Fundstelle GVBl. 2011 S. 599

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Verordnung

2038-3-2-12-I

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-2-12-I

Verordnung
über den fachlichen Schwerpunkt
feuerwehrtechnischer Dienst
(FachV-Fw)

Vom 18. November 2011


Auf Grund von Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:


Inhaltsübersicht


Teil 1

Fachlicher Schwerpunkt

§   1
Fachlicher Schwerpunkt


Teil 2

Prüfungen

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§   2
Anwendbarkeit der Allgemeinen Prüfungsordnung
§   3
Prüfungsorgane
§   4
Zusammensetzung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
§   5
Aufgaben des Prüfungsausschusses
§   6
Aufgaben des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
§   7
Örtliche Prüfungsleiter und örtliche Prüfungsleiterinnen
§   8
Örtliche Prüfungskommissionen
§   9
Prüfer und Prüferinnen

Abschnitt 2

Prüfungsverfahren, Prüfungsergebnis

§ 10
Bewertung der Prüfungsleistung
§ 11
Verhinderung, Wiederholung der Prüfung, Sonderregelungen


Teil 3

Einstellung

§ 12
Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen
§ 13
Besondere Einstellungsvoraussetzungen


Teil 4

Ausbildung und Qualifikation


Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 14
Durchführung der Ausbildung
§ 15
Verlängerung der Ausbildung
§ 16
Leistungsbeurteilungen


Abschnitt 2

Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene

Unterabschnitt 1

Ausbildung

§ 17
Einstellungsprüfung
§ 18
Vorbereitungsdienst

Unterabschnitt 2

Qualifikationsprüfung

§ 19
Zulassung und Prüfungsmodule
§ 20
Grundlagenmodul
§ 21
Rettungssanitätermodul
§ 22
Gesamtprüfungsergebnis

Unterabschnitt 3

Führungsausbildung

§ 23
Führungsqualifikationen für Beförderungsämter

Abschnitt 3

Einstieg in der dritten Qualifikationsebene

Unterabschnitt 1

Ausbildung

§ 24
Vorbereitungsdienst

Unterabschnitt 2

Qualifikationsprüfung

§ 25
Qualifikationsprüfung
§ 26
Zugführermodul
§ 27
Verbandsführermodul
§ 28
Gesamtprüfungsergebnis

Abschnitt 4

Einstieg in der vierten Qualifikationsebene

§ 29
Vorbereitungsdienst und Qualifikationsprüfung


Teil 5

Ausbildungsqualifizierung und modulare Qualifizierung

Abschnitt 1

Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene

§ 30
Zulassung und Ausgestaltung
§ 31 Z
uständigkeit, Meldung zum Zulassungsverfahren
§ 32
Inhalt des Zulassungsverfahrens
§ 33
Ergebnis des Zulassungsverfahrens, Rangliste

Abschnitt 2

Modulare Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene

§ 34
Qualifizierungsbereich
§ 35
Zuständigkeiten
§ 36
Teilnahme
§ 37
Qualifizierung
§ 38
Erleichterte Ausbildungsqualifizierung nach modularer Qualifizierung

Abschnitt 3

Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene

§ 39
Zulassung und Ausgestaltung

Abschnitt 4

Modulare Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene

§ 40
Qualifizierungsbereich, Zuständigkeiten und Teilnahme
§ 41
Qualifizierung

Teil 6

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 42
Übergangsbestimmung
§ 43
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Teil 1

Fachlicher Schwerpunkt


§ 1

Fachlicher Schwerpunkt

In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst gebildet.



Teil 2

Prüfungen


Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften


§ 2

Anwendbarkeit der Allgemeinen Prüfungsordnung

Auf Prüfungen und Leistungsnachweise nach dieser Verordnung sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.


§ 3

Prüfungsorgane

(1) Die Prüfungen werden vom Staatsministerium des Innern durchgeführt.

(2) Prüfungsorgane sind

1.
der Prüfungsausschuss für den feuerwehrtechnischen Dienst (Prüfungsausschuss),

2.
der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

3.
die örtlichen Prüfungsleiter und Prüfungsleiterinnen,

4.
die örtlichen Prüfungskommissionen und

5.
die Prüfer und Prüferinnen.


§ 4

Zusammensetzung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses

(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden und neun weiteren Mitgliedern. 2Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern für die Dauer von vier Jahren bestellt.

(2) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Stellvertreter müssen Beamte und Beamtinnen sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, innehaben.

(3) Zu weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses und ihren Stellvertretern sind Beamte und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

1.
aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern,

2.
der Gemeinden mit Berufsfeuerwehren,

3.
der Gemeinden mit Ständigen Wachen Freiwilliger Feuerwehren

zu bestellen.

(4) 1Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet

1.
mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Hauptbeschäftigung,

2.
mit einem Dienstherrnwechsel oder einem Wechsel des Arbeitgebers,

3.
mit der Abberufung durch das Staatsministerium des Innern aus wichtigem Grund.

2Ist die regelmäßige Amtszeit eines Mitglieds abgelaufen, bleibt die Mitgliedschaft bestehen, bis ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin bestellt ist. 3Die Wiederbestellung ist zulässig.

