ 11 und 12 der Bayerischen Zulagenverordnung“ ersetzt.

3.
In § 5a Satz 2 werden die Worte „Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Worte „Auslandsbesoldung nach Art. 38 des Bayerischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.

4.
In § 11 Abs. 3 werden nach der Zahl „23“ die Worte „Abs. 1 und 2“ eingefügt.


§ 9

Änderung der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienstes

Die Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienstes (AVfV) vom 8. Februar 2000 (GVBl S. 48, BayRS 2038-3-1-2-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 99), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:

„Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (Auswahlverfahrensordnung – AVfV)“.

2.
In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt II wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

„Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn“.

b)
In der Überschrift des § 17 werden die Worte „für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren Dienstes“ gestrichen.

c)
Die Überschrift des Dritten Teils erhält folgende Fassung:

„Auswahlverfahren für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn“.

d)
In der Überschrift des § 19 werden die Worte „für die Einstellung in Laufbahnen des gehobenen Dienstes“ gestrichen.

e)
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des § 20 durch den Klammerhinweis „(aufgehoben)“ ersetzt.

f)
Die Überschrift des § 21 erhält folgende Fassung:

„Archivdienst, Bibliotheksdienst“.

3.
§ 1 erhält folgende Fassung:

㤠1

Geltungsbereich

(1) Einem Auswahlverfahren muss sich unterziehen, wer sich als Regelbewerber im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der

1.
Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen

2.
Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft

a)
fachlicher Schwerpunkt Archivwesen

b)
fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen

3.
Fachlaufbahn Justiz

a)
Rechtspflegerausbildung

b)
Ausbildung im Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten

4.
Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst,

bewirbt.

(2) Einem Auswahlverfahren muss sich unterziehen, wer sich als Regelbewerber im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG für den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in der

1.
Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen

2.
Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft

a)
fachlicher Schwerpunkt Archivwesen

b)
fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen

3.
Fachlaufbahn Justiz

a)
Ausbildung zum Justizfachwirt

b)
Ausbildung im Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten

c)
Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten

bewirbt.“

4.
In § 2 werden die Worte „für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes“ durch die Worte „nach § 1 Abs. 1 und 2“ und die Worte „einer Laufbahn des mittleren bzw. gehobenen nichttechnischen Dienstes“ durch die Worte „der jeweiligen Qualifikationsebene“ ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „zur Einstellung in Laufbahnen des gehobenen und des mittleren Dienstes“ durch die Worte „nach § 1 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 werden die Worte „Ausleseprüfung zur Einstellung in Laufbahnen des mittleren Dienstes“ durch die Worte „Auswahlprüfung im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 1 Abs. 2“ ersetzt und werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ sowie vor dem Wort „Landwirtschaft“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.

c)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „zur Einstellung in Laufbahnen des gehobenen Dienstes“ durch die Worte „im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 1 Abs. 1“, das Wort „Ausleseverfahren“ durch das Wort „Auswahlverfahren“ und die Worte „26 Abs. 2 BayBG“ durch die Worte „67 Satz 1 Nr. 2 LlbG“ ersetzt.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „die Einstellung in die Laufbahnen des mittleren Dienstes“ durch die Worte „den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn“ und die Worte „32 Abs. 1 Nr. 1 BayBG“ durch die Worte „7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „die Einstellung in die Laufbahnen des gehobenen Dienstes“ durch die Worte „den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn“ ersetzt und werden nach dem Wort „Art.“ die Worte „7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG, Art.“ eingefügt.

c)
Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) Wer zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben würde, soll nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden.“

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5; das Wort „Laufbahnen“ wird durch die Worte „Fachlaufbahnen und der innerhalb dieser gebildeten fachlichen Schwerpunkte“ ersetzt.