(5) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. 2Sind der oder die Vorsitzende und sein Vertreter verhindert, führt ein vom Prüfungsausschuss bestimmtes Mitglied den Vorsitz.

(6) 1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Der Prüfungsausschuss kann Personen, die mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befasst sind, zu seinen Sitzungen beratend zuziehen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.


§ 5

Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss hat

1.
die Prüfer und Prüferinnen zu bestimmen,

2.
aus den Prüfern und Prüferinnen die örtlichen Prüfungsleiter und Prüfungsleiterinnen zu bestimmen,

3.
über Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 38 APO zu entscheiden,

4.
die Folgen des Unterschleifs, von Ordnungsverstößen, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit festzustellen,

5.
über Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren zu entscheiden sowie

6.
die Durchführung und den Bewertungsmaßstab der einzelnen Prüfungsabschnitte der Einstellungsprüfung und des Zulassungsverfahrens festzulegen.

(2) Der oder die Vorsitzende und zwei weitere vom Prüfungsausschuss bestimmte Mitglieder wählen aus den eingeholten Vorschlägen die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus und bestimmen die zugelassenen Hilfsmittel.


§ 6

Aufgaben des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

Der oder die Vorsitzende hat alle Entscheidungen zu treffen und Aufgaben wahrzunehmen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.


§ 7

Örtliche Prüfungsleiter und Prüfungsleiterinnen

1Den örtlichen Prüfungsleitern und Prüfungsleiterinnen obliegt die technische Durchführung der Prüfung an den Prüfungsorten. 2§ 8 bleibt unberührt.


§ 8

Örtliche Prüfungskommissionen

(1) 1Die örtlichen Prüfungskommissionen nehmen die Prüfungen in den mündlichen, praktischen und sportlichen Prüfungsabschnitten ab. 2Die Prüfungskommission entscheidet nach gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit.

(2) 1Die örtlichen Prüfungskommissionen bestehen bei der Einstellungsprüfung aus dem örtlichen Prüfungsleiter oder der örtlichen Prüfungsleiterin und zwei weiteren Mitgliedern; bei den Qualifikationsprüfungen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene und für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene, beim Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung sowie bei der Prüfung zum Abschluss der modularen Qualifizierung bestehen die örtlichen Prüfungskommissionen aus dem örtlichen Prüfungsleiter oder der örtlichen Prüfungsleiterin und vier weiteren Mitgliedern. 2Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen sollen den örtlichen Prüfungskommissionen nicht angehören. 3Die Mitglieder müssen Beamte oder Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst oder bautechnischer- und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, oder der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben. 4Bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene sollen zwei Mitglieder Beamte oder Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, sein, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben, die übrigen Mitglieder müssen Beamte oder Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. 5Beim Zulassungsverfahren sowie bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene müssen die Mitglieder Beamte und Beamtinnen sein, die mindestens ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. 6Bei der Prüfung zum Abschluss der modularen Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene müssen die Mitglieder Beamte oder Beamtinnen sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben; mindestens zwei müssen in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sein.

(3) In den örtlichen Prüfungskommissionen sollen Beamte und Beamtinnen von mindestens zwei verschiedenen Dienstherren vertreten sein.


§ 9

Prüfer und Prüferinnen

(1) 1Die Prüfer und Prüferinnen bewerten die schriftlichen Prüfungsarbeiten. 2Sie können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit dem Entwurf der Prüfungsaufgaben beauftragt werden.

(2) Zu Prüfern und Prüferinnen dürfen nur Beschäftigte bestimmt werden, die Mitglieder der örtlichen Prüfungskommission sein können.


Abschnitt 2

Prüfungsverfahren, Prüfungsergebnis


§ 10

Bewertung der Prüfungsleistung

(1) Jeder Prüfungsabschnitt wird mit einer Gesamtnote bewertet, die aus den Noten für die einzelnen Aufgaben und Übungen als arithmetisches Mittel gebildet wird.

(2) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, ergibt sich die Gesamtprüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsabschnitte. 2Die Gesamtprüfungsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem sich die Gesamtnoten in Zahlenwerten und die daraus gebildete Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert sowie die erreichte Platzziffer ergeben.


§ 11

Verhinderung, Wiederholung der Prüfung, Sonderregelungen

(1) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall der Krankheit durch ein Zeugnis eines Arztes oder einer Ärztin des Gesundheitsamts, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass die Krankheit durch ärztliches oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen oder in offensichtlichen Fällen auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet wird.

(2) Im Fall der Wiederholung der Prüfung wegen Nichtbestehens ist der Antrag auf wiederholte Zulassung spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen.

(3) 1Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung vor einem vergleichbaren Prüfungsausschuss eines anderen Landes abzulegen ist. 2Die Prüfung gilt als entsprechender Qualifikationserwerb.



Teil 3

Einstellung


§ 12

Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen

1In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2.
mindestens 165 cm groß ist,

3.
feuerwehrdiensttauglich ist,

4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt sowie

5.
das Deutsche Sportabzeichen und das Deutsche Schwimmabzeichen – Bronze – erworben hat oder gleichwertige Leistungen nachweist.

2Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Körpergröße zulassen. 3Die Feuerwehrdiensttauglichkeit ist durch eine Untersuchung mindestens nach dem Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Atemschutzgeräte“ G 26 Gruppe 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in der Fassung vom Juni 2010 (DGUV, Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Gentner Verlag, Stuttgart) nachzuweisen; die oberste Dienstbehörde kann zusätzliche gesundheitliche Anforderungen festlegen. 4Die oberste Dienstbehörde kann zulassen, dass der Nachweis gemäß Satz 1 Nr. 5 während des Vorbereitungsdienstes erbracht wird. 5Für Beamte und Beamtinnen des Freistaates Bayern, die keine Verwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr finden sollen, kann die oberste Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 Nrn. 3 bis 5 zulassen.


§ 13

Besondere Einstellungsvoraussetzungen

(1) 1In den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 12

1.
mindestens den erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand hat,

2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist, die für den feuerwehrtechnischen Dienst förderlich ist,

3.
das 29. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

4.
die Einstellungsprüfung (§ 17) bestanden hat.

2Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen.

(2) 1In den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 12

1.
einen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule oder einer Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang oder einen Bachelorstudiengang in einer für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat,

2.
danach bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes ein Jahr in feuerwehrbezogenen Aufgaben bei dem Dienstherrn tätig war und

3.
das Grundlagenmodul der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§ 20) erfolgreich abgeschlossen hat.

2Im Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst soll der Nachweis der Gruppenführerqualifikation vorliegen. 3Auf die Zeit nach Satz 1 Nr. 2 kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten eine berufliche Tätigkeit angerechnet werden, die nach dem Abschluss im Sinn von Satz 1 Nr. 1 ausgeübt wurde und dem Ziel der Ausbildung dient.

(3) In den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der vierten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 12 einen Diplom- oder Magisterstudiengang an einer Hochschule oder einen Masterstudiengang in einer mathematisch-naturwissenschaftlichen oder technischen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat.



Teil 4

Ausbildung und Qualifikation


Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften


§ 14

Durchführung der Ausbildung

(1) 1Ausbildungsbehörde ist die oberste Dienstbehörde. 2Einzelne Ausbildungsabschnitte können bei anderen Dienstherren erfolgen.

(2) 1Von jeder Ausbildungsbehörde werden ein Ausbildungsleiter oder eine Ausbildungsleiterin sowie Ausbilder und Ausbilderinnen bestellt. 2Die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen sollen Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben; bei der Ausbildung zum Einstieg in der vierten Qualifikationsebene müssen Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen Beamte oder Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, sein, die für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind. 3Die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen lenken und überwachen die Ausbildung und erstellen für die Dauer der Ausbildungszeit einen individuellen Ausbildungsplan.

(3) Lehrgänge werden bei einer Berufsfeuerwehr, einer Ständigen Wache Freiwilliger Feuerwehren oder einer Feuerwehrschule durchgeführt.


§ 15

Verlängerung der Ausbildung

Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn

1.
das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht wurde oder voraussichtlich nicht erreicht werden wird,

2.
ein Ausbildungsabschnitt länger als insgesamt zwei Monate unterbrochen wurde; Zeiten des Erholungsurlaubs oder einer Arbeitsbefreiung nach §§ 16 und 17 der Urlaubsverordnung bleiben außer Betracht,

3.
die Zulassung zur Qualifikationsprüfung abgelehnt wurde oder

4.
nach erstmaligem Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde und die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass die Wiederholungsprüfung erfolgreich sein wird.


§ 16

Leistungsbeurteilungen

1Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin erstellt am Ende jedes Ausbildungsabschnitts im Benehmen mit den Ausbildern und Ausbilderinnen Befähigungsberichte und stellt fest, ob der Anwärter oder die Anwärterin das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. 2Die Gesamtleistung wird mit einer Note gemäß § 27 APO bewertet. 3Das Ziel des Ausbildungsabschnitts ist nicht erreicht, wenn der Anwärter oder die Anwärterin in dem Befähigungsbericht mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ beurteilt worden ist. 4Die Bewertung ist dem Anwärter oder der Anwärterin zur Kenntnis zu geben.


Abschnitt 2

Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene


Unterabschnitt 1

Ausbildung


§ 17

Einstellungsprüfung

(1) Die Einstellungsprüfung besteht aus einem sportlichen, einem praktischen und einem schriftlichen Prüfungsabschnitt.

(2) Im sportlichen Prüfungsabschnitt haben die Bewerber und Bewerberinnen nachzuweisen, dass sie die erforderliche körperliche Gewandtheit besitzen sowie schwimmen und tauchen können.

(3) 1Im praktischen Prüfungsabschnitt haben die Bewerber und Bewerberinnen nachzuweisen, dass sie die erforderlichen handwerklich-praktischen Fähigkeiten besitzen; Bewerber und Bewerberinnen für eine Tätigkeit als Lehrpersonal an den Landesfeuerwehrschulen haben dabei auch ihre pädagogisch-didaktischen Fähigkeiten nachzuweisen. 2Die Prüfungsdauer beträgt insgesamt 60 Minuten.