7.
In der Überschrift des Abschnitts II wird das Wort „Ausleseverfahren“ durch das Wort „Auswahlverfahren“ ersetzt.

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Auswahlverfahren“ durch das Wort „Auswahlverfahrens“ ersetzt.

b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn zählt die Note der Auswahlprüfung zweifach und die Durchschnittsnote der einbezogenen Fächer einfach; für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn zählen die Note der Auswahlprüfung 1,5fach und die Durchschnittsnote der einbezogenen Fächer einfach.“

9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „an der jeweiligen Auswahlprüfung“ durch die Worte „am jeweiligen Auswahlverfahren“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „die Einstellung in Laufbahnen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, des Archiv- und des Bibliotheksdienstes“ durch die Worte „den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz, Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten, der Bewerber für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst, und der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachliche Schwerpunkte Archiv- und Bibliothekswesen,“ ersetzt.

10.
In § 15 werden das Wort „Zulassungsvoraussetzungen“ durch das Wort „Zugangsvoraussetzungen“ und das Wort „Laufbahn“ durch die Worte „jeweiligen Fachlaufbahn“ ersetzt.

11.
Die Überschrift des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

„Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn“.

12.
In der Überschrift des § 17 werden die Worte „für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren Dienstes“ gestrichen.

13.
Die Überschrift des Dritten Teils erhält folgende Fassung:

„Auswahlverfahren für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn“.

14.
In § 18 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Ausleseprüfung“ durch das Wort „Auswahlprüfung“ ersetzt.

15.
In der Überschrift des § 19 werden die Worte „für die Einstellung in Laufbahnen des gehobenen Dienstes“ gestrichen.

16.
§ 20 wird aufgehoben.

17.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Archivwesen, Bibliothekswesen“.

b)
In Abs. 1 werden die Worte „die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes“ durch die Worte „den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Archivwesen,“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „die Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes“ durch die Worte „den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen,“ und das Wort „Ausleseverfahren“ durch das Wort „Auswahlverfahren“ ersetzt.


§ 10

Änderung der Bayerischen Ausgleichszahlungsverordnung

Die Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Bayerische Ausgleichszahlungsverordnung – BayAusglZV) vom 16. November 1999 (GVBl S. 468, ber. 2000 S. 634, BayRS 2032-3-1-7-F) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Beamte“ die Worte „und Beamtinnen“ eingefügt und die Worte „im Sinn des § 48 Abs. 3 BBesG“ gestrichen.

b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Verordnung gilt nicht für Professoren und Professorinnen im Sinn des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes.“

2.
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Für die Höhe der Ausgleichszahlung sind die Stundensätze gemäß Art. 62 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) maßgebend. 2Dabei ist für die Beamten und Beamtinnen in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B der für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 festgelegte Vergütungssatz in der jeweils geltenden Höhe maßgebend.“

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Regelungen der §§ 2 und 3 gelten entsprechend für die vor dem 1. August 1999 auf der Grundlage des § 8a der Arbeitszeitverordnung in der bis 31. August 2004 geltenden Fassung umgesetzten Arbeitsmodelle, soweit diese den Tatbestand des Art. 62 Abs. 1 BayBesG erfüllen.“


§ 11

Änderung der Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten

§ 2 der Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten (BayRS 2130-1-I), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1983 (GVBl S. 3), wird wie folgt geändert:

1.
Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2.
eines ein Beamter oder eine Beamtin sein oder gewesen sein, der oder die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzt und grundsätzlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne hat oder hatte,

3.
eines ein Beamter oder eine Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt sein oder gewesen sein,“.

2.
Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2.
eines ein Beamter oder eine Beamtin sein oder gewesen sein, der oder die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzt und grundsätzlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne hat oder hatte,

3.
eines ein Beamter oder eine Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt sein oder gewesen sein,“.


§ 12

Änderung der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern

In § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern (LABV) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 554, BayRS 34-3-I) wird das Wort „und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und nach dem Wort „des“ die Worte „Beamtenstatusgesetzes und des“ eingefügt.


§ 13

Änderung der Delegationsverordnung

§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2010 (GVBl S. 629), wird wie folgt geändert:

1.
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
auf Grund von § 21 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung die Ermächtigungen nach § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes; Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,“.

2.
Nr. 2 wird aufgehoben.


§ 14

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 7 Nr. 2 und § 8 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.

München, den 5. Januar 2011

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r