(4) 1Im schriftlichen Prüfungsabschnitt haben die Bewerber und Bewerberinnen nachzuweisen, dass sie die erforderlichen sprachlichen und mathematischen Fähigkeiten sowie praktisches, logisches und technisches Verständnis besitzen und über eine grundlegende Allgemeinbildung verfügen. 2Die Arbeitsdauer beträgt 180 Minuten.

(5) 1Die Einstellungsprüfung hat nicht bestanden, wer

1.
eine schlechtere Gesamtprüfungsnote als ,,ausreichend“ erhält,

2.
im sportlichen, praktischen oder schriftlichen Prüfungsabschnitt eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ erhält oder

3.
bei einer Übung oder Aufgabe des sportlichen, des praktischen oder des schriftlichen Prüfungsabschnitts die Note ,,ungenügend“ oder mehr als einmal die Note ,,mangelhaft“ erhält.

2Die Einstellungsprüfung kann mehrfach wiederholt werden.


§ 18

Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene dauert zwölf Monate und besteht aus

1.
einem Grundausbildungslehrgang von mindestens 900 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, der die notwendigen Grundlagen für die Arbeit als Truppmann und Truppführer vermittelt,

2.
der Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin nach der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV) sowie

3.
weiteren berufspraktischen Ausbildungsabschnitten.

(2) Der Grundausbildungslehrgang richtet sich nach dem Stoffplan A der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes vom 16. April 2007 (AllMBl S. 242, KWMBl I S. 178) in der jeweils geltenden Fassung.


Unterabschnitt 2

Qualifikationsprüfung


§ 19

Zulassung und Prüfungsmodule

(1) 1Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer am Vorbereitungsdienst teilgenommen und alle Ausbildungsziele erreicht hat. 2Für die Zulassung zum Rettungssanitätermodul müssen zusätzlich die in § 1 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 RSanV genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

(2) Die Qualifikationsprüfung besteht aus dem Grundlagenmodul und dem Rettungssanitätermodul.


§ 20

Grundlagenmodul

(1) Das Grundlagenmodul besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.

(2) Der schriftliche Prüfungsabschnitt umfasst drei Aufgaben aus den Fachgebieten des Stoffplans A der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes; die Arbeitsdauer beträgt jeweils 60 Minuten.

(3) 1Der praktische Prüfungsabschnitt besteht aus zwei Einsatzübungen unter Führung eines Gruppenführers innerhalb einer taktischen Einheit bis zur Gruppenstärke im Rettungs-, Lösch- und Hilfeleistungseinsatz und einer Einzelübung in der Gerätehandhabung. 2Die praktischen Prüfungen können durch fachtechnische Fragen ergänzt werden. 3An einer Einsatzübung nehmen höchstens vier Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen teil.

(4) 1Im mündlichen Prüfungsabschnitt ist für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin eine Gesamtprüfungsdauer von 25 Minuten vorzusehen. 2Es dürfen nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen gemeinsam geprüft werden.

(5) 1Die Bewertung für das Grundlagenmodul ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnoten des schriftlichen, des praktischen und des mündlichen Prüfungsabschnitts. 2Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(6) 1Das Grundlagenmodul hat nicht bestanden,

1.
wer eine schlechtere Bewertung als „ausreichend“ erhält,

2.
in einem der Prüfungsabschnitte eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ erhält oder

3.
bei einer Aufgabe oder Übung des schriftlichen oder des praktischen Prüfungsabschnitts die Note „ungenügend“ oder mehr als einmal die Note „mangelhaft“ erhält.

2Wird das Grundlagenmodul nicht bestanden, kann es einmal wiederholt werden.


§ 21

Rettungssanitätermodul

(1) 1Das Rettungssanitätermodul beinhaltet die Prüfung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin. 2Abweichend von § 8 Abs. 2 besteht die örtliche Prüfungskommission aus dem örtlichen Prüfungsleiter oder der örtlichen Prüfungsleiterin und zwei weiteren Mitgliedern; der Prüfungsleiter oder die Prüfungsleiterin muss ein im Rettungswesen erfahrener Arzt oder eine im Rettungswesen erfahrene Ärztin sein. 3Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 RSanV). 4Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben in allen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass sie die fachliche Eignung für die Tätigkeit als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin besitzen (§ 3 Abs. 4 RSanV).

(2) § 20 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.


§ 22

Gesamtprüfungsergebnis

(1) Die Qualifikationsprüfung hat bestanden, wer beide Prüfungsmodule erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus der Summe der dreifachen Bewertung des Grundlagenmoduls und der Bewertung des Rettungssanitätermoduls, geteilt durch vier.


Unterabschnitt 3

Führungsausbildung


§ 23

Führungsqualifikationen für Beförderungsämter

(1) 1Die Beförderung in das Amt des Oberbrandmeisters oder der Oberbrandmeisterin setzt

1.
die erfolgreiche Teilnahme an einer fachspezifischen Wahlfortbildung mit 160 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, die Kenntnisse und Fähigkeiten für Aufgaben in einem von der obersten Dienstbehörde bestimmten Verwendungsbereich vermittelt, sowie

2.
die erfolgreiche Teilnahme an dem Führungslehrgang I mit 160 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, der dazu befähigt, erweiterte Führungsaufgaben als Truppführer wahrzunehmen,

voraus. 2Art. 66 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) bleibt unberührt.

(2) 1Die Beförderung in das Amt des Brandinspektors oder der Brandinspektorin setzt

1.
die erfolgreiche Teilnahme an dem Führungslehrgang II mit 160 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, der die Grundlagen für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben als Gruppenführer vermittelt, sowie

2.
die erfolgreiche Teilnahme an einer fachspezifischen Wahlfortbildung mit 160 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, die Kenntnisse und Fähigkeiten für Aufgaben

a)
im vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz,

b)
in der Ausbildung,

c)
als Gruppenführer im Einsatzdienst,

d)
als Gruppenführer in der Integrierten Leitstelle oder

e)
in einem von der obersten Dienstbehörde mit Zustimmung des Prüfungsausschusses bestimmten Verwendungsbereich

vermittelt,

voraus. 2Art. 66 LlbG bleibt unberührt.

(3) Die Beamten und Beamtinnen, die als Lehrpersonal an den Landesfeuerwehrschulen tätig sind, legen den Führungslehrgang I und die Wahlfortbildung nach Abs. 1 während der Probezeit ab; den Führungslehrgang II und die Wahlfortbildung nach Abs. 2 sollen sie während der Probezeit ablegen.

(4) 1Die Führungslehrgänge I und II sowie die fachspezifischen Wahlfortbildungen werden von den obersten Dienstbehörden durchgeführt. 2Sie schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab. 3Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigten Fähigkeiten zur praktischen Anwendung maßgebend. 4In den Lehrgängen und Fortbildungen, die Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll anhand von praktischen Übungen das Führungsverhalten beurteilt werden.

(5) Inhalt und Umfang der Lehrgänge und Fortbildungen nach Abs. 1 und 2 richten sich nach Stoffplan B der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes.


Abschnitt 3

Einstieg in der dritten Qualifikationsebene


Unterabschnitt 1

Ausbildung


§ 24

Vorbereitungsdienst

Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene dauert ein Jahr und umfasst

1.
den Brandoberinspektorenlehrgang mit 800 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten sowie

2.
ein technisch-taktisches Praktikum im Einsatz- und Innendienst bei mindestens zwei Berufsfeuerwehren.


Unterabschnitt 2

Qualifikationsprüfung


§ 25

Qualifikationsprüfung

(1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer am Vorbereitungsdienst teilgenommen und alle Ausbildungsziele erreicht hat.

(2) 1Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene besteht aus dem Zugführermodul und dem Verbandsführermodul. 2Das Zugführermodul kann bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden. 3Zum Verbandsführermodul darf nur zugelassen werden, wer das Zugführermodul erfolgreich abgeschlossen hat.


§ 26

Zugführermodul

(1) Das Zugführermodul besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.

(2) In dem praktischen Prüfungsabschnitt haben die Anwärter und Anwärterinnen nachzuweisen, dass sie eine taktische Einheit bis zur Stärke eines erweiterten Zugs führen können.

(3) 1Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Anwärter und Anwärterinnen ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit als Zugführer nachzuweisen. 2Die Prüfungsdauer beträgt 20 Minuten; die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt.

(4) 1Die Bewertung für das Zugführermodul ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnoten des praktischen und des mündlichen Prüfungsabschnitts. 2Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 entsprechend. 3Das Zugführermodul hat nicht bestanden, wer bei einer Aufgabe oder Übung des praktischen Prüfungsabschnitts die Note „ungenügend“ oder mehr als einmal die Note „mangelhaft“ erhält; im Übrigen gelten § 20 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend.


§ 27

Verbandsführermodul

(1) Das Verbandsführermodul besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Prüfungsabschnitt.

(2) Der schriftliche Prüfungsabschnitt umfasst jeweils eine Aufgabe aus den Themenbereichen vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, Einsatzlehre und Einsatztechnik sowie Einsatz-, Haushalts- und Verwaltungsrecht; die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.

(3) 1Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Anwärter und Anwärterinnen ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit als Verbandsführer nachzuweisen. 2Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten; die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt.

(4) 1Der praktische Prüfungsabschnitt besteht aus einer Planübung als Einsatzleiter oder Einsatzleiterin von bis zu zwei Löschzügen im Rettungs- und Löscheinsatz oder als Einsatzleiter oder Einsatzleiterin im Rettungs- und Hilfeleistungseinsatz. 2Die praktischen Übungen können durch fachtechnische Fragen ergänzt werden.

(5) § 20 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.


§ 28

Gesamtprüfungsergebnis

(1) Die Qualifikationsprüfung hat bestanden, wer beide Prüfungsmodule erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus der Summe der Bewertung des Zugführermoduls und der zweifachen Bewertung des Verbandsführermoduls, geteilt durch drei.


Abschnitt 4

Einstieg in der vierten Qualifikationsebene


§ 29

Vorbereitungsdienst und Qualifikationsprüfung

1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.2Die Laufbahnprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen gilt als Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.



Teil 5

Ausbildungsqualifizierung und modulare Qualifizierung


Abschnitt 1

Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene


§ 30

Zulassung und Ausgestaltung

(1) 1Zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene kann nur zugelassen werden, wer neben den Voraussetzungen der Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 LlbG die Führungsqualifikationen nach § 23 Abs. 1 und 2 erworben hat. 2Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Bedarf; die Rangliste (§ 33 Abs. 2 Satz 1) ist dabei zu berücksichtigen.

(2) 1Die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene dauert 18 Monate und schließt mit der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ab. 2Das Zugführermodul kann bereits während der Ausbildungsqualifizierung abgelegt werden.

(3) 1Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden in die Aufgaben für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene eingeführt und nehmen an einem technisch-taktischen Praktikum im Einsatz- und Innendienst bei mindestens zwei Berufsfeuerwehren sowie an einem Brandoberinspektorenlehrgang teil. 2Regelbewerber und Regelbewerberinnen sowie zur Ausbildungsqualifizierung zugelassene Beamte und Beamtinnen werden grundsätzlich gemeinsam geprüft und ausgebildet. 3Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen die Vorschriften des Teils 4 Abschnitt 1 entsprechend.

(4) 1Abweichend von Art. 37 Abs. 1 LlbG können sich Beamte und Beamtinnen, die als Lehrpersonal an den Landesfeuerwehrschulen tätig sind, während einer Ausbildungsqualifizierung mit einer Dauer von zwölf Monaten für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 11 qualifizieren. 2Die Ausbildungsqualifizierung umfasst dabei abweichend von Abs. 3 eine pädagogische Ausbildung nach der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt der Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, der Fachlehrer für Hauswirtschaft und der Fachlehrer für Schreibtechnik an beruflichen Schulen in Bayern (ZAPOFlB) vom 21. April 1997 (GVBl S. 154, BayRS 2038-3-4-7-6-UK) in der jeweils geltenden Fassung. 3Die in Satz 1 genannten Beamten und Beamtinnen können sich für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 12 qualifizieren, wenn sie den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung gemäß § 38 Abs. 2 nachweisen können. 4Hierfür werden Beamte und Beamtinnen zugelassen, die sich

1.
in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 bewährt,

2.
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten und

3.
das Zugführermodul abgeschlossen

haben.


§ 31

Zuständigkeit, Meldung zum Zulassungsverfahren

(1) 1Das Zulassungsverfahren führt das Staatsministerium des Innern oder die von ihm beauftragte Stelle bei Bedarf durch. 2Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten hierfür die Vorschriften des Teils 2.

(2) 1Das Zulassungsverfahren wird für die Bewerber und Bewerberinnen aus dem staatlichen und dem kommunalen Bereich gemeinsam durchgeführt. 2Nimmt an dem Zulassungsverfahren mindestens ein in § 30 Abs. 4 Satz 1 genannter Beamter oder eine darin genannte Beamtin teil, muss ein Mitglied der örtlichen Prüfungskommission Beamter oder Beamtin des Freistaates Bayern sein. 3Das Verfahren ist unter Angabe der Teilnahmevoraussetzungen und der Meldefrist mindestens zwei Monate vor Beginn öffentlich auszuschreiben.

(3) 1Die Bewerber und Bewerberinnen melden sich bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Teilnahme am Zulassungsverfahren; die Teilnahmemeldung ist über die Ernennungsbehörde vorzulegen, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung bestätigt. 2Mit ihrer Zustimmung können die Bewerber und Bewerberinnen von der Ernennungsbehörde vorgeschlagen werden.

(4) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses lässt Bewerber und Bewerberinnen zu, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 erfüllen.

(5) Die Bewerber können bis zu dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.

(6) Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Dienstherr.


§ 32

Inhalt des Zulassungsverfahrens

1Das Zulassungsverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Abschnitt. 2Der schriftliche Abschnitt umfasst drei Aufgaben aus den Themenbereichen Feuerwehr- und Allgemeintechnik, Einsatzlehre sowie Fragen zum allgemeinen Bildungsstand mit einer Arbeitsdauer von jeweils 60 Minuten. 3Im praktischen Abschnitt haben die Bewerber und Bewerberinnen nachzuweisen, dass sie eine taktische Einheit bis zur Stärke einer erweiterten Gruppe im Rettungs-, Lösch- und Hilfeleistungseinsatz sicher führen können; die in § 30 Abs. 4 Satz 1 genannten Beamten und Beamtinnen haben zusätzlich nachzuweisen, dass sie über methodisch-didaktische Grundkenntnisse und Fähigkeiten verfügen.


§ 33

Ergebnis des Zulassungsverfahrens, Rangliste

(1) 1Jeder Abschnitt des Zulassungsverfahrens wird mit einer Note bewertet, die aus den Einzelnoten als arithmetisches Mittel gebildet wird. 2Die Summe der Noten der Abschnitte, geteilt durch zwei, ergibt die Gesamtnote. 3Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn

1.
in jedem Abschnitt mindestens die Note „ausreichend“ und

2.
die Note „ungenügend“ bei keiner und die Note „mangelhaft“ bei höchstens einer Aufgabe oder Übung

erzielt wurde.

(2) 1Auf Grund der Gesamtnote der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, wird eine Rangliste erstellt. 2Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit gleicher Gesamtnote erhalten den gleichen Rang.

(3) 1Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten eine Bestätigung, aus der die Einzelnoten, die Gesamtnote, die Gesamtteilnehmerzahl, die Zahl der erfolgreichen Teilnehmer und der Ranglistenplatz, gegebenenfalls mit Angabe der Zahl der gleichrangigen Teilnehmer, hervorgehen. 2Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten eine Bescheinigung, aus der die Einzelnoten und die Gesamtnote hervorgehen. 3Die Ernennungsbehörden erhalten ebenfalls Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2.

(4) Die im Zulassungsverfahren erworbene Zulassungsvoraussetzung gilt regelmäßig bis zum Abschluss des nächsten Zulassungsverfahrens.


Abschnitt 2

Modulare Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene


§ 34

Qualifizierungsbereich

1Die modulare Qualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine gezielte Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 10. 2Die Beförderung in ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 11 setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene nach Maßgabe des § 38 voraus. 3Abweichend von Satz 2 kann die oberste Dienstbehörde für besondere Aufgabenbereiche im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz festlegen, dass die Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 11 durch eine zusätzliche Maßnahme der modularen Qualifizierung (§ 37 Abs. 4) vermittelt wird, ohne dass es einer Ausbildungsqualifizierung bedarf.


§ 35

Zuständigkeiten

(1) Zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung erstellt die oberste Dienstbehörde ein Konzept, das vom Landespersonalausschuss zu genehmigen ist.

(2) 1Die obersten Dienstbehörden sind entsprechend den nachfolgenden Vorschriften für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung zuständig. 2Sie können die Organisation und Durchführung der einzelnen Maßnahmen der modularen Qualifizierung im Einzelfall auf eine andere oberste Dienstbehörde oder eine Feuerwehrschule übertragen.

(3) 1Das Staatsministerium des Innern ist für die Durchführung der Prüfung zum Abschluss der modularen Qualifizierung zuständig. 2Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung der Prüfung die Vorschriften des Teils 2.


§ 36

Teilnahme

Neben den Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 LlbG müssen die Beamten und Beamtinnen für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben.


§ 37

Qualifizierung

(1) 1Die modulare Qualifizierung zur Erlangung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 umfasst zwei Maßnahmen, die die Fähigkeiten zur Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Zugs vermitteln. 2Die nähere Ausgestaltung der Maßnahmen wird in dem Konzept zur modularen Qualifizierung festgelegt; dabei soll die Gesamtdauer der Maßnahmen einen Umfang von 60 Tagen nicht überschreiten. 3Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung schließen jeweils mit einer Teilnahmebescheinigung ab.

(2) 1Nach Abschluss der beiden Maßnahmen ist eine Prüfung abzulegen, die aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt besteht. 2Im praktischen Prüfungsabschnitt haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen die in den beiden Maßnahmen erworbenen Fähigkeiten nachzuweisen. 3Der mündliche Prüfungsabschnitt erstreckt sich über die theoretischen Inhalte der beiden Maßnahmen; dabei ist für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin eine Prüfungsdauer von 20 Minuten vorzusehen. 4Ort und Zeit der Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.

(3) 1Die Prüfung hat nicht bestanden, wer eine schlechtere Gesamtprüfungsnote als „ausreichend“ erhält. 2Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. 3Das Ergebnis der Prüfung sowie die Gesamtprüfungsnote sind dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin schriftlich mitzuteilen. 4Die obersten Dienstbehörden erhalten einen Abdruck der Mitteilung nach Satz 3.

(4) 1Die zur Erlangung der Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 11 in den von der obersten Dienstbehörde festgelegten Aufgabenbereichen notwendige zusätzliche Qualifizierungsmaßnahme (§ 34 Satz 3) soll eine Dauer von mindestens 20 Tagen haben; sie schließt mit einer Teilnahmebescheinigung ab. 2Die Qualifizierungen sollen dabei so gewählt werden, dass sie den Anforderungen des Stellenprofils entsprechen. 3Die nach Satz 1 qualifizierten Beamten und Beamtinnen können sich für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 12 qualifizieren, wenn sie den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung gemäß § 38 Abs. 2 nachweisen können. 4§ 30 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 gilt entsprechend.


§ 38

Erleichterte Ausbildungsqualifizierung nach modularer Qualifizierung

(1) Beamte und Beamtinnen, die sich für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 modular qualifiziert haben, können abweichend von § 30 Abs. 1 für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene zugelassen werden, wenn

1.
sie sich in dem Amt der Besoldungsgruppe A 10 bewährt und

2.
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten

haben.

(2) 1Die nach Abs. 1 zugelassenen Beamten und Beamtinnen haben nach einer verkürzten Ausbildungsqualifizierung mit einer Dauer von neun Monaten das Verbandsführermodul (§ 27) abzulegen. 2Sie nehmen an einem technisch-taktischen Praktikum im Einsatz- und Innendienst bei einer Berufsfeuerwehr und an einem Verbandsführerlehrgang teil. 3Im Übrigen gelten § 30 Abs. 3 Sätze 2 und 3.


Abschnitt 3

Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene


§ 39

Zulassung und Ausgestaltung

(1) 1Abweichend von Art. 37 Abs. 1 LlbG kann zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene zugelassen werden, wer

1.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehat und

2.
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten hat.

2Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Bedarf.

(2) Die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene dauert zwölf Monate und schließt mit der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene ab.

(3) 1Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen nehmen an geeigneten Fortbildungen und einem Lehrgang teil, der für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene qualifiziert. 2Die Inhalte der Ausbildung richten sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.


Abschnitt 4

Modulare Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene


§ 40

Qualifizierungsbereich, Zuständigkeiten und Teilnahme

(1) 1Die modulare Qualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine gezielte Qualifikation für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 14. 2Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsqualifizierung nach § 39 voraus. 3Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Zuständigkeiten § 35 entsprechend.

(2) Neben den Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 LlbG müssen die Beamten und Beamtinnen für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung seit Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe A 13 eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.


§ 41

Qualifizierung

(1) 1Die modulare Qualifizierung umfasst drei Maßnahmen, die Ausbildungsinhalte umfassen, die denen der theoretischen Ausbildung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen entsprechen. 2Die nähere Ausgestaltung der Maßnahmen wird in dem Konzept zur modularen Qualifizierung festgelegt; dabei soll die Gesamtdauer der Maßnahmen einen Umfang von mindestens 60 Tagen haben. 3Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung schließen jeweils mit einer Teilnahmebescheinigung ab.

(2) 1Nach Abschluss der drei Maßnahmen ist eine mündliche Prüfung abzulegen, die sich über die theoretischen Inhalte der Maßnahmen erstreckt. 2In der mündlichen Prüfung sollen bis zu drei Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen gemeinsam geprüft werden; dabei ist für jeden Prüfling eine Prüfungsdauer von 45 Minuten vorzusehen. 3Ort und Zeit der Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.

(3) 1Die Prüfung hat nicht bestanden, wer eine schlechtere Prüfungsnote als „ausreichend“ erhält. 2Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. 3Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin mündlich mitzuteilen. 4Der obersten Dienstbehörde ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitzuteilen.



Teil 6

Übergangs- und Schlussbestimmungen


§ 42

Übergangsbestimmung

(1) Anwärter und Anwärterinnen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene, die die Ausbildung bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen haben oder bis zum 31. März 2012 beginnen, werden nach den Vorschriften der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten und Beamtinnen der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes (ZAPO-Fw) vom 17. September 1993 (GVBl S. 738, BayRS 2038-3-2-12-I), sowie der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (LbV-Fw) vom 7. September 1993 (GVBl S. 630, BayRS 2030-2-3-I), in der jeweils bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ausgebildet und geprüft; das gilt auch für eine Wiederholungsprüfung.

(2) 1Beamte und Beamtinnen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Hauptbrandmeisterlehrgang begonnen haben, führen diesen nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften fort; dies gilt auch für eine Wiederholungsprüfung. 2Für Brandmeister und Brandmeisterinnen sowie Oberbrandmeister und Oberbrandmeisterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung an einem Hauptbrandmeisterlehrgang teilgenommen und die Hauptbrandmeisterprüfung gemäß § 3 Abs. 1 LbV-Fw bestanden haben, gilt diese Vorschrift fort.

(3) 1Der Aufstieg für besondere Verwendungen gemäß § 4a LbV-Fw in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung wird zum 1. Januar 2012 durch die modulare Qualifizierung abgelöst. 2Beamte und Beamtinnen, die am 31. Dezember 2011 die Einführung begonnen, aber noch nicht gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 LbV abgeschlossen haben, absolvieren den Aufstieg nach den Voraussetzungen des § 4a LbV-Fw in Verbindung mit § 46 LbV. 3Beamten und Beamtinnen, denen die Eignung bis zum 31. Dezember 2010 nach § 46 LbV zuerkannt wurde und die am 1. Januar 2012 noch nicht zugelassen worden sind, werden bis zur nächsten periodischen Beurteilung so gestellt, als würden sie die Voraussetzung nach Art. 20 Abs. 4 LlbG erfüllen; sie kommen nur für eine Qualifizierung nach Art. 20 LlbG in Verbindung mit §§ 34 bis 38 in Betracht.


§ 43

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

(2) Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten und Beamtinnen der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes (ZAPO-Fw) vom 17. September 1993 (GVBl S. 738, BayRS 2038-3-2-12-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 127), sowie die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (LbV-Fw) vom 7. September 1993 (GVBl S. 630, BayRS 2030-2-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2010 (GVBl S. 114), treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

München, den 18. November 2011

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister